Grundrechte Flashcards
Allgemeines Persönlichkeitsrecht
Art. 2 (1) i.V.m Art. 1 (1) GG
PS: Menschenrecht, natürlichen Personen.
SS: Geschützt wird die enge persönliche Lebenssphäre und somit das Recht auf Selbstbestimmung, der autonome Bereich der Privatheit und der privaten Lebensgestaltung inkl. der Intimsphäre, das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, die soziale Anerkennung des Menschen sowie sein Ruf und persönliche Ehre.
Schranken: Aufgrund Gesetzesvorbehalts eingeschränkt werden, ein Eingriff in die Intimsphäre ist nicht zulässig.
Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Art. 2 (1) i.V.m Art. 1 (1) GG
PS: Menschenrecht, natürliche Personen.
SS: Das Recht über Erhebung, Verwendung, Weitergabe und Speicherung von persönlichen Daten selbst zu bestimmen.
Schranken: Gesetzesvorbehalts.
Gleicheit vor dem Gesetz
Art. 3 (1) GG
PS: Menschenrecht, natürliche Personen und inländisch juristische Personen.
SS: Geschützt wird die Rechtsgleicheit. Jeder hat Anspruch auf Glechbehandlung vor dem Gesetz. Dabei ist Gleiches gleich, Ungleiches ungleich zu behandeln.
Schranken: Kann NICHT eingeschränkt werden.
Gleichberechtigen von Mann und Frau
Art. 3 (2) GG
PS: Menschenrecht, natürliche Personen.
SS: Geschützt wird die Gleichberechtigung von Mann und Frau.
Schranken: Kann aufgrund einer verfassungsimmanenten Schranke eingeschränkt werden.
Allgemeine Handlungsfreiheit
Art. 2 (1) GG
PS: Menschenrecht, natürliche Person und inländisch juristische Person.
SS: Geschützt wird jedes menschliche Handeln, das nicht einem speziellen Grundrecht unterfellt (= Auffanggrundrecht). Jeder hat das Recht, zu tun und zu lassen, was er möchte.
Schranken: Kann wegen der Verletzung der Rechte anderer und Verstößen gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz eingeschränkt werden.
Recht am eigenen Bild
Art. 2 (1) i.V.m Art. 1 (1) GG
§22 KunstUrhG - Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
§23 KunstUrhG - Ohne Einwilligung gem. §22 KunstUrhG, dürfen verbreitet werden:
- Bildnisse aus der Zeitgeschichte
- Bilder auf denen Personen nur als Beiwerk zu sehen sind.
- Versammlungen oder ähnliche Vorgänge an denen Personen teilgenommen haben.
Ton aufnahmen werden nicht strenger geschützt als Bildaufnahmen.
Recht auf Eigentum
Art. 14 (1) GG
PS: Menschenrecht, natürliche Personen und inländisch juristische Personen.
SS: Geschützt wird das Recht, Eigentum zu haben, über dieses grundsätzlich frei zu verfügen und unberechtigte Eingriffe abzuwehren.
Schranken: Gesetzesvorbehalts.
Diskriminierungsverbot
Art. 3 (3) GG
PS: Menschenrecht, natürliche Personen.
SS: Verboten wird die Benachteilung oder Bevorzugung im Hinblick auf:
- Geschlecht
- Abstammung
- Rasse
- Sprache
- Heimat und Herkunft
- Glauben
- religiöse oder politische Anschauung.
Verboten wird die Benachteilung im Hinblick auf Behinderung.
Schranken: verfassungsimmanenten Schranke.
Meinungsfreiheit
Art. 5 (1) GG
PS: Menschenrecht, natürliche- und inländisch juristische Personen.
SS: Geschützt wird die Freiheit der Meinungsäußerung und die Meinungsverbreitung in Wort, Schrift und Bild. Geschützt wird die positive und negative Meinungsfreiheit. Nicht geschützt werden reine Tatsachenbehauptung und erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung.
Schranken: Grundrecht kannn aufgrund von Gesetzesvorbehalten gem. Art. 5 (2) GG eingeschränkt werden:
- aufgrund der allgemeinen Gesetze
- zum Schutz der Jugend
- aufgrund des Rechts der persönlichen Ehre
Informationsfreiheit
Art. 5 (1) GG
PS: Menschenrecht, natürliche und inländisch juristische Personen.
SS: Geschützt wird die Informationsbeschaffung aus allgemein zugänglichen Quellen.
Schranken: Grundrecht kannn aufgrund von Gesetzesvorbehalten gem. Art. 5 (2) GG eingeschränkt werden:
- aufgrund der allgemeinen Gesetze
- zum Schutz der Jugend
- aufgrund des Rechts der persönlichen Ehre
Menschenwürde
Art. 1 (1) GG
PS: Menschenrecht, natürliche Personen.
SS: Geschützt wird der soziale Wert- und Achtungsanspruch, der sich aus dem Menschsein ergibt.
Das bedeutet jeder wird vor:
- Degradierung zum Objekt
- Verletzungen der freien Willensentscheidung
- Verletzung des Ehre- und Schamgefühls
geschützt.
Die Menschenwürde gilt über den Tod hinaus und kann nicht aberkannt werden.
Schranken: Kann NICHT eingeschränkt werden.
Körperliche Unversehrtheit
Art. 2 (2) GG
PS: Menschenrecht, natürliche Personen.
SS: Geschützt wird die Integrität der Körpersphere. Dazu gehört das Freisein von: Schmerzen, Verunstaltungen, Substanzverlust und Verletzungen der körperlichen Gesundheit.
Schranken: Gesetzesvorbehalt.
Recht auf Leben
Art. 2 (2) GG
PS: Menschenrecht, natürliche Personen.
SS: Geschützt wird das körperliche Dasein als biologisch-physische Existenz.
Schranken: Gesetzesvorbehalts.
Freiheit der Person
Art. 2 (2) GG
PS: Menschenrecht, natürliche Personen.
SS: Geschützt wird die körperliche Bewegungsfreiheit, insbesondere die Freiheit, einen Ort aufzusuchen, sich dort aufzuhalten oder ihn zu verlassen.
Schranken: Gesetzesvorbehalts gem. Art. 104 GG.
Pressefreiheit und Freiheit der Berichterstattung durch Massenmedien
Art. 5 (1) GG
PS: Menschenrecht, für natürliche Personen und inlädnisch juristische Personen.
SS: Geschützt wird die Freiheit der Gründung und Gestaltung von Presseerzeugnissen, die von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen reicht.
Schranken: Das Grundrecht kann aufgrund von Gesetzesvorbehalten gem. Art. 5 (2) GG eingeschränkt werden:
* aufgrund der allgemeinen Gesetzen
* zum Schutz der Jugen
* aufgrund des Rechts der persönlichen Ehre