BGB AT: Einführung Flashcards
Personen als Rechtssubjekte?
Subjekte, die Träger von R. + Pfl. sind
- nat./ juristische Pers.
Beispiele:
1) jPprR?
2) jPöR?
Zu 1) Vereine, AG, GmbH
Zu 2) Anstalten, Stiftungen, Körpers.
Geschäftsfähigkeit?
Besitzt, wer selbst am Rechtsverkehr teilnehmen kann.
- GF nat. Pers. §§ 104 - 113
a) Ausschluss GF, d. h. auf bestimmte RG beschränkte GF
b) unbeschränkte GF - uneingeschränkte GF von jP
Handlungsfähigkeit besitzt?
Wer die ihm verliehene GF selbst umsetzen kann dr. rechtsgeschäftl. Handeln, d. h. den Abschluss von RG.
1. HF nat. Pers. wie GF
2. HF ≠ jP (sind nur RF + GF)
3. für Herstellung HF bei JP bedarf es Stellvertretung
Herstellung HF bei jP dr. Stellvertretung?
- HF dr. ihr mit Stellvertretung ausgestattetes Organ (z. B. BM für Gem. §§ 21, 38 II S. 1 KV M-V)
- HF dr. sonst. nat. Pers., die Stellvertretungsmacht haben (z. B. Bevollmächtigter der Gem.)
Begründung von R. + Pfl.?
- Abschluss RG (vertragliche SV), z. B. § 433
- Gesetz ohne Notwendigkeit des Abschlusses von Verträgen (gesetzliche SV), z. B. § 823 I
Abschluss RG?
Setzt mind. 1 wirksame WE voraus.
WE?
Erklärung einer nat. Pers., die auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolges gerichtet ist. (Impliziert Bewusstsein)
Beispiele:
Einseitige WE?
Anfechtung § 142 I
Kün. DV § 621
Kün. AV § 622
Kün. MV § 542 o. § 543
Testament § 2064
Zweiseitige WE?
Basiert gem. § 145 ff. auf 2 korrespondierenden WE in Gestalt von Angebot und Annahme gerichtet auf die Herbeiführung einer bestimmten RF. (z. B. Vertrag)
Ausdrucksformen der WE?
- ausdrückliche WE
Wort, Schrift - konkludente WE
Kraft schlüssigen Verhaltens - ausnahmsweise dr. Schweigen
Wenn Schweigen infolge einer Vereinbarung o. dr. Gesetz Erklärungswert beigemessen wird
Arten von WE?
- empfangsbedürftige WE
- nicht empfangsbedürftige WE
Nicht empfangsbedürftige WE?
- Auslegung: § 133
= Erklärungen, die an keine bestimmte Pers. gerichtet ist, d. h. ohne Zugang wirksam wird
(Auslobung, Testament) - notwendig = Abgabe der WE!
Empfangsbedürftige WE?
- Auslegung: §§ 133, 157
= Erklärungen, die an eine bestimmte Pers. zu richten ist, also der Abgabe + für Wirksamkeit gem. § 130 Zugang beim Adressaten bedürfen - z. B.: Kündigungserklärung, Anfechtungserklärung, auf Abschluss eines V. gerichtete WE
Falsa demonstratio non nocet?
= beidseitige Falschbezeichnung
- schadet nicht, sofern beide Parteien übereinstimmend Begriff falsch verwenden
- Einigung kommt trotzdem mit diesem Begriff zustande
≠ Anfechtung
Was ist die Abgabe der WE?
= willentliche Entäußerung der WE in Rechtsverkehr
Zugang der WE?
= Zugang liegt vor, wenn die WE in den MB des Adressaten gelangt ist und dieser nach der Verkehrsanschauung bzw. den gewöhnlichen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat, es sei denn, er erlangt schon zu einem früheren Zeitpunkt tatsächliche Kenntnis von der WE
- in letzterem Fall liegt Zugang schon im Moment der tatsächlichen Kenntnisnahme vor
Machtbereich (MB) des Empfängers?
= Empfangseinrichtungen, die der Empfänger zur Entgegennahme von Erklärungen bereithält
- Briefkasten, E-Mail, Postfach, Empfangsvertreter, Empfangsboten
Empfangsvertreter?
= Personen, die mit Empfangsvollmacht gem. § 164 III ausgestattet sind (= Recht Empfänger zu vertreten)
1. kraft Gesetzes (gesetzliche Vertretungsmacht): § 1629 I S. 1, S. 2, 2. HS., § 35 I GmbHG
2. kraft Bevollmächtigung gem. § 167 dr. Adressaten (z. B. A bevollmächtigt B ihn rechtsgeschäftlich gegenüber 3. gem. § 164 III zu vertreten)
Empfangsbote?
= Personen, die nach Verkehrsanschauung als empfangsberechtigte Personen des Empfängers anzusehen sind
= Personen, die auf Entgegennahme von an den Adressaten gerichteten WE beschränkt sind
1. kraft Ermächtigung dr. Adressat
2. kraft Annahme einer Ermächtigung nach Verkehrsansch.
—> Empfangsbote in Wohnung oder Geschäftsräumen = 0 Übermittlungszeit
Mittelbarer Besitz?
= Sachherrschaft
= wird eine Sache auf Zeit verliehen, ist der Eigentümer im mittelbaren Besitz
Wirksamkeit KV § 433? (Vorauss.)
= 2 übereinstimmende WE in Gestalt von Angebot und Annahme gerichtet auf die Begründung kaufvertraglicher Pflichten der Vertragsparteien,
d. h. die Verpflichtung des V Eigentum an der Kaufsache zu verschaffen und sie an den K zu übergeben und die Verpflichtung des K dem V den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen
Wirksamkeit WV § 631? (Vorauss.)
= 2 übereinstimmende WE in Gestalt von Angebot und Annahme gerichtet auf die Begründung werkvertraglicher Pflichten der Vertragsparteien,
d. h. die Verpflichtung des Werkunternehmers zur Herstellung des versprochenen Werkes und die Verpflichtung des Werkbestellers zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung an den Werkunternehmer
Wirksamkeit MV § 535? (Vorauss.)
= 2 übereinstimmende WE in Gestalt von Angebot und Annahme gerichtet auf die Begründung mietvertraglicher Pflichten der Vertragsparteien,
d. h. die Verpflichtung des Vermieters dem Mieter den Gebrauch der Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu überlassen und die Verpflichtung des Mieters dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten
Obersatz für Frage nach Wirksamkeit eines Vertrages?
Wie ist der nächste Schritt?
Fraglich ist, ob der …vertrag gem. … zwischen … und … wirksam zustande gekommen ist.
I. Kaufvertragliche Einigung
Dann müsste eine … vorliegen. Ein wirksam zustande gekommener …vertrag setzt gem. §§ 145 ff. die Abgabe zweier übereinstimmender WE in Gestalt von Angebot und Annahme voraus, die gem. … auf die Verpflichtung des … zur … sowie auf die Verpflichtung des … zur … gerichtet sind.
- WE des …
Fraglich ist, ob … eine auf den … (z. B. Gemäldekauf) gerichtete WE abgegeben hat, indem er …
Eine WE setzt grundsätzlich voraus, dass der Erklärende zum Zeitpunkt ihrer Abgabe einen Handlungs-, Erklärungs- und Geschäftswillen besaß.
…
- WE des….
Subjektive Elemente einer WE?
- Handlungswille:
= gesteuertes Verhalten (≠ Ticks, Reflexe)
= Wille sich äußerlich wahrnehmbar zu verhalten - Erklärungswille:
= Bewusstsein + Wille
= Erklärung muss mit rechtlicher Bindung sein (auf Vertrag abzielen; rechtlich binden wollen)
≠ Gefälligkeiten - Geschäftswille:
= Wille ganz bestimmtes RG abzuschließen