BGB AT: Fristberechnung Flashcards
3-Teilung der Fristberechnung?
- Fristbeginn: § 187 um 0:00 Uhr
- Fristende: § 188 um 24:00 Uhr
- Verschiebung der Frist
Wodurch kann sich eine Frist verschieben?
- § 193
- dr. Gesetz (z. B. Kün. erst zum Monatsende)
Wann § 187 I?
RF?
- Ereignisfrist
z. B.:
Am 09.02.x entdeckt Getäuschter die Täuschung.
- FB § 187 I, da es gem. § 124 II S. 1 auf den Tag ankommt, an dem die Täuschung dem Anfechtungsberechtigten bekannt wird (09.02.x): FB 10.02.x um 0:00 Uhr
- gem. § 124 I binnen Jahresfrist: FE § 188 II 2. Alt.: 09.02.Xx um 24:00 Uhr
RF:
Fristlauf ab Folgetag um 0:00 Uhr
z. B. Zugang eines Kündigungsschreibens
Wann § 187 II?
RF?
z. B. bei Kündigungen
z. B. Kün. AV: nach Beschäftigungszeit
- wenn also von Beschäftigung abhängig, dann ist diese für die Frist maßgeblich (Zeitraum)
- Arbeitsaufnahme am 01.02.x, dann FB § 187 II: 01.02.x um 0:00 Uhr
RF:
- Fristlauf schon ab diesem Tag um 0:00 Uhr
Wann § 188 I?
- Vorliegen einer Tagesfrist
Wann § 188 II 1. Fall?
- Vorliegen einer Wochenfrist
Wann § 188 II 2. Fall?
- Vorliegen einer Monatsfrist inkl. Viertel/ Halb/ Jahresfrist
Was bedeutet „Frist“?
= Zeitraum
Norm für Unverzüglichkeitsfrist?
§ 121 I S. 1
Norm für Ausschlussfrist?
§ 122 II bzw. § 124 III
Norm für „sofortige Annahme von Anträgen in Anwesenheit oder am Telefon“?
§ 147
Norm für „14-tägige Widerrufsfrist“?
§ 355 II
Norm für „variable Kündigungsfrist bei Arbeitsverhältnissen“?
§ 622
Norm für „BGB 2 Wochenfrist bei AOK des Arbeitsverhältnisses“?
§ 626 II