Kapitel 5 Flashcards
- Vormoderne Ansatzpunkte
Erste Ansätze f. menschenrechtliches Denken:
→Verständnis d. „Gottesebenbildlichkeit“ des Menschen
Begriff Menschenwürde:
- römischen / stoischen, Dignitas-Vorstellungen u. Aspekten griechischer Ethik verortet
Zeitalter Humanismus:
- Begriff allgemeinen „Dignitas hominis“
→impulsgebende Funktion f. Aufstieg d. Menschen zu Selbstbestimmung u.
- Der zentrale Beitrag von Rationalismus und Aufklärung
moderne Menschenrechtskultur:
→Produkt einer neuzeitlichen Entwicklung
→setzt Ausbildung d. modernen Staats auf politischer Ebene voraus zentralen geistesgeschichtlichen Grundlagen liefern:
- rationalistische Naturrecht
- Philosophie d. Aufklärung John Locke:
- bedeutsame Rolle f. Begründung v. Menschenrechte
→jeder Mensch hat von Natur ausgrundlegende Freiheitsrechte →kein Freiheitsverzicht im Austausch gegen Sicherheit u. Frieden →Rechte bei Übergang in Staatszustand nicht aufgegeben
→beschränken Staatsgewalt u. verpflichten sie zu ihrem Schutz Kants Verständnis v. Autonomie u. Menschenwürde:
→besondere Bedeutung f. Begründung aktueller Menschrechtsethos - Anspruch:
→Mensch in unbedingter Weise als Subjekt verantwortlicher Freiheit, damit →als „Zweck an sich selbst“ zu respektieren
- Säkularisierung als Voraussetzung für Menschenrechte
Entwicklung des modernen Staats:
= wesentliche Voraussetzung f. Ausbildung v. Menschenrechten - Grundlage = Begriff d. Souveränität
- Begriff staatlicher Souveränität:
→Resultat grundlegenden Säkularisierungsvorgangs
= mehrstufiger Prozess d. Ablösung d. Rechts u. Politik v. vormodernen relig. Grundlagen →Religionskriege = zentraler Wendepunkt
→Franz. Rev. = grds. Abschluss
- religiöse Neutralität d. Staates = Voraussetzung f. Geltendmachung zentraler Grundrechte
- Verständnis grundlegenden Säkularität des Staates = Ablöse d. „konfessionellen“ Staates →Entstehung nach Friedensprogramm
→beruht auf Inkompetenz des Staates in religiösen fragen
→aktuell in Europa:
→Prinzip d. „respektvollen Nicht-Identifikation“
- Von der Toleranz zur Religionsfreiheit
Anerkennung religiöser Freiheit = stufenweise
1. Schritt: Gewährleistung v. Toleranz gegenüber religiösen Minderheiten
→Ursprung in humanist. Haltung d. Respektes gegenüber anderen relig. Überzeugungen →aus Perspektive staatlicher Politik:
→Akt d. bloßen rechtlichen Duldung relig. Minderheiten (jederzeitig rücknehmbar) →aufgrund Übergangs Toleranz zu Religionsfreiheit:
→grundlegender Wechsel in Begründungsperspektive Grundrecht d. Religionsfreiheit beruht:
- nicht auf Akt d. Duldung,
- sondern Anerkennung d. unbedingten („angeborenen“) gleichen Freiheit jedes Menschen
→als individueller Rechtsanspruch gegen Staat durchsetzbar
Die Wurzeln im englischen Common Law
Vorreiterrolle bzgl. Rechtsstaatlichkeit u. konkrete Rechtsgarantie→engl. Common Law
- ab 13. Jh. „Rechteerklärungen“→Schutzgarantien wichtiger Grundrechte Vorwegnahme
→Bsp.: „Habeas Corpus“-Bestimmung (= inhaltlich „Urgrundrecht“): →Schutz d. pers. Freiheit
→Verbot willkürlicher Verhaftung u. Strafverfolgung →in „Magna Charta“ verankert
→diese Freiheiten sind „libertates“
→Vorrechte d. Adels u. hohen Geistlichkeit gegen König
→daher Magna Charta als „Gründungsurkunde“ engl. Parlamentarismus →ständischen Freiheiten als „Vorstufe zu Menschenrechte“ zu verstehen
= Sonderrechte v. Ständen
→Transformation ständische Privilegien in Grundrechte setzt:
→„staatsunmittelbaren Untertanenverband“ voraus
→nur auf dieser Grundlage ist Formulierung v. Grundrechten möglich
- Verfassungskonflikte im 17. Jh.
→v. Souveränitätsanmaßungen d. Stuart-Könige ausgelöst →weitere Rechtserklärungen entstehen:
- Petition of Right
- Habeas-Corpus-Akte - Bill of Rights
→aus ständischen Vorrechten werden Rechte aller eng. Bürger „Rights of Englishmen“ →entscheidenden Einfluss auf amerik. Menschenrechtserklärung
Menschenwürde und Menschenrechte
Zusammenhang grundlegender Prinzipien der Menschwürde – konkrete Menschenrechte:
- Grundsatz d. Menschenwürde→leitende normative Prinzip d. Menschenrechte
- einzelnen Menschenrechte konkretisieren dieses Prinzip im Hinblick auf jew. Schutzrichtung
- Menschenrechte als Ergebnis geschichtlicher Entwicklungen
→Antwortcharakter = „Reaktionen auf exemplarische Unrechtserfahrungen“
→Bsp.: - Pressefreiheit – Abschaffung Zensur
- Gleichheitssatz – Beseitigung ständischer Ungleichheiten
- Religionsfreiheit – Erfahrungen d. Unterdrückung relig. Minderheiten
- inhaltliche Standards als fester Bestandteil d. Verfassungskultur
- Menschenrechte = „spezifische moderne Antwort“ auf strukturelle Unrechtserfahrungen
→Ergebnis „konflikthaft gelaufenen gesellschaftlichen Lernprozesses“ lt. Bielefeldt
- Die Amerikanische Revolution
„erste amerikanische Menschenrechtserklärung“:
- politisches Resultat d. Loslösungsprozesses d. 13 Kolonien v. British Empire im Unabhängigk.-K. - Prägung d. Tradition d. Common Law→„Rights of Englishmen“
- Trennung v. Mutterland = Veränderung im Rechte-Verständnis
→neue naturrechtliche Begründung wird notwendig →John Lockes Philosophie wird verwendet
- Aufgreifen zentraler Schutzgarantien d. Common Law in:
- verfassungsmäßig verankerte Menschenrechtserklärung d. einzelnen Bundesstaate
- Unabhängigkeitserklärung
- aus „Rights of Englishmen“ werden Rechte jedes Menschen d. aufgrund d. Menschseins zustehen
→„all men are by nature equally free and independant“
→„all men are created equal“
→„unrelienable rights: life, liberty and the pursuit of happiness“
- zunächst bloße Programmatik ohne juristische Konsequenz, siehe: → Sklaverei
→Ausschluss d. Frauen v. Wahlrecht
- gerichtliche Aufhebung d. Sklaverei aufgrund Berufung auf „Menschenrechte“
Die französische Menschenrechtserklärung
französische „Erklärung der Menschen- u. Bürgerrechte“
= Vorbildcharakter f. zahlreiche europäische Menschenrechterklärungen - Wesen:
→nicht um Absicherung u. menschenrechtlicher Begründung bereits bestehender Rechte
→sondern Abschaffung des absolutistischen „Ancien Regime“ - Programm d. revolutionären Umgestaltung
→Grundrechte fungieren als Zielvorgaben f. tiefgreifende rechtliche u. gesellschaftliche Ref.
„Generationen“ von Menschenrechten
- Beginn d. Menschenrechte:
→keine subjektiven Ansprüche
→Prinzip f. d. Gestaltung einer vernünftigen Verfassungsordnung im Sinn d. Aufklärung - spätere geschichtliche Entwicklung:
→Ausprägung unterschiedlicher „Typen“ v. Menschenrechten
→Strukturelemente mit Formel „Freiheit, Gleichheit, Solidarität“ zum Ausdruck gebracht →Aspekte unterschiedlichen geschichtlichen Phasen erstmals geltend gemacht
→„Generationen“ v. Menschenrechten
Grundrechte der ersten Generation
- liberaler Verfassungsstaat d. zweiten Hälfte 19. Jh.
→Grundrechte als subjektive Abwehrrechte des Einzelnen
→Freiheit in einem gegenüber Staat „ausgrenzenden“ Sinn gewährleistet → Beispiele: - klassische Grundfreiheiten (zb. Versammlungs-, Religions-, Meinungsfreiheit) - politische Rechte (insb. Wahlrecht)
Grundrechte der zweiten Generation
- v.a. soziale Grundrechte
→als Reaktion auf „soziale Frage“ (Massenarmut u. Verelendung aufgrund indust. Rev.) →zielen auf Sicherung der materiellen (ökonomischen u. sozialen) Voraussetzungen zur
Verwirklichung gleicher Freiheit
→andere Struktur als Grundrechte erster Generation
→keine Abwehrrechte, sondern Leistungsansprüche gegen Staat
→„soft law“ → Hauptkritikpunkt: - geringe „Justitiabilität“ (gerichtliche Durchsetzbarkeit)
- Abhängigkeit ökonomischer Rahmenbedingungen →Stellenwert v. Rechtsprinzipien
→Gesetzgebung Optimierungsgebot u. Verschlechterungsverbot bzgl. Umsetzung → Beispiele: - Recht auf Arbeit
- Recht auf gerechte Arbeitsbedingungen - Recht auf soziale Sicherheit
- klassische liberale Rechte verstanden als: →Abwehrrechte und
→Grundlage staatlicher Schutzpflichten, d. aktives Eingreifen in Staat erfordern
Grundrechte der dritten Generation
- keine Individualrechte, sondern Kollektiv- o. Gruppenrechte
- Reaktion auf lang andauernde Unterdrückung u. Ausbeutung von:
- Ländern
- Ethnien
- Bevölkerungsgruppen durch:
- Kolonialherrschaft
- Weltwirtschaftsordnung
- nachrangig gegenüber elementare Freiheitsrechten
- Grundfreiheiten durch sie nicht aufhebbar / einschränkbar - bedeutendste Grundrecht dritter Generation:
= „Recht auf Entwicklung“ - weitere Rechte:
→kulturelle Rechte (Minderheitenrechte auf Bewahrung kultureller Identität) →Rechte aus Bereich d. Umweltschutzes (Recht auf Natur / auf intakte Umwelt)
Die Universalität der Menschenrechte
Grundlage Menschenrechte = gleiche Freiheit aller als unbedingtes Prinzip →Universalität d. Menschenrechte:
→Geltung unabhängig v. regional, kulturell, sozial o. relig. begründeten Besonderheiten bzw. Vorbehalten
→Unbedingtheitsanspruch = Voraussetzung f. kritische Funktion v. Menschenrechten gegenüber vielfältigen geschichtlich & kulturell unterschiedlichen Freiheitsbedrohungen
= normatives Konzept
- konkrete Durchsetzung v. Menschenrechten
= Resultat geschichtlichen Prozesses mit „blinden Flecken“ - Bielefeldt→„unabgeschlossene Lerngeschichte“
- „blinde Flecken“:
- lange Aufrechterhaltung d. Sklaverei
- rassische Diskriminierung
- Ausschluss v. Frauen v. Wahlrecht
- Status v. Mitgliedern kolonialisierter Völker
- eigentliches Subjekt d. Menschenrechte:
→weißer, ökonomisch unabhängiger Mann westlich-kultureller Prägung
’ Kritik an der Konzeption der Menschenrechte?
- feministische Kritik
- Vorwurf des Eurozentrismus