Körperverletzung § 223 & gefährliche KV § 224 Flashcards
Gesundheitsschädigung
ist das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen, also vom Normalzustand des Opfers negativ abweichenden Zustandes physischer oder psychischer Art.
Körperliche Misshandlung
ist jede üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden und die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt.
Gefährliches Werkzeug
ist ein körperlicher, beweglicher Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und Art seiner Verwendung geeignet ist, im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen.
Gift
ist jeder organische oder anorganische Stoff, der durch chemische oder chemisch-physikalische Wirkung nach seiner Art und der vom Täter eingesetzten Menge im konkreten Fall geeignet ist, erhebliche Gesundheitsschäden hervorzurufen. Aber auch ein anderer Stoff mit der Eigenschaft, die Gesundheit zu schädigen.
Hinterlistig
ist ein Überfall, wenn der Täter seine wahre Absicht planmäßig verdeckt, um gerade dadurch dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren.
Lebensgefährdende Behandlung
ist eine Behandlung, die im konkreten Einzelfall geeignet ist, das Leben des Opfers abstrakt zu gefährden (d.h., das Leben des Opfers muss nach h.M. nicht konkret in Gefahr gewesen sein, sondern die obj. lebensgefährliche Behandlung reicht aus.).
Überfall
ist jeder plötzliche, unerwartete Angriff auf einen Ahnungslosen.
Andere gesundheitsschädliche Stoffe
Stoffe mit mechanischer oder thermischer Wirkung (heiße Flüssigkeit) sowie krankheitserregende Mikroorganismen (Viren)
Beibringung
liegt vor, wenn der Täter den Stoff mit dem Körper des Opfers derart in Verbindung gebracht hat, dass der Stoff seine gesundheitliche Wirkung entfaltet.
Waffe
Ein gebrauchsbereites Werkzeug, das nach der Art seiner Anfertigung nicht nur geeignet, sondern auch allgemein dazu bestimmt ist, Menschen durch seine mechanische oder chemische Wirkung körperlich zu verletzen. Muss als gefährliches Werkzeug benutzt werden.
Mittels (des gefährlichen Werkzeugs)
Verletzung muss mithilfe des Werkzeugs bewirkt worden sein, also durch ein von außen auf den Körper des Tatopfers einwirkendes Tatmittel (nicht bei Verletzungsfolgen durch Unfall, wenn Unfall durch Schüsse auf Reifen verursacht)
Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich
Aktives, einverständliches Zusammenwirken mindestens zweier Personen unmittelbar am Tatort (auch Teilnehmer). Bestärkung des Tatentschlusses?