Mod 3.1 - Fragequizz Flashcards
Def.: Konditionale Aufbau
Sind alle TBM‘s erfüllt, tritt die Rechtsfolge X ein.
Def.: gebundene Entscheidung
Sind alle TBM‘s erfüllt, tritt zwingend die Rechtsfolge X ein.
Def.: Ermessensentscheidung
Wenn alle TBM’s erfüllt sind, dann kann, wenn die Verwaltung es will, eine Rechtsfolge eintreten lassen und evtl aus genannten Rechtsfolgen auswählen.
Vorrang und Vorbehalt des Gesetztes:
Vorrang des Gesetztes bedeutet kein Handeln gegen das Gesetz und
Vorbehalt bedeutet kein Handeln ohne das Gesetz.
Feststellende Verwaltungsakte:
Hier handelt es sich um ein bereits materiell bestehendes Recht, welches nur noch formell festgelegt werden muss.
Das ist in der Regel bei gebundenen Entscheidungen der Fall, da das Recht schon mit Vorlage der Voraussetzungen materiell besteht.
Verwaltungsakte, die ein Recht begründen:
Bei VA‘s, die ein Recht begründen, besteht das Recht nicht schon materiell, sondern entsteht erst durch den VA selbst.
Es handelt sich meist um Ermessensentscheidungen, da der Verwaltung die Entscheidung obliegt, Recht zu zusprechen oder nicht.
Abgrenzung: Auslegung vs. Ermessen
Auslegung:
Die Auslegung bedeutet, dass ein unbestimmter Rechtsbegriff in vier Methoden ausgelegt wird. Das sind: Wortlaut; Systematik; Sinn und Zweck; und Historie
Ermessen:
Ermessen hingegen ist, wenn eine Norm auf der Rechtsfolgeseite etwas durch „kann“/„darf“ erlaubt und somit überhaupt entschieden wird, ob die Behörde handelt und evtl. aus den genannten Rechtsfolgen auswählt.
In beiden Bereichen hat die Behörde Freiheiten, die allerdings unterschiedlich gelagert sind.
Nenne Kommentare zum SGB X
- von Wulffen;
- Eichenhofer;
- Schlegel
Untersuchungsgrundsatz:
Dieser dient dazu, dass die Verwaltung selbst in der Ermittlung des Sachverhalts tätig wird (von Amts wegen) mittels eigene Entscheidungen, welche Beweise sie einholt. Sie ermittelt in alle Richtungen.
Die Verwaltung hat also sowohl Beweise, die für das Vorliegen einer Tatsache als auch dagegen sprechen.
VA mit Dauerwirkung
Ein VA mit Dauerwirkung hat eine rechtliche Wirkung über den Zeitpunkt seiner Bekanntgabe hinaus.
Verhältnis: Bekanntgabe und Zugang
Die Bekanntgabe ist ein Prozess und wird mit dem Zugang eines VA‘s beendet. Der Prozess ist eine willentliche in Kenntnisnahme seitens der Behörde.
Der Zugang schließt den Akt der Bekanntgabe ab und entspricht dem Gelangen einer Willenserklärung in dem Machtbereich des Empfängers.
Verhältnis: Bekanntgabe und Zustellung
Die Bekanntgabe ist der Oberbegriff, die Zustellung hingegen nur eine spezielle Form der Bekanntgabe.
Beteiligungsfähigkeit vs. Handlungsfähigkeit:
Beteiligungsfähigkeit:
Gem. Paragraph 10 SGB X handelt die Beteiligtenfähigkeit von der grundsätzlichen Fähigkeit überhaupt an einem Verwaltungsverfahren beteiligt zu sein. Beteiligt ist jede natürliche und juristische Person (Prph 10 Nr. 1 SGB X), Vereinigung soweit man ihnen ein Recht zustellen kann Prph 10 Nr. 2 SGB X) und Behörden Prph 10 Nr. 3 SGB X).
Handlungsfähigkeit hingegen beschreibt die Fähigkeit, Verfahrenshandlungen selbst wirksam vorzunehmen (Prph 11 SGB X)
Abgrenzung: Ereignisfrist vs. Ablauffrist
Bei beiden handelt es sich um längere Fristen (keine Tagesfristen).
Jedoch bei einer Ereignisfrist gilt das Fristende mit Ablauf desjenigen Tages, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an den das Ereignis fällt.
Bei einer Ablauffrist gilt der Fristablauf, am Wochen- bzw. Monatstag, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder Zahl dem Anfangstage der Frist entspricht.
Fiskalisches Handeln:
- das sind Hilfstätigkeiten, die zu den eigentlichen hoheitlichen Tätigkeiten einer Verwaltung gehören.
- weiterhin ist es das nicht hoheitliche Handeln auf privatrechtlichem Gebiet