Grundbegriffe und Abgrenzungsfragen Flashcards
Alles-oder-Nichts
Arbeitnehmer genießen den vollen Schutz des Arbeitsrechts, alle anderen Dienstleistenden sind vom Arbeitsrecht ausgenommen
Arbeitnehmer verrichten ihre Arbeit….
In einer von Arbeitgebern geschaffenen und geleiteten Organisation nach deren Anweisung und auf deren Rechnung und Risiko
Arbeitnehmer im Sinn des §1151 Abs 1 ist jeder, der
Sich vertraglich zur Arbeit in persönlicher Abhängigkeit für einen anderen verpflichtet
Wesentliche Voraussetzungen §1151 ABGB
Prüfungsschema
1. Privatrechtlicher Vertrag
„ verpflichtet“
2. Leistung von Diensten (insb Dauerschuldverhältnis)
„Zur Dienstleistung auf eine gewisse Zeit“
3. Persönliche Abhängigkeit
„Für einen anderen“
- Privatrechtlicher Vertrag
- Besteht die Verpflichtung zur Leistung von Arbeit aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages?( Beamt*innen, Strafgefangene, Familienangehörige)
- Allgemeine rechtsgeschäftliche Überlegungen
(Übereinstimmende Willenserklärungen, Formvorschriften, Geschäftsfähigkeit)
- Persönliche Abhängigkeit
Typusbegriff
- Weisungsgebundenheit (Arbeitszeit, -Ort, -Abfolge)
- Pflicht zur persönlichen Dienstleistung (§ 1153 ABGB)
- Einordnung in die Struktur des Betriebes
- Kontrollunterworfenheit
- Disziplinäre Verantwortung des AN
Unionsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff
Der EuGH versteht im Zusammenhang mit der Arbeitnehmerfreizügigkeit als Arbeitnehmer jede Person, die während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisungen Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält
Wie auch östRecht grenzt nach dem organisatorischen Kriterium der Fremdbestimmung ab
Gegenüber dem österreichischen, arbeitsvertraglichen Arbeitnehmerbegriff ist der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff enger oder weiter?
Gegenüber dem österreichischen, arbeitsvertraglichen Arbeitnehmerbegriff des
§ 1151 ABGB ergeben sich daher einige wesentliche Unterschiede. Der unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff ist einerseits enger als der österreichische, weil er weder unentgeltliche Arbeitsverträge noch Tätigkeiten von ganz geringem Umfang umfasst. 53 Anderseits ist er weiter, weil er auch Beamte, die keine hoheitlichen Befugnisse wahrnehmen, mit einschließt.
Worin besteht die wichtigste Gemeinsamkeit zwischem dem österreichischen Arbeitnehmerbegriff und dem unionsrechtlichen?
Die wichtigste Gemeinsamkeit besteht darin, dass auch das Unionsrecht die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmern und Selbständigen nach dem organisatorischen Kriterium der Fremdbestimmtheit beim Arbeitsvollzug vornimmt und nicht anhand der wirtschaftlichen Abhängigkeit.
Ein Werkvertrag liegt vor, wenn
Der Dienstleistende die Herstellung eines im Vertrag bereits spezifizierten Werkes schuldet ( also einen Erfolg)
Der Werkvertrag ist ein Zielschuldverhältnis
Was versteht man unter Arbeitnehmeränhliche?
Unter Arbeitnehmerähnliche versteht das Gesetzt Dienstleistende, die zwar vertragsrechtlich als Selbständige anzusehen sind ( weil sie keinen Arbeitsvertrag haben, sondern zB einen Werkvertrag oder freien Dienstvertrag), die aber wirtschaftlich unselbständig bzw vom Vertragspartner wirtschaftlich abhängig sind und sich daher in einer ähnlichen wirtschaftlichen Situation befinden wie Arbeitnehmer
Arbeitnehmerbegriff ist ein Typusbegriff, wobei folgende Merkmale maßgeblich sind:
- Fehlen einer eigenen unternehmerischen Organisation (insbesondere keine oder nur wenige Mitarbeiter und sonstige Betriebsmittel)
- Dienstleistungserbringung daher überwiegend persönlich und ausschließlich für einen oder wenigen Vertragspartner für einen längeren Zeitraum hindurch ( und damit wirtschaftliche Abhängigkeit von diesem)
- Bestreitung des Lebensunterhaltes zu einem nicht unerheblichen Teil aus den Einkünften der Tätigkeit
- kein hohes Vertragsentgelt
Ist die arbeitnehmerähnliche Person auf Grundlage eines freien Dienstvertrages beschäftigt,
So sind zusätzlich jene Arbeitsvertragsbestimmungen des ABGB analog anwendbar, die bloß technische Abwicklungen der Dienstleistung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses regeln (insbesondere Kündigungsmodalitäten und Vertragsauflösung aus wichtigem Grund) „Nichtschutznormen“
Angestellte sind
- alle Arbeitnehmer,
- die im Geschäftsbetrieb eines Kaufmanns
- vorwiegend zur Leistung
- kaufmännischer oder
- höherer , nicht kaufmännischer Dienste oder
- zu Kanzleiarbeiten
angestellt sind
ASGG
1) Zuständig in
2) Senate mit fachkundigen Laienrichtern
1) “arbeitsrechtssachen” und „sozialrechtssachen“
2) ASG: 1 Berufsrichter, 2 Laienrichter
OLG: 3 Berufsrichter, 2 Laienrichter
OGH: 3 Berufsrichter, 2 Laienrichter
3) “ als arbeits-und Sozialgericht “