OR 319 ff.: Arbeitsvertrag Flashcards
Formvorschriften Arbeitsvertrag?
- CAVE OR 330b: Formfreiheit, ABER schriftl. Info nötig !
- OR 344a I: Lehrvertrag
- OR 347a: Handelsreisender
- AVG 19 I + II: Leiharbeiter
- OR 16, allg.: wo Parteien bes. Form vereinbart haben
Worauf stützt sich der Anspruch desjenigen, der Arbeit geleistet hat, aber keinen gültigen Vertrag mit dem Arbeitgeber geschlossen hat (zB Formmängel; fehlende H-Fähigkeit; Willensmängel)?
OR 320 II: Behandlung wie Arbeitsvertrag
- K-Recht ex nunc; ABER KEIN K-Schutz iSv OR 336 ff.
- erlaubt als lex specialis vertraglichen statt bereicherungs- oder deliktsrechtlichen Anspruch
- Qualifikation des Arbeitsvertrags rückt damit in den Hintergrund für Lohnforderung
VSS Konventionalstrafe im EAV?
- Grundlage in EAV oder Betriebsordnung
- Genügend bestimmt
- 2.1. sachlich (≠ “jede Vertragsverletung”)
- 2.2. Höhe (ggf. Herabsetzung, FALLS NICHT verhältnismässig)
- NUR mit Disziplinarcharakter! insb. KEINE Strafen, die
- Kündigung erschweren
- Nicht-Antritt oder Verlassen der Stelle bestrafen
- Verschulden des AN (= 1-seitig zwingend, OR 321e iVm 362)
Wie wird der Schadenersatz bemessen, den der AN dem AG schuldet?
OR 99 III iVm 43 f.: Schadenbemessung; insb.
- Selbstverschulden d. AG = u.a.
– mangelhafte Betriebs- oder Arbeitsorganisation
– culpa in eligendo
- OR 321e II: Berufsrisiko
-> idR volle Befreiung AN bei leichter Fahrlässigkeit
p.m.: OR 321e, Haftung des AN = Haftungsgrundlage
Wieweit kann der AG mit der Lohnforderung des AN verrechnen?
- OR 323b II: Zulässig, soweit pfändbar;
- AUSSER für vorsätzlich zugefügten Schaden
p.m. OR 120: VSS für Verrechnung =
- Existenz 2 Forderungen
- Gegenseitigkeit
- Gleichartige Forderungen
- Verrechnungsforderung durchsetzbar (insb. NICHT verjährt)
- Verrechnungsforderung fällig (CAVE Gesetz irreführend) ODER Konkurs (OR 123; SchKG 213 f. mit Ausnahmen)
- Verrechnungserklärung des Verrechnenden (1-seitig; empfangsbedürftig)
- OR 125: KEIN gesetzl. Verrechnungsausshcluss
- OR 126: KEINE vertraglicher Verrechnungsausschluss
Was bedeutet Überstunden, was bedeutet Überzeit?
- OR 321c: Überstunden
= Überschreitung der vertraglich festgelegten Arbeitszeit - ArG 12 iVm 9: Überschreiten der wöchentlichen Höchstarbeitszeit
= u.U. legal
-> CAVE NUR für AN im GB des ArG
Ist es für AN zwingend, Überstunden zu leisten?
nein -> OR 321c I: VSS Überstundenpflicht
- zumutbar
- Überstunden betrieblich nötig
- KEINE Verletzung Ruhezeiten iSv ArG 15 ff.
= u.a.
– ArG 15: Pausen
– ArG 15a: tägliche Ruhezeit (grds. mind. 11 aufeinanderfolgende Stunden)
Entschädigung der Überstundenarbeit?
- OR 321c II, Entschädigung:
– Freizeit: NUR mit Einverständnis AN
–> kann vom AG auch ganz wegbedungen werden
– e contrario: grds. mit Lohn zu kompensieren
- OR 321c III: wegbedingbarer Überstundenzuschlag von 25%
Entschädigung Überzeit?
ArG 13: mind. 25%
- p.m.: ebenfalls 25% für Nachtarbeit (ArG 17b I)
- p.m.: für Sonntagsarbeit 50% (ArG 19 III)
Kann der AG den Lohn kürzen wegen schlechter Arbeit?
NEIN !
-> falls “Gratifikationen” tatsächlich Lohnbestandteil weil 13. Monatslohn -> NICHT “kürzbar”
Ab wann ist eine Gratifikation Lohnbestandteil gem. Rspr.?
OR 322d: Gratifikation
- Rechtsanspruch nach 3-maliger, ununterbrochener Auszahlung
- Qual.: stillschweigende Abrede
- Gilt selbst bei wiederholtem Frewilligkeitsvorbehalts
Sind Geschäftsfahrzeuge Lohnbestandteil?
OR 327b: Geschäfts-fz
- Leistungen, die der Arbeitserfüllung dienen
≠ Lohn, sondern Auslage
Sind folgende Dinge Lohnbestandteil:
- Trinkgeld
- Beteiligungen am Unternehmen (etwa MA-Aktien)
- Trinkgeld = Naturallohn
-> ABER NICHT durch AG zu vergüten bei berechtigter Abwesenheit - Beteiligungen = je nach Einzelfall
-> Gratifikation?
-> Leistungslohn?
-> Prämienlohn?
-> Anteil am Geschäftsergebnis?
Lohnfortzahlunspflicht?
- OR 324a I, VSS: berechtigte Abwesenheit + Mindestarbeitsdauer
- OR 324a II, Dauer: Lohnfortzahlungspflicht im 1. Dienstjahr während 3 Wochen; danach eine “angemessen längere Zeit”
- OR 324b, Ausnahme: FALLS AN obligatorisch versichert (zB UVG)
Ist Naturallohn durch den AG zu vergüten?
- OR 324a I: Bei berechtigter Abwesenheit JA
Prinzip der Treuepflichten des AN?
- Treuepflichten = Gegenstück zur Fürsorgepflicht
- v.a. Unterlassungspflichten (von Handlungen, die AG schädigen könnten)
- Handlungspflichten NUR zurückhalten anzunehmen
Welche Treuepflichten hat der AN insb.?
Im Gesetz
- OR 321a II: Sorgfältige Behandlung Produktionsmittel
- OR 321a IV: Geheimhaltungspflicht
-> ggf. nachwährend
-> ggf. strafbar, StGB 162 - OR 321b: Rechenschafts- und Herausgabepflicht
- OR 321c: Pflicht zur Leistung von Überstunden
NICHT im Gesetz
- Bewahrung Betriebsfrieden
- Gefährden der Interessen des Arbeitgebers
-> NICHT Ansehen schädigen/ gefährden
-> NICHT Schadsoftware herunterladen
- KEINE ODER verhältnismässige Nutzung Betriebseinrichtung (zB Maschinen; Computer) für private Zwecke
- AG über Arbeit & Betrieb auf dem Laufenden halten
VSS für Geheimnis iSv OR 321a IV?
OR 321a IV: Geheimhaltungspflicht
- Tatsache NICHT offenkundig
= max. beschränkter Kreis von Eingeweihten - Geheimhaltungswille des AG
-> AG muss Geheimnis NICHT kennen; mutmasslicher Wille genügt - Berechtigtes Geheimhaltungsinteresse
Fällt privates Verhalten eines AN unter die Treuepflicht?
- Grds. nein
- ABER idR ja bei
– Kadern
– AN von Tendenzbetrieben
Was kann der AG insbesondere tun, wenn ihm der AN schadenersatzpflichtig wird?
- OR 321e: Grundlage Schadenersatz
- OR 323b: Verrechnung bis zum Existenzminimum
Rechtfertigt ein Verdacht eine fristlose Kündigung?
- Sofern Fortsetzung EAV unzumutbar
-> offensichtlich sehr hohe Hürden
-> unterstelltes Verhalten MUSS wichtiger Grund sein
- Verdachtskündigung NUR, FALLS alternativ
– Verdacht sich später erhärtet; ODER
– erheblicher Verdacht eines schweren Delikts
Ist der Diebstahl innerhalb Bagatellgrenze (bis 300 Fr.) ein Grund für a.o. Kündigung?
Diskutabel
Ist es ein wichtiger Grund für eine a.o. Kündigung iSv OR 337, wenn ein AN für einen Konflikt am Arbeitsplatz verantwortlich ist?
Nein; AG MUSS erst Konfliktbewältigungsmechanismen versuchen, bevor er a.o. entlassen darf, OR 328
Was passiert, wenn der AN einfach nicht mehr zur Arbeit erscheint?
= konkludente a.o. Kündigung iSv OR 337
- OR 337d: Folgen der a.o. Kündigung durch den AN, FALLS ohne wichtigen Grund:
1) Abs.1: 25% eines Monatslohns
2) Abs.1+2: Ersatz weiteren Schadens
= dürfte nach OR 99 III iVm 42-44 feststellbar sein
-> AG muss möglichst schnell Ersatz suchen
-> bis dahin sollte der entgangene Gewinn als Schaden geltend gemacht werden können
- p.m.: OR 337c = Folgen der ungerechtfertigten Entlassung DURCH AG