Leistungsstörungen im Arbeitsverhältniss Flashcards
Welche Pflichtverletzungen durch den AN gibt es?
- Nichterbringung der Leistung (Verweigerung der Arbeit)
- Schlechterfüllung der Arbeitsverpflichtung
- Verletzung von Nebenpflichten
Welche Pflichtverletzungen durch den AG gibt es?
- Verletzung der Vergütungspflicht
2. Verletzung anderer AG-pflichten
Was für Ansprüche hat der AG bei Nichterbringung der Leistung durch den AN?
- Klage auf Erfüllung.
- Aber da dies in der Regel nicht vollstreckbar ist, kann der AG auch auf Schadensersatz klagen: Anspruch des Arbeitgebers auf Schadenersatz nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 283, 275 Abs. 1 und 4 BGB bei Vorliegen der Voraussetzungen.
- In der Regel, hat der AG auch ein Recht auf die Außerordentlich Kündigung (§ 626 Abs. 1 BGB).
- Der AG ist so zu stellen, wir er bei ordnungsgemäßer erbrachten Arbeit stehen würde:
- tatsächlichen Schaden
- hypothetische Schadensberechnung - Im Fall der Unmöglichkeit - Verlust des Vergütungsanspruchs.
Was für Ansprüche hat der AG bei Schlechterfüllung der Arbeitsverpflichtung durch den AN?
- Stellt keine Unmöglichkeit da.
- Anspruch auf Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB nach § 619a BGB.
- Daneben Ansprüche aus unerlaubter Handlung (deliktische Ansprüche) nach §§ 823 ff. BGB.
- Fortbestehen Vergütungsanspruch.
- Beachtung von Haftungsmilderungsregeln zugunsten des AN.
- Eventuell Berechtigung des Arbeitgebers zur Kündigung.
Was für Ansprüche hat der AG bei Verletzung von Nebenpflichten durch den AN?
- Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB.
- Daneben Ansprüche aus unerlaubter Handlung (deliktische Ansprüche) nach §§ 823 ff. BGB.
- Eventuell Berechtigung des Arbeitgebers zur Kündigung.
Was für Ansprüche hat der AN bei Verletzung von Nebenpflichten durch den AG?
- Lohnzahlungsklage nach ArbG möglich.
- Anspruch des Arbeitnehmers auf Schadenersatz bei Verzögerungsschaden nach §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB (Verzug) bzw. auf Schadenersatz statt Leistung nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB (Unmöglichkeit)
- Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers bezüglich Leistung nach § 320 Abs. 1 BGB bei gleichzeitigem Fortbestehen des Vergütungsanspruchs.
- Eventuell Recht des Arbeitnehmers zur außerordentlichen Kündigung bei schwerwiegender Vertragsverletzung nach § 626 Abs. 1 BGB.
Was für Ansprüche hat der AN bei Verletzung der Vergütungspflicht durch den AG?
- Anspruch des Arbeitnehmers auf Schadenersatz nach § 280 Abs. 1 BGB.
- Daneben Ansprüche aus unerlaubter Handlung nach §§ 823 ff. BGB.
- Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers nach § 273 Abs. 1 BGB bei gleichzeitigem Fortbestehen des Vergütungsanspruchs.
- Eventuell Recht des Arbeitnehmers zur außerordentlichen Kündigung bei schwerwiegender Vertragsverletzung nach § 626 Abs. 1 BGB.
Was für Haftungsmilderungsregeln bestehen zugunsten des AN?
Bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten:
- Leichte Fahrlässigkeit: AG haftet aufgrund des Betriebsrisikos.
- Mittlere Fahrlässigkeit: Schaden werden AN und AG zugerechnet.
- Grobe Fahrlässigkeit: AN haftet voll. Minderung bei Missverhältnis zwischen Schaden und Gehalt.
- Vorsatz und Vorhersehbarkeit: AN haftet voll.
Was für unverschuldete Ausfälle der Arbeitsleistung kann es geben?
- Krankheit
- Vorübergehende Arbeitsverhinderung
- Urlaub
- Annahmeverzug des AG
- Betriebsstörungen
Krankheit
- § 3 Abs. 1 S. 1 EfzG: Anspruch auf Zahlung bis zu 6 Wochen.
- Verschulde: Verstoß gegen den im eigenen Interesse zu erwartenden Verhalten.
- Sportunfälle gelten in der Regel unverschuldet.
- Verkehrsverletzungen nur bei grober Fahrlässigkeit. - § 6 Abs. 1 EfzG: Übertragung des Schadensersatzanspruch des AN auf den AG.
Vorübergehende Arbeitsverhinderung
§ 616 S. 1 BGB: kein Verlust des Vergütungsanspruchs bei Verhinderung.
Urlaub
- § 3 Abs. 1 BUrlG: mindestens 24 Tage
2. Kann zugunsten des AN geändert werden.
Annahmeverzug des AG
- § 615 S. 1 BGB: weiterhin Anspruch auf Vergütung.
2. Muss nicht Nachleisten.
Betriebsstörungen
- § 615 S. 1 BGB: weiterhin Anspruch auf Vergütung.
2. Betriebsrisiko.