Meinungs-, Informations-, Presse- u. Rundfunktfreiheit, Art. 5 I GG Flashcards
Schutzbereich, Art. 5 I GG
- Meinungsfreiheit
- Informationsfreiheit
- Pressefreiheit
- Rundfunkfreiheit
- Filmfreiheit
Meinung, Art. 5 I GG
Meinungen sind durch ein Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägte Äußerungen.
Meinungsfreiheit, Art. 5 I GG
Die Meinungsfreiheit schützt jede Form der Meinungskundgabe, auch die, seine Meinung nicht zu äußern. Dabei ist die Meinungsäußerung von der Tatsachenbehauptung zu unterscheiden.
Informationsfreiheit, Art. 5 I GG
Durch die Informationsfreiheit wird gerade der Adressat einer Nachricht geschützt. Allerdings nicht bei rechtswidriger Informationsbeschaffung.
Presse, Art. 5 I GG
Die Presse umfasst alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse.
Pressefreiheit, Art. 5 I GG
Die Pressefreiheit schützt alle Tätigkeiten von der Informationsbeschaffung bis zur Nachrichtenverbreitung und alle im Pressewesen tätigen Personen.
Rundfunk, Art. 5 I GG
Jede an eine unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtete drahtlose oder drahtgebundene Übermittlung von Gedankeninhalten mit Hilfe elektrischer Schwingungen.