BGB AT: Einführung Flashcards

1
Q

Personen als Rechtssubjekte?

A

Subjekte, die Träger von R. + Pfl. sind
- nat./ juristische Pers.

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2
Q

Beispiele:

1) jPprR?
2) jPöR?

A

Zu 1) Vereine, AG, GmbH
Zu 2) Anstalten, Stiftungen, Körpers.

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3
Q

Geschäftsfähigkeit?

A

Besitzt, wer selbst am Rechtsverkehr teilnehmen kann.

  1. GF nat. Pers. §§ 104 - 113
    a) Ausschluss GF, d. h. auf bestimmte RG beschränkte GF
    b) unbeschränkte GF
  2. uneingeschränkte GF von jP
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4
Q

Handlungsfähigkeit besitzt?

A

Wer die ihm verliehene GF selbst umsetzen kann dr. rechtsgeschäftl. Handeln, d. h. den Abschluss von RG.
1. HF nat. Pers. wie GF
2. HF ≠ jP (sind nur RF + GF)
3. für Herstellung HF bei JP bedarf es Stellvertretung

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5
Q

Herstellung HF bei jP dr. Stellvertretung?

A
  1. HF dr. ihr mit Stellvertretung ausgestattetes Organ (z. B. BM für Gem. §§ 21, 38 II S. 1 KV M-V)
  2. HF dr. sonst. nat. Pers., die Stellvertretungsmacht haben (z. B. Bevollmächtigter der Gem.)
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6
Q

Begründung von R. + Pfl.?

A
  1. Abschluss RG (vertragliche SV), z. B. § 433
  2. Gesetz ohne Notwendigkeit des Abschlusses von Verträgen (gesetzliche SV), z. B. § 823 I
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7
Q

Abschluss RG?

A

Setzt mind. 1 wirksame WE voraus.

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8
Q

WE?

A

Erklärung einer nat. Pers., die auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolges gerichtet ist. (Impliziert Bewusstsein)

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9
Q

Beispiele:

Einseitige WE?

A

Anfechtung § 142 I
Kün. DV § 621
Kün. AV § 622
Kün. MV § 542 o. § 543
Testament § 2064

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10
Q

Zweiseitige WE?

A

Basiert gem. § 145 ff. auf 2 korrespondierenden WE in Gestalt von Angebot und Annahme gerichtet auf die Herbeiführung einer bestimmten RF. (z. B. Vertrag)

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11
Q

Ausdrucksformen der WE?

A
  1. ausdrückliche WE
    Wort, Schrift
  2. konkludente WE
    Kraft schlüssigen Verhaltens
  3. ausnahmsweise dr. Schweigen
    Wenn Schweigen infolge einer Vereinbarung o. dr. Gesetz Erklärungswert beigemessen wird
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12
Q

Arten von WE?

A
  1. empfangsbedürftige WE
  2. nicht empfangsbedürftige WE
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13
Q

Nicht empfangsbedürftige WE?

A
  • Auslegung: § 133
    = Erklärungen, die an keine bestimmte Pers. gerichtet ist, d. h. ohne Zugang wirksam wird
    (Auslobung, Testament)
  • notwendig = Abgabe der WE!
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14
Q

Empfangsbedürftige WE?

A
  • Auslegung: §§ 133, 157
    = Erklärungen, die an eine bestimmte Pers. zu richten ist, also der Abgabe + für Wirksamkeit gem. § 130 Zugang beim Adressaten bedürfen
  • z. B.: Kündigungserklärung, Anfechtungserklärung, auf Abschluss eines V. gerichtete WE
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15
Q

Falsa demonstratio non nocet?

A

= beidseitige Falschbezeichnung
- schadet nicht, sofern beide Parteien übereinstimmend Begriff falsch verwenden
- Einigung kommt trotzdem mit diesem Begriff zustande
≠ Anfechtung

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16
Q

Was ist die Abgabe der WE?

A

= willentliche Entäußerung der WE in Rechtsverkehr

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17
Q

Zugang der WE?

A

= Zugang liegt vor, wenn die WE in den MB des Adressaten gelangt ist und dieser nach der Verkehrsanschauung bzw. den gewöhnlichen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat, es sei denn, er erlangt schon zu einem früheren Zeitpunkt tatsächliche Kenntnis von der WE
- in letzterem Fall liegt Zugang schon im Moment der tatsächlichen Kenntnisnahme vor

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18
Q

Machtbereich (MB) des Empfängers?

A

= Empfangseinrichtungen, die der Empfänger zur Entgegennahme von Erklärungen bereithält
- Briefkasten, E-Mail, Postfach, Empfangsvertreter, Empfangsboten

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19
Q

Empfangsvertreter?

A

= Personen, die mit Empfangsvollmacht gem. § 164 III ausgestattet sind (= Recht Empfänger zu vertreten)
1. kraft Gesetzes (gesetzliche Vertretungsmacht): § 1629 I S. 1, S. 2, 2. HS., § 35 I GmbHG
2. kraft Bevollmächtigung gem. § 167 dr. Adressaten (z. B. A bevollmächtigt B ihn rechtsgeschäftlich gegenüber 3. gem. § 164 III zu vertreten)

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20
Q

Empfangsbote?

A

= Personen, die nach Verkehrsanschauung als empfangsberechtigte Personen des Empfängers anzusehen sind
= Personen, die auf Entgegennahme von an den Adressaten gerichteten WE beschränkt sind
1. kraft Ermächtigung dr. Adressat
2. kraft Annahme einer Ermächtigung nach Verkehrsansch.

—> Empfangsbote in Wohnung oder Geschäftsräumen = 0 Übermittlungszeit

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21
Q

Mittelbarer Besitz?

A

= Sachherrschaft
= wird eine Sache auf Zeit verliehen, ist der Eigentümer im mittelbaren Besitz

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22
Q

Wirksamkeit KV § 433? (Vorauss.)

A

= 2 übereinstimmende WE in Gestalt von Angebot und Annahme gerichtet auf die Begründung kaufvertraglicher Pflichten der Vertragsparteien,
d. h. die Verpflichtung des V Eigentum an der Kaufsache zu verschaffen und sie an den K zu übergeben und die Verpflichtung des K dem V den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen

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23
Q

Wirksamkeit WV § 631? (Vorauss.)

A

= 2 übereinstimmende WE in Gestalt von Angebot und Annahme gerichtet auf die Begründung werkvertraglicher Pflichten der Vertragsparteien,
d. h. die Verpflichtung des Werkunternehmers zur Herstellung des versprochenen Werkes und die Verpflichtung des Werkbestellers zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung an den Werkunternehmer

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24
Q

Wirksamkeit MV § 535? (Vorauss.)

A

= 2 übereinstimmende WE in Gestalt von Angebot und Annahme gerichtet auf die Begründung mietvertraglicher Pflichten der Vertragsparteien,
d. h. die Verpflichtung des Vermieters dem Mieter den Gebrauch der Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu überlassen und die Verpflichtung des Mieters dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten

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25
Q

Obersatz für Frage nach Wirksamkeit eines Vertrages?

Wie ist der nächste Schritt?

A

Fraglich ist, ob der …vertrag gem. … zwischen … und … wirksam zustande gekommen ist.

I. Kaufvertragliche Einigung
Dann müsste eine … vorliegen. Ein wirksam zustande gekommener …vertrag setzt gem. §§ 145 ff. die Abgabe zweier übereinstimmender WE in Gestalt von Angebot und Annahme voraus, die gem. … auf die Verpflichtung des … zur … sowie auf die Verpflichtung des … zur … gerichtet sind.

  1. WE des …
    Fraglich ist, ob … eine auf den … (z. B. Gemäldekauf) gerichtete WE abgegeben hat, indem er …

Eine WE setzt grundsätzlich voraus, dass der Erklärende zum Zeitpunkt ihrer Abgabe einen Handlungs-, Erklärungs- und Geschäftswillen besaß.

  1. WE des….
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26
Q

Subjektive Elemente einer WE?

A
  1. Handlungswille:
    = gesteuertes Verhalten (≠ Ticks, Reflexe)
    = Wille sich äußerlich wahrnehmbar zu verhalten
  2. Erklärungswille:
    = Bewusstsein + Wille
    = Erklärung muss mit rechtlicher Bindung sein (auf Vertrag abzielen; rechtlich binden wollen)
    ≠ Gefälligkeiten
  3. Geschäftswille:
    = Wille ganz bestimmtes RG abzuschließen
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27
Q

Objektive Elemente einer WE?

A

Jedes Verhalten, das einen konkreten Geschäftswillen erkennen lässt. (Ich möchte…)

28
Q

Konstitutive Formerfordernisse?

A
  • konstitutiv = für Wirksamkeit erforderlich
  1. gesetzliche Formerfordernisse
    a) Unwirksamkeit der WE aufgrund spezieller Anordnung der Nichtigkeit
    b) Unwirksamkeit der WE aufgrund Anordnung der Nichtigkeit gem. § 125
  2. rechtsgeschäftlich vereinbarte Formerfordernisse
29
Q

Wirksamkeitshindernisse der WE?

A
  1. mangelnde GF § 104
  2. Anfechtung § 142 I
30
Q

Welche Elemente hat eine Scherzerklärung?

A

Obj. Elemente (+)
Subjektive E. (-), weil Mangel der Ernstlichkeit

31
Q

Invitatio ad offerendum?

A

= Aufforderung zur Abgabe eines Angebots

32
Q

TB § 110 ?

A
  1. Vorliegen eines V. oder durch Einwilligung des gesetzlichen Vertreters geschlossener V.
  2. Vorliegen von Mitteln, die von gesetzlichen Vertretern zur Verfügung gestellt wurden
  3. Mittel zur freien Verfügung o. zu diesem Zweck
  4. Bewirken der vertragsmäßigen Leistung durch Minderjährige
33
Q

„Bewirken“?

A

= Geldbetrag tatsächlich zur Verfügung stellen

34
Q

Essentialia negotii?

A

Wesentliche Vertragsbestandteile

35
Q

Was setzt ein wirksames Angebot i. S. d. § 145 voraus?

A
  1. Erklärung unter Nennung der essentialia negotii (wesentliche Vertragsbestandteile): Hauptleistungspflichten
  2. Wille des Erklärenden
    a) Handlungs-
    b) Erklärungs-
    c) Geschäftswille
  3. Zugang beim Adressaten der Erklärung § 130 I
  4. GF §§ 104 ff.
  5. Einhaltung Formerfordernisse
36
Q

Abgrenzung invitatio ad offerendum von Angebot?

A

invitatio ad offerendum = richtet sich an unbestimmten Adressatenkreis bzw. Vielzahl von Adressaten —> dies geschieht ohne Rechtsbindungswillen (denn wäre Erklärung als verbindliches Angebot gem. § 145 gerichtet auf Abschluss eines Verpflichtungsgeschäfts gem. §§ 133, 157 zu verstehen, dann wäre an jede Person Angebot unterbreitet worden. Dies würde eine Vielzahl von Verpflichtungsgeschäften herbeiführen, die die Erklärenden binden, auch ohne, dass er all diese erfüllen könnte. Mögliche Folge wären Schadenersatzansprüche derjenigen, deren Ansprüche er nicht erfüllen kann)

37
Q

Deklaratorisch?

A

Bestehendes Recht (-sverhältnis) wird festgestellt bzw. bezeugt

38
Q

Wichtige Voraussetzung für Zugang?

A

= richtige Abgabe der WE

39
Q

Voraussetzungen für Wirksamkeit der Kündigungserklärung?

A
  1. Inhalt der Kündigungserklärung (WE) §§ 133, 157
    - Auslegung der Kündigungserklärung: muss erkennbar sein, dass diese auf Beendigung des AV gerichtet ist —> wird unter Angabe der Kündigungsfrist deutlich
  2. Abgabe der WE
  3. Zugang beim zu Kündigenden § 130 I
  4. Formerfordernis § 623
    - Schriftform § 126:
    a) Urkunde
    b) eigenhändige Namensunterschrift oder notariell beglaubigtes Handzeichen
    c) dieses muss vom Aussteller sein
40
Q

Funktionen von Formerfordernissen?

A

Warn-, Beweis-, Beratungsfunktion

41
Q

Wann liegt für einen Minderjährigen ein rechtlicher Nachteil vor?

A

Wenn für diesen eine Pflicht bestünde.

42
Q

Was bedeutet „durch Leistung eines anderen“?

A

= zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens durch einen anderen

43
Q

Was bedeutet „auf dessen Kosten“?

A

= korrespondierende Entreicherung auf Seiten des Leistenden

44
Q

Fallfrage: „Wer ist Eigentümer?“ (Lösungsskizze)

A

I. A als ursprünglicher Eigentümer:
II. Erwerb des B von A gem. § 929 S. 1
1. bewegliche Sache
2. Übergabe der beweglichen Sache
3. Einigung über den Eigentumsübergang
4. Verfügungsbefugnis
a) durch Eigentum
b) aus anderen Gründen des § 185

45
Q

Fallfrage: „Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten § 932“? (Lösungsskizze)

A

I. Veräußerung nach § 929
1) bewegliche Sache
2) Übergabe der Sache von A an B
3) Einigung zwischen A und B
—> ggf. bei Minderjährigkeit die Wirksamkeit der WE prüfen
II. Nichtberechtigung des Veräußerers (wenn ihm Eigentum nicht gehört)
III. Gute Glaube des Erwerbs
IV. Kein § 935
(i. O. bei Leihe)

46
Q

Analyse § 812 I S. 1 1. Fall?

A

I. Anspruchsgegner hat etwas erlangt
- setzt die Erlangung eines Vermögensvorteils voraus

(Hier ggf. TBV des § 929 S. 1 prüfen, wenn es um Frage geht, ob nicht nur Besitz erlangt wurde, sondern sogar das Eigentum:
1. bewegliche Sache
2. Einigung
3. Übergabe)

II. Durch Leistung des Anspruchstellers
- eine Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens

III. Auf dessen Kosten
- wenn dem Vermögensvorteil auf Seiten des anderen ein Vermögensnachteil entspricht

IV. Ohne rechtlichen Grund
- fehlt, wenn kein Anspruch auf das Erlangte besteht

RF: Herausgabe

47
Q

Welche ist die richtige Prüfungsreihenfolge bei mehreren Anspruchsgrundlagen?

A

Ansprüche aus:

  1. Vertrag
  2. Vertrauen
  3. Gesetz
48
Q
  1. Ansprüche aus Vertrag?
A

a) Primäransprüche

b) Sekundäransprüche
aa) aus allg. Leistungsstörungsrecht §§ 280 ff.
bb) aus besonderem Leistungsstörungsrecht §§ 434 ff. (KV), §§ 536 ff. (MV), §§ 634 ff. (WV)

49
Q
  1. Ansprüche aus Vertrauen?
A

a) § 122
b) § 179
c) §§ 280 I, 311, 241

50
Q
  1. Ansprüche aus Gesetz?
A

a) dingliche, d. h. an Eigentumsstellung oder eigentumsähnlichen Besitz anknüpfende Ansprüche- §§ 985, 861
b) Ansprüche aus unerlaubter Handlung §§ 823 ff.
c) Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung §§ 812 ff.

51
Q

Ansprüche nach dreiteiligem Prüfschemata prüfen?

A

I. Anspruch entstanden?
II. Anspruch erloschen?
III. Anspruch durchsetzbar?

52
Q

Zu I. Anspruch entstanden?

A
  1. Prüfung TB
  2. Prüfung von rechtshindernden Einwendungen
    - §§ 105 I, II
    - § 134
    - § 138 I, II
    - § 254 I
53
Q

Zu II. Anspruch erloschen?

A
  1. Prüfung rechtsvernichtender Einwendungen:
    - § 142 I
    - § 275 I (zunächst möglicher Anspruch, der nachträglich erst unmöglich zu erfüllen wird)
    - § 346
    - § 355
    - § 362
    - § 364
    - § 389
    - § 397
    - § 398 (Anspruch wird durch Vereinbarung abgetreten; dieser hat dann aus der Abtretung gegenüber einem anderen einen Anspruch)
    - § 414 (jemand anderes tritt an die Stelle des Schuldners)
    - § 542
    - § 543
54
Q

Zu III. Anspruch durchsetzbar?

A
  1. Prüfung von die Durchsetzung eines Anspruchs dauerhaft oder zumindest temporär hemmender Einreden, aufgrund derer dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht:
    - § 214
    - § 273 (dasselbe rechtliche Verhältnis ≠ Vertrag, aber innerer natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang; Terrasse = mangelhaft, Mauer = einwandfrei —> Zahlung für Mauer kann bis zur Mangelbeseitigung zurückbehalten werden)
    - § 320
55
Q

Welche Einwendungen gibt es?

A
  • rechtshindernde Einwendungen
  • rechtsvernichtende Einwendungen
56
Q

Rechtshindernde Einwendungen?

A

Eine Norm regelt auf der Rechtsfolgenseite, dass ein Recht durch einen Umstand oder eine Aktion daran gehindert wird, überhaupt zu entstehen.

§§ 105 I, II; 107; 116 S. 2; 117 I; 118; 134; 135; 136; 138 I, II; § 254 I

57
Q

Rechtsvernichtende Einwendungen?

A

Eine Norm regelt auf der Rechtsfolgenseite, dass ein Recht durch einen Umstand oder eine Aktion vernichtet wird.

§§ 142 I, 275 I

58
Q

Einreden?

A

Eine Norm regelt auf der Rechtsfolgenseite, dass ein bestehendes Recht nicht durchgesetzt werden kann bzw. der SCH gegenüber dem GL ein Leistungsverweigerungsrecht hat.

  1. dauerhafte Einreden:
    §§ 214, 275 II/ III
  2. temporäre (zeitweilige) Einreden:
    §§ 273, 275 II/ III
59
Q

Dereliktion?

A

= Aufgabe des Eigentums an einer beweglichen Sache

60
Q

Mögliche Konstellation des § 985?

A

I. Anspruch entstanden

  1. Eigentum an der Sache
    a) Verlust des Eigentums des A durch Eigentumserwerb des B durch § 958-Herrenlosigkeit § 959, wenn (-), dann weiter prüfen

b) Verlust des Eigentums der A durch Eigentumserwerb des B durch § 929 S. 1
aa) bewegliche Sache
bb) Übergabe
cc) Einigung
dd) ggf. Einigung mit Nichtberechtigten, der mit Verfügungsmacht ausgestattet ist § 185

 -wenn (-), dann weiter prüfen

c) Verlust des Eigentums der A durch Eigentumserwerb des B gem. § 932
aa) Vorauss. S.o. Von § 929 S. 1 aa) bis cc)
bb) Gutgläubigkeit des Erwerbers in Ansehung des Eigentums
cc) kein Ausschluss § 932 I wegen Abhandenkommens gem. § 935

  1. Besitz
  2. kein Recht zum Besitz § 986

RF: Herausgabe

61
Q

Def. Abhandenkommen?

A

= wenn Eigentümer den Besitz an der Sache unmittelbar ohne oder gegen seinen Willen verliert

Oder

= wenn der Eigentümer den Besitz an der Sache einem anderen übertragen hat und dieser den Besitz ohne oder gegen seinen Willen verliert

62
Q

Analyse § 812 I S. 1 2. Fall?

A

I. Anspruchsgegner hat etwas erlangt
- setzt die Erlangung eines Vermögensvorteils voraus

(Hier ggf. TBV des § 929 S. 1 prüfen, wenn es um Frage geht, ob nicht nur Besitz erlangt wurde, sondern sogar das Eigentum:
1. bewegliche Sache
2. Einigung
3. Übergabe)

II. Nicht durch Leistung des Anspruchstellers, sondern in sonst. Weise
- eine Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens

III. Auf dessen Kosten
- wenn dem Vermögensvorteil auf Seiten des anderen ein Vermögensnachteil entspricht

IV. Ohne rechtlichen Grund
- fehlt, wenn kein Anspruch auf das Erlangte besteht

RF: Herausgabe

63
Q

Wann und durch was kann § 812 I S. 1 1./ 2. Fall verdrängt werden?

A

Anspruch aus § 816, wenn wirksame Verfügung eines Nichtberechtigten vorliegt (weil diese wegen Eigentumsverlust durch gutgläubigen Erwerb nach § 932 bejaht wurde)

64
Q

Die Gemeinde trifft eine „Entscheidung“?

A
  • Entscheidung bedeutet hier, dass es zu einer internen Willensbildung kommt
65
Q

Absolutes Recht?

Sonstiges Recht?

A

-§ 823: Leben, Gesundheit, Körper, Freiheit, Eigentum

-Dh. den vorherigen Rechten vergleichbares Recht

66
Q

Ist ein Vermögensschaden ein absolutes Recht?

A

Nein

67
Q

Wann liegt eine Eigentumsverletzung vor?

A

Wenn das Eigentum, d.h. die im Eigentum stehende Sache, in ihrer Substanz beeinträchtigt wurde. (Liegt auch dann vor, wenn das dem Eigentümer zustehende Recht an der Sache entzogen wurde.)