OR 363 ff.: Werkvertrag Flashcards

1
Q

Wie grenzt sich der Werkvertrag vom Auftrag ab?

A
  • Werkvertrag = IMMER entgeltlich
  • Werkvertrag = Versprechen eines Erfolgs
    -> insb. kann KEIN Prozessführungs-, Heilungs- ODER Lehrerfolg versprochen werden
  • CAVE: “Werk” muss NICHT körperlich sein
    -> beachte ggf. werknaher Innominatkontrakt
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2
Q

Ist der Werkvertrag ein Vertrag, der grds. auf persönlicher Leistungspflicht des Unternehmers beruht?

A

Ja; kann aber anders vereinbart werden

  • vgl. OR 379 I: grds. wird Vertrag mit Tod oder dauernder U-Unfähigkeit o.ä. des Unternehmers beendet
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3
Q

Bespiele werknaher Innominatkontrakte?

A

CAVE: IMMER einzelfallabhängig!

  • gewisse Architekturaufträge

– Gesamt- oder Globalvertrag mit Architekten

– Gutachten

– Erstellen von Plänen

– Führen von Buchhaltung & Schlussabrechnung

– Bauprotokolle

  • Wartungsvertrag
  • Telefonabonnement
  • Veranstaltungsverträge (mit Musikern; Orchestern etc.)
  • Herstellung individueller Software
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4
Q

Welche Normen sind einschlägig bei Verzug des Unternehmers?

A

OR 366 iVm 102 ff.

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5
Q

Kann der Besteller bei Vertragsrücktritt infolge Verzugs das unfertige Werk und den gelieferten Stoff behalten?

A
  • wie bei OR 102 ff. hat er die Wahl zwischen pos. ODER neg. Interesse
    • Schadenersatz bei Verschulden
  • CAVE beim pos. Interesse hat er einen allfällig aus dem unfertigen Werk oder Stoff gezogenen Nutzen dem Unternehmer zu vergüten
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6
Q

Welche Normen zur Unmöglichkeit gibt es beim Werkvertrag?

A
  • OR 376: Untergang des Werks
  • OR 378: Unmöglichkeit aus Verhältnissen des Bestellers
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7
Q

Welche Pflicht hat der Unternehmer insbesondere?

A

Abmahnungspflicht betr.

  • OR 365 III:

– Stoff

– zugewiesener Baugrund

– sonstige Komplikationen

  • OR 369: schädliche Anweisung des Bestellers
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8
Q

Was geschieht, FALLS der Unternehmer NICHT abmahnt VOR der Unmöglichkeit?

A
  • p.m. OR 376 III: Abmahnungspflicht VOR Unmöglichkeit
  • OR 376 I (365 III): Unternehmer haftet für Unmöglichkeit!
  • -> Erstellung eines Werks OHNE zusätzliche Vergütung (FALLS möglich)
  • -> ggf. Schadenersatz
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9
Q

Welche Pflicht hat der Besteller?

A
  • OR 363; 372: rechtzeitige Leistung der Vergütung
  • OR 367 I; 370: Gehnemigungspflicht des Werks / Rügeobliegenheit bei Feststellung eines Mangels
    -> OR 367 II: Gutachten explizit möglich
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10
Q

Rechte des Bestellers bei Vorliegen eines Mangels?

A

**VerschuldensUNabhängig

  • OR 368 I: Wandelung -> VSS:

– krasser Mangel

– Abs.3: bewegliche Werke

  • OR 368 II: Minderung
  • OR 368 II: Nachbesserung

NUR MIT Verschulden

  • OR 368 I; II: Schadenersatz
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11
Q

Verjährung der Sachmängelgewährleistung beim Werkvertrag?

A

OR 371: Verjährung

  • Abs.1: bewegl. Sachen 2 J. seit Abnahme
  • Abs.1: bewegl. Sache in unbewegliche Sache integriert: 5 J. seit Abnahme
  • Abs.2: UNbewegliche Werke: 5 J.
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12
Q

Passivlegitimation der Sachmängelgewährleistung beim Werkvertrag?

A
  • Unternehmer
  • OR 371 II, UNbewegliche Werke: zzgl.

– Architekt

– Ingenieur

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13
Q

Welche Vergütungsmodelle gibt es beim Werkvertrag? Wer trägt jeweils das Preisrisiko?

A
  • OR 373: Fixe Vergütung / Fixpreis
  • -> Preisrisiko beim Unternehmer
  • OR 374: Variable Vergütung
  • -> Preisrisiko beim Unternehmer
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14
Q

Sind Reduktionen ODER Erhöhungen bei einem Fixpreis möglich?

A

OR 373: Fixpreis

  • -> Verringerung ausgeschlossen (in Grenzen von OR 19 f.)
  • -> Erhöhung NUR bei alternativ:

–> Abs.2: unvorhergesehene Umstände UND Abmahnung durch Unternehmer (OR 365 III)

–> Bestellungsänderung (inkl. ggf. Beschleunigung)

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15
Q

Welche Möglichkeit zur Vertragsauflösung hat der Unternehmer insbesondere?

A

OR 373 II: Kostenexplosion

1) Fixpreis

2) a.o. Umstände

3) erhebliche Kostensteigerung

4) Ad. KZ Umstände - Kosten

5) KEIN Verschulden
- inkl. Abmahnungspflichten, OR 365 III; 369

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16
Q

Muss der Unternehmer bei einer Preiserhöhung infolge Bestellungsänderung dem Besteller eine Anzeige machen?

A

Nein, Vertrauensprinzip

-> PRAXIS: Anzeige trotzdem empfehlenswert

17
Q

Wie wird jur. festgestellt, ob ein Fixpreis vereinbart wurde für das Werk oder nicht?

A
  • ZGB 8: wer einen Fixpreis behauptet, muss diesen beweisen
  • OR 374: Preis zum Voraus “gar nicht ODER NUR ungefähr bestimmt”
  • p.m.: Vertragsinhalt kann NUR werden, was bei Vertragsabschluss bekannt war!
  • -> interne Berechnungen; Informationen über Kosten NACH Vertragsschluss
18
Q

Ist ein Teuerungsvorbehalt ein Fixpreis oder nicht?

A
  • NUR Teuerungsvorbehalt UND Preis fixiert = Fixpreis
  • “Globalpreis” = Pauschalpreis mit Teuerungsvorbehalt
19
Q

Regelung bei einem “Kostenvoranschlag” oder einer “unverbindlichen Preisanfrage”?

A

“KVA”; “unverbindl. Preisanfrage”

  • KEIN Fixpreis
  • Rspr.: Überschreitung bis 10% ok
  • OR 375: Überschreitung von mind. 10% = “erhebliche” Kostensteigerung
  • -> Abs.1: Rücktrittsrecht bei beweglichen Werken
  • -> Abs.2: UNbewegliche Werke

– bis Vollendung: Herabsetzung ODER Kündigung

– Nach Vollendung: Herabsetzung

20
Q

Ist das Kündigungsrecht des Bestellers wegen erheblicher Kostenüberschreitung ex tunc oder ex nunc?

A
  • OR 375 I, bewegliche Sachen: EX TUNC
  • OR 375 II, UNbewegliche Sachen VOR Fertigstellung: EX NUNC
    -> sachgerecht wegen Abwicklung