Kapitel 5: Welche rechtlichen Grundlagen der Bilanzierung sind zu beachten? Flashcards
Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses
-§242 HGB
-Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluss geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen.
-Er hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.
-Die Bilanz unddie Gewinn- undVerlustrechnung bilden den Jahresabschluss
(kleine) Einzelkaufleute sind von der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht befreit (§§ 241a,242IVHGB)
Voraussetzungen:
- Umsatzerlöse < 600.000
- Jahresüberschuss<60.000
- an zwei aufeinander folgenden Stichtagen
- Bei Neugründung zählt nur erster Stichtag
GuV
Zwei Aufstellungsarten
- Umsatzkostenverfahren
- Gesamtkostenverfahren
Umsatzkostenverfahren
Umsatzerlöse werden den Aufwendungen gegenüber gestellt, die durch den Umsatzprozess verursacht wurden
Gesamtkostenverfahren
- Den Umsätzen werden sämtliche, zur Erstellung der Gesamtleistung notwendigen Aufwendungen gegenübergestellt
- Erfassung der Unterschiede zwischen produzierten und abgesetzten Leistungenüber Bestandsveränderungen
Kleinstkapitalgesellschaft
alles bis auf Mitarbeiter in mio
Bilanzsumme <0,35
Umsatz <0,7
Arbeitnehmer < 10
Kleine Kapitalgesellschaft
alles bis auf Mitarbeiter in mio
Bilanzsumme <6
Umsatz <12
Arbeitnehmer < 50
Mittlere Gesellschaft
alles bis auf Mitarbeiter in mio
Bilanzsumme <20
Umsatz <40
Arbeitnehmer < 250
Große Kapitalgesellschaften
alles bis auf Mitarbeiter in mio
Bilanzsumme>20
Umsatz > 40
Arbeitnehmer >250