KG Flashcards

1
Q

Was sind die Grundeigenschaften einer KG?

A

§161ffHGB
1. Gesellschaftsvertrag
2. Qualifizierter Zweck “Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinsamer Firma”
3. Zweckförderung
4. Beschränkte Haftung mindestens eines Gesellschafters; unbeschränkte Haftung aller übrigen Gesellschafter

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2
Q

Wie entsteht die KG?

A
  • Grds. wie OHG
  • Unterschied zur OHG:
    • Komplementär/e (persönliche Haftung)
    • Kommanditist/en (beschränkte Haftung)
  • Handelsregisteranmeldung
    • wie OHG ( §106HGB )
    • zusätzlich: Anmeldung der Kommanditisten und ihrer Einlage ( §162IHGB )
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3
Q

Was sind besondere Erscheinungsformen der KG?

A
  • normalerweise Kommanditisten und Komplementäre natürliche Personen
  • Publikums-KG: unbestimmte Vielzahl von Kommanditisten
  • Investment-KG: Kommanditisten bloße KapGeber
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4
Q

Was ist die Hafteinlage der KG?

A
  • Hafteinlage/-summe = ins HR eingetragener Haftungshöchstbetrag
  • eintragungsfähig sind nur bestimmte Geldbeträge
  • Bewertung nach objektivem Wert (Grundsatz der realen Kapitalaufbringung)
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5
Q

Was ist die Pflichteinlage der KG?

A

= Einlage, die nach Gesellschaftsvertrag zu erbringen ist
- Geldbetrag oder andere vermögenswerte Leistung (z.B. Sache, Dienstleistung, Aufrechnung mit Forderung gegen KG, Stehenlassen von Gewinnanteilen)
- Bewertung nach freiem Ermessen der Gesellschafter

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6
Q

Wie sind die Rechte und Pflichten der KG Gesellschafter geregelt?

A
  • Rechte und Pflichten der Gesellschafter
    • Kontrollrecht ( §166HGB )
    • Gewinnausschüttungsanspruch ( §167IHGB )
    • Entnahmerecht nur für Komplementär ( §122HGB i.V.m. §161IIHGB , vgl. §169IHGB ) ergebnisunabhängig, Kommanditisten nur ergebnisabhängig
    • Wettbewerbsverbot nur für Komplementär (vgl. §165HGB )
  • Geschäftsführung (§§ 114 ff. i.V.m. §161IIHGB )
    • Grds. nur Komplementär ( §164S1HGB )
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7
Q

Wie ist die Vertretung der KG Gesellschafter geregelt?

A
  • Vertretungsbefugnis:
    • nur Komplementär (vgl. §170HGB )
    • aber: Kommanditist kann zum Prokurist ernannt werden
  • Umfang und Grenzen
    • wie bei OHG, ( §161IIHGB i.V.m. §125ffHGB )
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8
Q

Wie ist die Haftung der KG Gesellschafter geregelt?

A
  • Haftung des Komplementärs
    • wie Gesellschafter einer OHG, #128HGB
  • Haftung des Kommanditisten
    • beschränkte Haftung
      • soweit Einlage noch nicht erbracht, §171IHs1HGB
      • soweit Einlage zurückgezahlt, §172IVHGB
    • Haftungsausschluss,
      • soweit Einlage erbracht (und nicht zurückgezahlt), §171IHs2HGB
  • unbeschränkte Haftung
    • zwischen Geschäftsbeginn und HR-Eintragung der KG, §176IHGB
    • zwischen Eintritt und HR-Eintr. des Kommanditisten, §176IIHGB
  • Haftung für Altverbindlichkeiten bei Eintritt, §173HGB
  • fünfjährige Nachhaftung bei Ausscheiden, §160HGB
  • Verschulden des Vertreters durch §31BGB analog auf OHG anwendbar
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9
Q

Wie treten KG Gesellschafter ein?

A
  • Wie OHG
  • Unterschied: Eintritt eines Kommanditisten führt stets zu beschränkter Haftung für die vor dem Eintritt begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten ( §173IHGB ) statt zu voller Haftung ( §130HGB )
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10
Q

Wie scheiden KG Gesellschafter aus?

A
  • Wie OHG
  • Unterschied: Tod eines Kommanditisten führt zur Fortführung mit den Erben (§177HGB ) statt zum Ausscheiden ( §131IIIHGB )
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11
Q

Wie werden Anteile an einer KG übertragen?

A
  • Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich
  • Anteilsübertragungsvertrag
    • grds. formlos
    • Ausn.: wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung Grundstücksveräußerung, §311bIBGB; wenn neben KG-Anteilen auch Anteile an Komplementär-GmbH veräußert werden, §15IIIGmbHG und §15IVGmbHG
      • Trennung beider Rechtsgeschäfte i.d.R. nicht möglich, da diese meist
        miteinander stehen und fallen
  • Vereinbarung der Wirksamkeit zum Zeitpunkt der HR-Eintragung; andernfalls Risiko der unbeschränkten Haftung nach §176IIHGB
  • HR-Anmeldung/Eintragung
    • Austritt des alten Kommanditisten und Eintritt des neuen Kommanditisten „im Wege der Sonderrechtsnachfolge“; andernfalls Verwechslungsgefahr mit Beitritt als weiterer Kommanditist
      • alter Kommanditist kann sich nicht mehr auf übertragene Einlage berufen
      • Aufleben der Haftung des alten Kommanditisten, §172IVHGB
  • Jeder Gesellschafter kann nur einen Anteil halten (Einheitlichkeit der Mitgliedschaft)
    • bei Erwerb eines weiteren Anteils wächst dieser dem bisher gehaltenen Anteil zu
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12
Q

Was ist eine beteiligungsidentische GmbH & Co. KG?

A

Kommanditisten sind Eigentümer der KG und der Komplementär-GmbH

  • Verzahnung der Beteiligung an KG und Komplementär-GmbH sicherzustellen
    • nur gemeinsame Veräußerung von KG- und GmbH-Anteilen
    • Ausscheiden aus einer der Gesellschaften hat Ausscheiden aus der anderen Gesellschaft
      zur Folge
  • ggf. Einheitsversammlungen und -beschlüsse
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13
Q

Was ist die Einheits-GmbH & Co.KG?

A
  • Komplementär GmbH ist zu 100% von der KG gehalten
  • Problem: Stimmrecht des Geschäftsführers in GmbH-Gesellschafterversammlung
    • „Kommanditistenversammlung“ statt GmbH-Gesellschafterversammlung
      • GmbH-Satzung: Gesellschafterrechte werden Kommanditisten zugewiesen
      • KG-Gesellschaftsvertrag: Bevollmächtigung der Kommanditisten zur Ausübung der Gesellschafterrechte in GmbH-Gesellschafterversammlung
  • GmbH-Stammeinlagen und KG-Hafteinlagen nebeneinander aufzubringen, vgl. §172VIHGB
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14
Q

Wie sind die S.à r.l. & Co.KG (Société à responsabilité limitée (Luxemburg)) geregelt?

A
  • Problematisch, wenn Geschäftsführung in Sitztheorie-Staat (z. B. Luxemburg, Frankreich)
    • keine wirksame Gründung einer deutschen Gesellschaft
    • ggf. Gründung einer (Personen-)gesellschaft nach Recht des Sitztheorie-Staats
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15
Q

Wie sind die Ltd./B.V. & Co. KG geregelt?

A
  • Unproblematisch, wenn Geschäftsführung (Verwaltungssitz) in Gründungstheorie-Staat (z. B. UK, Niederlande)
    • In Deutschland geltende Sitztheorie verweist auf Recht des Gründungstheorie-Staates
    • Gründungstheorie verweist zurück auf deutsches Recht (renvoi gem. §4I2EGBGB )
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