Deliktstypen Flashcards
Begehungsdelikt
Tatbestand wird durch aktives Tun zurechenbar verwirklicht.
Echtes Unterlassungsdelikt
Vom Deliktstatbestand beschriebenes Verhalten ist bereits Unterlassen
Unechtes Unterlassungsdelikt
Verwirklichung eines Tatbestandes wird trotz Garantenpflicht gem. § 13 nicht verhindert. Unecht, weil eigentlicher Tatbestand ein Begehen umschreibt.
Allgemeindelikt
Kann jedermann verwirklichen.
Echtes Sonderdelikt
Kann nur von Sonderpflichtigem begangen werden. Die Sonderpflicht ist strafbegründend.
Unechtes Sonderdelikt
Allgemeindelikt, das bei Begehen durch Sonderpflichtigen besondere Rechtsfolgen vorsieht. Die Sonderpflicht ist strafschärfend.
Erfolgsdelikt
Tatbestand verlangt Eintritt des Taterfolgs (z.B. § 212 Tod des Opfers).
Tätigkeitsdelikt
Tatbestand verlangt Handlungsvollzug, nicht aber in Bezug auf einen Erfolg.
Erfolgsqualifiziertes Delikt
Unrecht der Tat wird durch Eintritt eines zumindest fahrlässig gem. § 18 herbeigeführten Erfolges gesteigert. (bspw. § 227).
Verletzungsdelikt
Tatbestandlicher Erfolg besteht in Beeinträchtigung des von der Norm geschützten Rechtsguts (Taterfolg des Betrugs ist Vermögensschaden, da Vermögen geschützt).
Gefährdungsdelikt
Beeinträchtigung der Sicherheit des geschützten Rechtsguts.
Konkretes Gefährdungsdelikt
Tatbestandlicher Erfolg besteht in konkreter Gefährdung des Tatobjekts, Verletzung bleibt nur durch Zufall aus. Gefahr ist häufig Merkmal.
Abstraktes Gefährdungsdelikt
Beeinträchtigung der zur unbesorgten Verfügung über Güter notwendigen Sicherheitsbedingungen. Gefahr ist kein Merkmal. Entweder Tätigkeitsdelikt oder Delikt, bei dem Erfolg keine Rechtsgutverletzung ist.
Eigenhändiges Delikt
Täter kann Straftat nur in Person begehen. Mittelbare Täterschaft nicht möglich.
Dauerdelikt
Tatbestandsmäßiger Erfolg wird herbeigeführt und aufrechterhalten. Vollendet durch Verwirklichung, Verjährung beginnt mit Beendigung.