Berufsverbandsrecht- Interessenvertretungen auf Branchenebene Flashcards

1
Q

Koalitionsfreiheit

A

1) Art 12 StGG
• Die österreichischen Staatsbürger haben das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden.
2) Art 11 EMRK
• Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.
3) Positive (zB sich zusammenzuschließen) vs negative (zB Recht auszutreten oder nicht zu beitreten) Koalitionsfreiheit
4) AntiterrorG 1930 - normiert Regelungen für negative Koalitionsfreiheit
• Kein Organisationszwang
• Kein Closed Shop

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2
Q

Sozialpartnerschaft

A

1) Umfasst vier Verbände:
• WKÖ (Wirtschaftskammer Österreich)
• LKÖ (Landwirtschaftskammer Österreich)
• BAK (Bundesarbeitskammer)
• ÖGB (Österreichischer Gewerkschaftsbund)
2) Die großen Interessenverbände suchen in Ö traditionell eher den Dialog, nicht den Konflikt
3) Damit prägen sie österreichische Arbeitsbeziehungen auch heute noch nachhaltig
4) Einbindung in Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit und Verwaltung

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3
Q

Selbstverwaltung
Artikel 120a B-VG (BGBI | 2/2008)
(1) Personen können zur selbständigen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die in ihrem ausschließlichen oder überwiegenden gemeinsamen Interesse gelegen und geeignet sind, durch sie gemeinsam besorgt zu werden, durch Gesetz zu Selbstverwaltungskörpern zusammengefasst werden.
(2) Die Republik anerkennt die Rolle der Sozialpartner. Sie achtet deren Autonomie und fördert den sozialpartnerschaftlichen Dialog durch die Einrichtung von Selbstverwaltungskörpern.

A
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4
Q

Sozialpartnerschaft

A

Bei der Sozialpartnerschaft handelt es sich um ein - verfassungsrechtlich verankertes (Art 120a Abs 2 B-VG) - informelles System des vertrauensvollen Zusammenwirkens zwischen den führenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressenvertretungen (sog „Spitzenverbände”: ÖGB, WKO, BAK und der Präsidentenkonferenz der Landwirt-schaftskammern Österreichs) sowie der Regierung auf praktisch allen Gebieten der Wirt-schafts- und Sozialpolitik.

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5
Q

Was ist Koalition?

A

Koalitionen
• § 4 Abs 2 ArbVG: „auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigungen”
• In Ö: Koalitionen sind juristische Personen des Privatrechts: Vereine gem VereinsG
• Ziel: der freiwillige Zusammenschluss zur Förderung und Wahrung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder
• Gegnerfreiheit (D.h. Angehörigen der „ sozialen Gegenspielers“ ist die Mitgliedschaft verschlossen) und Gegnerunabhängigkeit (d.h. dem „sozialen Gegenspieler“ kommt kein Einfluss auf die Tätigkeit der Vereinigung zu) !!!
Auf AG- und AN-Seite:
• Wichtigste Koalition auf AN-Seite: Österr Gewerkschaftsbund (ÖGB) - Hauptabschlusspartner von Kollektivverträgen
• Koalitionen auf AG-Seite: zB Industriellenvereinigung, Apothekerverband, Bankenverband…

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6
Q

Wichtigste Koalition auf AN-Seite: ÖGB

A

• Einzige, umfassende Gewerkschaftsorganisation in Österreich
• Gegründet 30.4.1945 als überpolitische Gewerkschaft
• Seit 1990er Jahren abnehmende Mitgliederzahlen, aktuell stagnierend bei 1.2 Mio Mitgliedern
• 7 Fachgewerkschaften
• Häufig personelle Verschränkung mit Arbeiterkammer
• De facto Hauptabschlusspartner von KollV gemeinsam mit der Wirtschaftskammer
* Ist eine Einheitsgewerkschaft(im Gegensatz zu den sog „Richtungsgewerkschaften“) d.h. er ist eine über parteiliche Organisation in der es allerdings politische Fraktionen gibt

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7
Q

Gesetzliche Interessensvertretungen

A

• „Kammern”
1) Vgl Art 120a B-VG (Dieses System der gesetzlichen Interessenvertretung und Selbstverwaltung ist verfassungsrechtlich garantiert)
2) Durch Gesetz eingerichtet (ZB WirtschaftskammerG, ÄrztekammerG…)
• Juristische Personen: Körperschaft öffentlichen Rechts
• Selbstverwaltungskörper
• Im eigener Wirkungsbereich weisungsfrei; Aufsichtsrecht des Staates
4) Pflichtmitgliedschaft + Umlagehoheit („Kammerumlage”)
5) Ständische (zB Ärztekammer) vs getrennte Berufsvereinigungen (zB AK)

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8
Q

Wirtschaftskammern I

A

• Seit 1848
• Ua Aufgabe: wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten, auf die Aufrechterhaltung des Arbeitsfriedens hinzuwirken
(§ 19 Abs 1 Z 1 iVm § 31 Abs 1 WKG)
• Recht zur Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen (§ 10
WKG)
• KollV-fähig
• Mitgliedschaft durch Gewerbeberechtigung (§ 2 WKG)
• Meist schließen die Fachverbände der WKO Kollektivverträge ab

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9
Q

Kammern für Arbeiter und Angestellte

A

1) Gründung 1920 als Gegengewicht zu WK
2) Pflichtmitgliedschaft (§10 AKG)
• Vertreten alle AN, arbeitslose ehemalige AN, Pensionistinnen, freie
DN iSd § 4 Abs 4 ASVG
• Nicht: Berufsanwärter
innen anderer Kammern, leitende Angestellte iSd AKG (# ArbVG), DN in der Hoheitsverwaltung
3) Starke Verbindung zu ÖGB
4) Nimmt va exklusive Aufgaben wahr (Nominierungsrechte) und hat
Schwerpunkt bei der Rechtsberatung

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10
Q

Koalitionsfreiheit

A

Der Begriff „Koalitionsfreiheit” hat im Kollektivarbeitsrecht mehrere Ausprägungen:

• Individuelle Koalitionsfreiheit: Diese untergliedert sich wiederum in die positive und die negative Koalitionsfreiheit. Die positive Koalitionsfreiheit ist die Freiheit des einzelnen AN bzw AG zur Bildung von Berufsvereinigungen sowie zum Beitritt und zur Betätigung in bereits bestehenden Berufsvereinigungen. Auch die Bildung von sog Ad-hoc-Koalitionen zählt zur positiven Koalitionsfreiheit. Hingegen versteht man unter der negativen Koalitionsfreiheit das Recht des einzelnen AN bzw AG auf Nichtbeitritt zu einer Berufsvereinigung sowie das Recht daraus auszutreten (vgl auch § 4 AntiterrorG).

• Kollektive Koalitionsfreiheit: Darunter ist das Recht von Berufsvereinigungen auf ihren Bestand und auf eine ihrer Interessenvertretungsfunktion entsprechende Betätigung (ZB Abschluss von KollV, Durchführung von Arbeitskämpfen) zu verstehen.

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11
Q

Zu den wichtigsten Aufgaben des ÖGB zählen insbesondere:

A
  1. Das Aushandeln und der Abschluss von KollV mit Vertretern der Arbeitgeberseite u
  2. die Begutachtung von Gesetzesentwürfen. Dabei hat der ÖGB erheblichen Einfluss auf die Ausgestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen für das Arbeitsleben in Österreich.
  3. Weitere wichtige Aufgaben des ÖGB sind ZB die Beratung der Gewerkschaftsmitglieder (insb in Rechtsangelegenheiten) und deren kostenlose Vertretung vor den
    Arbeits- und Sozialgerichten.
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12
Q

Gesetzliche Interessenvertretungen

A
  1. Die Einrichtung beruht auf Sondergesetze
  2. Die Aufgaben sind gesetzlich vorgegeben wie ihr Mitgliederkreis
  3. Charakteristisch ist Pflichtmitgliedschaft
    Neben den Arbeitskammern (IntrsVertr der AN) und den Wirtschaftskammer (Interessenvertretung der AG) besteht noch Landwirtschaftskammern und Kammern für Freiberufler(zb Ärzte, Rechtsanwälte)
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13
Q

Aufgaben der Wirtschaftskammer sind:

A
  1. Abschluss von KollV mit der „sozialen Gegenseite“
  2. die Begutachtung arbeits- und sozialrechtlicher Gesetzentwürfe
  3. die Beratung ihrer Mitglieder insb in Arbeits-und Sozialrechtsfragen
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14
Q

Von der AK-Mitgliedschaft ausgenommen:

A
  1. Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und leitende Angestellte mit dauend maßgebendem Einfluss auf die Unternehmensführung
  2. bestimmte öffentlich Bedienstete (für diese besteht eine besondere, gesetzlich geregelte Personalvertretung)
  3. Arbeiter in der Landwirtschaft (für diese bestehen mit den Landarbeiterkammern ebenfalls besondere Repräsentationsstrukturen)
  4. Ärzte, Rechtsanwälte, Berufsanwärter der Wirtschaftstreuhändler (für diese unterliegen jeweiligen Standesvertretung)
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15
Q

Zu den Aufgaben der Arbeitkammern zählen vor allem:

A
  1. die Beratung ihrer Mitglieder insb in arbeits-und sozialrechtlichen Fragen sowie deren kostenlose Vertretung vor den Arbeits- und Sozialgerichten
  2. die Begutachtung einschlägiger Gesetzentwürfe sowie
  3. zahlreiche Bildungsfunktionen (zB Betriebsräte-Schulungen)
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16
Q

Die Paritätische Kommission verfügt über vier Unterausschüse:

A
  1. den Beirat für Wirtschafts- und Sozialfragen
  2. den Unterausschuss für internationale Fragen
  3. den Lohnausschuss
  4. Wettbewerbs-und Preisunterausschuss
17
Q

Gesetzliche Interessenvertretungen: Kammern für Arbeiter und Angestellte

A

• Gründung 1920 als Gegengewicht zu WK
• Pflichtmitgliedschaft (§10 AKG)
• Vertreten alle AN, arbeitslose ehemalige AN, Pensionistinnen, freie
DN iSd § 4 Abs 4 ASVG
• Nicht: Berufsanwärter
innen anderer Kammern, leitende Angestelite iSd AKG (# ArbVG), DN in der Hoheitsverwaltung
• Starke Verbindung zu ÖGB
• Nimmt va exklusive Aufgaben wahr (Nominierungsrechte) und hat
Schwerpunkt bei der Rechtsberatung