Kommissionär Flashcards

1
Q

Definition

A

-§ 383 HGB
- Gewerbsmäßiger An- und Verkauf von Waren oder Wertpapieren für die Rechnung eines anderen (Kommittenten)

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Q

Merkmale (8)

A
  • kein Absatzrisiko (Waren des Kommittenten)
  • Nutzung der Marktkenntnisse und -zugänge des Kommissionärs
  • Wertpapiergeschäft
  • eigener Name für fremde Rechnung
  • Rechte aus Vertrag treffen nur Kommissionären
    -> Kommissionsvertrag § 384 ff. HGB
    -> Abschluss von Kaufverträgen über Sachen des Kommittenten
    -> Erlaubnis des Eigentümers über das Eigentum zu verfügen
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