Leistungsstörungen im Arbeitsverhältniss Flashcards

1
Q

Welche Pflichtverletzungen durch den AN gibt es?

A
  1. Nichterbringung der Leistung (Verweigerung der Arbeit)
  2. Schlechterfüllung der Arbeitsverpflichtung
  3. Verletzung von Nebenpflichten
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2
Q

Welche Pflichtverletzungen durch den AG gibt es?

A
  1. Verletzung der Vergütungspflicht

2. Verletzung anderer AG-pflichten

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3
Q

Was für Ansprüche hat der AG bei Nichterbringung der Leistung durch den AN?

A
  1. Klage auf Erfüllung.
  2. Aber da dies in der Regel nicht vollstreckbar ist, kann der AG auch auf Schadensersatz klagen: Anspruch des Arbeitgebers auf Schadenersatz nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 283, 275 Abs. 1 und 4 BGB bei Vorliegen der Voraussetzungen.
  3. In der Regel, hat der AG auch ein Recht auf die Außerordentlich Kündigung (§ 626 Abs. 1 BGB).
  4. Der AG ist so zu stellen, wir er bei ordnungsgemäßer erbrachten Arbeit stehen würde:
    - tatsächlichen Schaden
    - hypothetische Schadensberechnung
  5. Im Fall der Unmöglichkeit - Verlust des Vergütungsanspruchs.
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4
Q

Was für Ansprüche hat der AG bei Schlechterfüllung der Arbeitsverpflichtung durch den AN?

A
  1. Stellt keine Unmöglichkeit da.
  2. Anspruch auf Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB nach § 619a BGB.
  3. Daneben Ansprüche aus unerlaubter Handlung (deliktische Ansprüche) nach §§ 823 ff. BGB.
  4. Fortbestehen Vergütungsanspruch.
  5. Beachtung von Haftungsmilderungsregeln zugunsten des AN.
  6. Eventuell Berechtigung des Arbeitgebers zur Kündigung.
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5
Q

Was für Ansprüche hat der AG bei Verletzung von Nebenpflichten durch den AN?

A
  1. Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB.
  2. Daneben Ansprüche aus unerlaubter Handlung (deliktische Ansprüche) nach §§ 823 ff. BGB.
  3. Eventuell Berechtigung des Arbeitgebers zur Kündigung.
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6
Q

Was für Ansprüche hat der AN bei Verletzung von Nebenpflichten durch den AG?

A
  1. Lohnzahlungsklage nach ArbG möglich.
  2. Anspruch des Arbeitnehmers auf Schadenersatz bei Verzögerungsschaden nach §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB (Verzug) bzw. auf Schadenersatz statt Leistung nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB (Unmöglichkeit)
  3. Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers bezüglich Leistung nach § 320 Abs. 1 BGB bei gleichzeitigem Fortbestehen des Vergütungsanspruchs.
  4. Eventuell Recht des Arbeitnehmers zur außerordentlichen Kündigung bei schwerwiegender Vertragsverletzung nach § 626 Abs. 1 BGB.
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7
Q

Was für Ansprüche hat der AN bei Verletzung der Vergütungspflicht durch den AG?

A
  1. Anspruch des Arbeitnehmers auf Schadenersatz nach § 280 Abs. 1 BGB.
  2. Daneben Ansprüche aus unerlaubter Handlung nach §§ 823 ff. BGB.
  3. Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers nach § 273 Abs. 1 BGB bei gleichzeitigem Fortbestehen des Vergütungsanspruchs.
  4. Eventuell Recht des Arbeitnehmers zur außerordentlichen Kündigung bei schwerwiegender Vertragsverletzung nach § 626 Abs. 1 BGB.
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8
Q

Was für Haftungsmilderungsregeln bestehen zugunsten des AN?

A

Bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten:

  1. Leichte Fahrlässigkeit: AG haftet aufgrund des Betriebsrisikos.
  2. Mittlere Fahrlässigkeit: Schaden werden AN und AG zugerechnet.
  3. Grobe Fahrlässigkeit: AN haftet voll. Minderung bei Missverhältnis zwischen Schaden und Gehalt.
  4. Vorsatz und Vorhersehbarkeit: AN haftet voll.
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9
Q

Was für unverschuldete Ausfälle der Arbeitsleistung kann es geben?

A
  1. Krankheit
  2. Vorübergehende Arbeitsverhinderung
  3. Urlaub
  4. Annahmeverzug des AG
  5. Betriebsstörungen
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10
Q

Krankheit

A
  1. § 3 Abs. 1 S. 1 EfzG: Anspruch auf Zahlung bis zu 6 Wochen.
    - Verschulde: Verstoß gegen den im eigenen Interesse zu erwartenden Verhalten.
    - Sportunfälle gelten in der Regel unverschuldet.
    - Verkehrsverletzungen nur bei grober Fahrlässigkeit.
  2. § 6 Abs. 1 EfzG: Übertragung des Schadensersatzanspruch des AN auf den AG.
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11
Q

Vorübergehende Arbeitsverhinderung

A

§ 616 S. 1 BGB: kein Verlust des Vergütungsanspruchs bei Verhinderung.

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12
Q

Urlaub

A
  1. § 3 Abs. 1 BUrlG: mindestens 24 Tage

2. Kann zugunsten des AN geändert werden.

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13
Q

Annahmeverzug des AG

A
  1. § 615 S. 1 BGB: weiterhin Anspruch auf Vergütung.

2. Muss nicht Nachleisten.

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14
Q

Betriebsstörungen

A
  1. § 615 S. 1 BGB: weiterhin Anspruch auf Vergütung.

2. Betriebsrisiko.

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