OR 394 ff. / Auftrag, GoA & Gefälligkeit Flashcards
Wie können Auftrag, GoA & Gefälligkeit auseinandergehalten werden?
- Einigung oder Eigenmacht?
- Eigenmacht = GoA
- Rechtsbindungswille?
- Nein = Gefälligkeit
- Ja = Auftrag
Worauf ist zu achten, FALLS der Beauftragte Dritte zur Erfüllung hinzuzieht?
- OR 398 III: Beizug erlaubt?
- KEINE Hilfsperson iSv OR 101
Was ist bei der Erlaubnis des Zuzugs eines Dritten zur Erfüllung des Auftrags zu beachten?
- OR 398 III: grds. persönliche Leistungspflicht
- ABER ≠ Verbot von Hilfspersonen!
- diese müssten explizit ausgeschlossen werden
Was ist die Konsequenz, wenn der Dritte nicht hätte hinzugezogen werden dürfen?
- OR 399 II: Haftung für Handlungen des Substituten wie für eigene Handlungen
- = Schaden, Vertragsverletzung, ad. KZ, Schuld
- str.: Vertragsverletzung bereits erfüllt durch Beizug oder separate (zB iSv OR 398 II) nötig?
Was ist der Unterschied zwischen der Substituten- und der HP-Haftung?
- OR 399 II: Exkulpation verlangt NUR Sorgfalt in Auswahl und Instruktion
- OR 101: KEINE Exkulpation möglich
- p.m.: Exkulpation für HP NUR bei der GH-Haftung iSv OR 55 !!
Wie sind Verbindlichkeiten nach Abschluss des Auftrags zu behandeln?
- OR 402 I: Aufttraggeber muss die Verpflichtungen des Beauftragten, die er in indirekter StV erworben hat, übernehmen
- -> p.m.: zusammen mit Auslagenersatz
- OR 401 I: umgekehrt Legalzession zG Auftraggeber für die noch dem Beauftragten zustehenden Forderungen ggü. Dritten
- -> CAVE Retentionsvorbehalt
Sind Konventionalstrafen beim Auftrag erlaubt?
BGer: Nein
-> würde absolutes Kündigungsrecht beeinträchtigen
Woran ist zu denken, wenn bei einer Partei des Auftrags der Tod, der Konkurses oder die HandlungsUNfähigkeit eintritt?
OR 405 I:
- grds. Beendigungsgrund
- ABER ggf. muss Erbe oder Vertreter weiterführen!
Müssen medizinische Behandlungen indiziert sein?
Ja und zwar ex ante
-> sonst = Haftungsgrund
-> ABER wenn Behandlung ex post sich als unnütz herausstellt = egal
Sind Sorgfaltspflichtverletzungen des Arztes ex ante oder ex post zu berücksichtigen?
immer ex ante !
Wer trägt die Beweislast für die Aufklärung?
Aufklärungen im ZH mit Eingriff (Eingriffsaufklärung)
= Rechtfertigungsgrund (uninformed consent ≠ Rechtfertigung)
-> Beweislast bei Arzt
Sonst: Patient
= denn dann handelt es sich um Sorgfaltsverletzung bzw. Anspruchsvoraussetzung
-> insb. Sicherungsaufklärung
= Erklärungen wie guter Verlauf sichergestellt werden kann (zB Dosierungsangaben)
Was muss eine rechtsgenügliche Aufklärung umfassen?
- zusammenhängende Risiken
- alternative Behandlungsmöglichkeiten
- weitere
Kann ein reiner Vermögensschaden auf Arzthaftpflicht gestützt werden?
- NICHT ausservertraglich (mangels Schutznorm)
- ggf. vertraglich / ungenügende wirtschaftliche Aufklärung
-> zB wurde Patient nicht darüber aufgeklärt, dass Fettabsaugung erst ab 180 kg von KK bezahlt wird - von BGer gestützt - CAVE für wirtschaftliche Aufklärung trägt Patient die Beweislast (weil Anspruchsvoraussetzung!
<-> Eingriffsaufklärung (= Rechtfertigungsgrund)
Rechtsfolge, wenn Aufklärung UNgenügend?
Einwilligung zwingend ungültig
= Widerrechtlicher Eingriff
-> Haftung auch für Zufall !
= Haftung auch bei kunstgerechter Behandlung/ Operation
(<-> Behandlungsfehler)
-> ABER Arzt kann sich via rechtmässiges Alternativverhalten (auch bei genügender Aufklärung hätte Patient zugestimmt) befreien
–> eher schwierig, denn konkreter Patient (NICHT vernünftiger Dritter) hätte zustimmen müssen
Welche Formen der GoA gibt es?
- Echte GoA = altruistische Absicht / Fremdgeschäftsführungswille
- Berechtigte GoA = im Interesse des GH
- Gutgläubige GoA = NICHT erkennbar, dass in fremdes Geschäft eingegriffen wird
- Echte berechtigte GoA = altruistische Absicht + im Interesse des GH
- Echte UNberechtigte GoA = altruistische Absicht + NICHT im Interesse des GH
- UNechte gutgläubige GoA = eigennützige Geschäftsführung; ABER KEINE Kenntnis, das in fremdes Geschäft eingegriffen wird
- UNechte bösgläubige GoA = eigennützige Geschäftsführung, OBWOHL er weiss, dass er in fremdes Geschäft eingreift