Betriebsverfassungsrecht Flashcards

1
Q

Betriebsverfassung

A

• II. Teil des ArbVG - Betriebsverfassung
• Was ist „Betriebsverfassung”?
• Ist nicht Verfassungsrecht im formellen Sinn!! - Einfaches Gesetzesrecht
• Organisation der Arbeitnehmer als Kollektiv zu einer Belegschaft mit Organen, die für sie handeln
• Organisiert sich die Belegschaft nicht, kann sie die ihr vom Gesetz verliehenen
Rechte nicht ausüben!
• Zusammenspiel mit überbetrieblicher Interessenvertretung (Gewerkschaft, AK)
- Beiziehungsrecht
- Abgrenzung der Befugnisse (Entgelt!)
- Faktisch starke Verschränkung

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2
Q

Arbeitnehmerbegriff der Betriebsverfassung

A

• Ausgangsbasis: Arbeitnehmerbegriff des § 1151 ABGB
• Modifikation durch § 36 ArbVG
• Alle „im Rahmen des Betriebes” beschäftigten Personen
• Ausnahmen:
- Organmitglieder juristischer Personen
- Leitende Angestellte, denen maßgeblicher Einfluss auf die Führung des
Betriebes zukommt
- Erziehung, Behandlung, Heilung, Wiedereingliederung (wenn nicht AV)
- Haft
- Religiöse, karitative, soziale Motive (wenn nicht AV)
-Schulungs-, Ausbildungszwecke kurzfristig

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3
Q

Leitende Angestellte gem § 36 ArbVG

A

• Telos: Repräsentanten des Arbeitgebers auf Betriebsebene
• Enge Verknüpfung mit Betriebsbegriff
• Vermitteln dem Betrieb die erforderliche Selbständigkeit
• Rsp: Personalbefugnisse, insb Aufnahme/Beendigung des AV
• Konsequenzen, u.a.:
• Keine aktives und passives Wahlrecht zum BR
• Betriebsvereinbarungen nicht anwendbar
• Kein Kündigungs- und Versetzungsschutz
• Kein Einsichtsrecht des Betriebsrates in deren Gehaltsvereinbarungen
etc

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4
Q

Belegschaftsorganisation

A

• Betriebsratspflichtiger Betrieb (§ 40 ArbVG)
• Betriebe, in denen dauernd mindestens 5 stimmberechtigte AN beschäftigt sind
• Dh: Ausnahme von Kleinstbetriebe aus der Betriebsverfassung!
• Alle Arbeitnehmer eines Betriebes - Betriebsbelegschaft (ArbVG:
„Arbeitnehmerschaft”)
• juristische Teilperson als Träger von Mitwirkungsrechten
• Vertretung durch Organe
• Mangelnde Vermögensfähigkeit: -> BR-Fonds
• Organe auf unterschiedlichen Ebenen mit unterschiedlichen
Mitwirkungsrechten

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5
Q

Belegschaftsorgane

A

• Betrieb
- Betriebs(gruppen)versammlung
- Betriebsrat (Gruppenbetriebsräte) - Arb/Ang
- Jugendvertrauensrat
• Unternehmen
- Zentralbetriebsrat
• Konzern
- Konzernvertretung
• Europäische Belegschaftsvertretung
- Europäischer Betriebsrat
- Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer

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6
Q

Betriebsbegriff (§ 34 ArbVG)

A
  • „Als Betrieb gilt jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse festest te nicht, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht.

• Auslegungskriterien für „organisatorische Einheit”
- Selbständigkeit - leitenden Angestellten, der in Tagesfragen, insb in technischer Hinsicht, frei entscheiden kann
- Eigenständigkeit - zumindest beschränkte Abgeschlossenheit oder Unabhängigkeit von anderen Betriebsvorgängen
• Im Zweifel: räumliche Entfernung

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7
Q

• +Feststellung der Betriebseigenschaft (§ 34 ArbVG)

A

• Zur Vermeidung von Fehlern bei der BR-Wahl
• Feststellungsklage, ob eine Arbeitsstätte ein Betrieb ist
• Klagslegitimiert:
- BR
- so viele AN wie BR-Mitglieder zu wählen wären
- AK und ÖGB
- Betriebsinhaber
• Gleichstellung von Betrieben (§ 35 ArbVG)
- Gleichstellung einer Arbeitsstätte mit mindestens 50 AN
- Räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb
- Hohe Eigenständigkeit
- Rechtsgestaltungsklage: durch die gleichen Parteien wie oben außer BI

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8
Q

Betriebsratswahl

A

• Grds Errichtungspflicht, aber keine Sanktionen
• Gesetzgeber fördert Wahl
- Wahl ist relativ leicht in Gang zu setzen
- Auch die Gewerkschaft kann die Initiative setzen
• Wahlrecht
- Aktiv: alle AN ab 16
- Passiv:
- Volljährigkeit; bereits 6 Monate im Betrieb oder Unternehmen beschäftigt
- Bei mind. 4 BR-Mitgliedern: Vorstandsmitglieder und Angestellte des ÖGB;
¾ der Mitglieder müssen AN des Betriebes sein.

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9
Q

Ablauf der Betriebsratswahl

A

• Einberufung einer Betriebsversammlung
• Wahl des Wahlvorstandes
• Vorbereitung der Wahl
- Wählerlisten
- Wahlkundmachung
- Wahlvorschläge
• Durchführung der Wahl
• Auszahlung der Stimmen, Mandatsverteilung, Kundmachung des
Wahlergebnisses
• Konstituierung des Betriebsrats

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10
Q

Betriebs(gruppen)versammlung

A

• Teilnahmeberechtigung: alle Arbeitnehmer bzw Ang/Arb
• Stimmberechtigt: alle Arbeitnehmer ab 16 Jahren
• Einberufung (§ 45 ArbVG)
- Betriebsrat
- Gibt es keinen BR:
- ältester AN oder so viele AN, wie zum BR zu wählen wären
- In Betrieben ab 20 AN: Interessenvertretung der AN (ÖGB oder AK)
• Aufgaben
- Kontrolle des Betriebsrats (Berichte, Abberufung)
- Entscheidung über Betriebsratsumlage (max. 0,5% des Bruttolohnes)
- Wahl des Wahlvorstandes

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11
Q

Betriebsrat

A

Anzahl der Mitglieder degressiv ansteigend:
• 5-9 AN: 1 Mitglied
• 10 - 19 AN: 2 Mitglieder
• 20 - 50 AN: 3 Mitglieder
• 51 - 100 AN: 4 Mitglieder
• ……

° Funktionsdauer: 5 Jahre
• Gruppenbetriebsräte
- Grds Arbeiter und Angestellte
- Betriebsausschuss für gemeinsame Angelegenheiten

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12
Q

Wahlmängel

A

• Anfechtbarkeit (§ 59 ArbVG)
° Verfahrensmängel (Abs 1)
- Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses
- Anfechtung durch AN, wahlwerbende Gruppen
° Unzulässige Wahl (Abs 2)
- Art, Umfang, mangels Vorliegen eines Betriebs
- Anfechtung durch AN, wahlwerbende Gruppen + Betriebsinhaber
° Anfechtung binnen eines Monats ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses
° Wirkung: Aufhebung ex nunc - bereits gesetzte Rechtsakte bleiben wirksam
• Nichtigkeit (§ 60 ArbVG)
° Verletzung elementarster Wahlgrundsätze, Häufung schwerster
Verfahrensmängel
° Geltendmachung jederzeit (auch von Amts wegen)
° Bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses von jedermann
° Wirkung: ex tunc - gesetzte Rechtsakte sind unwirksam

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13
Q

Betriebsrat(smitgliedschaft) - Ende

A

• Ende der Tätigkeitsdauer des Betriebsrats (§§ 61, 62 ArbVG)
° Funktionsperiode: 5 Jahre
° Dauernde Funktionsunfähigkeit (Absinken der BR-Mitgl unter die Hälfte)
° Enthebung durch Betriebsversammlung (2/3 Mehrheit)
° Erfolgreiche Wahlanfechtung (erstinstanzliches Urteil)
• Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat (§ 64 ArbVG)
° Ende der Tätigkeitsdauer des BR
° Rücktritt
° Ausscheiden aus dem Betrieb
° Enthebung bei Verlust der Gruppenzugehörigkeit
° Keine oder Verlust der Wählbarkeit zum BR -> Klage

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14
Q

Errichtung der anderen Belegschaftsorgane

A

• Betriebsausschuss: Mitglieder der im Betrieb bestehenden Gruppen-BR
• Zentralbetriebsrat
° In mind. 2 Betrieben des Unternehmens BR
° Mittelbare Wahl durch Mitglieder der BR
° Stimmgewichtung
• Konzernvertretung
° Keine Errichtungspflicht - Beschluss der ZBR
° Mittelbare Wahl

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15
Q

Rechtsstellung der Betriebsratsmitglieder (§ 115 ArbVG)

A

• Ehrenamt (Abs 1)
° Grds neben den Berufspflichten auszuüben
• Weisungsfrei (Abs 2)
° Gegenüber AG, AN und anderen Belegschaftsorganen
° Nur der Betriebsversammlung politisch verantwortlich
• Beschränkungs- und Benachteiligungsverbot (Abs 3)
° Bzgl Entgelt, Aufstieg, Versetzung etc
• Aber auch Privilegierungsverbot!
• Verschwiegenheitspflicht (Abs 4)
° Über die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Betriebs-
und Geschäftsgeheimnisse und Persönliches der AN
° Sanktion: Geldstrafe von bis zu € 2.180,- auf Antrag des AG (§ 160
ArbVG)
• Ungeregelt: Haftung - wird aber heute von der hM bejaht

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16
Q

Freistellungsansprüche der BR-Mitglieder

A

• (Ad hoc) Amtsfreistellung - „Freizeitgewährung” gem § 116 ArbVG
° Voraussetzungen:
- Ausübung von Betriebsratstätigkeit
- Erforderlichkeit der Freistellung
° Verständigung des BI durch BR-Mitglied reicht aus
• Totalfreistellung (§ 117 ArbVG)
° Zahl der Freigestellten nach Belegschaftsstärke (ab 150 AN)
° Kontrolle der Tätigkeit?
° Auswirkungen auf ad hoc-Freistellungen
° Weitere Entwicklung des Arbeitsverhältnisses

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17
Q

Bildungsfreistellungen

A

• Bildungsfreistellung (§ 118 ArbVG) für jedes BR-Mitglied
° 3 Wochen + 3 Arbeitstage pro Funktionsperiode (bis zu 5 Wochen bei besonderem Interesse)
° Schulungs- und Bildungsveranstaltungen
° Kenntnisse müssen der Ausübung des BR-Mandats dienen;
Veranstaltung muss durch Sozialpartner anerkannt und veranstaltet sein
° spezielles Verfahren - 4 Wochen Frist, Konsens bzw Gericht
° EFZ, außer im Kleinbetrieb <20AN
• Erweiterte Bildungsfreistellung (§ 119 ArbVG)
° Betrieb > 200 AN
° bis zu 1 Jahr
° unbezahlt

18
Q

Besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz

A

• §§ 120-122 ArbVG
• Voraussetzungen für eine Kündigung oder Entlassung:
° Klage auf Zustimmung durch den AG vor dem ASG
° Vorliegen eines Grundes
• Suspendierung?
° Nur möglich, soweit BR-Tätigkeit nicht beeinträchtigt wird
° -> kein „Hausverbot”

19
Q

Grundsätze der Interessenvertretung (§§ 38, 39 ArbVG)

A

• Aufgabe des BR
° Wahrnehmung der wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb
° ABER: BR vertritt Belegschaft, nicht den einzelnen AN!
- Bsp Kündigung, Entlassung, Versetzung
• Interessenausgleich zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes (§ 39/1)
• Einvernehmen mit Gewerkschaft und AK; Beratung durch diese (§ 39/2 u 4)
• Tunlichst ohne Störung des Betriebes (§ 39/3)

20
Q

Verpflichtungen des Betriebsinhabers

A

• Entgeltfortzahlung bei Freistellungen
• Sachmittelbeistellung (§ 72 ArbVG)
° Dem Betriebsrat und dem Wahlvorstand sind
° zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben Räumlichkeiten, Kanzlei- und Geschäftserfordernisse sowie sonstige Sacherfordernisse
° in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen des Betriebsrates (Wahlvorstandes) angemessenen Ausmaß
° vom Betriebsinhaber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
° Desgleichen hat der Betriebsinhaber unentgeltlich für die Instandhaltung der bereitgestellten Räume und Gegenstände zu sorgen.

21
Q

Befugnisse der Belegschaft

A

• Mitwirkungsrechte nach Sachbereichen
° Personelle
° Soziale -> über Arbeitsbedingungen durch BV; Wohlfahrtseinrichtungen
° Wirtschaftliche
• Mitwirkungsrechte nach Intensität
° Auskunft
° Information
° Beratung
° Zustimmung

22
Q

Allg Überwachungs- und Beratungsrechte (§ 89-93
ArbVG)

A

• Überwachungsrechte (§ 89 ArbVG) betreffen
° Bezüge der AN
° Einhaltung von KolIV, BV, AV;
° Einhaltung der Vorschriften betr AN-Schutz, SozV, betriebl Altersvorsorge, Berufsausbildung;
° Dazu Betretungsrecht der Arbeitsstätten
• Aber: Einsicht in Personalakt nur mit Zustimmung des AN
• Allg, umfassendes Beratungsrecht (§ 92)
° Mindestens einmal im Quartal
° Über laufende Angelegenheiten sowie
° allgemeine Grundsätze der Betriebsführung in sozialer, personeller, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht

23
Q

Personelle Mitbestimmungsrechte (§ 98 ff ArbVG)

A

• Werden grds in Vorlesung IndividualAR behandelt
° Vertragsanbahnung (59 98 f)
° Versetzung (§ 101)
° Beförderung (§ 104)
° Leistungsentgelte im Einzelfall (§ 100)
° Einvernehmliche Beendigung (§ 104a)
° Kündigung und Entlassung (§ 105 ff)
• 2 spezielle Tatbestände
° Werkwohnungen
° Disziplinarmaßnahmen

24
Q

Disziplinarmaßnahmen (§ 102 ArbG)

A

• Disziplinarmaßnahmen müssen in BV oder KollV vorgesehen sein
° BV gem § 96 ArbVG, dh notwendige BV
* = Disziplinarordnung
• Zustimmung des BR oder einer mit seiner Zustimmung eingerichteten
Stelle
• Erfasst nicht: Kündigung, Entlassung, Versetzung
• Schlichte Abmahnung: AG übt sein arbeitsvertragliches Rügerecht aus
• Gerichtliche Geltendmachung der Nichtigkeit, wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen

25
Q

Wirtschaftliche Mitbestimmung

A

• Informations-, Interventions- und Beratungsrecht (§ 108 ArbVG)
° Selbständiges Informationsrecht (dh unabhängig von einer Anfrage des
BR) des BR über nahezu sämtliche wirtschaftliche Vorgänge im Betrieb sowie Interventionsrecht (Anregungen und Vorschläge) plus
Beratungsrecht
° Umfang des Informationsrechts: zB wirtschaftliche Lage, Produktionsdaten, Auftragsstand, geplante Investitions- und Rationalisierungsmaßnahmen, Massenkündigungen, …
• Selbständige Übermittlungspflicht des BI bzgl Jahresabschluss und Konzernabschluss (Abs 3, 4)

26
Q

Sozialplan (§ 109 Abs 3 ArbVG)

A

• Erzwingbare Betriebsvereinbarung, wenn
° Betriebsänderung gem Abs 1Z 1 bis 6
° wesentliche Nachteile
° für alle oder erhebliche Teile der Arbeitnehmerschaft
° In Betrieben mit mindestens 20 AN
• In kleineren Betrieben
° -> Freie BV

27
Q

Mitwirkung im Aufsichtsrat (§ 110 ArbVG)

A

• In Aktiengesellschaften
• AN-Vertreter stellen ein Drittel der Gesamtzahl der AR-Mitglieder (Drittelparität)
• Entsendung durch ZBR
• nur aktiv wahlberechtigte BR-Mitglieder können nominiert werden
• Geschlechterquote (mind 30%) in börsenotierten Unternehmen und Großunternehmen (> 1000 AN), wenn (i) mind 3 AN-Vertreter und (ii) mind 20% AN jedes Geschlechts im Unternehmen - Details s § 110 Abs 2a-2d ArbVG)

28
Q

Mitwirkung im Aufsichtsrat (§ 110 ArbVG)

A

• Persönliche Rechtsstellung der AN-Vertreter
° Grundsätzlich den Kapitaleigner-Vertretern gleichgestellt
° betriebsverfassungsrechtliche Mandatsausübung ? - wohl ja
° Verschwiegenheit und Haftung wie bei normalen AR-Mitgliedern
° aber: Ehrenamtlichkeit!
• Besonderheiten
° Vorstandsbestellung und Abberufung und Wahl des Vorsitzenden/Stellvertreters erfordern eine “doppelte Mehrheit” (dh in Gesamt-Organ und in der Kapitaleigner-Kurie)
° Recht auf Berichterstattung: bereits 2 AR-Mitgl können einen Bericht des Vorstands verlangen - Bericht geht aber an den Gesamt-AR

29
Q

Betriebsvereinbarung

A

• Begriff (§ 29 ArbVG)
° Schriftliche Vereinbarungen zwischen Betriebsinhaber und BR
° Über Angelegenheiten, die das G oder KollV übertragen
• Bedeutung: Mitbestimmungsinstrument für kollektive betriebliche Regelungsbereiche
• Einseitig korporativer Normenvertrag
• Normwirkung (wirken wie G im Betrieb)
• Günstigkeitsprinzip

30
Q

Notwendige BV

A

• Gemeinsamkeiten
° BV zur Einführung einer Maßnahme erforderlich
° Jederzeit kündbar, keine Nachwirkungen
• Tatbestande des § 96 ArbVG
° Betriebliche Disziplinarordnungen
° „Qualifizierte” Personalfragebögen
° Menschenwürde berührende Kontrollmaßnahmen
° Bestimmte Leistungslohnsysteme (insb Akkordlohn)

31
Q

Notwendig erzwingbare BV

A

• Gemeinsamkeit
° BV notwendig, aber Zwangsschlichtung durch Schlichtungsstelle
° Keine Nachwirkung, da Kündigung nicht möglich
• Tatbestände § 96a ArbVG
° Elektronische Personaldatensysteme - nicht bei Erfüllung von
Verpflichtungen aus Gesetz, KolIV, BV, AV
° Personalbeurteilungssysteme - nicht, wenn durch betriebliche
Verwendung gerechtfertigt
tubbcollab.com teilt Ihren Bioschir

32
Q

Beendigung und Nachwirkung von BV

A

• Immer möglich:
° einvernehmliche Lösung und Befristung
• Kündigung?
° Notwendige BV: Kündigung ohne Frist, keine Nachwirkung
° Erzwingbare BV: Schlichtungsstelle; keine Kündigung
° Fakultative BV: Kündigung mit Nachwirkung
• Nachwirkung - geminderte Normwirkung
° Bereits erfasste AN
° Dispositiv gegenüber späterer Einzelvereinbarung

33
Q

Betriebsübung und unzulässige (freie)
Betriebsvereinbarung

A

• In beiden Fällen geht es um ein rein faktisch, fortgesetztes Verhalten der Arbeitgeber_innen, welches diese gegenüber Arbeitnehmer_innen setzt, ohne dass dafür eine Rechtsgrundlage besteht.
• Unzulässige Betriebsvereinbarung: Diese Übung kann auch zwischen der/dem Arbeitgeber in und dem Betriebsrat geschlossen werden, die aber dann nicht die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer
Betriebsvereinbarung erfüllt und daher als Betriebsvereinbarung nichtig
ist (unzulässige Betriebsvereinbarung).

34
Q

Individual-/Betriebsübung

A

• Keine eigene Rechtsquelle (insb keine Normwirkung)
• Rechtswirkungen müssen schuldrechtlich begründet werden
° Besteht die Vermutung, dass sie unter bestimmten Rechtswirkung Normwirkung entfaltet?
° Rechtsgeschäftslehre - Konkludenter Vertragsschluss?
° Konkludente Auslobung?

35
Q

Vertragsergänzung

A

• Konkludente Vertragsergänzung auf Ebene des Einzelarbeitsvertrages
° Regelmäßige wiederholte gleichförmige Verhaltensweise ist
stillschweigendes Angebot zur Vertragsergänzung
(Bestimmtheit/Bestimmbarkeit)
° Faustregel: ab der dritten Wiederholung
° Arbeitnehmer nimmt diese konkludent an
• Problem: Bindungswille des Arbeitgebers?
° Konnte Vertragspartner berechtigterweise darauf vertrauen kann, die Leistung auch in Zukunft zu erhalten bzw eine verbindliche Zusage erhalten zu haben?
° OGH 8 ObA 191/985 - keine betriebliche bung trotz jahrelanger Freizeitgewährung, da kein Wille des AG sich für die Zukunft zu verpflichten erkennbar war.

36
Q

Personelle Reichweite

A

• Ausgeschlossene AN
° Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz
° Auch die, die die bung nicht kannten oder auf keinen rechtsgeschäftlichen Bindungswillen vertraut haben.
• Neueintretende AN
° Die Rsp wendet Vertragsmodell ohne Rücksicht auf den konkreten
Wissenstand und Vertrauenslage des einzelnen an. Daher wird die begünstigende Übung unmittelbar mit Vertragsschluss zum Vertragsinhalt. Wenn AG Betriebsübung nicht auf neu Eintretende anwenden will, dann muss die Absicht vor Vertragsschluss mitgeteilt werden.
° Stichtagsregelung

37
Q

Inhalt der Betriebsübung

A

• Alles was auch Inhalt eines Arbeitsvertrages sein kann
• Wann kann davon ausgegangen werden, dass sich der/ die Arbeitgeber/in auch für die
Zukunft verpflichten will
° Entgeltwerte Leistungen, die ausreichend individualisierbar sind und einzelnen AN zufließen
° Verpflichtungsferne Leistungen: Leistungen, die wegen ihres Kollektivbezugs
typischerweise nicht Gegenstand von Individualansprüchen sind oder die von der
Zielsetzung ganz lose mit der Arbeitsleistung zusammenhängen
- Wohlfahrtseinrichtungen durchaus eine schlüssige einzelvertragliche Verpflichtung der AG
möglich
• Auch die längerdauernde, gleichförmige Ausübung eines Weisungsrechts kann für sich
allein zu keiner AG-Verpflichtung führen
• Auch das Dulden eines vertragswidrigen AN-Verhaltens ist keine schlüssige auf
Vertragsänderung gerichtete Willenserklärung

38
Q

Problem: wechselnde Leistungshöhe

A

• Liegt dem Ausmaß der jeweiligen Höhe ein den AN erkennbares generalisierendes Prinzip zugrunde, dann kommt es zu eiher Vertragsergänzung im Sinne dieses Prinzips
• Ist kein generalisierendes Prinzip erkennbar, dann entsteht Anspruch dem Grunde nach, nicht der Höhe nach
• AG hat dann ein einseitiges Gestaltungsrecht, nach Treu und Glauben auszuüben (OGH 9 Ob A 266/88 - Personalstrom)

39
Q

Vermeidung des Rechtsanspruchs

A

• Ziel: Unterbindung des Vertrauens, dass AG ein Offert abgibt
• Unverbindlichkeitsvorbehalt - verhindert Entstehen eines Rechtsanspruchs
(Leistung ohne Rechtsanspruch)
° Bei wiederholter Erbringung?
° Generelle Unverbindlichkeitsvorbehalte?
• Einmaligkeitsvorbehalt - verhindert Entstehens eines Anspruchs für die Zukunft
• Freiwilligkeitsvorbehalt - zeigt nur dass AG zur Leistung ursprünglich nicht
verpflichtet, schließt Bindungswirkung nicht aus!
• Schriftformklausel im Arbeitsvertrag: kann konkludent wieder abgeändert
werden

40
Q

Die „freie” Betriebsvereinbarung

A

° Solche Abreden sind wegen des Verstoßes gegen die gesetzlichen Zulässigkeitsgrenzen keine BV iSd ArbVG.

° Die hM sieht unzulässige BV als
Vertragsschablonen an, die unter der Heranziehung allgemein vertraglicher Grundätze zu Bestandteilen der einzelnen Arbeitsverträge werden können.

° Auch neu eintretende AN werden von der Rechtswirkung einer freien BV erfasst, wenn sie mit Grund davon ausgehen können, dass sie in gleicher Weise und unter gleichen
Voraussetzungen wie bei allen vergleichbaren AN auf sie angewandt werden.

41
Q

Beendigung

A

• Nur individuelle, keine kollektive Beendigung
° Einvernehmliche Beendigung
° Änderungskündigung
° Beendigungsvorschriften in „freier” BV auch Inhalt des
Einzelarbeitsvertrages -Teilkündigung gegenüber jedem einzelnen AN
° Ohne Beendigungsvorschriften in „freier” BV: Kündigung wie echte BV?
° Eintritt einer auflösenden Bedingung
° Abänderung gemeinsam mit dem BR?

42
Q

Eine Betriebsvereinbarung kommt wirksam nur dann zustande, wenn

A
  1. über einen zulässigen Inhalt abgeschlossen wurde
  2. und Betriebsrat dieser (und nicht einer anderen) Belegschaft abgeschlossen hat
  3. Schriftformgebot des §29 ArbVG Wirksamkeitserfordernis
  4. und ohne die Kundmachung nach §30 ArbVG keine Normwirkung