Begründung des Artbeitsverhältnisses Flashcards
1
Q
Stellenausschreibung und Bewerbung
A
- Arbeitsvertrag kommt durch 2 übereinstimmende Willenserklärungen zustande.
- Bei Ausschreibung muss der AG § 1 AGG berücksichtigen (außer wenn ein sachlicher Grund vorliegt).
- Ausschreibung/Bewerbung - kein rechtlich bindendes Angebot/Annahme.
- Aber bei Einladung zum Bewerbungsgespräch entsteht ein vor-vertragliches Schuldverhältnis mit Nebenpflichten.
2
Q
Vorstellungsgespräch
A
- Bei unzulässigen Fragen, darf der Bewerber lügen, ohne, dass ein Recht zur Anfechtung entsteht.
- Bei zulässigen Fragen, auf die der Bewerber lügt, besteht ein Recht zur Anfechtung aufgrund arglistiger Täuschung (§ 123 BGB).
3
Q
Form des Arbeitsvertrags
A
Abschluss in beliebiger Form aber AN hat Recht auf Nachweis der Bedingungen innerhalb 1 Monat nach Arbeitsbeginn (§ 2 Abs. 1 NachwG).
4
Q
Probezeit
A
- Ausdrückliche Vereinbarung erforderlich, bedarf aber keine Schriftform.
- Länge durch Parteien bestimmbar, aber maximal 6 Monate (§ 622 Abs. 3 BGB).
5
Q
Welche Anfechtungsgründe gibt es?
A
- § 119 BGB: Irrtum
2. § 123 BGB: Arglistige Täuschung
6
Q
Wirkung der Anfechtung
A
Nichtigkeit ex-tunc. Falls nach dem Arbeitseintritts - Nichtigkeit ex-nunc vom Zeitpunk der Anfechtung.
7
Q
Was wenn keine Dauer festgelegt ist?
Was wenn der Arbeitsvertrag auf bestimmte Zeit festgelegt ist?
A
- § 620 Abs. 2 BGB - Wenn keine schriftliche Befristungabrede besteht, gilt der Vertrag als ob auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
- § 620 Abs. 3 BGB - ist der Vertrag auf bestimmte Zeit geschlossen, so gilt das TzBfG.