Leistungsstörungsrecht Flashcards
Prüfe § 831 - AGL auf SE wegen vermuteten Verschuldens des Geschäftsherrn! (TBV + RF)
- Verrichtungsgehilfe (VGH)
- Widerrechtliche Schadenszufügung durch den VGH
• Schadenszufügung durch unerlaubte Handlung gem. § 823 I
- Verletzung eines absoluten Rechts des Anspruchstellers aus § 823 I
- Rechtsgutverletzung verursacht durch Verhalten des VGH gem. A/ Ä-Theorie
- Widerrechtlichkeit der Verletzung, wenn kein Rechtfertigungsgrund o.
Duldungspflicht zugunsten des VGH greift
- kausaler Schaden gem. A/ Ä-Theorie
• Schadenszufügung durch unerlaubte Handlung gem. § 823 II iVm Schutzgesetz (idR StGB)
• Schadenszufügung durch unerlaubte Handlung gem. § 826 (wichtig: Vorsatz des VGH + Sittenwidrigkeit der Schädigung gesondert prüfen)
- In Ausübung der Verrichtung
- unerlaubte Handlung muss in Ausführung der Verrichtung und nicht nur bei Gelegenheit erfolgen (= es bedarf eines inneren Zusammenhangs zw. aufgetragener Verrichtung + Schadenszufügung) - Widerrechtlichkeit für Geschäftsherrn
- Widerrechtlichkeit wird indiziert durch unerlaubte Handlung des VGH
- Ausnahme: es greift zugunsten des GH Rechtfertigungsgrund - Keine Exkulpation des GH vom gem. § 831 S. 2 notwendigen, aber widerleglich vermuteten Auswahl-, Beschaffungs- und Überwachungsverschulden
a) durch Vortragen von Tatsachen, die belegen, dass GH sowohl bei Auswahl, evtl. Beschaffung und Überwachung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat
Oder
b) durch Vortragen von Tatsachen, die belegen, dass der Schaden selbst dann eingetreten wäre, wenn der GH sämtliche Sorgfaltspflichten beachtet hätte, d. h. die Sorgfaltspflichtverletzungen nicht kausal für den eingetretenen Schaden gewesen sind oder wären, sog. Sowieso-Schaden
RF:
Anspruch des 3. gegen GH auf SE, dessen Art und Umfang sich nach den alternativ in Betracht kommenden §§ 249 ff. richtet
Def. Verrichtungsgehilfe?
= wer von einem anderen eine Tätigkeit übertragen bekommen hat, unter dessen Einfluss er allgemein oder im konkreten Fall handelt und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht (sog. Geschäftsherr)
Def. Widerrechtliche Schadenszufügung?
= liegt vor, wenn der VGH eine tatsbestandsmäßige + rechtswidrige sog. unerlaubte Handlung i. S. d. alternativ in Betracht kommenden §§ 823 I, II, 826 ff. begangen und den Anspruchssteller hierdurch geschädigt hat
Was verdrängt §§ 142 I iVm 119 II 2. Fall?
(bei Identität Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaft eines Kaufgegenstands mit Sachmangel des Kaufgegenstandes)
§§ 437 iVm 434
3 Arten von Schuldverhältnissen?
- § 311 II: rechtsgeschäftsähnliche SV
- § 311 I: rechtsgeschäftliche/ vertragliche SV
- gesetzliche SV: § 985, § 823 I, § 833, § 834, § 812
Hauptleistungspflichten bei KV?
§ 433: Übergabe, Eigentumsverschaffung, Zahlung €
Nebenleistungspflichten bei KV?
§ 433 I S. 2:
Abnahme; Hol-, Bring-, Schickschuld
Rücksichtnahmepflichten?
§ 241 II
Def. Fälligkeit?
= Zeitpunkt, welcher vereinbart ist, zu dessen Erfüllung gefordert werden kann und erfüllt werden muss
—> § 271
Def. „Fälliger Anspruch“?
- bestehender Anspruch
- Fälligkeit des Anspruchs
Privatautonomie?
= Abschluss-, Form-, Beendigungs- sowie Gestaltungsfreiheit
Def. Schuldverhältnis?
= eine Person schuldet einer anderen etwas
Def. Mahnung?
= rechtsgeschäftsähnliche Leistungsaufforderung (ohne zeitliche Angabe)
Oder
= Zugang einer an den SCH gerichteten eindeutigen und ernsthaften Aufforderung des GL, zu leisten
Welche Unmöglichkeiten liegen bei § 275 I, II und III vor?
I: faktische Unmöglichkeit
II: faktisch mgl., aber wirtschaftlich unzumutbar (= wirtschaftliche Unmöglichkeit)
III: personelle Unmöglichkeit
Wonach richtet sich die sog. „Nachträglichkeit“?
§ 311 a
Def. Schaden?
= unfreiwillige Einbuße an Rechtsgütern
Def. Vorsatz?
= bewusste + willentliche Verletzung von (z. B.) Rechtsgütern
Def. Vermögens-/ materieller Schaden?
= jede Minderung eines Vermögenswertes
Def. Nichtvermögensschaden/ immaterieller Schaden?
= jede Minderung eines Nichtvermögenswertes
Was besagt das Recht der 2. Andienung?
= § 437 Recht KV noch zu retten und zu einer ordnungsgemäßen Erfüllung zu kommen
- nur § 437 Nr. 2, 3
≠ § 437 Nr. 1
Wodurch wird §§ 280 I, II, 281 I S. 1 2. Fall verdrängt?
§ 437
Gattungsschuld?
- § 243
- § 243 II: „seinerseits Erforderliche getan“ = wandelt Gattungs- in Stückschuld
- Gattungsschuld = Parteien haben Auswahl + geschuldete Sache nach allg. Kriterien bestimmt (= Vertragsgegenstand nicht konkret bestimmt)
- wird Gattungsschuld bewirkt = SV erlischt gem. § 362
Def. Dauerschuldverhältnis?
= SV. mit sich regelmäßig wiederholenden Verpflichtungen
z. B. AV, DV, MV
Analyse § 434?
- Vorliegen eines KV über eine Sache
- Sache entspricht nicht den
a) subjektiven
Oder
b) objektiven
Oder
c) Montageanforderungen - bei Gefahrübergang
- nach § 446 S. 1
- nach § 446 S. 3
- nach § 447 I
RF: Vorliegen eines Sachmangels
Def. Gefahrübergang?
= der Moment, in dem die Gefahr auf den Käufer übergeht
Normen für Schuldrecht?
$$ 241-852
AT: $$ 241-432
Wie viele AGL umfasst $ 280 I?
6
Was gewähren $$ 280 ff. und woran knüpfen sie an?
- SE-Ansprüche
- knüpfen an unter. Pflichtverletzungen an
§ 280 I?
- SE neben der Leistung
$$ 280 I, II, 286?
- SE neben der Leistung
- Verzug mit möglicher Leistung
$$ 280 I, III, 281 S. 1, 1. Fall?
- SE statt der Leistung
- Nichtleistung trotz Möglichkeit
$$ 280 I, III, 281 S. 1, 2. Fall?
- SE statt der Leistung
- mangelhafte Leistung
$$ 280 I, III, 282?
- SE statt der Leistung
- Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht
$$ 280 I, III, 283?
- SE statt der Leistung
- Nichtleistung wegen Unmöglichkeit
a) nachträgliche $ 311 a
b) anfängliche $ 311 a
„1 Schuld“?
z. B.:
- $ 518 BGB SchenkungsV
Besonderheit Formerfordernis bei $ 518?
- notarielle Beurkundung ($ 128) des Versprechens notwendig
- konstitutives Formerfordernis
- wird Form nicht eingehalten, keine Rechtswirksamkeit
- in Sekunde der Bewirkung = $ 518 II Heilung des Formmangels
= wirksamer Schenkungsvertrag und Erlöschen des SV $ 362 I
Beachtung des Grundsatzes der Privatautonomie!
Wenn im Vertrag steht, dass die Haftung nur bei… erfolgt, dann kann es durchaus sein, dass keine Ansprüche aus Vertrauen oder Gesetz wegen des Grundsatzes der Privatautonomie bestehen.
Was ist ein Schuldverhältnis?
= Rechtsverhältnis, aufgrunddessen eine Person (Schuldner), einer anderen (Gläubiger) etwas schuldet
- zwischen mind. 2 Personen
Wozu ist der Schuldner verpflichtet?
- $ 241 I: Leistung
- $ 241 II: Rücksichtnahme
Hauptleistungspflichten?
Prägen den Typ des SV
Nebenleistungspflichten?
Dient dazu, die Durchführung der Hauptleistungspflichten abzusichern + zu fördern
Analyse $ 243 II?
- Vorliegen einer Gattungsschuld
= Vorliegen eines SV über eine Sache, die nur nach allg. Merkmalen bestimmt ist - SCH hat das seinerseits Erforderliche getan
= alles getan, damit ohne sein weiteres Zutun die Erfüllung seiner Schuld gegenüber GL eintreten kann
a. Aussonderung der geschuldeten Anzahl aus der Gattung, die gem. mittlerer Art und Güte (= durchschnittliche Qualität)
b. Vornahme der vereinbarten erforderlichen Leistungshandlung:
aa) Vorliegen einer Holschuld:
(wenn Schuldner und Gläubiger vereinbaren, dass Sache vom Gläubiger beim Schuldner abgeholt werden soll), Bereitstellung der Sache für Gläubiger zur Abholung zum vereinbarten Termin oder bei fehlendem Termin Aufforderung zur Abholung
bb) Vorliegen einer Bringschuld:
(= Schuldner und Gläubiger vereinbaren, dass Sache vom Schuldner auf eigenes Risiko beim Gläubiger vorbeigebracht werden soll), Ablieferung der Sache beim Gläubiger wie geschuldet
cc) Vorliegen einer Schickschuld:
(= Schuldner und Gläubiger vereinbaren, dass die Sache durch einen vom Schuldner unabhängigen Dritten (Transporteur) beim Gläubiger vorbeigebracht werden soll), Übergabe der Sache an den sorgfältig ausgesuchten Transporteur, zwecks Lieferung an Gläubiger
RF: ursprüngliche Gattungsschuld wird zur Stückschuld
—> d.h. SCH schuldet GL nicht mehr eine bestimmte Stückzahl aus der Gattung, sondern seine Schuld beschränkt sich auf das konkretisiert es Stück/ Stücke aus Gattung
Analyse $ 278 - Zurechnung, schuldhaften Verhaltens des gesetzlichen Vertreters und des Erfüllungsgehilfen
TBV:
- SV (Vertrag $ 311 I, Vertragsähnlich $ 311 II, Gesetz)
- Verhalten eines gesetzlichen Vertreters einer nat. Person, die den SCH zu vertreten befugt ist es in
—> Achtung jPöR: $$ 89, 31 für Haftung
Oder
Verhalten einer Person, derer sich SCH zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit gegenüber GL bedient
- SCH bindet diese Person ein, in:
• Leistungspflichten
(Hauptleistungspflichten (bestimmen Charakter des Vertrages + selbstständig einklagbar) und Nebenleistungspflichten (nur selbstständig einklagbar))
• Rücksichtnahmepflichten
- handeln des gesetzlichen Vertreters oder des Erfüllungsgehilfen in Erfüllung einer Verbindlichkeit
= bedarf eines inneren sachlichen Zusammenhangs zwischen dem Verhalten des 3. Und er ihm zugewiesenen Tätigkeit für SCH
- Unzureichend, wenn Verhalten des 3. nur so - Verschulden des gesetzlichen Vertreters oder des Erfüllungsgehilfen unter Ansatz des für den SCH gegenüber dem GL geltenden Haftungsmaßstabs $ 276 I
RF:
SCH wird Drittberschulden wie eigenes zugerechnet
Analyse $ 280 I?
TBV:
- SV (3 Arten)
- Pflichtverletzung durch SCH
- Vertreten müssen $ 280 I S. 2 iVm $ 276 I
(widerleglich zu vermuten) - Schaden infolge Pflichtverletzung
(Äquivalenztheorie, Adäquanztheorie)
RF: SE-Anspruch des GL nach Maßgabe der $$ 249 ff. neben der Leistung
Norm für Abnahmepflicht des Käufers?
$ 433 II
Gesetzliche SV?
$ 812 I, $ 823 I, $ 833 I, $ 834, $ 985, $ 1004
Was ist die nachträgliche Unmöglichkeit? $ 311 a
= nach Begründung der Schuld bestehende Unmöglichkeit
Was ist die anfängliche Unmöglichkeit? $ 311 a
= schon bei Begründung der Schuld bestehende Unmöglichkeit
Analyse $$ 280 I, II, 286?
TBV:
- Vorliegen eines SV (3 Arten)
- Pflichtverletzung durch SCH gem. $ 286
a) Bestehen eines gem. $ 271 I oder II fälligen Anspruchs des GL gegen SCH gem. $ 286 I
b) Mahnung des GL an SCH $ 286 I
—> ggf. Entbehrlichkeit der Mahnung $ 286 II
c) Nichtleistung des SCH trotz Möglichkeit $ 286 I
d) Vertreten müssen der Nichtleistung durch SCH $$ 286 I, 276 I
- Vertreten müssen der Pflichtverletzung (= verzögerte Leistung) $ 280 I S. 2 iVm $ 276 I
(widerleglich zu vermuten) - Schaden infolge Pflichtverletzung (= verzögerte Leistung)
(Äquivalenztheorie, Adäquanztheorie)
RF: SE-Anspruch des GL neben der Leistung nach Maßgabe der $$ 249 ff. wegen Verzugs
Denkbare Ansprüche des Gläubigers im Falle von Pflichtverletzungen durch den Schuldner?
- SE neben der Leistung
- SE statt der Leistung
- Aufwendungsersatz für vergeblich Aufwendungen
- Rücktritt vom Vertrag und Rückgewähr etwaiger gewährter Leistungen
- Erfüllung durch Nachbesserung (Reparatur) oder Nachlieferung (Lieferung einer anderen, mangelfreien Sache)
Äquivalenztheorie (condicio sine qua non Formel)?
Nach dieser Formel ist ein Verhalten für einen Erfolg immer dann ursächlich, wenn man das Verhalten (die Pflichtverletzung) nicht hinwegdenken kann, ohne dass der konkrete Erfolg (Schaden) entfiele.
Adäquanztheorie?
Nach dieser Theorie sollen nicht alle Bedingungen, die man nicht hinwegdenken kann, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele im Rechtssinne ursächlich sein, sondern nur die Bedingungen, die aus Sicht eines objektiven Betrachters mit Wahrscheinlichkeit und nicht zufällig den konkreten Erfolg herbeiführen.
Analyse $ 280 I, III, 281 I S. 1, 1. Fall?
TBV:
- Vorliegen eines SV (3 Arten)
- Pflichtverletzung durch SCH wegen Nichtleistung trotz Möglichkeit gem. 281 I S. 1, 1. Fall
a) Bestehen eines gem. $ 271 I oder II fälligen Anspruchs des GL gegen SCH
b) Setzen einer angemessenen, aber erfolglosen Frist zur Leistung
oder Entbehrlichkeit der Fristsetzung $ 281 II
c) Nichtleistung des SCH trotz Möglichkeit
- Vertreten müssen der Pflichtverletzung $ 280 I S. 2 iVm $ 276 I
(widerleglich zu vermuten) - Schaden infolge Pflichtverletzung
(Äquivalenztheorie, Adäquanztheorie)
RF: SE-Anspruch des GL statt der Leistung nach Maßgabe der $$ 249 ff. wegen Verzugs
• Vermögensschaden: $$ 249, 250, 251, 252 und ggf. 254
• Nicht-Vermögensschaden: $ 253 iVm $ 153 II
Analyse $ 280 I, III, 281 I S. 1, 2. Fall?
TBV:
- Vorliegen eines SV (3 Arten)
- Pflichtverletzung durch SCH wegen Schlechtleistung gem. 281 I S. 1, 2. Fall
a) Bestehen eines gem. $ 271 I oder II fälligen Anspruchs des GL gegen SCH, weil nicht wie geschuldet erbracht
b) Setzen einer angemessenen, aber erfolglosen Frist zur Nacherfüllung
oder Entbehrlichkeit der Fristsetzung $ 281 II
c) keine Nacherfüllung des SCH trotz Möglichkeit der Leistung
d) keine Unerheblichkeit $ 280 I S. 3
- Vertreten müssen der Pflichtverletzung $ 280 I S. 2 iVm $ 276 I
(widerlegliche Vermutung des für die Haftung erforderlichen Vertretenmüssens) - Schaden infolge Pflichtverletzung
(Äquivalenztheorie, Adäquanztheorie)
•Nicht-/ Vermögensschaden
RF: SE-Anspruch des GL statt der Leistung nach Maßgabe der $$ 249 ff. wegen Verzugs
• Vermögensschaden: $$ 249, 250, 251, 252 und ggf. 254
• Nicht-Vermögensschaden: $ 253 iVm $ 153 II
Analyse $ 280 I, III, 282?
TBV:
- Vorliegen eines SV (3 Arten)
- Pflichtverletzung durch SCH gem. $ 282
a) Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht gem. $ 241 II (= Verletzung von sonst. Recht, Rechtsgut oder Interesse GL)
b) Unzumutbarkeit der Hauptleistung
- Vertreten müssen der Pflichtverletzung $ 280 I S. 2 iVm $ 276 I
(widerleglich zu vermuten) - Schaden infolge Pflichtverletzung
(Äquivalenztheorie, Adäquanztheorie)
•Nicht-/ Vermögensschaden
RF: SE-Anspruch des GL statt der Leistung nach Maßgabe der $$ 249 ff. wegen Verzugs
• Vermögensschaden: $$ 249, 250, 251, 252 und ggf. 254
• Nicht-Vermögensschaden: $ 253 iVm $ 153 II
Analyse $ 280 I, III, 283?
TBV:
- Vorliegen eines SV (3 Arten)
- Pflichtverletzung durch SCH gem. $ 283
a) Nichtleistung wegen faktischer Unmöglichkeit gem. $ 275 I
Oder
Nichtleistung wegen Unmöglichkeit aufgrund wirtschaftlicher Unzumutbarkeit der Leistung gem. $ 275 II
Oder
Nichtleistung wegen Unmöglichkeit aufgrund persönlicher Unzumutbarkeit der Leistung gem. $ 275 III
b) Nachträglichkeit der Unmöglichkeit ($ 311 a)
- Vertreten müssen der Pflichtverletzung $ 280 I S. 2 iVm $ 276 I
(widerleglich zu vermuten) - Schaden infolge Pflichtverletzung
(Äquivalenztheorie, Adäquanztheorie)
•Nicht-/ Vermögensschaden
RF: SE-Anspruch des GL statt der Leistung nach Maßgabe der $$ 249 ff. wegen Verzugs
• Vermögensschaden: $$ 249, 250, 251, 252 und ggf. 254
• Nicht-Vermögensschaden: $ 253 iVm $ 153 II