KG Flashcards
Was sind die Grundeigenschaften einer KG?
§161ffHGB
1. Gesellschaftsvertrag
2. Qualifizierter Zweck “Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinsamer Firma”
3. Zweckförderung
4. Beschränkte Haftung mindestens eines Gesellschafters; unbeschränkte Haftung aller übrigen Gesellschafter
Wie entsteht die KG?
- Grds. wie OHG
- Unterschied zur OHG:
- Komplementär/e (persönliche Haftung)
- Kommanditist/en (beschränkte Haftung)
- Handelsregisteranmeldung
- wie OHG ( §106HGB )
- zusätzlich: Anmeldung der Kommanditisten und ihrer Einlage ( §162IHGB )
Was sind besondere Erscheinungsformen der KG?
- normalerweise Kommanditisten und Komplementäre natürliche Personen
- Publikums-KG: unbestimmte Vielzahl von Kommanditisten
- Investment-KG: Kommanditisten bloße KapGeber
Was ist die Hafteinlage der KG?
- Hafteinlage/-summe = ins HR eingetragener Haftungshöchstbetrag
- eintragungsfähig sind nur bestimmte Geldbeträge
- Bewertung nach objektivem Wert (Grundsatz der realen Kapitalaufbringung)
Was ist die Pflichteinlage der KG?
= Einlage, die nach Gesellschaftsvertrag zu erbringen ist
- Geldbetrag oder andere vermögenswerte Leistung (z.B. Sache, Dienstleistung, Aufrechnung mit Forderung gegen KG, Stehenlassen von Gewinnanteilen)
- Bewertung nach freiem Ermessen der Gesellschafter
Wie sind die Rechte und Pflichten der KG Gesellschafter geregelt?
- Rechte und Pflichten der Gesellschafter
- Kontrollrecht ( §166HGB )
- Gewinnausschüttungsanspruch ( §167IHGB )
- Entnahmerecht nur für Komplementär ( §122HGB i.V.m. §161IIHGB , vgl. §169IHGB ) ergebnisunabhängig, Kommanditisten nur ergebnisabhängig
- Wettbewerbsverbot nur für Komplementär (vgl. §165HGB )
- Geschäftsführung (§§ 114 ff. i.V.m. §161IIHGB )
- Grds. nur Komplementär ( §164S1HGB )
Wie ist die Vertretung der KG Gesellschafter geregelt?
- Vertretungsbefugnis:
- nur Komplementär (vgl. §170HGB )
- aber: Kommanditist kann zum Prokurist ernannt werden
- Umfang und Grenzen
- wie bei OHG, ( §161IIHGB i.V.m. §125ffHGB )
Wie ist die Haftung der KG Gesellschafter geregelt?
- Haftung des Komplementärs
- wie Gesellschafter einer OHG, #128HGB
- Haftung des Kommanditisten
- beschränkte Haftung
- soweit Einlage noch nicht erbracht, §171IHs1HGB
- soweit Einlage zurückgezahlt, §172IVHGB
- Haftungsausschluss,
- soweit Einlage erbracht (und nicht zurückgezahlt), §171IHs2HGB
- beschränkte Haftung
- unbeschränkte Haftung
- zwischen Geschäftsbeginn und HR-Eintragung der KG, §176IHGB
- zwischen Eintritt und HR-Eintr. des Kommanditisten, §176IIHGB
- Haftung für Altverbindlichkeiten bei Eintritt, §173HGB
- fünfjährige Nachhaftung bei Ausscheiden, §160HGB
- Verschulden des Vertreters durch §31BGB analog auf OHG anwendbar
Wie treten KG Gesellschafter ein?
- Wie OHG
- Unterschied: Eintritt eines Kommanditisten führt stets zu beschränkter Haftung für die vor dem Eintritt begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten ( §173IHGB ) statt zu voller Haftung ( §130HGB )
Wie scheiden KG Gesellschafter aus?
- Wie OHG
- Unterschied: Tod eines Kommanditisten führt zur Fortführung mit den Erben (§177HGB ) statt zum Ausscheiden ( §131IIIHGB )
Wie werden Anteile an einer KG übertragen?
- Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich
- Anteilsübertragungsvertrag
- grds. formlos
- Ausn.: wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung Grundstücksveräußerung, §311bIBGB; wenn neben KG-Anteilen auch Anteile an Komplementär-GmbH veräußert werden, §15IIIGmbHG und §15IVGmbHG
- Trennung beider Rechtsgeschäfte i.d.R. nicht möglich, da diese meist
miteinander stehen und fallen
- Trennung beider Rechtsgeschäfte i.d.R. nicht möglich, da diese meist
- Vereinbarung der Wirksamkeit zum Zeitpunkt der HR-Eintragung; andernfalls Risiko der unbeschränkten Haftung nach §176IIHGB
- HR-Anmeldung/Eintragung
- Austritt des alten Kommanditisten und Eintritt des neuen Kommanditisten „im Wege der Sonderrechtsnachfolge“; andernfalls Verwechslungsgefahr mit Beitritt als weiterer Kommanditist
- alter Kommanditist kann sich nicht mehr auf übertragene Einlage berufen
- Aufleben der Haftung des alten Kommanditisten, §172IVHGB
- Austritt des alten Kommanditisten und Eintritt des neuen Kommanditisten „im Wege der Sonderrechtsnachfolge“; andernfalls Verwechslungsgefahr mit Beitritt als weiterer Kommanditist
- Jeder Gesellschafter kann nur einen Anteil halten (Einheitlichkeit der Mitgliedschaft)
- bei Erwerb eines weiteren Anteils wächst dieser dem bisher gehaltenen Anteil zu
Was ist eine beteiligungsidentische GmbH & Co. KG?
Kommanditisten sind Eigentümer der KG und der Komplementär-GmbH
- Verzahnung der Beteiligung an KG und Komplementär-GmbH sicherzustellen
- nur gemeinsame Veräußerung von KG- und GmbH-Anteilen
- Ausscheiden aus einer der Gesellschaften hat Ausscheiden aus der anderen Gesellschaft
zur Folge
- ggf. Einheitsversammlungen und -beschlüsse
Was ist die Einheits-GmbH & Co.KG?
- Komplementär GmbH ist zu 100% von der KG gehalten
- Problem: Stimmrecht des Geschäftsführers in GmbH-Gesellschafterversammlung
- „Kommanditistenversammlung“ statt GmbH-Gesellschafterversammlung
- GmbH-Satzung: Gesellschafterrechte werden Kommanditisten zugewiesen
- KG-Gesellschaftsvertrag: Bevollmächtigung der Kommanditisten zur Ausübung der Gesellschafterrechte in GmbH-Gesellschafterversammlung
- „Kommanditistenversammlung“ statt GmbH-Gesellschafterversammlung
- GmbH-Stammeinlagen und KG-Hafteinlagen nebeneinander aufzubringen, vgl. §172VIHGB
Wie sind die S.à r.l. & Co.KG (Société à responsabilité limitée (Luxemburg)) geregelt?
- Problematisch, wenn Geschäftsführung in Sitztheorie-Staat (z. B. Luxemburg, Frankreich)
- keine wirksame Gründung einer deutschen Gesellschaft
- ggf. Gründung einer (Personen-)gesellschaft nach Recht des Sitztheorie-Staats
Wie sind die Ltd./B.V. & Co. KG geregelt?
- Unproblematisch, wenn Geschäftsführung (Verwaltungssitz) in Gründungstheorie-Staat (z. B. UK, Niederlande)
- In Deutschland geltende Sitztheorie verweist auf Recht des Gründungstheorie-Staates
- Gründungstheorie verweist zurück auf deutsches Recht (renvoi gem. §4I2EGBGB )