Grundbegriffe und Abgrenzungsfragen Flashcards

1
Q

Alles-oder-Nichts

A

Arbeitnehmer genießen den vollen Schutz des Arbeitsrechts, alle anderen Dienstleistenden sind vom Arbeitsrecht ausgenommen

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2
Q

Arbeitnehmer verrichten ihre Arbeit….

A

In einer von Arbeitgebern geschaffenen und geleiteten Organisation nach deren Anweisung und auf deren Rechnung und Risiko

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3
Q

Arbeitnehmer im Sinn des §1151 Abs 1 ist jeder, der

A

Sich vertraglich zur Arbeit in persönlicher Abhängigkeit für einen anderen verpflichtet

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4
Q

Wesentliche Voraussetzungen §1151 ABGB

A

Prüfungsschema
1. Privatrechtlicher Vertrag
„ verpflichtet“
2. Leistung von Diensten (insb Dauerschuldverhältnis)
„Zur Dienstleistung auf eine gewisse Zeit“
3. Persönliche Abhängigkeit
„Für einen anderen“

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5
Q
  1. Privatrechtlicher Vertrag
A
  • Besteht die Verpflichtung zur Leistung von Arbeit aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages?( Beamt*innen, Strafgefangene, Familienangehörige)
  • Allgemeine rechtsgeschäftliche Überlegungen
    (Übereinstimmende Willenserklärungen, Formvorschriften, Geschäftsfähigkeit)
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6
Q
  1. Persönliche Abhängigkeit
A

Typusbegriff

  1. Weisungsgebundenheit (Arbeitszeit, -Ort, -Abfolge)
  2. Pflicht zur persönlichen Dienstleistung (§ 1153 ABGB)
  3. Einordnung in die Struktur des Betriebes
  4. Kontrollunterworfenheit
  5. Disziplinäre Verantwortung des AN
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7
Q

Unionsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff

A

Der EuGH versteht im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit als Arbeitnehmer jede Person, die während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisungen Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält

Wie auch östRecht grenzt nach dem organisatorischen Kriterium der Fremdbestimmung ab

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8
Q

Gegenüber dem österreichischen, arbeitsvertraglichen Arbeitnehmerbegriff ist der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff enger oder weiter?

A

Gegenüber dem österreichischen, arbeitsvertraglichen Arbeitnehmerbegriff des
§ 1151 ABGB ergeben sich daher einige wesentliche Unterschiede. Der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff ist einerseits enger als der österreichische, weil er weder unentgeltliche Arbeitsverträge noch Tätigkeiten von ganz geringem Umfang umfasst. 53 Anderseits ist er weiter, weil er auch Beamte, die keine hoheitlichen Befugnisse wahrnehmen, mit einschließt.

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9
Q

Worin besteht die wichtigste Gemeinsamkeit zwischem dem österreichischen Arbeitnehmerbegriff und dem unionsrechtlichen?

A

Die wichtigste Gemeinsamkeit besteht darin, dass auch das Unionsrecht die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmern und Selbständigen nach dem organisatorischen Kriterium der Fremdbestimmtheit beim Arbeitsvollzug vornimmt und nicht anhand der wirtschaftlichen Abhängigkeit.

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10
Q

Ein Werkvertrag liegt vor, wenn

A

Der Dienstleistende die Herstellung eines im Vertrag bereits spezifizierten Werkes schuldet ( also einen Erfolg)

Der Werkvertrag ist ein Zielschuldverhältnis

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11
Q

Was versteht man unter Arbeitnehmeränhliche?

A

Unter Arbeitnehmerähnliche versteht das Gesetzt Dienstleistende, die zwar vertragsrechtlich als Selbständige anzusehen sind ( weil sie keinen Arbeitsvertrag haben, sondern zB einen Werkvertrag oder freien Dienstvertrag), die aber wirtschaftlich unselbständig bzw vom Vertragspartner wirtschaftlich abhängig sind und sich daher in einer ähnlichen wirtschaftlichen Situation befinden wie Arbeitnehmer

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12
Q

Arbeitnehmerbegriff ist ein Typusbegriff, wobei folgende Merkmale maßgeblich sind:

A
  1. Fehlen einer eigenen unternehmerischen Organisation (insbesondere keine oder nur wenige Mitarbeiter und sonstige Betriebsmittel)
  2. Dienstleistungserbringung daher überwiegend persönlich und ausschließlich für einen oder wenigen Vertragspartner für einen längeren Zeitraum hindurch ( und damit wirtschaftliche Abhängigkeit von diesem)
  3. Bestreitung des Lebensunterhaltes zu einem nicht unerheblichen Teil aus den Einkünften der Tätigkeit
  4. kein hohes Vertragsentgelt
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13
Q

Ist die arbeitnehmerähnliche Person auf Grundlage eines freien Dienstvertrages beschäftigt,

A

So sind zusätzlich jene Arbeitsvertragsbestimmungen des ABGB analog anwendbar, die bloß technische Abwicklungen der Dienstleistung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses regeln (insbesondere Kündigungsmodalitäten und Vertragsauflösung aus wichtigem Grund) „Nichtschutznormen“

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14
Q

Angestellte sind

A
  • alle Arbeitnehmer,
  • die im Geschäftsbetrieb eines Kaufmanns
  • vorwiegend zur Leistung
    • kaufmännischer oder
    • höherer , nicht kaufmännischer Dienste oder
    • zu Kanzleiarbeiten
      angestellt sind
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15
Q

ASGG
1) Zuständig in
2) Senate mit fachkundigen Laienrichtern

A

1) “arbeitsrechtssachen” und „sozialrechtssachen“
2) ASG: 1 Berufsrichter, 2 Laienrichter
OLG: 3 Berufsrichter, 2 Laienrichter
OGH: 3 Berufsrichter, 2 Laienrichter
3) “ als arbeits-und Sozialgericht “

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16
Q

Besondere Verfahrensbestimmungen

A

1) Kein Anwaltszwang in 1. Instanz
• Manuduktionspflicht des Richters
2) Kein Neuerungsverbot in 2. Instanz, wenn AN bisher unvertreten (§63)
3) Vertretungsbefugnis u.a. (§ 40)
• Rechtsanwälte
• AN von gesetzlicher oder freiwilliger kollv-fähiger IV
- Rechtsberatung und Rechtsschutz durch Arbeiterkammer oder Gewerkschaft!
• Sonstige geeignete Person
4) Vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen 1. Instanz (§ 61)

17
Q

Besondere Feststellungsverfahren

A

Besondere Feststellungsverfahren
§ 54 Abs 1 ASGG
• Betriebsrat (ZBR), AG
• Betroffenheit von mindestens 3 AN
§ 54 Abs 2 ASGG
• Kollektivvertragsfähige Körperschaften
• OGH
• Betroffenheit von mindestens 3 AN

18
Q

Abgrenzung zu anderen Verträgen
(Arbeitsvertrag)
1) Freie Dienstvertrag
2) Werkvertrag

A

1) Freier Dienstvertrag
• Dauerschuldverhältnis
• Keine persönliche Abhängigkeit
2) Werkvertrag
• Zielschuldverhältnis
• Leistung im Vertrag ausreichend konkretisiert - nur fachliche Weisungen

19
Q

Recht der freien DN?

Frage: Was könnte Unternehmer*innen veranlassen, lieber freien DN als AN zu beschäftigen?

A

• Allgemeines Vertragsrecht ABGB
• Analoge Anwendbarkeit sog.
Nichtschutznormen der §§ 1151 ff ABGB
• Arbeitsrechtliche Sondergesetze:
-Grds nicht für freie Dienstnehmer*innen
-Evtl „arbeitnehmerähnlich Beschäftigte”
-→ persönlichen Geltungsbereich beachten

1) für Freie DN gelten grundsätzlich keine Engeltfortzahlungsregelungen im krankensfall oder bei wichtigem persönlichem Grund, Urlaubsrecht oder Arbeitszeitrecht

20
Q

Frage: Organmitglieder juristischer Personen?

A

• Vorstandsmitglieder einer AktG?
§ 70 AktG: „Weisungsfreiheit” -> hM: keine AN
• Geschäftsführer*innen einer GmbH?
Anteile an der GmbH? (Wenn keine Anteile hält -> AN, wenn ja dann nächste Frage) ->
Mehrheit in der Generalversammlung?
Sperrminorität in der Generalversammlung?

21
Q

Weitere Abgrenzungen
Mitarbeitende Familienangehöriger
• Arbeitsvertrag vs. familiäre Beistandspflichten
Gesellschaftsverhältnis
• Gleichordnung oder Über-/Unterordnungsverhältnis?
Bestandsverhältnis
• Hauptgegenstand nach der Parteienabsicht und wirtschaftlichem Zweck ausschlaggebend
Vereinsmitarbeit
• Überwiegen der Vereinsmitgliedschaft oder der abhängigen Dienstleistungserbringung (zB Sportler, Ballkinder)

A
22
Q

„Arbeitnehmerähnliche” Personen

A

• Mangels persönlicher Abhängigkeit keine Arbeitnehmer*innen
• Einige arbeitsrechtliche Gesetze sind ausdrücklich auf sie anwendbar (insb ASGG; AÜG, AusIBG, DHG, GIBG)
• ZB § 1 DHG: „Personen, die, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter anderer Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind.”
• Mittelstellung zwischen Unternehmern und Arbeitnehmern
• Vertragstypenunabhängig: insb bei freien Dienstnehmern, aber auch zB Tankstellenpächter; Franchisenehmer

23
Q

Sozialversicherungsrecht

A

• Ex lege-Versicherung
• Meldepflicht
• Versicherungstatbestände
• § 4 Abs 2 ASVG: Dienstnehmer
• § 4 Abs 4 ASVG: dienstnehmerähnliche freie Dienstnehmer
- Im Wesentlichen persönlich
- Mit Betriebsmitteln des Auftraggebers
• § 2 Abs 1 GSVG: Alte und neue Selbständige
- Alte: mit Gewerbeschein; WV, freier DV möglich
- Neue: ohne Gewerbeschein: WV, freier DV möglich

24
Q

Angestellte
1) §§ 1 und 2 AngG:

A

1) §§ 1 und 2 AngG:
Personen, die im Geschäftsbetrieb eines „Kaufmannes” vorwiegend
• Kaufmännische Dienste
• Kanzleiarbeiten, oder
• höhere nichtkaufmännische Dienste leisten.
2) Abs 2 erweitert den Geltungsbereich auf weitere Arbeitgeber:
• zB jedes gewerbliche Unternehmen,
• Kreditanstalten
• Rechtsanwaltskanzleien
• Ärzt*innen….

25
Q

Arbeiter*innen

A

1) Sind nicht nur Restgröße!!! (vgl letzter Punkt)
2) § 72,73 GewO 1859
• Verhältnis zwischen selbständigen Gewerbetreibenden und ihren
„Hilfsarbeitern”
• Def: Gehilfen, Fabriksarbeiter, nicht Personen, die zu höheren Dienstleistungen angestellt sind
3) Angestellte ex contractu
das sind Personen, die nicht Angestellte ex lege sind, sondern aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung
• Angestelltenrecht wird vereinbart
• Günstigeres Arbeiter*innenrecht geht vor!
4) Personen, die höhere Dienste leisten, aber nicht ins AngG fallen?
• ABGB als Grundlage; Arbeitsrechtliche Sondergesetze je nach Geltungsbereich

26
Q

Lehrlinge, Volontäre, Praktikanten

A

1) Ausbildungscharakter der Beschäftigungsverhältnisse
2) Lehrverhältnis = Arbeitsverhältnis (lex specialis BAG)
3) Abgrenzung bei Volontariat und Praktikum - Arbeitspflicht?
• Volontariat: Hineinschnuppern, häufig ohne Entgelt
• Praktikum: zur Ergänzung der Schulausbildung
4) „Ferialpraktikant* innen” sind idR Arbeitnehmer*innen

27
Q

Wo ist der freie Dienstvertrag geregelt?

A

Nirgends

28
Q

Grundsatz falsa demonstratio non nocet

A

Wichtig ist nicht die Bezeichnung, sondern nur der Inhalt des Vetrages