Kollektivverträge Flashcards
Der Kollektivvertrag I
• Rechtsgrundlage: ArbVG - I. Teil
• = zweiseitig(weil auf beiden Seiten) korporativer Normenvertrag(Ein Normvertrag ist eine schriftliche Vereinbarung, die bestimmte Normen oder Standards festlegt, die von den beteiligten Parteien eingehalten werden müssen). Ein “korporativer Normenvertrag” legt somit Normen oder Regeln fest, die von den beteiligten Parteien eingehalten werden müssen.
• Regelt branchenweite Mindeststandards ohne staatliche Einschaltung
• In Ö nahezu 95% Abdeckung durch KV
Der Kollektivvertrag Il
• § 2 Abs 1 ArbVG: KollV sind Vereinbarungen, die zwischen
-kollektivvertragsfähigen Körperschaften
-der Arbeitgeber (zB WKO) und
-der Arbeitnehmer (ÖGB)
-schriftlich abgeschlossen werden
• Zulässige Inhalte (§ 2 Abs 2 ArbVG)
- Inhaltsnormen: typische Regelungen in Arbeitsverträgen (zB Entgelt). Der OGH versteht den Begriff Inhaltsnorm sehr eng. Danach darf nur der typische, wesentliche oder regelmäßig wiederkehrende Inhalt eines Arbeitsverhältnisses durch Kollektivvertrag geregelt werden.
- Zulassungsnormen (AZG!) (In diesen Fällen werden die Kollektivvertragsparteien ausdrücklich ermächtigt, Ausnahmen von zwingenden Arbeitnehmerschutzvorschriften zuzulassen (ohne selbst schon eine Regelung treffen zu müssen) und auf diese Weise gesetzliche Verbote aufzulockern. In diesen Fällen können also Einzelarbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung von an sich zwingendem Gesetzesrecht abweichen, wenn dies der Kollektivvertrag erlaubt. Derartige Vorbehalte zugunsten der Kollektivvertragsparteien finden sich vor allem im Arbeitszeitrecht.)
- Betriebliche Angelegenheiten (zB Sozialpläne)
- einige Betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheiten (zB Mitwirkung der Arbeitnehmerschaft bei Sozialplanmaßnahmen und bei den menschengerechten Arbeitsgestaltung)
-Keine Abschlussnormen! (Regeln Abschluss eines Arbeitsverhältnis, zB Kündigungsfristen, Abfindungsregelungen und Verfahren zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen)
Kollektivvertrag III
1) Schuldrechtlicher Teil - Normativer Teil
Schuldrechtlicher Teil regelt die Rechtsbeziehungen zwischen den KollV-Parteien selbst(zB Vereinbarung von Fristen für die Kündigung des KollV)
Der KollV ist insofern ein besonderer Vertrag, als er nicht nur die Rechtsbeziehungen zwischen den ihn abschließenden Vertragsparteien (schuldrechtlicher Teil: insb Geltungsdauer des KollV sowie Möglichkeit der Kündigung des KollV) regelt, sondern vor allem die Rechtsbeziehungen zwischen den einzelnen vom KollV erfassten AG und den von diesen beschäftigten AN (normativer Teil). Die Bestimmungen des normativen Teiles des KollV haben eine den Rechtswirkungen eines Gesetzes ähnliche Wirkung (Normwirkung), weshalb der KollV auch als Normenvertrag bezeichnet wird.
2) Rechtswirkungen
• Normwirkung (§ 11 ArbVG)
- wirkt wie ein G auf die kollektivvertragsunterworfenen AG und AN
• Außenseiterwirkung (§ 12 ArbVG)
- Die Rechtswirkungen des Kollektivvertrages treten auch für Arbeitnehmer eines kollektivvertragsangehörigen Arbeitgebers ein, die nicht kollektivvertragsangehörig sind.
• Nachwirkung (§ 13 ArbVG)
- Die Rechtswirkungen des Kollektivvertrages bleiben nach seinem Erlöschen für Arbeitsverhältnisse, die unmittelbar vor seinem Erlöschen durch ihn erfasst waren, so lange aufrecht bis neuer KollV oder Einzelvereinbarung
Funktionen
1) Schutzfunktion durch Mindestarbeitsbedingungen (Regelungen der Mindestarbeitsbedigunhgen für die von ihm erfassten AN zum Schutz vor einer Übervorteilung)
2) Friedensfunktion
• Ruhen des Arbeitskampfes
3) Rechtsfortbildende Funktion
4) Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen
• Durch Günstigkeitsprinzip abgeschwächt
5) Kartellfunktion
• Kein Wettbewerb über Lohndumping
• Unionsrechtlich zulässig (nicht für freie DN)
Verhältnis zu anderen Rechtsquellen
1) § 3 ArbVG
* KV können durch BV, AV nicht aufgehoben oder beschränkt werden
* Sondervereinbarungen sind möglich,
- Sofern sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind (Ordnungsprinzip)
- Wenn sie für den AN günstiger sind
2) Günstigkeitsvergleich
• Gruppenvergleich
• Bestimmungen, die in einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen
- Sozialpolitischer Zweck!
Kollektivvertragsfähigkeit
•= vom Staat verliehene Rechtsmacht, Regelungen mit Normwirkung zu erlassen
• Kammern (§ 4 Abs 1 ArbVG)
- Gesetzliche Interessenvertretungen der AG und AN (Gesetz, Pflichtmitgliedschaft, Umlage)
• Koalitionen (§ 4 Abs 2 ArbVG)
- Auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigungen der AG und der AN
- kraft Verleihung: Voraussetzungen! (zuständig ist Bundeseinigungsamt)
• Bestimmte Vereine (§ 4 Abs 3 ArbVG)
• Juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 7 ArbVG)
Kollektivvertragsfähigkeit II ( § 4 Abs 1 und 2 ArbVG)
1) Voraussetzungen KV-Fähigkeit kraft Gesetzes:
• Gesetzliche Interessenvertretung, deren Aufgabe es ist, auf die
Regelung von Arbeitsbedingungen hinzuwirken
• Gegnerunabhängigkeit
2) Voraussetzungen KV-Fähigkeit kraft Verleihung:
• Statuten zielen darauf Arbeitsbedingungen zu regeln
• In größerem fachlichen und räumlichen Wirkungsbereich tätig
• Aufgrund Mitgliederzahl oder Tätigkeitsumfang maßgebende
wirtschaftliche Bedeutung
• Gegnerunabhängigkeit
Vereine und juristische Personen des öff. Rechts
§ 4 Abs 3 ArbVG: Für Arbeitsverhältnisse zu Vereinen, die vermöge der Zahl ihrer Mitglieder, des Umfanges ihrer Tätigkeit und der Zahl ihrer Arbeitnehmer eine maßgebende Bedeutung haben, sind diese selbst kollektivvertragsfähig, soweit sie nicht für Arbeitsverhältnisse bestimmter Betriebs- oder Verwaltungsbereiche einer kollektivvertragsfähigen
Körperschaft der Arbeitgeber angehören ->Verleihung durch BEA
• Für Arbeitsverhältnisse zu juristischen Personen öffentlichen Rechts, die den Vorschriften dieses Hauptstückes unterliegen, sind diese selbst kollektivvertragsfähig, soweit sie nicht für Arbeitsverhältnisse bestimmter Betriebs- oder Verwaltungsbereiche einer anderen
kollektivvertragsfähigen Körperschaft angehören.
KollV-Unterworfenheit (§ 8 ArbVG)
• Die AG und die AN, die zur Zeit des Abschlusses des Kollektivvertrages Mitglieder der am Kollektivvertrag beteiligten Parteien waren oder später werden (§ 8 ArbVG)
° weiters kann ein Arbeitgeber auch dadurch Kollektiv-angehörig werden, dass ein Betrieb von einem anderen Arbeitgeber auf ihn übergeht oder wenn er im Rahmen eines verbundenen Gewerbes fachübergreifende Leistungen erbringt, sofern auf die Arbeitnehmer nicht ohnehin ein Kollektivvertrag zur Anwendung kommt.
• Außenseiterwirkung auf AN-Seite (§ 12 ArbVG). Auf Arbeitnehmer Seite sind nicht nur die Mitglieder des abschließenden Verbandes dem Kollektivvertrag unterworfen sondern auch diese genannte Außenseite. Für die Geltung des Kollektivvertragsfür Außenseite genug also die Kollektivvertragangehörigkeit ihres Arbeitgeber.
Geltungsbereich von KollV
• Grds branchenbezogen
• Grds keine Firmenkollektivverträge
• Geltungsbereich wird von den KV-Parteien selbst definiert:
- Arbeiter/Angestellte
- Ausnahme für leitende Angestellte
- Einschränkung auf bestimmte Bundesländer?
- Einschränkung auf bestimmte fachliche Bereiche?
• Nicht für freie DN!
- Vgl Geltungsbereich 1. Teil ArbVG
KV-Kollisionen
• Gesetzliche vs freiwillige Interessenvertretung (§ 5 ArbVG)
- Vorrang des freiwilligen KV
• Mehrfach kollektivvertragsangehörige AG (§ 9 ArbVG)
- Grundsatz der Tarifeinheit (sollte nur ein Tarifvertrag für alle Arbeitnehmergruppen eines Betriebs angewandt werden)
- Organisatorisch und fachlich abgegrenzte Betriebsabteilungen
*Der fachlich entsprechende KV
- Mischbetrieb
* KV für den Bereich, der die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung hat
* Oder: der KV, der österreichweit mehr AN erfasst
• § 10 ArbVG: Mischverwendung von AN
Substitutionsformen des KV - Satzung ( § 18 ff ArbVG)
• Auf Antrag einer KV-Vertragspartei an das Bundeseinigungsamt
• Durch Satzung wird KV außerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich rechtsverbindlich
• Der zu satzende KV muss
- überwiegende Bedeutung haben,
- die einzubeziehenden Arbeitsverhältnisse müssen im Wesentlichen
gleichartig sein und
- noch keinem KV unterliegen
• Bedeutendes Beispiel: SWÖ-KV
Unterschiedliche Arten von KollV
- Rahmenkollektivvertrag (gilt für Wirtschaftszweige, die aus mehreren Branchen besteht, die einander ähnlich sind)
- Branchenkollektivvertrag (gilt innerhalb einer bestimmten Branche)
- Zusatzkollektivvertrag (Zusatz zu einem Rahmen- oder Branchenkollektivvertrag)
- Landeskollektivvertrag (gilt nur für ein oder mehrere Bundesländer, nicht aber für ganz Ö abgeschlossen wird)
- Generalkollektivvertrav „auch Spitzenkollektivvertag“ (KollV, die zwischen ÖGB und der Wirtschaftskammer Ö abgeschlossen werden) Diese KollV beschränken sich idR auf die Regelung einzelner Arbeitsbedingungen, erstrecken ihren fachlichen Wirkungsbereich auf die überwiegende Anzahl der Wirtschaftsbereiche und gelten räumlich für das gesamte Bundesgebiet
- Firmenkollektivvertag (sind faktisch nur für ein Unternehmen abgeschlossen werden)
Kollektivvertragsabschluss
° Ein Kollektivvertrag kommt nur rechtsgültig zu Stande wenn auf jeder Seite mindestens eine kollektivfähige Abschlusspartei auftritt. Es dürfen aber auch mehrere kollektivfähige Parteien auf Arbeitgeber und/oder Arbeitnehmerseite miteinander verhandeln.
° Zu beachten ist, dass freiwillige Berufsvereinigungen gegenüber einer gesetzlichen Interessenvertretung Vorrang genießen. Letztere verliert also bei einem Kollektivvertragsabschluss durch eine in Betracht kommende freiwillige Berufsvereinigung ihre Kollektivvertragfähigkeit. Praktisch kann der Herr die Arbeitskammer keine Kollektivvertrag abschließen werden der ÖGB nahezu allen Bereichen Kollektivvertrag abgeschlossen hat.
° Schriftform
° die Hinterlegung beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
° Kundmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung
Wirksamkeitsvoraussetzungen:
° die Schriftform des Kollektivvertrags und
° die Hinterlegung beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft sowie
° die Kundmachung im Amtsblatt zu Wiener Zeitung.