Kennzeichen des Rechtsstaats Flashcards
Grundrechtsbindung
Art. 1 (3) GG
Die Grundrechte sind unmittelbar geltendes Recht und binden jedes Handeln der drei Gewalten.
Hierdurch definiert sich die Staatsgewalt als eine dem Schutz individueller Rechte dienende Gewalt.
Rechtsgleicheit
Art. 3 GG
Jeder Mensch hat den Anspruch, von den staatlichen Organen in rechtlichen Angelegenheiten gleich behandelt zu werden.
Rechtsschutz / Rechtsweggarantie
Art. 19 (4) GG
Wird jemand durch die öffentliche Gewalt (den Staat) in seinen Rechten verletzt, steht ihm der Rechtsweg offen.
Diese Rechte können vor einem unabhängigen Gericht eingeklagt werden.
Gewalteinteilung
Art. 20 (2) GG
- horizontal
- vertikal
Rechtsbindung
Art. 20 (3) GG
Die Exekutive und Judikative sind an Gesetz und Recht gebunden, die Legislative an die verfassungsmäßige Ordnung.
Bindung an Gesetz:
Vorrang des Gesetzes - Staatliches Handeln hat dir vorrangigen, höherwertigen Gesetze zu achten (kein staatliches Handeln gegen das Gesetz).
Vorbehalt des Gesetzes - Staatliches Handeln bedarf des gesetzlichen Grundlage, der Zuständigkeit und Ermächtigung, ausdrücklich bei Eingriffen in die Grundrechte (kein staatliches Handeln ohne Gesetz).
Rechtssicherheit
Art. 20 (3) GG
- Es müssen klare, beständige und verlässlige Rechtsnormen, die für alle Bürger sichtbar sind, existieren. Diese Rechtsnormen müssen von der staatlichen Gewalt sowoie den Bürger:innen beachtet werden.
- Werden diese Rechte missachtet, müssen entsprechende Rechtsfolgen vorhersehbar sein.
- Rechtlich identische Fälle müssen vor Gericht gleich behandelt werden.
richterliche Unabhängigkeit
Art. 97 GG
Richter:innen sind sachlich und persönlich unabhängig und nur an das Recht gebunden.
Sachliche Unabhängigketit - Richter:innen dürfen weder allgemein noch im Einzelfall bzgl. ihrer richterlichen Tätigkeit Weisungen erhalten. Sie sind nur an das Gesetz gebunden.
Persönliche Unabhängigkeit - Richter:innen sind weder von Exekutive noch Legislative absetzbar (unabsetzbarkeit), noch dürfen sie gegen ihren Willen versetzt werden (unversetzbarkeit). Das Dienstverhältnis kann nur durch gerichtliche Entscheidung beendet werden.
Verhältnismäßigkeit
Mit Verfassungsrang
Ein Eingriff in ein Schutzbereich eines Grundrechts, darf nur so weit gehen, wie die Verfolgung eines legitimen Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen ist.
- Legitimation des Zwecks
- Geeignet
- Erforderlich
- Angemessen
Legitimation des Zwecks: Der Zweck der Maßnahme ist legitim, wenn er sich im Rahmen der Staatsaufgaben bewegt.
Die Merkmale
- Grundrechtsbindung - Art. 1 (3) GG
- Rechtsgleciheit - Art. 3 GG
- Rechtsschutz- / weggarantie - Art. 19 (4) GG
- Gewalteinteilung - Art. 20 (2) GG
- Rechtsbindung - Art. 20 (3) GG
- Rechtssicherheit - Art. 20 (3) GG
- Richterliche Unabhängigkeit - Art. 97 GG
- Verhältnismäsigkeit - Verfassungsrang