Grundrechte Flashcards

1
Q

Allgemeines Persönlichkeitsrecht

A

Art. 2 (1) i.V.m Art. 1 (1) GG

PS: Menschenrecht, natürlichen Personen.

SS: Geschützt wird die enge persönliche Lebenssphäre und somit das Recht auf Selbstbestimmung, der autonome Bereich der Privatheit und der privaten Lebensgestaltung inkl. der Intimsphäre, das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, die soziale Anerkennung des Menschen sowie sein Ruf und persönliche Ehre.

Schranken: Aufgrund Gesetzesvorbehalts eingeschränkt werden, ein Eingriff in die Intimsphäre ist nicht zulässig.

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2
Q

Recht auf informationelle Selbstbestimmung

A

Art. 2 (1) i.V.m Art. 1 (1) GG

PS: Menschenrecht, natürliche Personen.

SS: Das Recht über Erhebung, Verwendung, Weitergabe und Speicherung von persönlichen Daten selbst zu bestimmen.

Schranken: Gesetzesvorbehalts.

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3
Q

Gleicheit vor dem Gesetz

A

Art. 3 (1) GG
PS: Menschenrecht, natürliche Personen und inländisch juristische Personen.

SS: Geschützt wird die Rechtsgleicheit. Jeder hat Anspruch auf Glechbehandlung vor dem Gesetz. Dabei ist Gleiches gleich, Ungleiches ungleich zu behandeln.

Schranken: Kann NICHT eingeschränkt werden.

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4
Q

Gleichberechtigen von Mann und Frau

A

Art. 3 (2) GG

PS: Menschenrecht, natürliche Personen.

SS: Geschützt wird die Gleichberechtigung von Mann und Frau.

Schranken: Kann aufgrund einer verfassungsimmanenten Schranke eingeschränkt werden.

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5
Q

Allgemeine Handlungsfreiheit

A

Art. 2 (1) GG
PS: Menschenrecht, natürliche Person und inländisch juristische Person.

SS: Geschützt wird jedes menschliche Handeln, das nicht einem speziellen Grundrecht unterfellt (= Auffanggrundrecht). Jeder hat das Recht, zu tun und zu lassen, was er möchte.

Schranken: Kann wegen der Verletzung der Rechte anderer und Verstößen gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz eingeschränkt werden.

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6
Q

Recht am eigenen Bild

A

Art. 2 (1) i.V.m Art. 1 (1) GG

§22 KunstUrhG - Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

§23 KunstUrhG - Ohne Einwilligung gem. §22 KunstUrhG, dürfen verbreitet werden:
- Bildnisse aus der Zeitgeschichte
- Bilder auf denen Personen nur als Beiwerk zu sehen sind.
- Versammlungen oder ähnliche Vorgänge an denen Personen teilgenommen haben.

Ton aufnahmen werden nicht strenger geschützt als Bildaufnahmen.

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7
Q

Recht auf Eigentum

A

Art. 14 (1) GG

PS: Menschenrecht, natürliche Personen und inländisch juristische Personen.

SS: Geschützt wird das Recht, Eigentum zu haben, über dieses grundsätzlich frei zu verfügen und unberechtigte Eingriffe abzuwehren.

Schranken: Gesetzesvorbehalts.

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8
Q

Diskriminierungsverbot

A

Art. 3 (3) GG

PS: Menschenrecht, natürliche Personen.

SS: Verboten wird die Benachteilung oder Bevorzugung im Hinblick auf:

  • Geschlecht
  • Abstammung
  • Rasse
  • Sprache
  • Heimat und Herkunft
  • Glauben
  • religiöse oder politische Anschauung.

Verboten wird die Benachteilung im Hinblick auf Behinderung.

Schranken: verfassungsimmanenten Schranke.

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9
Q

Meinungsfreiheit

A

Art. 5 (1) GG

PS: Menschenrecht, natürliche- und inländisch juristische Personen.

SS: Geschützt wird die Freiheit der Meinungsäußerung und die Meinungsverbreitung in Wort, Schrift und Bild. Geschützt wird die positive und negative Meinungsfreiheit. Nicht geschützt werden reine Tatsachenbehauptung und erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung.

Schranken: Grundrecht kannn aufgrund von Gesetzesvorbehalten gem. Art. 5 (2) GG eingeschränkt werden:

  • aufgrund der allgemeinen Gesetze
  • zum Schutz der Jugend
  • aufgrund des Rechts der persönlichen Ehre
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10
Q

Informationsfreiheit

A

Art. 5 (1) GG

PS: Menschenrecht, natürliche und inländisch juristische Personen.

SS: Geschützt wird die Informationsbeschaffung aus allgemein zugänglichen Quellen.

Schranken: Grundrecht kannn aufgrund von Gesetzesvorbehalten gem. Art. 5 (2) GG eingeschränkt werden:

  • aufgrund der allgemeinen Gesetze
  • zum Schutz der Jugend
  • aufgrund des Rechts der persönlichen Ehre
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11
Q

Menschenwürde

A

Art. 1 (1) GG

PS: Menschenrecht, natürliche Personen.

SS: Geschützt wird der soziale Wert- und Achtungsanspruch, der sich aus dem Menschsein ergibt.

Das bedeutet jeder wird vor:

  • Degradierung zum Objekt
  • Verletzungen der freien Willensentscheidung
  • Verletzung des Ehre- und Schamgefühls
    geschützt.

Die Menschenwürde gilt über den Tod hinaus und kann nicht aberkannt werden.

Schranken: Kann NICHT eingeschränkt werden.

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12
Q

Körperliche Unversehrtheit

A

Art. 2 (2) GG

PS: Menschenrecht, natürliche Personen.

SS: Geschützt wird die Integrität der Körpersphere. Dazu gehört das Freisein von: Schmerzen, Verunstaltungen, Substanzverlust und Verletzungen der körperlichen Gesundheit.

Schranken: Gesetzesvorbehalt.

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13
Q

Recht auf Leben

A

Art. 2 (2) GG

PS: Menschenrecht, natürliche Personen.

SS: Geschützt wird das körperliche Dasein als biologisch-physische Existenz.

Schranken: Gesetzesvorbehalts.

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14
Q

Freiheit der Person

A

Art. 2 (2) GG

PS: Menschenrecht, natürliche Personen.

SS: Geschützt wird die körperliche Bewegungsfreiheit, insbesondere die Freiheit, einen Ort aufzusuchen, sich dort aufzuhalten oder ihn zu verlassen.

Schranken: Gesetzesvorbehalts gem. Art. 104 GG.

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15
Q

Pressefreiheit und Freiheit der Berichterstattung durch Massenmedien

A

Art. 5 (1) GG

PS: Menschenrecht, für natürliche Personen und inlädnisch juristische Personen.

SS: Geschützt wird die Freiheit der Gründung und Gestaltung von Presseerzeugnissen, die von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen reicht.

Schranken: Das Grundrecht kann aufgrund von Gesetzesvorbehalten gem. Art. 5 (2) GG eingeschränkt werden:
* aufgrund der allgemeinen Gesetzen
* zum Schutz der Jugen
* aufgrund des Rechts der persönlichen Ehre

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16
Q

Kunstfreiheit

A

Art. 5 (3) GG

PS: Menschenrecht, natürliche- / inländisch juristische Personen.

SS: Geschützt wird die Freiheit, Kunstwerke zu schöpfen oder gechöpfte Kunstwerke zu intrerpritieren sowie diese öffentlich derzustellen und zu verbreiten.

Schranken: Verfassungsimmanente Schranke

17
Q

Versammlungsfreiheit

A

Art. 8 (1) GG

PS: Bürgerrecht, natürliche Personen mit deutscher Staatsbürgerschaft gem. Art. 116 (1) GG. Ausländische natürliche Personen werden durch Art. 2 (1) i.V.m Art. 5 (1) GG (i.V.m §1 VersammlG) geschützt.

SS: Geschützt wird die Freiheit der kollektiven Meinungskundgabe. Darunter Fallen:

  • Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt und Inhalt.
  • Vorbereitung, Organisation, Leitung und Teilnahme.
  • An- und Abreise

Geschützt wird die positive und negative Versammlungsfreiheit.

DEFINITION VERSAMMLUNG

Schranken: Das Grundrecht kann gem. Art. 8 (1) GG (friedliche ohne Waffen) eingeschränkt werden. Bei Versammlungen unter freien Himmel kann das Grundrecht zusätzlich gem. Art. 8 (2) GG aufgrund eines Gesetzesvorbehalts eingeschränkt werden.

18
Q

Vereinigungsfreiheit

A

Art. 9 (1) GG

PS: Bürgerrecht, natürlichen Personen mit deutscher Staatsbürgerschaft gem. Art. 116 (1) GG & inländisch juristische Personen. Ausländisch natürliche Personen werden durch Art. 2 (1) GG geschützt.

SS: Geschützt wird die Freiheit, privatrechtliche Vereine und Gesellschaften zu bilden. Geschützt wird die positive und negative Vereinigungsfreiheit. Das Grundrecht schützt die Vereinigung (kollektiver Schutz) und deren Mitglieder (individueller Schutz) (= Doppergrundrecht).

DEFINITION VEREINIGUNG

Schranken: Das Grundrecht wird gem. Art. 9 (2) GG bei Verstößen gegen:

  • Strafgesetze
  • die verfassungsmäßige Ordnung,
  • Gedanken der Völkerverständigung

eingeschränkt.

19
Q

Verfassungsbeschwerde

A

Art. 93 (1) Nr. 4a GG

Eine Verfassungsbeschwerde kann von jeder natürlichen und juristischen Personen ben BVerfG erhoben werden, sollte behauptet werden durch die deutsche öffentliche Gewalt in ihren Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt zu sein.

20
Q

Änderung des Grundgesetzes

A

Art. 79 GG

(2) - Hohe Hürden für das Ändern des GG

Um einen Artikel des Grundgesetzes zu ändern, bedarf es jeweils einer 2/3 Mehrheit im Bundestag und Bundesrat.

(3) - Ewigkeitsklausel

Die wichtigsten Bestimmungen des Grundgesetzes dürfen niemals verändert oder abgeschafft werden, sie haben absolute Bestandsgarantie:

  • Art. 1 und Art. 20 (1-3) GG
  • Gliederung des Bundes in Länder (Föderalismus)
  • Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung

Art. 79 (3) GG schützt auch sich selbst und kann auch nicht verändert oder abgeschafft werden.

21
Q

Einschränkung von Grundrechten

A

Art. 19 GG

(1) - Allgemeingeltungsgebot, Zitiergebot.

(2) - Wesensgehaltsgarantie

(4) - Rechtsweggarantie

22
Q

Recht auf unverletzlichkeit der Wohnung

A

Art. 13 (1) GG

PS: Menschenrecht, für alle natürlichen Personen und inländisch juristische Personen.

SS: Geschützt wird die räumliche Privatsphäre vor Eingriffen der staatlichen Gewalt sowie die freie Entfaltung innerhalb dieses räumlichen Bereichs.

Schranken: Gesetzesvorbehalten gem Art. 13 (2) GG zum Zwecke der Durchsuchung aus Gründen der Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung.

23
Q

Recht auf Asyl

A

Art. 16a GG

PS: Menschenrecht für politisch verfolgte Ausländer

SS: Politisch verfolgte werden geschützt vor staatlicher oder quasi-staatlicher Verfolgung aufgrund von:

  • Rasse
  • Religion
  • Nationalität
  • Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe
  • politischer Überzeugung oder
  • vergleichbarer anderer unveränderlicher und wesensimmanenter Merkmale

Schranken: Kann nur in Hinblick auf den persönlichen Schutzbereich gem. Art. 16a (2, 3) GG eingeschränkt werden.