Freiheit d. Versammlung und das Recht, Vereine & Gesellschaften zu gründen, Art. 8 & 9 GGn Flashcards
Versammlung, Art. 8 I GG
Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen Erörterung oder Kundgebung mit dem Ziel der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung.
Wie viele Personen erfordert eine Versammlung i.S.v. Art. 8 I GG?
2, 3, 7
Welchen Zweck muss eine Versammlung verfolgen, um von Art. 8 I GG geschützt zu werden?
h. M. - um gemeinsam eine Meinung zu bilden oder zu äußern (Arg.: Normzweck)
a. A. - jeder Zweck genügt
a. A. - nur Meinungsbildung und -äußerung zu öffentlichen Angelegenheiten (BGH)
Was fällt unter den Waffenbegriff des Art. 8 I GG?
Waffen i.S.d. Art. 8 I GG sind Waffen i.S.d. § 1 WaffenG und alle Gegenstände, die objektiv geeignet sind, Personen zu verletzen oder erheblichen Sachschaden anzurichten, und subjektiv zu diesem Zwecke mitgeführt werden.
Vereinigung, Art. 9 I GG
Vereinigungen ist ein Zusammenschluss, zu dem sich eine Mehrheit natürlicher und juristischer Personen oder Personenvereinigungen für längere Zeit zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks freiwillig zusammenschließt und einer einheitlichen Willensbildung unterwirft.
Wann ist eine Versammlung “friedlich”, Art. 8 I GG?
Friedlich ist eine Versammlung, wenn sie keinen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt bzw. erwarten lässt.
- > Durch das unfriedliche Verhalten einzelner Versammlungsteilnehmer ist die gesamte Versammlung nicht als unfriedlich einzustufen.
- > Nur die unfriedlichen Teilnehmer verlieren den Schutz des Art. 8 GG.
- > die Auflösung einer ganzen Versammlung ist nur dann verhältnismäßig, wenn die öffentliche Gewalt gegen die einzelnen unfriedlichen Versammlungsteilnehmer nicht einschreiten kann