Anfechtung Flashcards

1
Q

Norm bei Zurechnung bzgl. Anfechtung?:

  • Abschluss Vertrag
A

§ 166 I 1. Fall

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2
Q

Norm bei Zurechnung bzgl. Anfechtung?:

  • Anfechtungsgrund
A

§ 164

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3
Q

Norm bei Zurechnung bzgl. Anfechtung?:

  • Anfechtungserklärung
A

§ 166

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4
Q

Norm bei Zurechnung bzgl. Anfechtung?:

  • Zurechnung argl. Täuschung
A

§ 166 I 2. Fall

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5
Q

Wodurch wird § 142 I verdrängt?

A

§ 437 —> KV nicht anfechtbar, weil Verdrängung vorliegt

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6
Q

Analyse § 142 I?
(TBV + RF)

A

TBV:
1. Vorliegen eines RG

  1. Anfechtbarkeit des RG
    = Anfechtungsgrund muss vorliegen (insg. 7)
  2. Anfechtung des RG
    = wirksame Anfechtungserklärung gem. § 143 I und II, § 130 I, §§ 133, 157
  3. Einhaltung der einschlägigen Anfechtungserklärungsfrist
    - bestimmt sich nach Anfechtungsgrund iVm § 121 oder § 124
  4. kein Anfechtungsausschluss
    = 3 Anfechtunsgausschlussgründe

a) wegen Ablauf der einschlägigen Anfechtungsausschlussfrist § 121 II oder § 124 III

b) wegen Bestätigung des anfechtbaren RG durch den Anfechtungsberechtigten § 144 I

c) wegen Treu und Glaubens § 242

RF:
Anfängliche Nichtigkeit des RG

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7
Q

Funktion Anfechtung?

A

= Möglichkeit sich von Erklärung zu lösen
- niemand soll an Erklärung gebunden sein, die er gar nicht abgeben wollte
- man kann nicht den Vertrag anfechten, sondern die dahinter stehende WE

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8
Q

Wichtiger Grundsatz?

A

Auslegung §§ 133, 157 vor Anfechtung!

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9
Q

Wie kann Anfechtung erfolgen?

A

Ausdrücklich oder schlüssig (konkludent)

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10
Q

Was muss aus Anfechtungserklärung hervorgehen?

A

Dass die WE von Anfang an nichtig sein soll

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11
Q

Anfechtungserklärung, welche Art der WE?

A

= empfangsbedürftige WE

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12
Q

Welche Anfechtungsgründe gibt es?

A
  1. § 119 I 1. Fall: Inhaltsirrtum
  2. § 119 I 2. Fall: Erklärungsirrtum
  3. § 119 II 1. Fall: dem Erklärungsirrtum gleichgestellter Personeneigenschaftsirrtum
  4. § 119 II 2. Fall: dem Erklärungsirrtum gleichgestellter Sacheigenschaftsirrtum
  5. § 120: falsche Übermittlung der Erklärung dr. Boten oder Vorrichtung
  6. § 123 I 1. Fall: Irrtum aufgrund arglistiger Täuschung
  7. § 123 I 2. Fall: unfreiwillige Erklärung aufgrund widerrechtlicher Drohung
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13
Q

Was ist die Anfechtung nicht?

A

≠ Anspruch

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14
Q

Was ist die Anfechtung allg.?

A

Ein Gestaltungsrecht

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15
Q

Zur gutachtlichen Prüfung eines Anfechtungsgrundes?

A
  1. § … Abs. … … Fall

a) Vorliegen eines … gem. …:
Der Anfechtungsberechtigte müsste bei Abgabe seiner WE … (z. B. über deren Inhalt geirrt haben). Ein solcher sog. … (Inhaltsirrtum) liegt vor, wenn …

b) Kausalität zwischen … (Irrtum) und Abgabe der WE dr. den Anfechtungsberechtigten:
Der Anfechtungsberechtigte müsste eine WE abgegeben haben, die er bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben hätte.

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16
Q

Def. Inhaltsirrtum § 119 I 1. Fall?

A

= wenn der Erklärende ein Erklärungszeichen verwendet, dass er sich vorgestellt hat und verwenden wollte, er ihm jedoch eine andere Bedeutung beimisst, als es der andere nach Maßgabe des verobjektivierten Empfängerhorizonts gem. §§ 133, 157 berechtigterweise tut

z. B. Pfannkuchen, Zentner, Dutzend

17
Q

Def. Erklärungsirrtum § 119 I 2. Fall?

A

= wenn der Erklärende ein anderes Erklärungszeichen verwendet als dasjenige, das er sich vorgestellt hatte und verwenden wollte

z. B.: Verschreiben, Vertippen, Versprechen, Vergreifen

18
Q

Def. § 119 II 1. Fall Erklärungsirrtum gleichgestellter Eigenschaftsirrtum bzgl. einer Person?

A
  • idR die Person, die Vertragspartner ist
    = natürliche Persönlichkeitsmerkmale dieser Person und solche tatsächlichen + rechtlichen Verhältnisse, die infolge ihrer Beschaffenheit und vorausgesetzten Dauer gemäß dem RG, ansonsten nach der Verkehrsanschauung Einfluss auf die Wertschätzung der Person haben

z. B. Kreditgewährung durch Annahme, dass die Person die notwendige Finanzkraft hat (kreditwürdig ist); Bewerbung auf Stellenausschreibung mit Meisterabschluss, obwohl geringerer Abschluss vorliegt —> wird eingestellt, weil man in der Annahme war, dass er den geforderten Abschluss hat

19
Q

Def. § 119 II 2. Fall dem Erklärungsirrtum gleichgestellter Eigenschaftsirrtum bzgl. einer Sache?

A

= beruhen auf der natürlichen Beschaffenheit einer Sache sowie den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen und Beziehungen zur Umwelt und der Verkehrsanschauung für die Wertschätzung o. Verwendbarkeit der Sache, die nicht nur vorübergehend sind
- hinsichtlich der Verkehrswesentlichkeit ist dabei auf das konkrete RG abzustellen
- zu den verkehrswesentlichen Eigenschaften einer Sache gehören u. a. ihre wertbildenden Faktoren

z. B. Km-Stand Fahrzeug; Bild ≠ Original; A nimmt Erbschaft an, weil er denkt, dass der Nachlass größer sei

-LIEGT EIN IRRTUM ÜBER EINE VERKEHRSWESENTLICHE EIGENSCHAFT VOR, DIE ZUGLEICH SACHMANGEL IST § 434 (nach der dort enthaltenen Sachmangeldefinition), DANN VERDRÄNGUNG

-DER WERT EINER SACHE ≠ WERTBILDENDER FAKTOR (SONDERN NUR DAS ERGEBNIS WERTBILDENDER FAKTOREN) —> z. B. Hauskauf in der Annahme, dass es einen höheren Marktwert habe

20
Q

Def. § 120 falsche Übermittlung der Erklärung durch Boten oder Vorrichtung?

A

= § 120

  • unbewusste Falschübermittlung: Erklärungsbote versteht Erklärung falsch; Erklärung wird bei Weiterleitung verfälscht
21
Q

Def. § 123 I 1. Fall Anfechtungsgrund wegen arglistiger Täuschung? (+ Prüfungsreihenfolge 1-4)

A

I. Anfechtungsgrund:

  1. Täuschung:
    Es müsste eine Täuschung gegenüber dem Anfechtungsberechtigten vorliegen.

Def.:
- Eine Täuschung durch aktives Verhalten liegt vor, wenn falsche Tatsachen, d. h. dem Beweis zugänglich Umstände mitgeteilt werden.

  • Eine Täuschung durch passives Verhalten liegt vor, wenn ohne vorausgegangene Frage Tatsachen, d. h. dem Beweis zugängliche Umstände, nicht offenbart werden, obwohl trotz fehlender Frage eine Offenbarungspflicht besteht.

Eine Offenbarungspflicht besteht, wenn es sich um wichtige Umstände handelt, die für die Willensbildung des anderen Teils offensichtlich von Bedeutung sind. Die Offenbarungspflicht kann sich zudem ergeben, wenn zwischen den Parteien eine besonders vertrauensvolle Beziehung besteht (familiär, persönlich, langjährige Geschäftsverbindung/ Bank).
Von ausschlaggebender Bedeutung = wenn sie den Vertragszweck gefährden können oder geeignet sind, den Vertragspartner wirtschaftlich zu schädigen.

Erg.: (+)

  1. Arglist der Täuschung:
    Dann müsste die Täuschung arglistig gewesen sein.

Def.: für Täuschung durch aktives Verhalten
Arglistig ist die Täuschung dr. Lüge, wenn der Täuschende es für möglich hält und billigend in Kauf nimmt (= bedingter Vorsatz), dass 1. seine Tatsachenbehauptungen falsch sind, 2. dadurch bei einem anderen ein Irrtum hervorgerufen wird und 3. dieser deshalb eine WE abgibt.

Def. Täuschung durch passives Verhalten
Arglistig ist die Täuschung dr. Verschweigen, wenn der Täuschende es für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass er 1. ungefragt zur Aufklärung verpflichtet ist, 2. durch das Verschweigen bei einem anderen ein Irrtum hervorgerufen wird und 3. dieser deshalb eine WE abgibt.

  1. Widerrechtlichkeit der Täuschung:
    Weiterhin müsste die Täuschung widerrechtlich sein.

Def. Widerrechtlichkeit bei Täuschung durch aktives Verhalten:
Die Widerrechtlichkeit der Täuschung durch aktives Verhalten ist grundsätzlich indiziert durch die Unwahrheit der mitgeteilten Tatsachen, es sei denn, dass der Täuschende ein Recht zur Lüge hatte. Dies liegt vor, wenn eine unzulässige Frage vorausgegangen ist. Unzulässig ist eine Frage, wenn der Fragende ein berechtigtes Interesse an der Frage hatte.

Def. Widerrechtlichkeit bei Täuschung durch passives Verhalten:
Die Widerrechtlichkeit der Täuschung durch Verschweigen ist indiziert durch die Verletzung der Offenbarungspflicht.

  1. Kausalität zw. Täuschung sowie Irrtum und Abgabe der WE des Anfechtungsberechtigten:
    Die Täuschung müsste bei dem Anfechtungsberechtigten zu einem Irrtum geführt haben (Fehlvorstellung), wodurch dieser zur Abgabe seiner WE bestimmt wurde.

Def.:
Bestimmt worden ist er dann, wenn er die WE ohne den täuschungsbedingten Irrtum nicht, mit einem anderen Inhalt oder zu einem anderen Zeitpunkt abgegeben hätte.

Also liegt § 123 I 2. Fall als Anfechtungsgrund vor.

22
Q

Def. Arglist?

A

= vorsätzliches Verhalten, d. h. jemand weiß was er macht (Wissenselement) und will es auch machen (Willenselement)

23
Q

Unterliegt die Anfechtung der Verjährung?

A

Nein

24
Q

Analyse SE aus § 122 I?

A
  1. wirksame Anfechtung wegen §§ 119, 120
  2. Vertrauensschaden
    = Schaden ist jeder vermögenswerte Nachteil, zu dem auch Vertrauen auf den Bestand des angefochtenen RG getätigte finanzielle Aufwendungen zählen
    (z. B. Vertrauen auf bestehendes AV, weshalb finanzielle Aufwendungen getätigt wurden)
  3. Begrenzung des Anspruchs § 122 I auf das Erfüllungsinteresse
    (begrenzt auf denjenigen Betrag, den man bei Gültigkeit des Vertrages erlangt hätte)
  4. Rechtshindernde Einwendungen gem. § 122 II

RF: SE-Anspruch