Kapitel 5 Flashcards
- Vormoderne Ansatzpunkte
Erste Ansätze f. menschenrechtliches Denken:
→Verständnis d. „Gottesebenbildlichkeit“ des Menschen
Begriff Menschenwürde:
- römischen / stoischen, Dignitas-Vorstellungen u. Aspekten griechischer Ethik verortet
Zeitalter Humanismus:
- Begriff allgemeinen „Dignitas hominis“
→impulsgebende Funktion f. Aufstieg d. Menschen zu Selbstbestimmung u.
- Der zentrale Beitrag von Rationalismus und Aufklärung
moderne Menschenrechtskultur:
→Produkt einer neuzeitlichen Entwicklung
→setzt Ausbildung d. modernen Staats auf politischer Ebene voraus zentralen geistesgeschichtlichen Grundlagen liefern:
- rationalistische Naturrecht
- Philosophie d. Aufklärung John Locke:
- bedeutsame Rolle f. Begründung v. Menschenrechte
→jeder Mensch hat von Natur ausgrundlegende Freiheitsrechte →kein Freiheitsverzicht im Austausch gegen Sicherheit u. Frieden →Rechte bei Übergang in Staatszustand nicht aufgegeben
→beschränken Staatsgewalt u. verpflichten sie zu ihrem Schutz Kants Verständnis v. Autonomie u. Menschenwürde:
→besondere Bedeutung f. Begründung aktueller Menschrechtsethos - Anspruch:
→Mensch in unbedingter Weise als Subjekt verantwortlicher Freiheit, damit →als „Zweck an sich selbst“ zu respektieren
- Säkularisierung als Voraussetzung für Menschenrechte
Entwicklung des modernen Staats:
= wesentliche Voraussetzung f. Ausbildung v. Menschenrechten - Grundlage = Begriff d. Souveränität
- Begriff staatlicher Souveränität:
→Resultat grundlegenden Säkularisierungsvorgangs
= mehrstufiger Prozess d. Ablösung d. Rechts u. Politik v. vormodernen relig. Grundlagen →Religionskriege = zentraler Wendepunkt
→Franz. Rev. = grds. Abschluss
- religiöse Neutralität d. Staates = Voraussetzung f. Geltendmachung zentraler Grundrechte
- Verständnis grundlegenden Säkularität des Staates = Ablöse d. „konfessionellen“ Staates →Entstehung nach Friedensprogramm
→beruht auf Inkompetenz des Staates in religiösen fragen
→aktuell in Europa:
→Prinzip d. „respektvollen Nicht-Identifikation“
- Von der Toleranz zur Religionsfreiheit
Anerkennung religiöser Freiheit = stufenweise
1. Schritt: Gewährleistung v. Toleranz gegenüber religiösen Minderheiten
→Ursprung in humanist. Haltung d. Respektes gegenüber anderen relig. Überzeugungen →aus Perspektive staatlicher Politik:
→Akt d. bloßen rechtlichen Duldung relig. Minderheiten (jederzeitig rücknehmbar) →aufgrund Übergangs Toleranz zu Religionsfreiheit:
→grundlegender Wechsel in Begründungsperspektive Grundrecht d. Religionsfreiheit beruht:
- nicht auf Akt d. Duldung,
- sondern Anerkennung d. unbedingten („angeborenen“) gleichen Freiheit jedes Menschen
→als individueller Rechtsanspruch gegen Staat durchsetzbar
Die Wurzeln im englischen Common Law
Vorreiterrolle bzgl. Rechtsstaatlichkeit u. konkrete Rechtsgarantie→engl. Common Law
- ab 13. Jh. „Rechteerklärungen“→Schutzgarantien wichtiger Grundrechte Vorwegnahme
→Bsp.: „Habeas Corpus“-Bestimmung (= inhaltlich „Urgrundrecht“): →Schutz d. pers. Freiheit
→Verbot willkürlicher Verhaftung u. Strafverfolgung →in „Magna Charta“ verankert
→diese Freiheiten sind „libertates“
→Vorrechte d. Adels u. hohen Geistlichkeit gegen König
→daher Magna Charta als „Gründungsurkunde“ engl. Parlamentarismus →ständischen Freiheiten als „Vorstufe zu Menschenrechte“ zu verstehen
= Sonderrechte v. Ständen
→Transformation ständische Privilegien in Grundrechte setzt:
→„staatsunmittelbaren Untertanenverband“ voraus
→nur auf dieser Grundlage ist Formulierung v. Grundrechten möglich
- Verfassungskonflikte im 17. Jh.
→v. Souveränitätsanmaßungen d. Stuart-Könige ausgelöst →weitere Rechtserklärungen entstehen:
- Petition of Right
- Habeas-Corpus-Akte - Bill of Rights
→aus ständischen Vorrechten werden Rechte aller eng. Bürger „Rights of Englishmen“ →entscheidenden Einfluss auf amerik. Menschenrechtserklärung
Menschenwürde und Menschenrechte
Zusammenhang grundlegender Prinzipien der Menschwürde – konkrete Menschenrechte:
- Grundsatz d. Menschenwürde→leitende normative Prinzip d. Menschenrechte
- einzelnen Menschenrechte konkretisieren dieses Prinzip im Hinblick auf jew. Schutzrichtung
- Menschenrechte als Ergebnis geschichtlicher Entwicklungen
→Antwortcharakter = „Reaktionen auf exemplarische Unrechtserfahrungen“
→Bsp.: - Pressefreiheit – Abschaffung Zensur
- Gleichheitssatz – Beseitigung ständischer Ungleichheiten
- Religionsfreiheit – Erfahrungen d. Unterdrückung relig. Minderheiten
- inhaltliche Standards als fester Bestandteil d. Verfassungskultur
- Menschenrechte = „spezifische moderne Antwort“ auf strukturelle Unrechtserfahrungen
→Ergebnis „konflikthaft gelaufenen gesellschaftlichen Lernprozesses“ lt. Bielefeldt
- Die Amerikanische Revolution
„erste amerikanische Menschenrechtserklärung“:
- politisches Resultat d. Loslösungsprozesses d. 13 Kolonien v. British Empire im Unabhängigk.-K. - Prägung d. Tradition d. Common Law→„Rights of Englishmen“
- Trennung v. Mutterland = Veränderung im Rechte-Verständnis
→neue naturrechtliche Begründung wird notwendig →John Lockes Philosophie wird verwendet
- Aufgreifen zentraler Schutzgarantien d. Common Law in:
- verfassungsmäßig verankerte Menschenrechtserklärung d. einzelnen Bundesstaate
- Unabhängigkeitserklärung
- aus „Rights of Englishmen“ werden Rechte jedes Menschen d. aufgrund d. Menschseins zustehen
→„all men are by nature equally free and independant“
→„all men are created equal“
→„unrelienable rights: life, liberty and the pursuit of happiness“
- zunächst bloße Programmatik ohne juristische Konsequenz, siehe: → Sklaverei
→Ausschluss d. Frauen v. Wahlrecht
- gerichtliche Aufhebung d. Sklaverei aufgrund Berufung auf „Menschenrechte“
Die französische Menschenrechtserklärung
französische „Erklärung der Menschen- u. Bürgerrechte“
= Vorbildcharakter f. zahlreiche europäische Menschenrechterklärungen - Wesen:
→nicht um Absicherung u. menschenrechtlicher Begründung bereits bestehender Rechte
→sondern Abschaffung des absolutistischen „Ancien Regime“ - Programm d. revolutionären Umgestaltung
→Grundrechte fungieren als Zielvorgaben f. tiefgreifende rechtliche u. gesellschaftliche Ref.
„Generationen“ von Menschenrechten
- Beginn d. Menschenrechte:
→keine subjektiven Ansprüche
→Prinzip f. d. Gestaltung einer vernünftigen Verfassungsordnung im Sinn d. Aufklärung - spätere geschichtliche Entwicklung:
→Ausprägung unterschiedlicher „Typen“ v. Menschenrechten
→Strukturelemente mit Formel „Freiheit, Gleichheit, Solidarität“ zum Ausdruck gebracht →Aspekte unterschiedlichen geschichtlichen Phasen erstmals geltend gemacht
→„Generationen“ v. Menschenrechten
Grundrechte der ersten Generation
- liberaler Verfassungsstaat d. zweiten Hälfte 19. Jh.
→Grundrechte als subjektive Abwehrrechte des Einzelnen
→Freiheit in einem gegenüber Staat „ausgrenzenden“ Sinn gewährleistet → Beispiele: - klassische Grundfreiheiten (zb. Versammlungs-, Religions-, Meinungsfreiheit) - politische Rechte (insb. Wahlrecht)
Grundrechte der zweiten Generation
- v.a. soziale Grundrechte
→als Reaktion auf „soziale Frage“ (Massenarmut u. Verelendung aufgrund indust. Rev.) →zielen auf Sicherung der materiellen (ökonomischen u. sozialen) Voraussetzungen zur
Verwirklichung gleicher Freiheit
→andere Struktur als Grundrechte erster Generation
→keine Abwehrrechte, sondern Leistungsansprüche gegen Staat
→„soft law“ → Hauptkritikpunkt: - geringe „Justitiabilität“ (gerichtliche Durchsetzbarkeit)
- Abhängigkeit ökonomischer Rahmenbedingungen →Stellenwert v. Rechtsprinzipien
→Gesetzgebung Optimierungsgebot u. Verschlechterungsverbot bzgl. Umsetzung → Beispiele: - Recht auf Arbeit
- Recht auf gerechte Arbeitsbedingungen - Recht auf soziale Sicherheit
- klassische liberale Rechte verstanden als: →Abwehrrechte und
→Grundlage staatlicher Schutzpflichten, d. aktives Eingreifen in Staat erfordern
Grundrechte der dritten Generation
- keine Individualrechte, sondern Kollektiv- o. Gruppenrechte
- Reaktion auf lang andauernde Unterdrückung u. Ausbeutung von:
- Ländern
- Ethnien
- Bevölkerungsgruppen durch:
- Kolonialherrschaft
- Weltwirtschaftsordnung
- nachrangig gegenüber elementare Freiheitsrechten
- Grundfreiheiten durch sie nicht aufhebbar / einschränkbar - bedeutendste Grundrecht dritter Generation:
= „Recht auf Entwicklung“ - weitere Rechte:
→kulturelle Rechte (Minderheitenrechte auf Bewahrung kultureller Identität) →Rechte aus Bereich d. Umweltschutzes (Recht auf Natur / auf intakte Umwelt)
Die Universalität der Menschenrechte
Grundlage Menschenrechte = gleiche Freiheit aller als unbedingtes Prinzip →Universalität d. Menschenrechte:
→Geltung unabhängig v. regional, kulturell, sozial o. relig. begründeten Besonderheiten bzw. Vorbehalten
→Unbedingtheitsanspruch = Voraussetzung f. kritische Funktion v. Menschenrechten gegenüber vielfältigen geschichtlich & kulturell unterschiedlichen Freiheitsbedrohungen
= normatives Konzept
- konkrete Durchsetzung v. Menschenrechten
= Resultat geschichtlichen Prozesses mit „blinden Flecken“ - Bielefeldt→„unabgeschlossene Lerngeschichte“
- „blinde Flecken“:
- lange Aufrechterhaltung d. Sklaverei
- rassische Diskriminierung
- Ausschluss v. Frauen v. Wahlrecht
- Status v. Mitgliedern kolonialisierter Völker
- eigentliches Subjekt d. Menschenrechte:
→weißer, ökonomisch unabhängiger Mann westlich-kultureller Prägung
’ Kritik an der Konzeption der Menschenrechte?
- feministische Kritik
- Vorwurf des Eurozentrismus
Feministische Vorwurf
- Philosophie d. Aufklärung grenzte Frauen v. vornherein aus →Verweis auf Sphäre der „Privatheit“
- nicht Freiheit aller Menschen – Freiheit jener ökonomisch unabhängiger „Hausväter“ →Olympe de Gouges verfasste „Erklärung d. Rechte d. Frau u. Bürgerin“
- Vorbehalte gegenüber dem herrschenden Verständnis d. Menschenrechte:
1. in klassischen Menschenrechtserfahrungen→vorwiegend geschichtliche
Unrechtserfahrungen v. Männern
2. Frauen in hohem Maße v. struktureller Gewalt (Mechanismen gesellschaftlicher o.
institutioneller Benachteiligung) betroffen
3. soziale Grundrechte f. Frauen besondere Rolle→weit weniger durchsetzbar als liberale 4. erheblicher teil v. Menschenrechtsverletzungen an Frauen in Sphäre d. Privatheit →
erschwert Verhinderung u. Verfolgung
5. kulturell bedingte Menschenrechtsverletzungen betreffen überwiegend Frauen (zb. FGM)
→Unterscheidung zu anderen kulturellen Praktiken (zb. Kopftuchverbot) - intern. Abkommen zum Schutz v. Frauenrechten:
→CEDAW-Konvention = Übereinkommen: Beseitigung jeder Form v. Frauendiskriminierung
Der Eurozentrismus-Vorwurf
„Menschenrechte = Produkt einer ausschließlich europäisch-amerikanischen Rechtsentwicklung & daher nicht kulturell neutral“
- Menschenrechte kommt vielmehr als „westliche“ Menschenbild selbstbezogenen, isolierten Individuums zum Ausdruck
→Widerspruch zu Solidaritätsgefühl u. Gemeinschaftsverständnis traditioneller Kulturen = „Wir-identität“
- Anspruch d. „Universalität“ als Vorwand Imperialismus westlicher Wertvorstellungen - Einwendungen dagegen:
→Modell d. modernen souveränen Territorialstaat zur globalen Herrschaftsform geworden →Territorialstaat hat traditionelle Gesellschaftsformen, verdrängt / überlagert
- Menschenrechte daher kulturübergreifend ein unverzichtbares Instrument d. Freiheitssicherung gegenüber Bedrohungspotential ausgehend v. Machtmitteln d. modernen Staates
- kulturell unterschiedliche „Lesearten“ d. universalen Menschenrechte
- Kernbestand an elementaren Menschenrechten sollte jedenfalls gewahrt bleiben
→keine Einschränkung / Suspendierung aufgrund Verweis auf kulturelle / relig. Traditionen
Internationale Menschenrechtsdokumente
- internationale Geltung aus Universalität abgeleitet
- internationaler Schutz v. Menschenrechten = Kernthema d. Völkerrechts
→ Ausgang: - Gründung der Vereinten Nationen
- Verkündung d. allgem. Erklärung der Menschenrechte
- Fehlen v. effizienten Instrumenten der gerichtsförmigen Durchsetzung auf intern. Ebene beklagt →Internationaler Strafgerichtshof:
→Ahndung schwerster Delikte gegen intern. Gem.: - Völkermord - Verbrechen gegen d. Menschlichkeit (Verbrechen g.d.M.) - Kriegsverbrechen
- Verbrechen d. Aggression
The Responsibility to Protect“ (Die Schutzverantwortung)
Doktrin der „Responsibility to Protect“ (R2P): - neues Verständnis v. Souveränität
→Souveränität als Verantwortung d. Staates f. den Schutz grundlegender Menschenrechte →Verhinderung v. Völkermord, Kriegsverbrechen, ethnische Säub., Verbrechen g.d.M. →wenn betreffende Staaten:
- nicht in der Lage o.
- nicht willens sind Schutzverantwortung selbst wahrzunehmen
→stufenweise Übertragung auf intern. Gem.
- Konzept v. R2P v. ICISS (int. commission on intervention & state sovereignty) vorgelegt - Weiterentwicklung d. R2P im Sinne d. „Protection of Civilians“ (POC)
- lt. ICISS umfasst R2P Aufgabenbereiche (kommen nacheinander zum Zug): 1. The Responsibility to Prevent:
→Bekämpfung d. Wurzel d. Menschenrechtsverletzung →Aufbau funktionierender Rechtsstaatlichkeit
2. The Responsibility to React:
→wirtschaftliche Sanktionen o. andere friedliche Restriktionen →f. Bekämpfung v. Menschenrechtsverletzungen
→milit. Interventionen = ultima ratio
→nur im Kampf gegen ethnische Säuberungen u. Genozid zulässig
3. The Responsibility to Rebuild: →nach milit. Intervention
→Maßnahmen d. Entwaffnung u. Versöhnung d. Konfliktparteien →Wiederaufbau d. infrastruktur
- Kritik an „Schutzverantwortung“:
- strittig ist, inwieweit milit. Interventionen zum Schutz v. MR ohne Mandat d. UN-Sicherh.r.
legitimiert sind, wenn dessen Beschlussfassung d. Veto blockiert
- R2P als Weiterentwicklung vormoderner Lehre vom gerechten Krieg
Der Begriff des Terrorismus
Erstmals Begriff „Terror“ f. Schreckensherrschaft d. Jakobiner im Zuge d. frz. Rev. als legitimes Mittel zur Erhaltung d. revolutionären Ordnung
gemeinsamer Merkmale terroristischer Gruppierungen u. Strategien:
- Unterscheidung:
- „terror“ (Angst, Schrecken)
- „violentia“ (Gewalt) - moderne Terroristen:
- Einsetzung v. massiver Gewalt - eigentliches Ziel:
→nicht unmittelbare physische Opfer, →sondern psychologischer Erfolg
- psychologischer Erfolg manifestiert sich:
1. moralische Stärkung d. eigenen ideologischen Anhängerschaft:
→Anspruch, durch terroristische Akte Bevölkerung in Ursprungsländer unterstützen 2. Einschüchterung d. Bevölkerung u. Destabilisierung politischer Institutionen im Zielland
- erforderliche Erfolg besteht in:
→Erzeugung permanenter Situation d. Verunsicherung u. →Provokation v. Überreaktionen d. Rechtsstaates
Menschenrechtsverletzungen und Terrorismusbekämpfung
- davon ausgehende Bedrohung f. Menschenrechte auf mehreren Ebenen:
- Terrorismus greift in elementare Rechte d. unmittelbaren Opfer ein
→inkl. ethnische Säuberung, Genozid, Massenmord u. Menschenhandel - Rechtsstaaten werden veranlasst in Terrorismusbekämpfung Grundsätze d. Rechtsstaat-
lichkeit zu suspendieren →manifestiert sich in: - Einschränkung zentraler Grundrechte u.
- Verhängung d. Ausnahmezustands (siehe Gefangenenlager Guantanamo)
- Antiterrorgesetze→in hohem Maß präventiv ausgerichtet
- Strafrecht dominiert in diesem Bereich Aspekt d. „Gefahrenabwehr“
→deutliche Vorverlagerung d. Strafbarkeit
→relative Unbestimmtheit d. Tatbestände→„Vorfelddelikte“ - milit. Maßnahmen zur Bekämpfung→kontrovers beurteilt
- in jüngerer Zeit zur Weiterentwicklung d. Völkerrecht in diesem Bereich:
- Vorliegen einer Angriffssituation weiter interpretiert – umfasst jetzt: →staatliche Unterstützung terroristischer Organisationen
- Begriff d. Friedenssicherung ausgeweitet auf:
→Bekämpfung v. Menschenrechtsverletzungen, d. Frieden gefährden - wirksame Terrorismusbekämpfungen erfordern:
- Beseitigung d. sozialen u. ökonomischen Ursachen in Ursprungländer - Maßnahmen gegen soziale Exklusion v. Minderheiten
→Aufklärungs-, Präventions- u. Integrationsmaßnahmen (psychologisch u. sozial)
Die attische Demokratie
Prototyp demokratischer Verfassung = antike Verfassung Athens: →leitendes Prinzip = „Isonomia“:
= reine „Volksabstimmungsdemokratie“ ohne Bindung an übergeordnete allgem. Gesetze - politische Gleichberechtigung aller Bürger
- öffentlicher politischer Diskussion
- politische Willensbildung in Volksversammlung „Ekklesia“
- Wahlen / Repräsentation fremd
- politische Ämter durch Losverfahren / Weg d. Ämterrotation besetzt →Platon u. Aristoteles kritisch:
→in Verfassung Athens Willkürherrschaft d. gr. manipulierbaren Menge (Armen)
Der Begriff der Republik
Renaissance: →republikanische Ideen
→v.a. Venedig, Florenz
Machiavelli:
→Modell einer „Mischverfassung“:
→Zusammenhalt im Staat beruhend auf: - aktive Bürgerpartizipation
- produktiven Einbindung unterschiedlicher gesellschaftlicher Kräfte
Montesquieu:
→anhand v. „Mischverfassung“→Konzept d. Gewaltenteilung:
→Vorbild = englische Verfassung:
- Machtteilung König – Parlament - Verankerung „rule of law“
Rousseau:
→verbinden Ideal d. Republik mit neuen Ideen v. Naturzustand u. Gesellschaftsvertrag
Merkmale Republik
- aktive Bürgerpartizipation
→Forderung nach Bürgerheer (Aristoteles, Machiavelli) 2. Bindung an allgem. Gesetze - wechselseitige Kontrolle / Gewaltenteilung
→Ziel: Ausgleich zwischenunterschiedlichen gesellschaftlichen Kräften 4. soziale Ausgewogenheit / grundlegende sozialstaatliche Anforderungen - Bürgerethos politischer Verantwortlichkeit
Begriff Republik→in Philosophie keineswegs bloß Stellung Staatsoberhaupt