OR 319 ff.: Arbeitsvertrag Flashcards
Formvorschriften Arbeitsvertrag?
- CAVE OR 330b: Formfreiheit, ABER schriftl. Info nötig !
- OR 344a I: Lehrvertrag
- OR 347a: Handelsreisender
- AVG 19 I + II: Leiharbeiter
- OR 16, allg.: wo Parteien bes. Form vereinbart haben
Worauf stützt sich der Anspruch desjenigen, der Arbeit geleistet hat, aber keinen gültigen Vertrag mit dem Arbeitgeber geschlossen hat (zB Formmängel; fehlende H-Fähigkeit; Willensmängel)?
OR 320 II: Behandlung wie Arbeitsvertrag
- K-Recht ex nunc; ABER KEIN K-Schutz iSv OR 336 ff.
- erlaubt als lex specialis vertraglichen statt bereicherungs- oder deliktsrechtlichen Anspruch
- Qualifikation des Arbeitsvertrags rückt damit in den Hintergrund für Lohnforderung
VSS Konventionalstrafe im EAV?
- Grundlage in EAV oder Betriebsordnung
- Genügend bestimmt
- 2.1. sachlich (≠ “jede Vertragsverletung”)
- 2.2. Höhe (ggf. Herabsetzung, FALLS NICHT verhältnismässig)
- NUR mit Disziplinarcharakter! insb. KEINE Strafen, die
- Kündigung erschweren
- Nicht-Antritt oder Verlassen der Stelle bestrafen
- Verschulden des AN (= 1-seitig zwingend, OR 321e iVm 362)
Wie wird der Schadenersatz bemessen, den der AN dem AG schuldet?
OR 99 III iVm 43 f.: Schadenbemessung; insb.
- Selbstverschulden d. AG = u.a.
– mangelhafte Betriebs- oder Arbeitsorganisation
– culpa in eligendo
- OR 321e II: Berufsrisiko
-> idR volle Befreiung AN bei leichter Fahrlässigkeit
p.m.: OR 321e, Haftung des AN = Haftungsgrundlage
Wieweit kann der AG mit der Lohnforderung des AN verrechnen?
- OR 323b II: Zulässig, soweit pfändbar;
- AUSSER für vorsätzlich zugefügten Schaden
p.m. OR 120: VSS für Verrechnung =
- Existenz 2 Forderungen
- Gegenseitigkeit
- Gleichartige Forderungen
- Verrechnungsforderung durchsetzbar (insb. NICHT verjährt)
- Verrechnungsforderung fällig (CAVE Gesetz irreführend) ODER Konkurs (OR 123; SchKG 213 f. mit Ausnahmen)
- Verrechnungserklärung des Verrechnenden (1-seitig; empfangsbedürftig)
- OR 125: KEIN gesetzl. Verrechnungsausshcluss
- OR 126: KEINE vertraglicher Verrechnungsausschluss
Was bedeutet Überstunden, was bedeutet Überzeit?
- OR 321c: Überstunden
= Überschreitung der vertraglich festgelegten Arbeitszeit - ArG 12 iVm 9: Überschreiten der wöchentlichen Höchstarbeitszeit
= u.U. legal
-> CAVE NUR für AN im GB des ArG
Ist es für AN zwingend, Überstunden zu leisten?
nein -> OR 321c I: VSS Überstundenpflicht
- zumutbar
- Überstunden betrieblich nötig
- KEINE Verletzung Ruhezeiten iSv ArG 15 ff.
= u.a.
– ArG 15: Pausen
– ArG 15a: tägliche Ruhezeit (grds. mind. 11 aufeinanderfolgende Stunden)
Entschädigung der Überstundenarbeit?
- OR 321c II, Entschädigung:
– Freizeit: NUR mit Einverständnis AN
–> kann vom AG auch ganz wegbedungen werden
– e contrario: grds. mit Lohn zu kompensieren
- OR 321c III: wegbedingbarer Überstundenzuschlag von 25%
Entschädigung Überzeit?
ArG 13: mind. 25%
- p.m.: ebenfalls 25% für Nachtarbeit (ArG 17b I)
- p.m.: für Sonntagsarbeit 50% (ArG 19 III)
Kann der AG den Lohn kürzen wegen schlechter Arbeit?
NEIN !
-> falls “Gratifikationen” tatsächlich Lohnbestandteil weil 13. Monatslohn -> NICHT “kürzbar”
Ab wann ist eine Gratifikation Lohnbestandteil gem. Rspr.?
OR 322d: Gratifikation
- Rechtsanspruch nach 3-maliger, ununterbrochener Auszahlung
- Qual.: stillschweigende Abrede
- Gilt selbst bei wiederholtem Frewilligkeitsvorbehalts
Sind Geschäftsfahrzeuge Lohnbestandteil?
OR 327b: Geschäfts-fz
- Leistungen, die der Arbeitserfüllung dienen
≠ Lohn, sondern Auslage
Sind folgende Dinge Lohnbestandteil:
- Trinkgeld
- Beteiligungen am Unternehmen (etwa MA-Aktien)
- Trinkgeld = Naturallohn
-> ABER NICHT durch AG zu vergüten bei berechtigter Abwesenheit - Beteiligungen = je nach Einzelfall
-> Gratifikation?
-> Leistungslohn?
-> Prämienlohn?
-> Anteil am Geschäftsergebnis?
Lohnfortzahlunspflicht?
- OR 324a I, VSS: berechtigte Abwesenheit + Mindestarbeitsdauer
- OR 324a II, Dauer: Lohnfortzahlungspflicht im 1. Dienstjahr während 3 Wochen; danach eine “angemessen längere Zeit”
- OR 324b, Ausnahme: FALLS AN obligatorisch versichert (zB UVG)
Ist Naturallohn durch den AG zu vergüten?
- OR 324a I: Bei berechtigter Abwesenheit JA
Prinzip der Treuepflichten des AN?
- Treuepflichten = Gegenstück zur Fürsorgepflicht
- v.a. Unterlassungspflichten (von Handlungen, die AG schädigen könnten)
- Handlungspflichten NUR zurückhalten anzunehmen
Welche Treuepflichten hat der AN insb.?
Im Gesetz
- OR 321a II: Sorgfältige Behandlung Produktionsmittel
- OR 321a IV: Geheimhaltungspflicht
-> ggf. nachwährend
-> ggf. strafbar, StGB 162 - OR 321b: Rechenschafts- und Herausgabepflicht
- OR 321c: Pflicht zur Leistung von Überstunden
NICHT im Gesetz
- Bewahrung Betriebsfrieden
- Gefährden der Interessen des Arbeitgebers
-> NICHT Ansehen schädigen/ gefährden
-> NICHT Schadsoftware herunterladen
- KEINE ODER verhältnismässige Nutzung Betriebseinrichtung (zB Maschinen; Computer) für private Zwecke
- AG über Arbeit & Betrieb auf dem Laufenden halten
VSS für Geheimnis iSv OR 321a IV?
OR 321a IV: Geheimhaltungspflicht
- Tatsache NICHT offenkundig
= max. beschränkter Kreis von Eingeweihten - Geheimhaltungswille des AG
-> AG muss Geheimnis NICHT kennen; mutmasslicher Wille genügt - Berechtigtes Geheimhaltungsinteresse
Fällt privates Verhalten eines AN unter die Treuepflicht?
- Grds. nein
- ABER idR ja bei
– Kadern
– AN von Tendenzbetrieben
Was kann der AG insbesondere tun, wenn ihm der AN schadenersatzpflichtig wird?
- OR 321e: Grundlage Schadenersatz
- OR 323b: Verrechnung bis zum Existenzminimum
Rechtfertigt ein Verdacht eine fristlose Kündigung?
- Sofern Fortsetzung EAV unzumutbar
-> offensichtlich sehr hohe Hürden
-> unterstelltes Verhalten MUSS wichtiger Grund sein
- Verdachtskündigung NUR, FALLS alternativ
– Verdacht sich später erhärtet; ODER
– erheblicher Verdacht eines schweren Delikts
Ist der Diebstahl innerhalb Bagatellgrenze (bis 300 Fr.) ein Grund für a.o. Kündigung?
Diskutabel
Ist es ein wichtiger Grund für eine a.o. Kündigung iSv OR 337, wenn ein AN für einen Konflikt am Arbeitsplatz verantwortlich ist?
Nein; AG MUSS erst Konfliktbewältigungsmechanismen versuchen, bevor er a.o. entlassen darf, OR 328
Was passiert, wenn der AN einfach nicht mehr zur Arbeit erscheint?
= konkludente a.o. Kündigung iSv OR 337
- OR 337d: Folgen der a.o. Kündigung durch den AN, FALLS ohne wichtigen Grund:
1) Abs.1: 25% eines Monatslohns
2) Abs.1+2: Ersatz weiteren Schadens
= dürfte nach OR 99 III iVm 42-44 feststellbar sein
-> AG muss möglichst schnell Ersatz suchen
-> bis dahin sollte der entgangene Gewinn als Schaden geltend gemacht werden können
- p.m.: OR 337c = Folgen der ungerechtfertigten Entlassung DURCH AG
Wann muss der AN seine Arbeit anbieten?
- OR 321: grds. immer
= essentialia negotii - AUSSER es besteht eine Lohnfortzahlungspflicht, insb:
– OR 324: Gläubigerverzug
– OR 324a: Krankheit, Unfall o.ä. Gründe, die in der Person des AN liegen
– OR 329d: Ferien
– OR 329e: ausserschulische Jugendarbeit
– OR 329f f.: Mutter- oder Vaterschaftsurlaub
– OR 329h: Betreuung von Angehörigen
– OR 329i: Urlaub für Betreuung schwer beeinträchtigten Kindes
– OR 329j: Adoptionsurlaub (neu seit 1.1.24)
Muss der AN alles tun, was ihm der AG befiehlt? Wo sind die beiden Grenzen
- OR 321d I, GRDS: Weisungsrecht des AG
- OR 321d II: AN muss Weisungen befolgen, FALLS sie
- berechtigt UND
- NICHT schikanös sind
- “Weisungen” = zur Ausführung der Arbeit
- -> was der Arbeitsvertrag regelt, kann NICHT einseitig geändert werden, zB
– Arbeitsort; fixe Arbeitszeiten; Pensumsreduktion; Anpassung Funktion (zB Rückstufung von “Vorgesetztem” zu “Fachverantwortlichem”); Einführung oder Änderung Betriebsreglement
Gültige Weisungen:
-> Lehrer, der sich geweigert hat, einen Trans-Schüler neu mit “er” anzusprechen = K-Recht der Schule
-> AN, die sich weigerte, eine Maske zu tragen, weil sie ein ärztliches Attest zu haben behauptete, und es der AG (Stadt Zürich) verunmöglichte, ihre Behauptung zu verifizieren = wichtiger Grund
Formvorschriften & Fristen für Änderungen des laufenden Arbeitsvertrags?
- p.m.: KEINE Weisungen iSv OR 321d (= zur Ausführung der Arbeit)
- Änderungen zum Vorteil des AN: formlos & fristlos
- Änderungen zum Nachteil des AN: Formen & Fristen der Kündigung beachten
- -> AUSSER Änderung wegen schuldhaftem Verhalten AN
- -> OR 335a II: aus wirtschaftlichen Gründen darf AN mit kürzerer Frist kündigen -> Änderungskündigung kann auch unverschuldet und zL AN sofort (!) erfolgen
- -> Schriftform insb. nötig für Wegbedingung Überstundenzuschlag (OR 321c III); nachvertragliches Konkurrenzverbot (OR 340 I)
- -> CAVE: wiederholte Entgegennahme von gekürztem Lohn = konkludente Zustimmung (Rspr.) !!
Kann einer Lohnkürzung stillschweigend zugestimmt werden?
Rspr.: wer den Lohn während 3-5 Monaten vorbehaltlos annimmt, akzeptiert die Kürzung
VSS + Dauer der Lohnfortzahlungspflicht bei Verhinderung des AN?
- OR 324a: Lohnfortzahlungspflicht bei Verhinderung des AN
- NICHT verschuldet
= idR bejaht
- p.m.: Abweichen von Durchschnitssverhalten + Urteilsfähigkeit
- in der Person des AN liegend
= zB Krankheit
≠ Lawinenniedergänge; Verkehrszusammenbrüche; etc. - OR 324b: KEINE Pflicht, wenn AN obligatorisch versichert
-> insb. UVG
.
DAUER
- Abs.2: während 3 Wochen im 1. Dienstjahr
- danach: Tabellen Rspr.
- OR 336c I lit.b: Kündigungssperrfrist 30, 90 oder 180 Tage
Besteht der Anspruch auf Lohnfortzahlung iSv OR 324a pro Krankheit oder pro Dienstjahr?
Pro Dienstjahr
Sind Ferien eines AN nach ausgesprochener Kündigung zu gewähren oder auszubezahlen?
- OR 329d II: Ferien dürfen während des Arbeitsverhältnisses NICHT durch Lohn ersetzt werden
- -> verweigert der AG den Ferienanspruch, muss er das betrieblich begründen
- OR 329c II: AG ordnet den Zeitpunkt der Ferien an unter Rücksichtnahme auf Interessen des AN
- -> Anordnung muss zumutbar sein;
- -> Während Ferien ist die Suche eines neuen Jobs GRDS. UNzumutbar
- -> Suche nach neuer Stelle während K-Frist darf durch Ferienanordnung NICHT unzumutbar erschwert werden
- -> Kriterien: Restsaldo des Ferienguthabens; Freistellung; Länge der K-Frist; Arbeitsmarktlage
Können Ferien gekürzt werden?
- Ja, OR 329b I: pro vollen (!) Monat verschuldeter Arbeitsverhinderung Kürzung um 1/12 möglich
- OR 329b II: UNverschuldete Arbeitsverhinderung (zB Krankheit; Unfall) -> ab dem 2. Monat 1/12 pro vollen Monat
Kann ein AN angestellt sein und keinen Lohn erhalten?
Ja; insb. zB im 1. Dienstjahr
- Lohnfortzahlungspflicht endet nach 3 Wochen, OR 324a II
- Gleichzeitig Sperrfrist nach OR 336c I lit.b von 30 Tagen
- CAVE Lohnfortzahlungspflicht PRO DIENSTJAHR
- -> Dauert vllt. länger als Sperrfrist
- -> DANN wäre Kündigung vermutlich missbräuchlich (Kündigung zur Vereitelung berechtigter Ansprüche)
VSS Konkurrenzverbot?
- Während Vertragszeit: OR 321a III, ohne weiteres
- Nach Beendigung: OR 340
- Schriftlich iSv OR 12 ff.
- Handlungsfähigkeit d. AN im Zeitpunkt der Abrede
- Einblick des AN in Kundenkreis ODER Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse
- Erhebliche Schädigungsgefahr für AG bei Verwendung solcher Geheimnisse
= ad. KZ
≠ KEINE tatsächliche Schädigung
≠ Beziehung Kunde mit AG auf persönlicher Ebene; ODER mit AN wegen Eigenschaften des AN - Erwähnung von Ort, Zeit und Gegenstand (OR 340a I)
-> SONST: ungenügende Bestimmtheit -> NICHTIGKEIT
-> Anforderungen tief an Bestimmtheit (zB “jede konkurrenzierende Tätigkeit”) reicht bereits
–> wird dann eingeschränkt vom Richter, OR 340a II - KEIN Wegfall iSv OR 340c
Wann fällt das Konkurrenzverbot dahin?
OR 340c: Wegfall Konkurrenzverbot
- Abs.1: KEIN erhebliches Interesse mehr des AG
= zB Standortverlegung; Geschäftsaufgabe; Publikwerden von Geheimnissen
- Abs.2: AG kündigt OHNE begründeten Anlass
- Abs.2: AN kündigt AUS begründetem Anlass = zB
- -> permanente Arbeitsüberlastung;
- -> gespanntes Arbeitsklima;
- -> wiederholte Verzögerungen bei der Lohnauszahlung
- -> Ständige Vorwürfe
Fällt es unter das Konkurrenzverbot, Aktien eines konkurrenzierenden Unternehmens zu kaufen?
OR 340 I, Gegenstand des Konkurrenzverbots: “jede konkurrenzierende Tätigkeit”
= Einfluss auf Geschäftstätigkeit
≠ Beteiligungserwerb
Grds. Abwägung Konkurrenzverbot nach OR 340? Was geht gar nicht?
- Interessen AG insb. an möglichem Kundenverlust
vs
- künftige Erwerbsmöglichkeiten des AN
- -> wichtiges Kriterium: Tiefe des Einblicks des AN in Kundenkreis ODER Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse
- UNzulässig: berufliche Umstellung unvermeidlich ODER umgekehrt ausgeschlossen
- Zulässig: Branchenwechsel
Schranken des Koknurrenzverbots?
OR 340a: Ort, Zeit, Gegenstand
- Müssen zum. erwähnt sein; wenn auch sehr weit (zB “jede konkurrenzierende Tätigkeit”)
-> SONST: ungenügende Bestimmtheit -> NICHTIGKEIT - quasi nie 3 Jahre; idR genügen 6 Mt.
- Abs.2: ggf. Beschränkung durch Richter
-> p.m.: Kriterium = Einblick in Kundenkreis ODER Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse
Ansprüche bei tatbestandsmässiger Verletzung Konkurrenzverbot?
- OR 340b III iVm ZPO 343: Realerfüllung
- Konventionalstrafe
= Bezahlung befreit von Realerfüllung, OR 340b II; vgl. auch 160 I (beides dispositiv!)
-> sonst: schriftliche Abrede, OR 340b III
-> Herabsetzung iSv OR 160-163
- ggf. weiterer Schaden, der Konventionalstrafe übersteigt
-> Verschulden, OR 161 II
Können ungleich lange K-Fristen für AN & AG gelten?
- OR 335a I: grds. nein
- OR 335a II: AG kann AN kürzere Fristen gewähren, wenn er wegen wirtschaftlichen Problemen kündigt oder kündigen will
Begründet der AG die Kündigung? Mit welcher Klage kann diese Begründung gerichtlich erwirkt werden? Woran ist dabei noch zu denken?
- OR 335 II: auf Verlangen MUSS begründet werden
- ZPO 84: Leistungsklage
-> ZPO 343: kann mit Busse, StGB 292 o.ä. verknüpft werden im Widerhandlungsfall
Begründet der AG eine Ablehnung der Anstellung?
- Grds. nein
- AUSSER Diskriminierung wird glaubhaft gemacht, dann Anspruch auf Begründung, GlG 8 I
Woran ist zu denken, wenn einem AN wegen des Alters, körperlicher Verfassung, des Gemüts, des Geschlechts o.ä. gekündigt wird?
- OR 336 I lit.a: ggf. Diskriminierungskündigung (Eigenschaften, die in der Person selbst liegen)
= zulässig, FALLS mit Arbeit begründet
-> OR 328, Fürsorgepflicht AG: VOR Kündigung MUSS AG für zumutbare Lösung schauen!
- GlG 3 iVm GlG 5 II; IV: Entschädigung von max. 6 Monatslöhnen
-> GlG 5 V: zzgl. vertraglicher Anspruch
Woran ist zu denken, wenn einer Person gekündigt wird und sie gleichzeitig einen berechtigten Anspruch ggü. dem AG hat?
- OR 336 lit.d: Rachekündigung = missbräuchlich
- GlG 10: K anfechtbar, FALLS
1) während oder 6 Monate nach Beschwerdeverfahren wegen
2) Geschlechterdiskriminierung
Woran ist zu denken, wenn jemand am Arbeitsplatz sexuelle Belästigung erfährt?
PRIVATRECHT
- GlG 4 iVm 5: Entschädigung
STRAFRECHT
- StGB 188; 193: Sexuelle Handlungen, die durch arbeitsrechtliche Abhängigkeit erzwungen wurden
-> p.m.: sexuelle Handlung = objektiv sexueller Bezug (Befriedigung von Lust); tatsächliche Motivation egal
- StGB 189 f.: Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
- StGB 194: Exhibitionismus
- StGB 197: Sexuelle Belästigung
Gründe für eine missbräuchliche Kündigung?
- OR 336 I: Von AG UND AN erfüllbar
- OR 336 II: NUR von AG erfüllbar
Ablauf Verfahren Geltendmachung missbräuchlicher Kündigung?
OR 336c I: 2-stufiges Verfahren mit Fortsetzungsvorbehalt
- Beim Kündigenden (AG oder AN)
- Einsprache bis Ende K-Frist
= Verwirkungsfrist - KEINE gütliche Einigung
- Klageanhebung innert 180 T. seit Beendigung EAV
= Verwirkungsfrist
- FORTSETZUNGSVORBEHALT: Entschädigung nach OR 336a I entfällt, FALLS AG Fortsetzung des EAV anbietet
Kann bei einer missbräuchlichen Kündigung Schadenersatz & Genugtuung verlangt werden?
- Grds ja; ABER NUR für das, was aus anderem Grund als K zu Vermögensminderung geführt hat
≠ zB Lohneinbusse; Vorstellungs- oder Umzugskosten
Was ist dem AN-Klienten zu raten, dem eine Kündigung zur Unzeit zugestellt wurde?
- OR 336c II: Kündigung ist nichtig = wie nie ergangen
- ABER OR 324: Lohnfortzahlungspflicht des AG besteht NUR, FALLS AN seine Arbeit anbietet (Gläubigerverzug)
Wie hat der AG vorzugehen, dem eine Kündigung zur Unzeit durch seinen AN zugegangen ist?
- OR 336 II iVm 336c II: Kündigung ist nichtig
- ABER OR 337 I: NICHT-Zahlung des Lohns idR wichtiger Grund für fristlose Auflösung
- OR 323a: Lohnrückbehalt nur begrenzt möglich
Was fällt insb. unter Fürsorgepflicht des AG?
OR 328: Fürsorgepflicht AG
-> vgl. ebenfalls ZGB 28
- Schutz vor Mobbing
-> s. GlG für sexuelle Belästigung - Schutz vor Diskriminierung
-> s. GlG für Geschlechterdiskriminierung
Wie sind die Verjährungsfristen im Arbeitsrecht allgemein und speziell für
- Arbeitszeugnis
- Ferien?
- OR 127: generell 10 Jahre
- OR 128 Ziff.3: 5 Jahre, FALLS
- Anspruch des AN
- Geldwerte Forderung (!)
- Arbeitszeugnis: 10 J., weil KEINE geldwerte Forderung
-> CAVE trotzdem SW; BGer: bestimmt sich je nach Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens im Einzelfall
-> bisher: idR 1 Monatslohn; Arbeitsbestätigung idR 0.5 Monatslohn - Ferien = geldwert -> 5 Jahre
Über wie viele Jahre kann eine Rückzahlungspflicht vereinbart werden für eine Weiterbildung, die der AG bezahlt?
Rspr GR: 5 Jahre wurden als zulässig erachtet
Grenzen m.E.:
- ZGB 27: übermässige Bindung
- ZGB 28; OR 328: Fürsorgepflicht des AN
-> inkl. Sicherung wirtschaftliches Fortkommen des AN
Wenn eine Rückzahlungspflicht für eine vom AG bezahlte Weiterbildung vereinbart wurde, die in Kraft tritt, sollte der AN innert dreier Jahren kündigen; muss der AN die volle Weiterbildung bezahlen, wenn er nach 2 Jahren kündigt?
Nein, nur anteilsmässig.
Rechtslage m.E.:
- Die Rückzahlungspflicht ist ein Schadenersatz, der auf der Treuepflicht des AN gründet
- Die Länge der Rückzahlungspflicht stellt die Zeit dar, die ein AN bleiben muss, damit der Schaden 0 beträgt
- entsprechend kann die Höhe des Schadens berechnet werden; i.c. beträgt die Rückzahlungspflicht 1/3
Wann könnten die Vorschriften über die Massenentlassung zur Anwendung gelangen, OHNE dass das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird?
Änderungskündigung
= Änderung der Vertragsbedingungen
≠ Weisungen über die Ausführung der Arbeit iSv OR 321d
Darf der Bewerber am Einstellungsgespräch lügen?
- Str.
- UNberechtigte Fragen dürfen unbeantwortet bleiben; h.L. ist ausserdem pro Lügen
Welche Fragen darf der AG stellen?
Sind folgende ok:
- Vorstrafen?
- Gewerkschaftszugehörigkeit?
- zukünftige militärische DL?
- Schwangerschaft?
- Der zukünftige wie der aktuelle AG darf nur Fragen im ZH mit Arbeitsorganisation und -durchführung stellen, OR 328b
- -> zB Vorstrafen NUR soweit, als für Arbeit relevant (zB Veruntreuung / Banker)
- -> Gewerkschaftszugehörigkeit: erst NACH Abschluss (Prüfung Anwendbarkeit GAV)
- Insb. GlG 3 verbietet grds. einige Fragen
- -> zukünftige militärische DL
- -> Schwangerschaft
–> AUSSER Arbeit mit Gefahr für Schwangere verbunden (zB Tänzerin)
Hat der AN Informationen ggü dem AG von sich aus zu offenbaren am Bewerbungsgespräch?
NUR FALLS für Durchführung der Arbeit relevant, zB
- Lehrer kennt Unterrichstssprache NICHT
- Bewerber hat nötiges Zertifikat (zB Apotheker) NICHT
Ist die Überwachung am Arbeitsplatz erlaubt?
- ArGV-III 26 I: Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz überwachen sollen, dürfen nicht eingesetzt werden
- ArGV-III 26 II: Falls aus anderen Gründen wie Sicherheit oder Gesundheitsschutz nötig, möglichst schonend -> VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT