OR 253 ff. / Mietvertrag Flashcards
Welche Arten Mängel gibt es?
- OR 258 III lit.a e contrario: Schwere Mängel
= vorausgesetzter Gebrauch ist unmöglich oder erheblich beeinträchtigt - OR 258 III lit.a: Mittelschwere Mängel
= Beeinträchtigung um mind. 5%
= ODER leichter Mangel, der über längere Zeit NICHT behoben wird - OR 258 III lit.b: Leichte Mängel
= Behebung kostet 100-150 Fr.
= unwesentliche Beeinträchtigung des Gebrauchs
Welche Zeitpunkte werden unterschieden für die Rechte des Mieters bei Vorliegen eines Mangels?
- OR 258: Schwerer Mangel bei Übergabe
- OR 259 ff.: Mangel während der Mietdauer
= ebenfalls einschlägig bei Mangel bei Übergabe, der
-> vom Mieter NICHT übernommen (OR 258 II)
-> UND nicht schwerer Mangel (OR 258 III)
–> bei beweglichen Sachen verleiht ein mittelschwerer Mangel jedoch ggf. Recht zur fristlosen Kündigung
Welche Rechtsbehelfe stehen bei einer Leistungsstörung bei Übergabe der Sache zur Verfügung?
- OR 258 I: FALLS schwerer Mangel -> OR 107-109
- Anderer Grund für Verzug -> OR 102 ff.
Welche Rechtsbehelfe stehen bei Sachmängelgewährleistung zur Verfügung, die NICHT einen schweren Mangel bei der Übergabe darstellen?
OR 259a ff.: mittelschwere oder schwere Mängel iSv OR 258 / OR 259 e contrario
-> ggf. ebenfalls schwere Mängel bei Übergabe, FALLS Mieter trotzdem Gebrauch antreten will, OR 258 II
-> dann aber ggf. fristloses Kündigungsrecht bei unbeweglichen Sachen, OR 259b lit.a
- OR 259a I lit.a; 259b-c: Mängelbeseitigung
-> OR 259b lit.a: ggf. Fristloses Kündigungsrecht
-> OR 259b lit.b: ggf. Ersatzvornahme
- OR 259a I lit.b; 259d: Herabsetzung des Mietzinses
- OR 259a I lit.c; 259e: Schadenersatz (= wie OR 97)
- OR 259a I lit.d; 259f: Übernahme Rechtsstreit mit Drittem
- OR 259a II; 259g-i: Hinterlegung Mietzins
VSS für gültige Hinterlegung Mietzins?
OR 259a II; OR 259g-i: Hinterlegung des Mietzinses
- unbewegliche Mietsache
- Mind. mittelschwerer Mangel (OR 259 e contrario)
- Formfreie Aufforderung Mangelbehebung (vgl. OR 257g)
- Schriftl. angemessene Nachfrist
- Schriftl. Hinterlegungsandrohung
- Schriftl. Hinterlegungsankündigung
- Hinterlegung beim Gde-Präsidenten (iVm EG-ZGB 2 lit.c Ziff.2)
Für welchen Zeitraum kann der Mietzins herabgesetzt werden?
- OR 259d: Ab Kenntnisnahme durch den Vermieter
- bis Behebung
Massgebend für Höhe der Herabsetzung?
Einbusse Mietgenuss
= obj. Mietwert OHNE Mängel
./. obj. Mietwert MIT Mangel
Welche Nebenpflichten treffen den Vermieter insbesondere?
- Gesetz
– OR 256a: Auskunftsrecht betr. NK + letzter Mietzins
– OR 257h III: Rücksicht auf Mieter bei Betreten der Wohnung zwecks Mängelbehebung; Besuche
- Vertrag
– Heizung
– Wasser
– Strom
– Klimatisierung
– … - T&G
– Informationspflichten, zB über bevorstehende Abschaltungen von Strom; Wasser; o.ä.
– Obhutspflichten
– Schutzpflichten, zB Warnungen bei Benutzung gemeinsamer Anlagen
Welche Pflichten hat der Mieter insbesondere?
- OR 257f I: Sorgfalt zum Objekt
-> ggf. fristlose Kündigung, Abs.4
-> ggf. OR 97 ff. - OR 257f II: Rücksicht auf Hausgenossen und Nachbarn
-> ggf. Kündigung iSv Abs.3
-> ggf. OR 97 ff. (insb. 98) - OR 257g I: Meldepflicht für mehr als leichte Mängel
-> ggf. Schadenersatz, Abs.2 - OR 257h: Duldungspflicht für Arbeiten; Besichtigungen
Haftet der Mieter für seinen Untermieter?
Ja, aus OR 101
-> p.m. VSS:
1) Wissentlich + willentlich beigezogene HP
2) Verrichtung
= Erfüllungsgehilfe ODER Ausübungsgehilfe
3) funktionaler ZH
= ad. KZ zwischen dientsl. Verrichtung und Schaden
≠ zB wenn Tapezierer politische Diskussion mit Gläubiger beginnt, welche in Körperverletzung endet
4) hypothetische Vorwerfbarkeit (Massstab: Schuldner)
VSS Kündigung infolge Zahlungsverzugs des Mieters?
OR 257d: Kündigung bei Miet- und NK-Rückstand
- Rückstand bei Miete oder NK
-> OR 257c: Fälligkeit - KUMULATIV:
2.1. Schriftliche Nachfrist
-> W&G-Räume: 30 T.
-> BGer: offener Betrag ODER offene Monate müssen angegeben werden !!
2.2. Schriftliche Kündigungsandrohung
2.3. OR 266n: an alle Parteien / Gatten / eingetr. Partner separat !!
2.4. relative Empfangstheorie (= spätestens am 7. Tag, an dem abgeholt werden kann)
≠ Kündigung!
- Kündigungsrecht des Vermieters
-> W&G-Räume: 30 T. UND auf Ende eines Monats
Welche Hauptpflicht trifft den Vermieter? Ist sie dispositiv?
OR 256: Erhalt der Sache in brauchbarem Zustand
-> Abs.2: zwingend, bei
- Verwendung vorformulierte AGBs
- W&G-Räume
Wo ist die Nachmiete geregelt? Welche Regeln davon sind zwingend?
- OR 263: Geschäftsräume
- OR 264: Wohnräume + bewegliche Sachen = einseitig zwingend!
Wie viele Nachmieter muss der Mieter vorschlagen?
Es reicht ein einziger zumutbarer Nachmieter
Wann kann der Vermieter den Nachmieter ablehnen? Wie kann der Mieter dagegen vorgehen?
OR 263 f.: Ablehnung NUR aus objektiven Gründen
- Mieter hat Recht auf schriftliche Begründung
- Anstelle der Zustimmung ist ein Urteil zu erwirken
Konsequenzen insb. auf Mietzinspflicht bei einer ungerechtfertigten Ablehnung durch den Vermieter?
Mietzinspflicht
- Der Mieter wird mit dem Datum frei, an dem der zu Unrecht abgelehnte Nachmieter das Objekt übernommen hätte
OR 263, Geschäftsräume:
- dogmatisch KEINE Rückgabe & Neuvergabe durch Vermieter, sondern Übernahmevertrag Mieter - Nachmieter
- Konsequenz Ablehnung des Vermieters auf Übernahmevertrag -> Auslegung im Einzelfall
Welche Berechnungsmethoden zur Feststellung der Missbräuchlichkeit eines Mietzinses gibt es?
OR 269a lit.b: relative Anpassungskriterien
= in Bezug auf den letzten Zins
- wertvermehrende Investitionen (Überwälzung nach Mass des Mehrwerts)
- Kostensteigerungen = insb.
– Hyp-Zinsen
– Unterhalts- und Betriebskosten
– Gebühren & Abgaben
– Inflation (-> Landesindex Konsumentenpreise; ggf. in Mietvertrag iSv OR 269b)
OR 269; 269a lit.a & c: absolute Anpassungskriterien
– Nettorendite
= ca. 2% über Ref-Zins
– orts- und quartierübliche Vergleichsmiete
– Bruttorendite
= NUR bei Neubauten
Wann kann der Mietzins angefochten werden?
- klassischerweise bei Übergabe
= “Anfechtung Anfangsmietzins” iSv OR 270
-> VSS gem. BGer: wesentlich = mehr als 10% höher als vorheriger Mietzins
-> Frist: OR 270 I, 30 T. seit Übernahme
-> danach genehmigter Mietzins = Erhöhungen beurteilen sich grds. anhand dieses Zinses
- OR 256a: Vermieter hat Auskunftspflicht betreffend vorherigen Mietzins (und Rückgabeprotokoll)
- OR 270b, ebenfalls klassisch: Anfechtung 30 T. seit Erhalt Mietzinserhöhung
- OR 270a: ABER auch während Mietdauer möglich
Welche drei Möglichkeiten, gegen eine Kündigung vorzugehen, gibt es?
- Nichtigkeit infolge Formmangels; zB
- KEIN amtl. Formular
- KEINE separate Zustellung an alle Parteien; Ehepartner
- Kündigungsanfechtung infolge Verstosses gg Treu und Glauben, OR 271 f.
-
Erstreckung des Mietverhältnisses iSv OR 272 ff.
-> wird mit Anfechtung v.A.w. geprüft (OR 273 V)