Handelsmakler Flashcards
1
Q
Definition
A
Gewerbsmäßige Übernahme der Vermittlung von Verträgen für Handelswaren, Wertpapiere oder Versicherungen
-> Keine Immobilienmakler (!)
§ 93 I HGB
2
Q
Merkmale (3)
A
- unterschiedliche Auftraggeber
- Verbindung zu beiden Vertragsparteien
- Maklerprovision durch Vertragsabschluss ( Hälfte von jeder Vertragspartei § 99 HGB)
3
Q
Unterschied zum BGB (2)
A
Provisionsanspruch gegen Auftraggeber
Weist nur bei einer Vertragspartei Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags nach