OHG Flashcards
Was sind die grundlegenden Eigenschaften einer OHG?
§105ff HGB, §§705ffHGB iVm §105IIIHGB
1. Gesellschaftsvertrag
2. Qualifizierter Zweck “Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinsamer Firma”
3. Zweckförderung
4. Unbeschränkte Haftung aller Gesellschafter
Wie sind die Vorschriften der OHG aufgebaut?
- §105-108HGB : Errichtung der Gesellschaft
- §109-122HGB : Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander
- §123-130aHGB : Außenverhältnis der Gesellschaft zu Dritten
- §131-158HGB : Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern
- §159-160HGB : Haftung der Gesellschafter bei Auflösung oder Ausscheiden
- Ergänzend: #105IIIHGB i.V.m. §705ffBGB
Wie wird die OHG gegründet?
- Gesellschaftsvertrag
- grds. formlos
- Ausn.: Verpflichtung zur Einbringung eines Grundstücks, §311bIBGB
- Betrieb eines Handelsgewerbes i.S.v. §1IIHGB
- Ausn.: §105IIHGB
- Kleingewerbetreibende
- bloße Verwaltung eigenen Vermögens (insb. Grundstücksgesellschaften)
- Ausn.: §105IIHGB
- Gemeinsame Firma
- Handelsregisteranmeldung ( §106HGB )
- Inhalt:
- Persönliche Daten der Gesellschafter (Name, Wohnort, Geb.-Datum)
- Angaben über die Gesellschaft (Firma, Sitz, Anschrift)
- Vertretungsmacht der Gesellschafter
- keine Einreichung des Gesellschaftsvertrags
- Inhalt:
- HR-Eintragung
- grds. rein deklaratorisch; Ausn.: §105IIHGB (s.o.)
Wie sind die Rechte und Pflichten der OHG Gesellschafter im Innenverhältnis geregelt?
- Stimmrecht ( §119HGB )
- Gewinnausschüttungsanspruch und Entnahmerecht ( §121fHGB )
- Kontrollrecht ( §118HGB )
- Wettbewerbsverbot ( §112HGB )
- zusätzlich:
- Verzinsungspflicht nicht eingezahlter Geldeinlagen
Wie die Geschäftsführung der OHG im Innenverhältnis geregelt?
- §114ff HGB
- Einzelgeschäftsführung als Grundsatz ( §114IHGB )
- Umfang: Grundlagengeschäfte (vgl. §116IIHGB ) sind nicht erfasst und benötigen Zustimmung sämtlicher Gesellschafter
Wie ist die Vertretungsbefugnis in der OHG geregelt?
- Vertretungsbefugnis:
- Einzelvertretungsbefugnis als Grundsatz ( §125IHGB )
- Echte Gesamtvertretung ( §125IIHGB ) durch Gesellschaftsvertrag regelbar: mehrere Gesellschafter gemeinsam
- Unechte Gesamtvertretung ( §125IIIHGB ) durch Gesellschaftsvertrag regelbar: Gesellschafter gemeinsam mit Prokuristen
- Eintragungspflicht der Vertretungsmacht ( §106IINr4HGB ) und von Veränderungen ( §107HGB )
- Fehlende Eintragung (etwa einer Gesamtvertretung) kann wegen §15IHGB einem Dritten nicht entgegengehalten werden (sog. negative Registerpublizität)
- Umfang:
- unbeschränkt; Dritten gegenüber sind Beschränkungen unwirksam ( §126IIHGB )
- Befugnis im Innenverhältnis kann weniger weitreichend sein als die Vertretungsmacht
- Grenze:
- Missbrauch der Vertretungsmacht: Kollusion oder Evidenz
Welche Eigenschaften hat die Haftung der OHG?
- persönlich, d.h. auch mit Privatvermögen des Gesellschafters
- unbeschränkt, d.h. Haftung des Gesellschafters ist der Höhe nach unbegrenzt
- unmittelbar, d.h. der Gläubiger muss nicht vorrangig Befriedigung bei der Gesellschaft selbst ersuchen
- akzessorisch, d.h. die Haftung ist vom Bestand der Hauptforderung abhängig und Einwendungen der OHG können geltend gemacht werden ( §129HGB )
- gesamtschuldnerisch, d.h. der Gläubiger kann sich aussuchen, gegen welchen Gesellschafter er vorgeht (vgl. §421S1BGB )
Gibt es in der OHG einen Erfüllungsanspruch oder Geldanspruch im Rahmen der Haftung?
Wenn Erfüllung unzumutbar, schuldet Gesellschafter nur Geld.
Was geschieht bei der OHG wenn der Gesellschafter im Rahmne der Haftung für die Gesellschaft zahlt?
- Regressanspruch des zahlenden Gesellschafters in voller Höhe gegen die Gesellschaft ( §110HGB ) oder anteilig ihrer Haftungsverhältnisse
- gegen die Mitgesellschafter ( §426IBGB §426IIBGB ) wobei Anspruch gegen Gesellschafter subsidiär sind.
Wie ist die OHG Haftung bei Altverbindlichkeiten geregelt?
- Haftung für Altverbindlichkeiten bei Ausscheiden des Gesellschafters oder bei Liquidation der Gesellschaft grds. noch fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Handelsregistereintragung ( §159HGB, §160HGB ).
Wie scheiden OHG Gesellschafter aus?
- Insbesondere durch Gesellschafterbeschluss, Kündigung, grds. auch bei Tod ( §131IIIHGB )
- Aber: Vererblichkeit der Gesellschafterstellung kann vereinbart werden (vgl. §139HGB )
- Anwachsung des Gesellschaftsanteils anteilig an diejenigen der übrigen Gesellschafter ( §738I1BGB )
- Auseinandersetzungsanspruch ( §738I2BGB )
- Forthaftung für Altverbindlichkeiten ( §160HGB )
Wie treten OHG Gesellschafter ein?
- Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich
- Haftung für die vor dem Eintritt begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten ( §130HGB )
Wie werden OHG Anteile übertragen?
- Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich
- Anteilsübertragungsvertrag
- grds. formlos
- Ausn.: wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung Grundstücksveräußerung, §311bIBGB
- grds. formlos
- Jeder Gesellschafter kann nur einen Anteil halten (Einheitlichkeit der Mitgliedschaft)
- Bei Erwerb eines weiteren Anteils wächst dieser dem bisher gehaltenen Anteil zu
Wie wird die OHG aufgelöst?
- Insbesondere durch Gesellschafterbeschluss ( §131IHGB )
- Forthaftung für Altverbindlichkeiten ( §159HGB)
Was ist die Folge der OHG Auflösung?
- Liquidation
- Auseinandersetzungsanspruch ( §155HGB )