OR 319 ff.: Arbeitsvertrag Flashcards

1
Q

Formvorschriften Arbeitsvertrag?

A
  • CAVE OR 330b: Formfreiheit, ABER schriftl. Info nötig !
  • OR 344a I: Lehrvertrag
  • OR 347a: Handelsreisender
  • AVG 19 I + II: Leiharbeiter
  • OR 16, allg.: wo Parteien bes. Form vereinbart haben
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2
Q

Worauf stützt sich der Anspruch desjenigen, der Arbeit geleistet hat, aber keinen gültigen Vertrag mit dem Arbeitgeber geschlossen hat (zB Formmängel; fehlende H-Fähigkeit; Willensmängel)?

A

OR 320 II: Behandlung wie Arbeitsvertrag

  • K-Recht ex nunc; ABER KEIN K-Schutz iSv OR 336 ff.
  • erlaubt als lex specialis vertraglichen statt bereicherungs- oder deliktsrechtlichen Anspruch
  • Qualifikation des Arbeitsvertrags rückt damit in den Hintergrund für Lohnforderung
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3
Q

VSS Konventionalstrafe im EAV?

A
  1. Grundlage in EAV oder Betriebsordnung
  2. Genügend bestimmt
  • 2.1. sachlich (≠ “jede Vertragsverletung”)
  • 2.2. Höhe (ggf. Herabsetzung, FALLS NICHT verhältnismässig)
  1. NUR mit Disziplinarcharakter! insb. KEINE Strafen, die
  • Kündigung erschweren
  • Nicht-Antritt oder Verlassen der Stelle bestrafen
  1. Verschulden des AN (= 1-seitig zwingend, OR 321e iVm 362)
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4
Q

Wie wird der Schadenersatz bemessen, den der AN dem AG schuldet?

A

OR 99 III iVm 43 f.: Schadenbemessung; insb.

  • Selbstverschulden d. AG = u.a.

– mangelhafte Betriebs- oder Arbeitsorganisation

– culpa in eligendo

  • OR 321e II: Berufsrisiko

-> idR volle Befreiung AN bei leichter Fahrlässigkeit

p.m.: OR 321e, Haftung des AN = Haftungsgrundlage

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5
Q

Wieweit kann der AG mit der Lohnforderung des AN verrechnen?

A
  • OR 323b II: Zulässig, soweit pfändbar;
  • AUSSER für vorsätzlich zugefügten Schaden

p.m. OR 120: VSS für Verrechnung =

  1. Existenz 2 Forderungen
  2. Gegenseitigkeit
  3. Gleichartige Forderungen
  4. Verrechnungsforderung durchsetzbar (insb. NICHT verjährt)
  5. Verrechnungsforderung fällig (CAVE Gesetz irreführend) ODER Konkurs (OR 123; SchKG 213 f. mit Ausnahmen)
  6. Verrechnungserklärung des Verrechnenden (1-seitig; empfangsbedürftig)
  7. OR 125: KEIN gesetzl. Verrechnungsausshcluss
  8. OR 126: KEINE vertraglicher Verrechnungsausschluss
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6
Q

Was bedeutet Überstunden, was bedeutet Überzeit?

A
  • OR 321c: Überstunden
    = Überschreitung der vertraglich festgelegten Arbeitszeit
  • ArG 12 iVm 9: Überschreiten der wöchentlichen Höchstarbeitszeit

= u.U. legal

-> CAVE NUR für AN im GB des ArG

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7
Q

Ist es für AN zwingend, Überstunden zu leisten?

A

nein -> OR 321c I: VSS Überstundenpflicht

  1. zumutbar
  2. Überstunden betrieblich nötig
  3. KEINE Verletzung Ruhezeiten iSv ArG 15 ff.
    = u.a.

– ArG 15: Pausen

– ArG 15a: tägliche Ruhezeit (grds. mind. 11 aufeinanderfolgende Stunden)

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8
Q

Entschädigung der Überstundenarbeit?

A
  • OR 321c II, Entschädigung:

– Freizeit: NUR mit Einverständnis AN
–> kann vom AG auch ganz wegbedungen werden

– e contrario: grds. mit Lohn zu kompensieren

  • OR 321c III: wegbedingbarer Überstundenzuschlag von 25%
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9
Q

Entschädigung Überzeit?

A

ArG 13: mind. 25%

  • p.m.: ebenfalls 25% für Nachtarbeit (ArG 17b I)
  • p.m.: für Sonntagsarbeit 50% (ArG 19 III)
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10
Q

Kann der AG den Lohn kürzen wegen schlechter Arbeit?

A

NEIN !

-> falls “Gratifikationen” tatsächlich Lohnbestandteil weil 13. Monatslohn -> NICHT “kürzbar”

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11
Q

Ab wann ist eine Gratifikation Lohnbestandteil gem. Rspr.?

A

OR 322d: Gratifikation

  • Rechtsanspruch nach 3-maliger, ununterbrochener Auszahlung
  • Qual.: stillschweigende Abrede
  • Gilt selbst bei wiederholtem Frewilligkeitsvorbehalts
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12
Q

Sind Geschäftsfahrzeuge Lohnbestandteil?

A

OR 327b: Geschäfts-fz

  • Leistungen, die der Arbeitserfüllung dienen
    ≠ Lohn, sondern Auslage
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13
Q

Sind folgende Dinge Lohnbestandteil:

  • Trinkgeld
  • Beteiligungen am Unternehmen (etwa MA-Aktien)
A
  • Trinkgeld = Naturallohn
    -> ABER NICHT durch AG zu vergüten bei berechtigter Abwesenheit
  • Beteiligungen = je nach Einzelfall

-> Gratifikation?

-> Leistungslohn?

-> Prämienlohn?

-> Anteil am Geschäftsergebnis?

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14
Q

Lohnfortzahlunspflicht?

A
  • OR 324a I, VSS: berechtigte Abwesenheit + Mindestarbeitsdauer
  • OR 324a II, Dauer: Lohnfortzahlungspflicht im 1. Dienstjahr während 3 Wochen; danach eine “angemessen längere Zeit”
  • OR 324b, Ausnahme: FALLS AN obligatorisch versichert (zB UVG)
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15
Q

Ist Naturallohn durch den AG zu vergüten?

A
  • OR 324a I: Bei berechtigter Abwesenheit JA
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16
Q

Prinzip der Treuepflichten des AN?

A
  • Treuepflichten = Gegenstück zur Fürsorgepflicht
  • v.a. Unterlassungspflichten (von Handlungen, die AG schädigen könnten)
  • Handlungspflichten NUR zurückhalten anzunehmen
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17
Q

Welche Treuepflichten hat der AN insb.?

A

Im Gesetz

  • OR 321a II: Sorgfältige Behandlung Produktionsmittel
  • OR 321a IV: Geheimhaltungspflicht
    -> ggf. nachwährend
    -> ggf. strafbar, StGB 162
  • OR 321b: Rechenschafts- und Herausgabepflicht
  • OR 321c: Pflicht zur Leistung von Überstunden

NICHT im Gesetz

  • Bewahrung Betriebsfrieden
  • Gefährden der Interessen des Arbeitgebers

-> NICHT Ansehen schädigen/ gefährden

-> NICHT Schadsoftware herunterladen

  • KEINE ODER verhältnismässige Nutzung Betriebseinrichtung (zB Maschinen; Computer) für private Zwecke
  • AG über Arbeit & Betrieb auf dem Laufenden halten
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18
Q

VSS für Geheimnis iSv OR 321a IV?

A

OR 321a IV: Geheimhaltungspflicht

  1. Tatsache NICHT offenkundig
    = max. beschränkter Kreis von Eingeweihten
  2. Geheimhaltungswille des AG
    -> AG muss Geheimnis NICHT kennen; mutmasslicher Wille genügt
  3. Berechtigtes Geheimhaltungsinteresse
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19
Q

Fällt privates Verhalten eines AN unter die Treuepflicht?

A
  • Grds. nein
  • ABER idR ja bei

– Kadern

– AN von Tendenzbetrieben

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20
Q

Was kann der AG insbesondere tun, wenn ihm der AN schadenersatzpflichtig wird?

A
  • OR 321e: Grundlage Schadenersatz
  • OR 323b: Verrechnung bis zum Existenzminimum
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21
Q

Rechtfertigt ein Verdacht eine fristlose Kündigung?

A
  • Sofern Fortsetzung EAV unzumutbar

-> offensichtlich sehr hohe Hürden

-> unterstelltes Verhalten MUSS wichtiger Grund sein

  • Verdachtskündigung NUR, FALLS alternativ

– Verdacht sich später erhärtet; ODER

– erheblicher Verdacht eines schweren Delikts

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22
Q

Ist der Diebstahl innerhalb Bagatellgrenze (bis 300 Fr.) ein Grund für a.o. Kündigung?

A

Diskutabel

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23
Q

Ist es ein wichtiger Grund für eine a.o. Kündigung iSv OR 337, wenn ein AN für einen Konflikt am Arbeitsplatz verantwortlich ist?

A

Nein; AG MUSS erst Konfliktbewältigungsmechanismen versuchen, bevor er a.o. entlassen darf, OR 328

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24
Q

Was passiert, wenn der AN einfach nicht mehr zur Arbeit erscheint?

A

= konkludente a.o. Kündigung iSv OR 337

  • OR 337d: Folgen der a.o. Kündigung durch den AN, FALLS ohne wichtigen Grund:

1) Abs.1: 25% eines Monatslohns

2) Abs.1+2: Ersatz weiteren Schadens

= dürfte nach OR 99 III iVm 42-44 feststellbar sein

-> AG muss möglichst schnell Ersatz suchen

-> bis dahin sollte der entgangene Gewinn als Schaden geltend gemacht werden können

  • p.m.: OR 337c = Folgen der ungerechtfertigten Entlassung DURCH AG
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25
Q

Wann muss der AN seine Arbeit anbieten?

A
  • OR 321: grds. immer
    = essentialia negotii
  • AUSSER es besteht eine Lohnfortzahlungspflicht, insb:

– OR 324: Gläubigerverzug

– OR 324a: Krankheit, Unfall o.ä. Gründe, die in der Person des AN liegen

– OR 329d: Ferien

– OR 329e: ausserschulische Jugendarbeit

– OR 329f f.: Mutter- oder Vaterschaftsurlaub

– OR 329h: Betreuung von Angehörigen

– OR 329i: Urlaub für Betreuung schwer beeinträchtigten Kindes

– OR 329j: Adoptionsurlaub (neu seit 1.1.24)

26
Q

Muss der AN alles tun, was ihm der AG befiehlt? Wo sind die beiden Grenzen

A
  • OR 321d I, GRDS: Weisungsrecht des AG
  • OR 321d II: AN muss Weisungen befolgen, FALLS sie
  1. berechtigt UND
  2. NICHT schikanös sind
  • “Weisungen” = zur Ausführung der Arbeit
  • -> was der Arbeitsvertrag regelt, kann NICHT einseitig geändert werden, zB

– Arbeitsort; fixe Arbeitszeiten; Pensumsreduktion; Anpassung Funktion (zB Rückstufung von “Vorgesetztem” zu “Fachverantwortlichem”); Einführung oder Änderung Betriebsreglement

Gültige Weisungen:

-> Lehrer, der sich geweigert hat, einen Trans-Schüler neu mit “er” anzusprechen = K-Recht der Schule

-> AN, die sich weigerte, eine Maske zu tragen, weil sie ein ärztliches Attest zu haben behauptete, und es der AG (Stadt Zürich) verunmöglichte, ihre Behauptung zu verifizieren = wichtiger Grund

27
Q

Formvorschriften & Fristen für Änderungen des laufenden Arbeitsvertrags?

A
  • p.m.: KEINE Weisungen iSv OR 321d (= zur Ausführung der Arbeit)
  • Änderungen zum Vorteil des AN: formlos & fristlos
  • Änderungen zum Nachteil des AN: Formen & Fristen der Kündigung beachten
  • -> AUSSER Änderung wegen schuldhaftem Verhalten AN
  • -> OR 335a II: aus wirtschaftlichen Gründen darf AN mit kürzerer Frist kündigen -> Änderungskündigung kann auch unverschuldet und zL AN sofort (!) erfolgen
  • -> Schriftform insb. nötig für Wegbedingung Überstundenzuschlag (OR 321c III); nachvertragliches Konkurrenzverbot (OR 340 I)
  • -> CAVE: wiederholte Entgegennahme von gekürztem Lohn = konkludente Zustimmung (Rspr.) !!
28
Q

Kann einer Lohnkürzung stillschweigend zugestimmt werden?

A

Rspr.: wer den Lohn während 3-5 Monaten vorbehaltlos annimmt, akzeptiert die Kürzung

29
Q

VSS + Dauer der Lohnfortzahlungspflicht bei Verhinderung des AN?

A
  • OR 324a: Lohnfortzahlungspflicht bei Verhinderung des AN
  1. NICHT verschuldet
    = idR bejaht
  • p.m.: Abweichen von Durchschnitssverhalten + Urteilsfähigkeit
  1. in der Person des AN liegend
    = zB Krankheit
    ≠ Lawinenniedergänge; Verkehrszusammenbrüche; etc.
  2. OR 324b: KEINE Pflicht, wenn AN obligatorisch versichert
    -> insb. UVG

.
DAUER

  • Abs.2: während 3 Wochen im 1. Dienstjahr
  • danach: Tabellen Rspr.
  • OR 336c I lit.b: Kündigungssperrfrist 30, 90 oder 180 Tage
30
Q

Besteht der Anspruch auf Lohnfortzahlung iSv OR 324a pro Krankheit oder pro Dienstjahr?

A

Pro Dienstjahr

31
Q

Sind Ferien eines AN nach ausgesprochener Kündigung zu gewähren oder auszubezahlen?

A
  • OR 329d II: Ferien dürfen während des Arbeitsverhältnisses NICHT durch Lohn ersetzt werden
  • -> verweigert der AG den Ferienanspruch, muss er das betrieblich begründen
  • OR 329c II: AG ordnet den Zeitpunkt der Ferien an unter Rücksichtnahme auf Interessen des AN
  • -> Anordnung muss zumutbar sein;
  • -> Während Ferien ist die Suche eines neuen Jobs GRDS. UNzumutbar
  • -> Suche nach neuer Stelle während K-Frist darf durch Ferienanordnung NICHT unzumutbar erschwert werden
  • -> Kriterien: Restsaldo des Ferienguthabens; Freistellung; Länge der K-Frist; Arbeitsmarktlage
32
Q

Können Ferien gekürzt werden?

A
  • Ja, OR 329b I: pro vollen (!) Monat verschuldeter Arbeitsverhinderung Kürzung um 1/12 möglich
  • OR 329b II: UNverschuldete Arbeitsverhinderung (zB Krankheit; Unfall) -> ab dem 2. Monat 1/12 pro vollen Monat
33
Q

Kann ein AN angestellt sein und keinen Lohn erhalten?

A

Ja; insb. zB im 1. Dienstjahr

  1. Lohnfortzahlungspflicht endet nach 3 Wochen, OR 324a II
  2. Gleichzeitig Sperrfrist nach OR 336c I lit.b von 30 Tagen
  • CAVE Lohnfortzahlungspflicht PRO DIENSTJAHR
  • -> Dauert vllt. länger als Sperrfrist
  • -> DANN wäre Kündigung vermutlich missbräuchlich (Kündigung zur Vereitelung berechtigter Ansprüche)
34
Q

VSS Konkurrenzverbot?

A
  • Während Vertragszeit: OR 321a III, ohne weiteres
  • Nach Beendigung: OR 340
  1. Schriftlich iSv OR 12 ff.
  2. Handlungsfähigkeit d. AN im Zeitpunkt der Abrede
  3. Einblick des AN in Kundenkreis ODER Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse
  4. Erhebliche Schädigungsgefahr für AG bei Verwendung solcher Geheimnisse
    = ad. KZ
    ≠ KEINE tatsächliche Schädigung
    ≠ Beziehung Kunde mit AG auf persönlicher Ebene; ODER mit AN wegen Eigenschaften des AN
  5. Erwähnung von Ort, Zeit und Gegenstand (OR 340a I)
    -> SONST: ungenügende Bestimmtheit -> NICHTIGKEIT
    -> Anforderungen tief an Bestimmtheit (zB “jede konkurrenzierende Tätigkeit”) reicht bereits
    –> wird dann eingeschränkt vom Richter, OR 340a II
  6. KEIN Wegfall iSv OR 340c
35
Q

Wann fällt das Konkurrenzverbot dahin?

A

OR 340c: Wegfall Konkurrenzverbot

  • Abs.1: KEIN erhebliches Interesse mehr des AG

= zB Standortverlegung; Geschäftsaufgabe; Publikwerden von Geheimnissen

  • Abs.2: AG kündigt OHNE begründeten Anlass
  • Abs.2: AN kündigt AUS begründetem Anlass = zB
  • -> permanente Arbeitsüberlastung;
  • -> gespanntes Arbeitsklima;
  • -> wiederholte Verzögerungen bei der Lohnauszahlung
  • -> Ständige Vorwürfe
36
Q

Fällt es unter das Konkurrenzverbot, Aktien eines konkurrenzierenden Unternehmens zu kaufen?

A

OR 340 I, Gegenstand des Konkurrenzverbots: “jede konkurrenzierende Tätigkeit”

= Einfluss auf Geschäftstätigkeit

≠ Beteiligungserwerb

37
Q

Grds. Abwägung Konkurrenzverbot nach OR 340? Was geht gar nicht?

A
  • Interessen AG insb. an möglichem Kundenverlust

vs

  • künftige Erwerbsmöglichkeiten des AN
  • -> wichtiges Kriterium: Tiefe des Einblicks des AN in Kundenkreis ODER Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse
  • UNzulässig: berufliche Umstellung unvermeidlich ODER umgekehrt ausgeschlossen
  • Zulässig: Branchenwechsel
38
Q

Schranken des Koknurrenzverbots?

A

OR 340a: Ort, Zeit, Gegenstand

  • Müssen zum. erwähnt sein; wenn auch sehr weit (zB “jede konkurrenzierende Tätigkeit”)
    -> SONST: ungenügende Bestimmtheit -> NICHTIGKEIT
  • quasi nie 3 Jahre; idR genügen 6 Mt.
  • Abs.2: ggf. Beschränkung durch Richter

-> p.m.: Kriterium = Einblick in Kundenkreis ODER Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse

39
Q

Ansprüche bei tatbestandsmässiger Verletzung Konkurrenzverbot?

A
  • OR 340b III iVm ZPO 343: Realerfüllung
  • Konventionalstrafe

= Bezahlung befreit von Realerfüllung, OR 340b II; vgl. auch 160 I (beides dispositiv!)

-> sonst: schriftliche Abrede, OR 340b III

-> Herabsetzung iSv OR 160-163

  • ggf. weiterer Schaden, der Konventionalstrafe übersteigt

-> Verschulden, OR 161 II

40
Q

Können ungleich lange K-Fristen für AN & AG gelten?

A
  • OR 335a I: grds. nein
  • OR 335a II: AG kann AN kürzere Fristen gewähren, wenn er wegen wirtschaftlichen Problemen kündigt oder kündigen will
41
Q

Begründet der AG die Kündigung? Mit welcher Klage kann diese Begründung gerichtlich erwirkt werden? Woran ist dabei noch zu denken?

A
  • OR 335 II: auf Verlangen MUSS begründet werden
  • ZPO 84: Leistungsklage
    -> ZPO 343: kann mit Busse, StGB 292 o.ä. verknüpft werden im Widerhandlungsfall
42
Q

Begründet der AG eine Ablehnung der Anstellung?

A
  • Grds. nein
  • AUSSER Diskriminierung wird glaubhaft gemacht, dann Anspruch auf Begründung, GlG 8 I
43
Q

Woran ist zu denken, wenn einem AN wegen des Alters, körperlicher Verfassung, des Gemüts, des Geschlechts o.ä. gekündigt wird?

A
  • OR 336 I lit.a: ggf. Diskriminierungskündigung (Eigenschaften, die in der Person selbst liegen)

= zulässig, FALLS mit Arbeit begründet

-> OR 328, Fürsorgepflicht AG: VOR Kündigung MUSS AG für zumutbare Lösung schauen!

  • GlG 3 iVm GlG 5 II; IV: Entschädigung von max. 6 Monatslöhnen
    -> GlG 5 V: zzgl. vertraglicher Anspruch
44
Q

Woran ist zu denken, wenn einer Person gekündigt wird und sie gleichzeitig einen berechtigten Anspruch ggü. dem AG hat?

A
  • OR 336 lit.d: Rachekündigung = missbräuchlich
  • GlG 10: K anfechtbar, FALLS

1) während oder 6 Monate nach Beschwerdeverfahren wegen

2) Geschlechterdiskriminierung

45
Q

Woran ist zu denken, wenn jemand am Arbeitsplatz sexuelle Belästigung erfährt?

A

PRIVATRECHT

  • GlG 4 iVm 5: Entschädigung

STRAFRECHT

  • StGB 188; 193: Sexuelle Handlungen, die durch arbeitsrechtliche Abhängigkeit erzwungen wurden

-> p.m.: sexuelle Handlung = objektiv sexueller Bezug (Befriedigung von Lust); tatsächliche Motivation egal

  • StGB 189 f.: Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
  • StGB 194: Exhibitionismus
  • StGB 197: Sexuelle Belästigung
46
Q

Gründe für eine missbräuchliche Kündigung?

A
  • OR 336 I: Von AG UND AN erfüllbar
  • OR 336 II: NUR von AG erfüllbar
47
Q

Ablauf Verfahren Geltendmachung missbräuchlicher Kündigung?

A

OR 336c I: 2-stufiges Verfahren mit Fortsetzungsvorbehalt

  1. Beim Kündigenden (AG oder AN)
  • Einsprache bis Ende K-Frist
    = Verwirkungsfrist
  • KEINE gütliche Einigung
  1. Klageanhebung innert 180 T. seit Beendigung EAV
    = Verwirkungsfrist
  • FORTSETZUNGSVORBEHALT: Entschädigung nach OR 336a I entfällt, FALLS AG Fortsetzung des EAV anbietet
48
Q

Kann bei einer missbräuchlichen Kündigung Schadenersatz & Genugtuung verlangt werden?

A
  • Grds ja; ABER NUR für das, was aus anderem Grund als K zu Vermögensminderung geführt hat

≠ zB Lohneinbusse; Vorstellungs- oder Umzugskosten

49
Q

Was ist dem AN-Klienten zu raten, dem eine Kündigung zur Unzeit zugestellt wurde?

A
  • OR 336c II: Kündigung ist nichtig = wie nie ergangen
  • ABER OR 324: Lohnfortzahlungspflicht des AG besteht NUR, FALLS AN seine Arbeit anbietet (Gläubigerverzug)
50
Q

Wie hat der AG vorzugehen, dem eine Kündigung zur Unzeit durch seinen AN zugegangen ist?

A
  • OR 336 II iVm 336c II: Kündigung ist nichtig
  • ABER OR 337 I: NICHT-Zahlung des Lohns idR wichtiger Grund für fristlose Auflösung
  • OR 323a: Lohnrückbehalt nur begrenzt möglich
51
Q

Was fällt insb. unter Fürsorgepflicht des AG?

A

OR 328: Fürsorgepflicht AG
-> vgl. ebenfalls ZGB 28

  • Schutz vor Mobbing
    -> s. GlG für sexuelle Belästigung
  • Schutz vor Diskriminierung
    -> s. GlG für Geschlechterdiskriminierung
52
Q

Wie sind die Verjährungsfristen im Arbeitsrecht allgemein und speziell für

  • Arbeitszeugnis
  • Ferien?
A
  • OR 127: generell 10 Jahre
  • OR 128 Ziff.3: 5 Jahre, FALLS
  1. Anspruch des AN
  2. Geldwerte Forderung (!)
  • Arbeitszeugnis: 10 J., weil KEINE geldwerte Forderung
    -> CAVE trotzdem SW; BGer: bestimmt sich je nach Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens im Einzelfall
    -> bisher: idR 1 Monatslohn; Arbeitsbestätigung idR 0.5 Monatslohn
  • Ferien = geldwert -> 5 Jahre
53
Q

Über wie viele Jahre kann eine Rückzahlungspflicht vereinbart werden für eine Weiterbildung, die der AG bezahlt?

A

Rspr GR: 5 Jahre wurden als zulässig erachtet

Grenzen m.E.:

  • ZGB 27: übermässige Bindung
  • ZGB 28; OR 328: Fürsorgepflicht des AN
    -> inkl. Sicherung wirtschaftliches Fortkommen des AN
54
Q

Wenn eine Rückzahlungspflicht für eine vom AG bezahlte Weiterbildung vereinbart wurde, die in Kraft tritt, sollte der AN innert dreier Jahren kündigen; muss der AN die volle Weiterbildung bezahlen, wenn er nach 2 Jahren kündigt?

A

Nein, nur anteilsmässig.

Rechtslage m.E.:

  • Die Rückzahlungspflicht ist ein Schadenersatz, der auf der Treuepflicht des AN gründet
  • Die Länge der Rückzahlungspflicht stellt die Zeit dar, die ein AN bleiben muss, damit der Schaden 0 beträgt
  • entsprechend kann die Höhe des Schadens berechnet werden; i.c. beträgt die Rückzahlungspflicht 1/3
55
Q

Wann könnten die Vorschriften über die Massenentlassung zur Anwendung gelangen, OHNE dass das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird?

A

Änderungskündigung

= Änderung der Vertragsbedingungen

≠ Weisungen über die Ausführung der Arbeit iSv OR 321d

56
Q

Darf der Bewerber am Einstellungsgespräch lügen?

A
  • Str.
  • UNberechtigte Fragen dürfen unbeantwortet bleiben; h.L. ist ausserdem pro Lügen
57
Q

Welche Fragen darf der AG stellen?

Sind folgende ok:

  • Vorstrafen?
  • Gewerkschaftszugehörigkeit?
  • zukünftige militärische DL?
  • Schwangerschaft?
A
  • Der zukünftige wie der aktuelle AG darf nur Fragen im ZH mit Arbeitsorganisation und -durchführung stellen, OR 328b
  • -> zB Vorstrafen NUR soweit, als für Arbeit relevant (zB Veruntreuung / Banker)
  • -> Gewerkschaftszugehörigkeit: erst NACH Abschluss (Prüfung Anwendbarkeit GAV)
  • Insb. GlG 3 verbietet grds. einige Fragen
  • -> zukünftige militärische DL
  • -> Schwangerschaft
    –> AUSSER Arbeit mit Gefahr für Schwangere verbunden (zB Tänzerin)
58
Q

Hat der AN Informationen ggü dem AG von sich aus zu offenbaren am Bewerbungsgespräch?

A

NUR FALLS für Durchführung der Arbeit relevant, zB

  • Lehrer kennt Unterrichstssprache NICHT
  • Bewerber hat nötiges Zertifikat (zB Apotheker) NICHT
59
Q

Ist die Überwachung am Arbeitsplatz erlaubt?

A
  • ArGV-III 26 I: Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz überwachen sollen, dürfen nicht eingesetzt werden
  • ArGV-III 26 II: Falls aus anderen Gründen wie Sicherheit oder Gesundheitsschutz nötig, möglichst schonend -> VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
60
Q
A