OR 394 ff. / Auftrag, GoA & Gefälligkeit Flashcards
Wie können Auftrag, GoA & Gefälligkeit auseinandergehalten werden?
- Einigung oder Eigenmacht?
- Eigenmacht = GoA
- Rechtsbindungswille?
- Nein = Gefälligkeit
- Ja = Auftrag
Worauf ist zu achten, FALLS der Beauftragte Dritte zur Erfüllung hinzuzieht?
- OR 398 III: Beizug erlaubt?
- KEINE Hilfsperson iSv OR 101
Was ist bei der Erlaubnis des Zuzugs eines Dritten zur Erfüllung des Auftrags zu beachten?
- OR 398 III: grds. persönliche Leistungspflicht
- ABER ≠ Verbot von Hilfspersonen!
- diese müssten explizit ausgeschlossen werden
Was ist die Konsequenz, wenn der Dritte nicht hätte hinzugezogen werden dürfen?
- OR 399 II: Haftung für Handlungen des Substituten wie für eigene Handlungen
- = Schaden, Vertragsverletzung, ad. KZ, Schuld
- str.: Vertragsverletzung bereits erfüllt durch Beizug oder separate (zB iSv OR 398 II) nötig?
Was ist der Unterschied zwischen der Substituten- und der HP-Haftung?
- OR 399 II: Exkulpation verlangt NUR Sorgfalt in Auswahl und Instruktion
- OR 101: KEINE Exkulpation möglich
- p.m.: Exkulpation für HP NUR bei der GH-Haftung iSv OR 55 !!
Wie sind Verbindlichkeiten nach Abschluss des Auftrags zu behandeln?
- OR 402 I: Aufttraggeber muss die Verpflichtungen des Beauftragten, die er in indirekter StV erworben hat, übernehmen
- -> p.m.: zusammen mit Auslagenersatz
- OR 401 I: umgekehrt Legalzession zG Auftraggeber für die noch dem Beauftragten zustehenden Forderungen ggü. Dritten
- -> CAVE Retentionsvorbehalt
Sind Konventionalstrafen beim Auftrag erlaubt?
BGer: Nein
-> würde absolutes Kündigungsrecht beeinträchtigen
Woran ist zu denken, wenn bei einer Partei des Auftrags der Tod, der Konkurses oder die HandlungsUNfähigkeit eintritt?
OR 405 I:
- grds. Beendigungsgrund
- ABER ggf. muss Erbe oder Vertreter weiterführen!
Müssen medizinische Behandlungen indiziert sein?
Ja und zwar ex ante
-> sonst = Haftungsgrund
-> ABER wenn Behandlung ex post sich als unnütz herausstellt = egal
Sind Sorgfaltspflichtverletzungen des Arztes ex ante oder ex post zu berücksichtigen?
immer ex ante !
Wer trägt die Beweislast für die Aufklärung?
Aufklärungen im ZH mit Eingriff (Eingriffsaufklärung)
= Rechtfertigungsgrund (uninformed consent ≠ Rechtfertigung)
-> Beweislast bei Arzt
Sonst: Patient
= denn dann handelt es sich um Sorgfaltsverletzung bzw. Anspruchsvoraussetzung
-> insb. Sicherungsaufklärung
= Erklärungen wie guter Verlauf sichergestellt werden kann (zB Dosierungsangaben)
Was muss eine rechtsgenügliche Aufklärung umfassen?
- zusammenhängende Risiken
- alternative Behandlungsmöglichkeiten
- weitere
Kann ein reiner Vermögensschaden auf Arzthaftpflicht gestützt werden?
- NICHT ausservertraglich (mangels Schutznorm)
- ggf. vertraglich / ungenügende wirtschaftliche Aufklärung
-> zB wurde Patient nicht darüber aufgeklärt, dass Fettabsaugung erst ab 180 kg von KK bezahlt wird - von BGer gestützt - CAVE für wirtschaftliche Aufklärung trägt Patient die Beweislast (weil Anspruchsvoraussetzung!
<-> Eingriffsaufklärung (= Rechtfertigungsgrund)
Rechtsfolge, wenn Aufklärung UNgenügend?
Einwilligung zwingend ungültig
= Widerrechtlicher Eingriff
-> Haftung auch für Zufall !
= Haftung auch bei kunstgerechter Behandlung/ Operation
(<-> Behandlungsfehler)
-> ABER Arzt kann sich via rechtmässiges Alternativverhalten (auch bei genügender Aufklärung hätte Patient zugestimmt) befreien
–> eher schwierig, denn konkreter Patient (NICHT vernünftiger Dritter) hätte zustimmen müssen
Welche Formen der GoA gibt es?
- Echte GoA = altruistische Absicht / Fremdgeschäftsführungswille
- Berechtigte GoA = im Interesse des GH
- Gutgläubige GoA = NICHT erkennbar, dass in fremdes Geschäft eingegriffen wird
- Echte berechtigte GoA = altruistische Absicht + im Interesse des GH
- Echte UNberechtigte GoA = altruistische Absicht + NICHT im Interesse des GH
- UNechte gutgläubige GoA = eigennützige Geschäftsführung; ABER KEINE Kenntnis, das in fremdes Geschäft eingegriffen wird
- UNechte bösgläubige GoA = eigennützige Geschäftsführung, OBWOHL er weiss, dass er in fremdes Geschäft eingreift
Wann ist die Geschäftsführung insbesondere NICHT im Interesse des GH?
- KEIN obj. erkennbares Interesse
- Einmisschungsverbot
VSS der GoA?
OR 419 ff.: GoA
- OR 419 I: “ohne beauftragt zu sein” (“Eigenmacht”)
= überhaupt KEIN vertraglicher Anknüpfungspunkt (auch KEIN EAV o.ä.) - Fremdes Geschäft
= in fremder Interessensphäre - weitere je nach Konstellation
- altruistische vs egoistische Absicht des GH
-> echte vs unechte - im Interesse des GH (geboten + KEIN Einmisschungsverbot) ODER nachträgl. Genehmigung vs NOT
-> echte berechtigte vs echte unberechtigte - Erkennbarkeit eines fremden Geschäfts vs not
-> unechte gutgläubige vs unechte bösgläubige
Unter welchen VSS ist die Übernahme des fremden Geschäfts geboten iSv OR 419 ff.? Welche Form der GoA liegt vor, wenn diese gegeben sind?
Gebotenheit der Übernahme eines fremden Geschäfts
- Obj. höhere Nützlichkeit für GF (> blosse Gefälligkeit)
- GH kann Geschäft NICHT selbst besorgen
2.1. sachliche Hilfsbedürftigkeit
2.2. zeitliche Dringlichkeit
= unmöglich / unzumutbar, GH vorher zu kontaktieren
- = echte berechtigte GoA, FALLS zzgl.
- a) altruistische Geschäftsführungsabsicht
- b) KEIN sittliches und rechtmässiges Einmischungsverbot
- p.m. Terminologie: Gebotenheit + KEIN Einmischungsverbot = Geschäfsführung im Interesse des GH
Unter welchen VSS liegt eine echte berechtigte GoA vor?
OR 422 I: echte berechtigte GoA
- OR 419: Eigenmacht / KEIN Auftrag o.ä. (zB Arbeitsvertrag)
- OR 419: fremdes Geschäft
- OR 419: altruisitsche Absicht / Fremdgeschäftsführungswille
= Wissen + Willen - Alternativ
4.1. OR 422 I: Geboten + dem Willen des GH entsprechend (insb. KEIN Einmischungsverbot)
4.2. OR 424: nachträgl. Genehmigung
Wann ist eine altruistische Absicht gegeben iSd GoA? Für welche Art der GoA ist das VSS?
Altruistsiche GF = Echte GoA
- -> echte berechtigte ODER unberechtigte, je nachdem, ob im Interesse des GH
- wissentlich UND willentlich im Interesse eines andern
- = inkl. Willen, die Früchte aus der GF dem GH abzuliefern
Wie grenzt sich die GoA von der StV ab?
- OR 32 ff.: Aussenverhältnis
- OR 419 ff.: ggf. Innenverhältnis
Kann die direkte Vertretung per GoA geregelt sein?
Nein -> vorhergehende Vollmacht UND Geschäftsführung aus Eigenmacht schliessen sich gegenseitig aus
Nach welchen Regeln werden die verschiedenen Formen der GoA abgewickelt?
- Echte berechtigte GoA: quasi-vertragliche Regeln von insb. OR 419 ff.
- die anderen: extra-kontraktuelle Regeln
- AUSSER OR 424: echte UNberechtigte GoA mit Genehmigung = Auftragsrecht, OR 394 ff.
Was ist der