OR 363 ff.: Werkvertrag Flashcards
Wie grenzt sich der Werkvertrag vom Auftrag ab?
- Werkvertrag = IMMER entgeltlich
- Werkvertrag = Versprechen eines Erfolgs
-> insb. kann KEIN Prozessführungs-, Heilungs- ODER Lehrerfolg versprochen werden - CAVE: “Werk” muss NICHT körperlich sein
-> beachte ggf. werknaher Innominatkontrakt
Ist der Werkvertrag ein Vertrag, der grds. auf persönlicher Leistungspflicht des Unternehmers beruht?
Ja; kann aber anders vereinbart werden
- vgl. OR 379 I: grds. wird Vertrag mit Tod oder dauernder U-Unfähigkeit o.ä. des Unternehmers beendet
Bespiele werknaher Innominatkontrakte?
CAVE: IMMER einzelfallabhängig!
- gewisse Architekturaufträge
– Gesamt- oder Globalvertrag mit Architekten
– Gutachten
– Erstellen von Plänen
– Führen von Buchhaltung & Schlussabrechnung
– Bauprotokolle
- Wartungsvertrag
- Telefonabonnement
- Veranstaltungsverträge (mit Musikern; Orchestern etc.)
- Herstellung individueller Software
Welche Normen sind einschlägig bei Verzug des Unternehmers?
OR 366 iVm 102 ff.
Kann der Besteller bei Vertragsrücktritt infolge Verzugs das unfertige Werk und den gelieferten Stoff behalten?
- wie bei OR 102 ff. hat er die Wahl zwischen pos. ODER neg. Interesse
- Schadenersatz bei Verschulden
- CAVE beim pos. Interesse hat er einen allfällig aus dem unfertigen Werk oder Stoff gezogenen Nutzen dem Unternehmer zu vergüten
Welche Normen zur Unmöglichkeit gibt es beim Werkvertrag?
- OR 376: Untergang des Werks
- OR 378: Unmöglichkeit aus Verhältnissen des Bestellers
Welche Pflicht hat der Unternehmer insbesondere?
Abmahnungspflicht betr.
- OR 365 III:
– Stoff
– zugewiesener Baugrund
– sonstige Komplikationen
- OR 369: schädliche Anweisung des Bestellers
Was geschieht, FALLS der Unternehmer NICHT abmahnt VOR der Unmöglichkeit?
- p.m. OR 376 III: Abmahnungspflicht VOR Unmöglichkeit
- OR 376 I (365 III): Unternehmer haftet für Unmöglichkeit!
- -> Erstellung eines Werks OHNE zusätzliche Vergütung (FALLS möglich)
- -> ggf. Schadenersatz
Welche Pflicht hat der Besteller?
- OR 363; 372: rechtzeitige Leistung der Vergütung
- OR 367 I; 370: Gehnemigungspflicht des Werks / Rügeobliegenheit bei Feststellung eines Mangels
-> OR 367 II: Gutachten explizit möglich
Rechte des Bestellers bei Vorliegen eines Mangels?
**VerschuldensUNabhängig
- OR 368 I: Wandelung -> VSS:
– krasser Mangel
– Abs.3: bewegliche Werke
- OR 368 II: Minderung
- OR 368 II: Nachbesserung
NUR MIT Verschulden
- OR 368 I; II: Schadenersatz
Verjährung der Sachmängelgewährleistung beim Werkvertrag?
OR 371: Verjährung
- Abs.1: bewegl. Sachen 2 J. seit Abnahme
- Abs.1: bewegl. Sache in unbewegliche Sache integriert: 5 J. seit Abnahme
- Abs.2: UNbewegliche Werke: 5 J.
Passivlegitimation der Sachmängelgewährleistung beim Werkvertrag?
- Unternehmer
- OR 371 II, UNbewegliche Werke: zzgl.
– Architekt
– Ingenieur
Welche Vergütungsmodelle gibt es beim Werkvertrag? Wer trägt jeweils das Preisrisiko?
- OR 373: Fixe Vergütung / Fixpreis
- -> Preisrisiko beim Unternehmer
- OR 374: Variable Vergütung
- -> Preisrisiko beim Unternehmer
Sind Reduktionen ODER Erhöhungen bei einem Fixpreis möglich?
OR 373: Fixpreis
- -> Verringerung ausgeschlossen (in Grenzen von OR 19 f.)
- -> Erhöhung NUR bei alternativ:
–> Abs.2: unvorhergesehene Umstände UND Abmahnung durch Unternehmer (OR 365 III)
–> Bestellungsänderung (inkl. ggf. Beschleunigung)
Welche Möglichkeit zur Vertragsauflösung hat der Unternehmer insbesondere?
OR 373 II: Kostenexplosion
1) Fixpreis
2) a.o. Umstände
3) erhebliche Kostensteigerung
4) Ad. KZ Umstände - Kosten
5) KEIN Verschulden
- inkl. Abmahnungspflichten, OR 365 III; 369