Betriebsverfassungsrecht Flashcards
Betriebsverfassung
• II. Teil des ArbVG - Betriebsverfassung
• Was ist „Betriebsverfassung”?
• Ist nicht Verfassungsrecht im formellen Sinn!! - Einfaches Gesetzesrecht
• Organisation der Arbeitnehmer als Kollektiv zu einer Belegschaft mit Organen, die für sie handeln
• Organisiert sich die Belegschaft nicht, kann sie die ihr vom Gesetz verliehenen
Rechte nicht ausüben!
• Zusammenspiel mit überbetrieblicher Interessenvertretung (Gewerkschaft, AK)
- Beiziehungsrecht
- Abgrenzung der Befugnisse (Entgelt!)
- Faktisch starke Verschränkung
Arbeitnehmerbegriff der Betriebsverfassung
• Ausgangsbasis: Arbeitnehmerbegriff des § 1151 ABGB
• Modifikation durch § 36 ArbVG
• Alle „im Rahmen des Betriebes” beschäftigten Personen
• Ausnahmen:
- Organmitglieder juristischer Personen
- Leitende Angestellte, denen maßgeblicher Einfluss auf die Führung des
Betriebes zukommt
- Erziehung, Behandlung, Heilung, Wiedereingliederung (wenn nicht AV)
- Haft
- Religiöse, karitative, soziale Motive (wenn nicht AV)
-Schulungs-, Ausbildungszwecke kurzfristig
Leitende Angestellte gem § 36 ArbVG
• Telos: Repräsentanten des Arbeitgebers auf Betriebsebene
• Enge Verknüpfung mit Betriebsbegriff
• Vermitteln dem Betrieb die erforderliche Selbständigkeit
• Rsp: Personalbefugnisse, insb Aufnahme/Beendigung des AV
• Konsequenzen, u.a.:
• Keine aktives und passives Wahlrecht zum BR
• Betriebsvereinbarungen nicht anwendbar
• Kein Kündigungs- und Versetzungsschutz
• Kein Einsichtsrecht des Betriebsrates in deren Gehaltsvereinbarungen
etc
Belegschaftsorganisation
• Betriebsratspflichtiger Betrieb (§ 40 ArbVG)
• Betriebe, in denen dauernd mindestens 5 stimmberechtigte AN beschäftigt sind
• Dh: Ausnahme von Kleinstbetriebe aus der Betriebsverfassung!
• Alle Arbeitnehmer eines Betriebes - Betriebsbelegschaft (ArbVG:
„Arbeitnehmerschaft”)
• juristische Teilperson als Träger von Mitwirkungsrechten
• Vertretung durch Organe
• Mangelnde Vermögensfähigkeit: -> BR-Fonds
• Organe auf unterschiedlichen Ebenen mit unterschiedlichen
Mitwirkungsrechten
Belegschaftsorgane
• Betrieb
- Betriebs(gruppen)versammlung
- Betriebsrat (Gruppenbetriebsräte) - Arb/Ang
- Jugendvertrauensrat
• Unternehmen
- Zentralbetriebsrat
• Konzern
- Konzernvertretung
• Europäische Belegschaftsvertretung
- Europäischer Betriebsrat
- Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer
Betriebsbegriff (§ 34 ArbVG)
- „Als Betrieb gilt jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse festest te nicht, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht.
• Auslegungskriterien für „organisatorische Einheit”
- Selbständigkeit - leitenden Angestellten, der in Tagesfragen, insb in technischer Hinsicht, frei entscheiden kann
- Eigenständigkeit - zumindest beschränkte Abgeschlossenheit oder Unabhängigkeit von anderen Betriebsvorgängen
• Im Zweifel: räumliche Entfernung
• +Feststellung der Betriebseigenschaft (§ 34 ArbVG)
• Zur Vermeidung von Fehlern bei der BR-Wahl
• Feststellungsklage, ob eine Arbeitsstätte ein Betrieb ist
• Klagslegitimiert:
- BR
- so viele AN wie BR-Mitglieder zu wählen wären
- AK und ÖGB
- Betriebsinhaber
• Gleichstellung von Betrieben (§ 35 ArbVG)
- Gleichstellung einer Arbeitsstätte mit mindestens 50 AN
- Räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb
- Hohe Eigenständigkeit
- Rechtsgestaltungsklage: durch die gleichen Parteien wie oben außer BI
Betriebsratswahl
• Grds Errichtungspflicht, aber keine Sanktionen
• Gesetzgeber fördert Wahl
- Wahl ist relativ leicht in Gang zu setzen
- Auch die Gewerkschaft kann die Initiative setzen
• Wahlrecht
- Aktiv: alle AN ab 16
- Passiv:
- Volljährigkeit; bereits 6 Monate im Betrieb oder Unternehmen beschäftigt
- Bei mind. 4 BR-Mitgliedern: Vorstandsmitglieder und Angestellte des ÖGB;
¾ der Mitglieder müssen AN des Betriebes sein.
Ablauf der Betriebsratswahl
• Einberufung einer Betriebsversammlung
• Wahl des Wahlvorstandes
• Vorbereitung der Wahl
- Wählerlisten
- Wahlkundmachung
- Wahlvorschläge
• Durchführung der Wahl
• Auszahlung der Stimmen, Mandatsverteilung, Kundmachung des
Wahlergebnisses
• Konstituierung des Betriebsrats
Betriebs(gruppen)versammlung
• Teilnahmeberechtigung: alle Arbeitnehmer bzw Ang/Arb
• Stimmberechtigt: alle Arbeitnehmer ab 16 Jahren
• Einberufung (§ 45 ArbVG)
- Betriebsrat
- Gibt es keinen BR:
- ältester AN oder so viele AN, wie zum BR zu wählen wären
- In Betrieben ab 20 AN: Interessenvertretung der AN (ÖGB oder AK)
• Aufgaben
- Kontrolle des Betriebsrats (Berichte, Abberufung)
- Entscheidung über Betriebsratsumlage (max. 0,5% des Bruttolohnes)
- Wahl des Wahlvorstandes
Betriebsrat
Anzahl der Mitglieder degressiv ansteigend:
• 5-9 AN: 1 Mitglied
• 10 - 19 AN: 2 Mitglieder
• 20 - 50 AN: 3 Mitglieder
• 51 - 100 AN: 4 Mitglieder
• ……
° Funktionsdauer: 5 Jahre
• Gruppenbetriebsräte
- Grds Arbeiter und Angestellte
- Betriebsausschuss für gemeinsame Angelegenheiten
Wahlmängel
• Anfechtbarkeit (§ 59 ArbVG)
° Verfahrensmängel (Abs 1)
- Möglichkeit der Beeinflussung des Wahlergebnisses
- Anfechtung durch AN, wahlwerbende Gruppen
° Unzulässige Wahl (Abs 2)
- Art, Umfang, mangels Vorliegen eines Betriebs
- Anfechtung durch AN, wahlwerbende Gruppen + Betriebsinhaber
° Anfechtung binnen eines Monats ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses
° Wirkung: Aufhebung ex nunc - bereits gesetzte Rechtsakte bleiben wirksam
• Nichtigkeit (§ 60 ArbVG)
° Verletzung elementarster Wahlgrundsätze, Häufung schwerster
Verfahrensmängel
° Geltendmachung jederzeit (auch von Amts wegen)
° Bei Vorliegen eines rechtlichen Interesses von jedermann
° Wirkung: ex tunc - gesetzte Rechtsakte sind unwirksam
Betriebsrat(smitgliedschaft) - Ende
• Ende der Tätigkeitsdauer des Betriebsrats (§§ 61, 62 ArbVG)
° Funktionsperiode: 5 Jahre
° Dauernde Funktionsunfähigkeit (Absinken der BR-Mitgl unter die Hälfte)
° Enthebung durch Betriebsversammlung (2/3 Mehrheit)
° Erfolgreiche Wahlanfechtung (erstinstanzliches Urteil)
• Erlöschen der Mitgliedschaft zum Betriebsrat (§ 64 ArbVG)
° Ende der Tätigkeitsdauer des BR
° Rücktritt
° Ausscheiden aus dem Betrieb
° Enthebung bei Verlust der Gruppenzugehörigkeit
° Keine oder Verlust der Wählbarkeit zum BR -> Klage
Errichtung der anderen Belegschaftsorgane
• Betriebsausschuss: Mitglieder der im Betrieb bestehenden Gruppen-BR
• Zentralbetriebsrat
° In mind. 2 Betrieben des Unternehmens BR
° Mittelbare Wahl durch Mitglieder der BR
° Stimmgewichtung
• Konzernvertretung
° Keine Errichtungspflicht - Beschluss der ZBR
° Mittelbare Wahl
Rechtsstellung der Betriebsratsmitglieder (§ 115 ArbVG)
• Ehrenamt (Abs 1)
° Grds neben den Berufspflichten auszuüben
• Weisungsfrei (Abs 2)
° Gegenüber AG, AN und anderen Belegschaftsorganen
° Nur der Betriebsversammlung politisch verantwortlich
• Beschränkungs- und Benachteiligungsverbot (Abs 3)
° Bzgl Entgelt, Aufstieg, Versetzung etc
• Aber auch Privilegierungsverbot!
• Verschwiegenheitspflicht (Abs 4)
° Über die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Betriebs-
und Geschäftsgeheimnisse und Persönliches der AN
° Sanktion: Geldstrafe von bis zu € 2.180,- auf Antrag des AG (§ 160
ArbVG)
• Ungeregelt: Haftung - wird aber heute von der hM bejaht
Freistellungsansprüche der BR-Mitglieder
• (Ad hoc) Amtsfreistellung - „Freizeitgewährung” gem § 116 ArbVG
° Voraussetzungen:
- Ausübung von Betriebsratstätigkeit
- Erforderlichkeit der Freistellung
° Verständigung des BI durch BR-Mitglied reicht aus
• Totalfreistellung (§ 117 ArbVG)
° Zahl der Freigestellten nach Belegschaftsstärke (ab 150 AN)
° Kontrolle der Tätigkeit?
° Auswirkungen auf ad hoc-Freistellungen
° Weitere Entwicklung des Arbeitsverhältnisses