Mod 3.1 - Fragequizz Flashcards

1
Q

Def.: Konditionale Aufbau

A

Sind alle TBM‘s erfüllt, tritt die Rechtsfolge X ein.

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2
Q

Def.: gebundene Entscheidung

A

Sind alle TBM‘s erfüllt, tritt zwingend die Rechtsfolge X ein.

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3
Q

Def.: Ermessensentscheidung

A

Wenn alle TBM’s erfüllt sind, dann kann, wenn die Verwaltung es will, eine Rechtsfolge eintreten lassen und evtl aus genannten Rechtsfolgen auswählen.

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4
Q

Vorrang und Vorbehalt des Gesetztes:

A

Vorrang des Gesetztes bedeutet kein Handeln gegen das Gesetz und
Vorbehalt bedeutet kein Handeln ohne das Gesetz.

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5
Q

Feststellende Verwaltungsakte:

A

Hier handelt es sich um ein bereits materiell bestehendes Recht, welches nur noch formell festgelegt werden muss.
Das ist in der Regel bei gebundenen Entscheidungen der Fall, da das Recht schon mit Vorlage der Voraussetzungen materiell besteht.

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6
Q

Verwaltungsakte, die ein Recht begründen:

A

Bei VA‘s, die ein Recht begründen, besteht das Recht nicht schon materiell, sondern entsteht erst durch den VA selbst.
Es handelt sich meist um Ermessensentscheidungen, da der Verwaltung die Entscheidung obliegt, Recht zu zusprechen oder nicht.

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7
Q

Abgrenzung: Auslegung vs. Ermessen

A

Auslegung:
Die Auslegung bedeutet, dass ein unbestimmter Rechtsbegriff in vier Methoden ausgelegt wird. Das sind: Wortlaut; Systematik; Sinn und Zweck; und Historie

Ermessen:
Ermessen hingegen ist, wenn eine Norm auf der Rechtsfolgeseite etwas durch „kann“/„darf“ erlaubt und somit überhaupt entschieden wird, ob die Behörde handelt und evtl. aus den genannten Rechtsfolgen auswählt.

In beiden Bereichen hat die Behörde Freiheiten, die allerdings unterschiedlich gelagert sind.

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8
Q

Nenne Kommentare zum SGB X

A
  • von Wulffen;
  • Eichenhofer;
  • Schlegel
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9
Q

Untersuchungsgrundsatz:

A

Dieser dient dazu, dass die Verwaltung selbst in der Ermittlung des Sachverhalts tätig wird (von Amts wegen) mittels eigene Entscheidungen, welche Beweise sie einholt. Sie ermittelt in alle Richtungen.
Die Verwaltung hat also sowohl Beweise, die für das Vorliegen einer Tatsache als auch dagegen sprechen.

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10
Q

VA mit Dauerwirkung

A

Ein VA mit Dauerwirkung hat eine rechtliche Wirkung über den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe hinaus.

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11
Q

Verhältnis: Bekanntgabe und Zugang

A

Die Bekanntgabe ist ein Prozess und wird mit dem Zugang eines VA‘s beendet. Der Prozess ist eine willentliche in Kenntnisnahme seitens der Behörde.

Der Zugang schließt den Akt der Bekanntgabe ab und entspricht dem Gelangen einer Willenserklärung in dem Machtbereich des Empfängers.

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12
Q

Verhältnis: Bekanntgabe und Zustellung

A

Die Bekanntgabe ist der Oberbegriff, die Zustellung hingegen nur eine spezielle Form der Bekanntgabe.

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13
Q

Beteiligungsfähigkeit vs. Handlungsfähigkeit:

A

Beteiligungsfähigkeit:
Gem. Paragraph 10 SGB X handelt die Beteiligtenfähigkeit von der grundsätzlichen Fähigkeit überhaupt an einem Verwaltungsverfahren beteiligt zu sein. Beteiligt ist jede natürliche und juristische Person (Prph 10 Nr. 1 SGB X), Vereinigung soweit man ihnen ein Recht zustellen kann Prph 10 Nr. 2 SGB X) und Behörden Prph 10 Nr. 3 SGB X).

Handlungsfähigkeit hingegen beschreibt die Fähigkeit, Verfahrenshandlungen selbst wirksam vorzunehmen (Prph 11 SGB X)

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14
Q

Abgrenzung: Ereignisfrist vs. Ablauffrist

A

Bei beiden handelt es sich um längere Fristen (keine Tagesfristen).

Jedoch bei einer Ereignisfrist gilt das Fristende mit Ablauf desjenigen Tages, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an den das Ereignis fällt.

Bei einer Ablauffrist gilt der Fristablauf, am Wochen- bzw. Monatstag, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder Zahl dem Anfangstage der Frist entspricht.

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15
Q

Fiskalisches Handeln:

A
  • das sind Hilfstätigkeiten, die zu den eigentlichen hoheitlichen Tätigkeiten einer Verwaltung gehören.
  • weiterhin ist es das nicht hoheitliche Handeln auf privatrechtlichem Gebiet
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16
Q

Gesetz vs. Rechtsverordnung

A
  1. das Gesetz steht in der Hierarchie über der Rechtsverordnung
  2. das Gesetz wird vom Parlament und die Rechtsverordnung vom Ministerium/der Bundesregierung beschlossen
17
Q

Rechtswidrigkeit vs. Nichtigkeit

A

Die Rechtswidrigkeit entspricht einer normalen Rechtsfolge eines Fehlers und ist gem. Prph. 39 Abs. 2 SGB X bis zur Aufhebung wirksam.

Die Nichtigkeit eines VA‘s liegt bei besonders schwerwiegenden Fehlern vor.
Gem. Prph. 39 Abs. 3 SGB X ist ein nichtiger VA direkt unwirksam und existiert nicht.

18
Q

Warum bezieht sich § 40 Abs. 3 Nr. 2 SGB X nicht auch auf § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB X?

A

§ 40 bezieht sich nicht auch auf § 16, da eine gewisse Neutralität, Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit zum Erlass eines VA‘s notwendig ist.
Wirkt der Beteiligte selbst bei seinem Verfahren mit, so könnte er das Ergebnis zu seinen Gunsten verfälschen, was zur Nichtigkeit führen würde. Weiterhin fällt der Beteiligte unter den § 40 Nr. 1 SGB X.

19
Q

§ 188 SGB VII ≠ Fall der Amtshilfe. Warum?

A

Gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 SGB X liegt die Amtshilfe nicht vor, wenn die ersuchte Behörde die Hilfeleistungen erteilt, die zu ihren tatsächlichen Aufgaben gehören.

In § 188 SGB VII ist die Krankenkasse verpflichtet Auskunft zu geben.

20
Q

Def. Amtshilfe:

A

Amtshilfe ist die Hilfeleistung einer Behörde für eine andere Behörde. Man unterscheidet zwischen der ersuchenden und ersuchten Behörde. Die Erste bittet um Amtshilfe, die Zweite leistet Amtshilfe.

21
Q

Begriff: Obliegenheiten

A
  • sind unvollkommene Pflichten, bzw. Pflichten, die nicht zwangsweise durchgesetzt werden müssen.
  • Mitwirkung kann nicht erzwungen werden.
22
Q

Wie lässt sich § 62 SGB I in die Systematik der Aufklärungsförderungspflicht und der Schadensminderungspflicht einordnen?

A

Die AFP bezieht sich eher auf die Ermittlungen der Ursache eines Unfalls. Diagnose und Leistungen werden festgestellt.

Bei der SMP erhält die VP bereits Leistungen. Es wird festgestellt, ob die folgenden Behandlungen noch ausreichend und zweckmäßig sind.

23
Q

Führt Anhörungsfehler zur Rechtswidrigkeit oder zur Nichtigkeit des folgenden VA‘s?

A

Ein nicht geheilter Anhörungsfehler führt zur Rechtswidrigkeit des VAs, da es sich nicht um einen schwerwiegenden Fehler handelt und der Anhörungsfehler nach §41 Abs. 2 SGB X bis zur letzten Tatsacheninstanz nachgeholt werden kann.

24
Q

VP: Einsichtsrecht in Akten?

A

Ja gem. § 25 SGB X

25
Q

Warum Anhörungsschreiben ≠ VA?

A
  • zur Feststellung eines VAs müssen alle TBMs geprüft und erfüllt sein. Bei einem Anhörungsschreiben kann das Merkmal „Regelung“ nicht als erfüllt gewertet werden.
  • zweitens stimmt die Reihenfolge nicht. Es folgt immer erst die Anhörung und dann der VA.
26
Q

VA gem. § 66 Abs. 1 und Abs. 2 SGB I keine Sanktion oder keine Strafe. Was steckt dahinter?

A
  • es soll sich nicht um eine Bestrafung handeln, sondern um eine Art Motivation, die Mitwirkungspflicht nachzuholen.
  • man bezieht sich somit auf das Zurückbehaltungsrecht. Es vermittelt dem Schuldner das Recht, die ihm obliegende Leistung solange zu verweigern, bis der Gläubiger eine andere, ihm dem Schuldner obliegende Leistung erbracht hat.

Es handelt sich dabei um eine rechtshindernde Einwendung, also um eine sog. Einrede, die der Schuldner geltend machen muss, damit das Recht überhaupt greift.

27
Q

Def. Widerspruchsverfahren:

A

Es wird durchgeführt, wenn ein Bürger einen gegen sich gerichteten VA anfechten oder sich gegen die Ablehnung eines solchen VAs wehren möchte.
(Rechtsschutz des Bürgers)

Widerspruchsfrist = 1 Monat nach Eingang des VA
=> Ausnahme: es wurde versäumt, den Betroffenen auf die Frist hinzuweisen&raquo_space; dann 1 Jahr ab Bekanntgabe des VA

28
Q

Widerspruchsverfahren => Filterfunktion?

A

Damit dient das Vorverfahren auch der Entlastung des Gerichts (Filterfunktion)

29
Q

In welche zwei Abschnitte wird das Widerspruchsverfahren eingeteilt?

A

Eigentlich 3:

  • es dient dem Rechtsschutz des einzelnen Bürgers
  • der Selbstkontrolle der Verwaltung
  • Entlastung der Gerichte
30
Q

In Rechte eingreifen

A

Liegt vor, wenn die vorhandene Rechtsposition zum Nachteil des Beteiligten verändert wird und die dazugehörenden Rechte entzogen oder gemindert werden.

31
Q

Die Regelung (Def)

A
  • ist die unmittelbare Setzung einer verbindlichen Rechtsfolge, welche Rechte begründet, aufhebt oder feststellt.

Es ist zu beachten, dass stets ein Rechtsbindungs- sowie Rechtssetzungswille vorhanden sein muss.