Gefahren für die FDGO Flashcards
Obersten Grundwerte der FDGO
Freiheit - Selbstbestimmungsrecht des Menschen
Demokratie - Selbstbestimmungsrecht des Volkes
Prinzipien der FDGO
- Würde des Menschen Art. 1 (1) GG
- Demokratieprinzip Art. 20 (1, 2) GG
- Rechtsstaatprinzip Art. 20 (3) GG
Ewigkeitsklausel
Art. 79 (3) GG - Diese Bestimmungen des GG haben absolute Bestandsgarantie:
- Art. 1 (1) GG und Art. 20 (1-3) GG
- Gliederung des Bundes in Länder
- Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung
Der Artikel schützt auch sich selbst.
Populismus
Ziel ist der politische Machtgewinn für eigene Zwecke.
Populismus richtet sich gegen die bestehende Machtelite (EU, einzelne Politiker, Medien etc.) - Anti-Establishment
Dabei wird eine Verbindung mit dem “Volk”, welches von der “Elite” belogen und betrogen wird, vor getäuscht.
Merkmale des Populismus
Ziel ist die Gewinnung oder Zustimmung der Massen durch:
- Abgrenzung von “Wir gegen die Anderen”
- Vortäuschen von Volksnähe
- Propagieren einfacher Lösungen für komplexe Probleme
- Ansprechen von Instinkten, Gefühlen und Ängsten bzgl. Minderheiten
- Nutzen volksverführenden Parolen
- Einsatz bewusster Provokationen (Feindbilder)
Radikalismus
Ziel ist es, die gesellschaftliche Ordnung im Rahmen der FGDO grundlegend zu verändern.
Grundsätzliche Anerkennung der FDGO existiert.
Grundsätzliche Ablehnung von Gewalt.
Extremismus
Ziel ist es, die FDGO zu beinträchtigen oder zu beseitigen. Teils auch den Bestand oder die Sicherheit der BRD zu gefährden.
Beseitigung wichtiger Grundwerte der FDGO.
Keine grundsätzlicher Ausschluss von Gewalt.
Terrorismus
Anwendung von Gewalt, mit dem Ziel, Angst und Schrecken zu verbreiten.
Schützende Verfassungsformen
- Verwirkung von Grundrechten Art. 18 GG
- Widerstandsrecht Art. 20 (4) GG
- Ewigkeitsklausel Art. 79 (3) GG
- Verbot von Vereinigungen Art. 9 (2) GG
Verwirkung von Grundrechten
Art. 18 GG
Meinungsfreiheit, Versammlungs- / Vereinigungsfreiheit, Eigentum, Asylrecht, Pressefreiheit, Lehrfreiheit.
Missbrauchen einzelne Personen auf ernste und gefährliche Art und Weise, gewisse Grundrechte, um mit diesen gegen die FDGO zu kämpfen, können diese Grundrecht verwirkt werden.
Weitere mögliche Beschränkungen: Wahlrecht, Wählbarkeit, Bekleidung öffentlicher Ämter, Auflösung bei juristischen Personen.
Anträge können nur von Bundesreigerung, Bundestag oder Landesregierung gestellt werden.
Über Verwirkung und Ausmaß entscheidet BVerfG.
Auflösung von Parteien
Art. 21 (2) GG
Verbotsantrag von: Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung & Landesregierung
Entscheidung wird getroffen von BVerfG.
Bei Verbot:
- Verbot der Partei & Nachfolgeorganisationen
- Mandatverluste
- Einzug des Parteivermögens
- Verbot von Kennzeichen
Widerstandsrecht
Art. 20 (4) GG
Ziel ist, die Abwehr von Gefahren für die verfassungsmäßige Ordnung. Sowie um den Staat und die Verfassung zu schützen.
Voraussetzungen des Gebrauchs:
- Staat ist Handlungsunfähig (Widerstand als letztes Mittel)
- Andere Abhilfe ist nicht möglich (Staatsograns sind handlungsunfähig)
- Abwehr von umstürtzerischer Vorgänge
Das Widerstandsrecht greift NICHT, wenn sich einzelne Staatsorgane verfassungswidrig verhalten, die Rechtsordnung im Übrigen aber noch intakt ist.
Notstandsverfassung
- Schutz von Inneren Unruhen
- Schutz in Katastrophenfällen
- Spannungsfall
- Bündnisfall
- Verteidigungsfall
Linksextremistische Ausrichtungen
Marxistisch(-leninistische) Ausrichtung
- Überwindung des kapitalistischen Systems
- Beseitigung des Klassensystems
- Abschaffung des Privateigentums an Produktionsmitteln
- Errichtung des Kommunismus
- Zielerreichung auf revolutionärem Weg
Anarchistische Ausrichtung
- Überwindung der politischen und gesellschaftlichen Zwänge
- Beseitigung des Staates
- Ablehnung übergeordneter Organisationsformen
- Zielerreichung auf revolutionärem Weg
Zum Teil ist eine klare Abgrenzung nicht möglich.
Linksextremistische Aktionsfelder
- Antikapitalismus
- Antimilitarismus
- Antifaschismus
- Antirassismus
- Antirepression
- Antigentrifizierung