Kapitel 4 Flashcards

1
Q

Verhältnis Recht – Moral

A

→Fülle divergierender Positionen
→mit verschiedenen methodischen Auffassungen u. kulturellen Faktoren →maßgebend = geschichtlicher Verständnishorizont
- unterschiedliche Auffassungen d. Moralbegriffs
→grds. Perspektive unter d. menschliches Handeln als moralisch beurteilt werden soll

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2
Q

Grundpositionen

A
  1. Einheitsthese:
    - Recht u. Moral als integrative Bestandteile einer umfassenden Ordnung →tragenden Ethos des menschlichen Zusammenlebens
  2. Trennungsthese:
    - Geltung u. zentrale Inhalte des Rechts grds. unabhängig v. moralischen Anforderungen - Recht kann jeden beliebigen Inhalt haben
  3. vermittelnde Auffassung:
    - Recht u. Moral begrifflich unterschieden
    - Recht hinsichtlich seiner Legitimation auf elementare moralische Grundlagen verwiesen - Recht u. Moral in grds. Spannungsverhältnis
    →moralische Prinzipien als kritischer Maßstab f. rechtliche Regulierungsaufgaben
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3
Q

A. Tugendethik oder Pflichtenethik (Deontologisch Ethik)

A
  • in europäischen philosophischen Theorien
  • in Alltagsauffassungen dominieren Ethikmodelle des deontologischen Typus „Pflichtenethik“ - Befolgung moralischer Pflichten gefordert
    →autonome Moral:
    →Verpflichtung beruht auf verantwortliche Selbstbestimmung →exemplarisch = Kants Verständnis v. Autonomie bzw. Moralität
    →aus einem Katalog materialer Pflichten bestehend: →„heteronome“ Moralauffassung
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4
Q

Philosophen d. Antike / Mittelalter→Tugendethik

A
  • gemeinschaftlichen Konsens u. Traditionen bestimmend
  • Ausbildung einer dauerhaften u. verlässlichen sittlichen Haltung
    →orientiert sich an Vorbild anderer
  • Verwirklichung eines umfassen geglückten Lebens
    →keine Ethik des „Sollens“, sondern des „Sein-Könnens“ - Recht→kommunikativ-erzieherische Funktion
  • Zwang→hintergründlich
  • exemplarisch = ethisches Modell d. Aristoteles
    →im angloamerikanischen Raum zentrale Rolle - moderne tugendethische Ansätze:
  • Anforderung v. Moralität u. gemeinschaftlichen Ethos zu verbinden - Bsp. f. Tugenden:
  • Haltung d. Toleranz / Integrationsbereitschaft gegenüber Fremden
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5
Q

Schema d. Moralentwicklung nach Kohlberg:

A
  • Differenzierung zwischen:
    1. konventioneller
    2. postkonventioneller (kritischer) Moral
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6
Q
  1. konventionelle Moral:
A
  • Moral identifiziert mit gesellschaftlicher Sitte u. Konvention
  • Recht u. Moral nebeneinander existierende parallele Normenkomplexe
  • Recht nimmt gelegentlich auf gesellschaftliche Verhaltensstandards Bezug
    →Verweis auf „gute Sitten“
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7
Q
  1. postkonventionelle (kritische) Moral:
A
  • strikte Unterscheidung Moral – Sitte ‘
  • moralische Qualität d. Handelns abhängig v.
    →freiheitlichen verantwortlichen Stellungnahme des Einzelnen
  • entscheidendes Kriterium moralischen Handelns→Handlungsmotivation - Kants Begriff d. „Moralität“ = kritisches Moralverständnis
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8
Q

A. Die Einheitsthese

A
  • politischen Ethos d. Gemeinschaft:
  • Recht u. Moral→integrative Bestandteile
  • Ausgerichtet auf→Verwirklichung des guten geglückten Lebens / Gemeinwohl
  • entscheidend f. Modell:
    →tragende Rolle eingelebter Sitten, →Gewohnheiten u.
    →durch Einübung erworbene Tugenden
  • Übergang Moral – Sitten – Recht→fließend
    →beruhend auf Voraussetzung eines Grundkonsenses ü. sittliche Handlungsziele
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9
Q
  • Einheitsvorstellung Recht u. Moral
A

→Charakteristikum v. Frühformen (bis Aufklärung relevant) →Plausibilität f. wenig differenzierte, traditionell geprägte u. kleinere Gemeinschaften →Recht soll unmittelbar d. Umsetzung d. moralischen Gutes dienen

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10
Q

Wie kann jmd. durch d. Recht zum sittlich guten Handeln gezwungen werden?

A
  • Th. v. Aquin (Mittelalter):
    →„Zwang zum Guten“ im Hinblick auf menschliches Gewissen = kritisch gesehen →„geschieht nichts gut, mag auch etwas Gutes tun“
    →Recht hat Aufgabe „zum Laster geneigte Mensch“ davon abzuhalten Leben d.
    tugendhaften zu beeinträchtigen
  • Konzept v. Tugendethik lt. Aquin:
    →Erfordernisse d. Einübung u. Habitualisierung d. guten Handelns = entscheidend →Gesetz dient zum sittlich richtigen Handeln anzuleiten
    →idR. „Mahnworte“ ausreichend
    →besonders „lasterhafte / widerspenstige“ Menschen→durch Zwang v. „bösen
    Treiben“ abgehalten werden →Recht erfüllt:
  • Schutzfunktion
  • erzieherische Aufgabe →Gesetz = sittenbildende Kraft
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11
Q
  • Neuzeit: und Gegenwart
A
  • Neuzeit:
    →Verbindung Recht – Moral = Eingriff in menschliche Gewissensfreiheit →moralisches handeln = Handeln aus Freiheit
    →versucht Recht zum Handeln zu zwingen = Widerspruch in sich selbst
  • Gegenwart:
    →Bedeutungszuwachs f. enge Verbindung Recht – traditionelle Moralvorstellungen
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12
Q

Die Trennungsthese

A
  • radikale Trennung Recht – Moral→„Rechtspositivismus“ - prägend = Hans Kelsen „Reine Rechtslehre“
  • Hans Kelsen:
    →rein „normative“ (positiven RO immanente) Begründung d. Rechtsgeltung →vorausgesetzte Grundnorm
    →außerrechtliche / vorpositive Rechtsgrundlagen scheiden aus
    →methodischer Fehlschluss v. „Sein auf Sollen“
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13
Q
  • Kelsens moralischer Werterelativismus:
A

„was Menschen tatsächlich zu verschiedenen Zeiten an verschiedenen Orten f. gut / böse, gerecht / ungerecht halten, ist so verschieden, dass man keine „absoluten“ Werte ableiten kann“
→bloße Existenz nur v. „relativen Moralwerten“ beruhend auf subj. Moralvorstellungen
→bloß faktische Überzeugungen „Sein“
→indirekt in RO einfließen (Gesetzgebungsverfahrensweg)

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14
Q
  • Geltung d. Rechts:
A

→v. allen moralischen Anforderungen unabhängig
→beruht auf formal ordnungsgemäßen Erzeugung u. Mindestanforderungen d. Effektivität →verweist ausschließlich auf „Erzeugungszusammenhang“ im Stufenbau d. RO
- Unterscheidungsmerkmal Recht – Sitte / Moral: →organisierter Rechtszwang
- Versuch moralischer Rechtfertigung / Kritik des Rechts = ausgeschlossen - Recht kann jeden beliebigen Inhalt haben
- Aufgabe d. Rechtswissenschaft:
→Recht nicht zu rechtfertigen, sondern zu beschreiben
Bedenken:
→werden methodische Anforderungen d. Rechtserzeugung u. -anwendung ausreichend
reflektiert
- bzgl. Verhältnis Recht – Moral:
→Entstehung v. gesetzlichem Unrecht begünstigt durch Zurückhaltung moralisch zentraler Wertungsfragen
- Rechtspositivismus = kein genuin zur Kritik massiv menschenrechtverletzender Gesetze

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15
Q

Vermeidung strikter Trennung u. unmittelbare Einheit Recht – Moral

A
  • Charakteristisch:
  • deutliche begriffliche Abgrenzung
  • differenzierte Verhältnisbestimmung
    →prinzipieller Perspektivenwechsel im Verhältnis Recht – Moral - Recht soll nicht zum moralisch guten handeln anleiten
  • Hauptaufgabe d. Rechts hinsichtlich moralischen Handelns: →Ermöglichung d. moralischen Handelns
    = menschlicher Freiheit einen äußeren Entfaltungsbereich zur Verfügung zu stellen u. diesen zu sichern
  • vermittelnde Theorien idR.
    →v. kritischen Verständnis v. Moral ausgehend
    →v. konventionellen Verständnis v. Moral abrückend
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16
Q
  1. Kants Unterscheidung von „Moralität“ und „Legalität“
A
  • Recht nach Kant→Schutz gleicher Freiheit dienend
    →Regulierungsansprüche d. Rechts auf „äußere Seite“ menschlichen Handelns beschränkt →Frage nach Gesinnung u. pers. Motivation nicht in Zuständigkeit d. Rechts
  • Ausgangspunkt f. differenzierte Verhältnisbestimmung Kants: →Unterscheidung „Moralität“ u. „Legalität“
    →zentrales Unterscheidungsmerkmal = „Triebfelder“ (Handlungsmotivation) - legales Handeln (Legalität):
    →Handeln in äußerer Übereinstimmung mit dem Gesetz →Verhalten als „pflichtgemäß“ bezeichnet →Motivation f. Einordnung unerheblich
    →legal = gesetzeskonform
  • Moralität:
    →zusätzliches Erfordernis einer bestimmten Motivation
    →moralisch handelt nur, wer Gesetz nur wegen:
  • Pflicht
  • „um des Gesetzes selbst willen“ erfüllt →entscheidend = innere Einstellung / pers. Überzeugung
17
Q

Differenzierung f. Verhältnis v. möglichen Zusammenspiel Recht – Moral:

A
  • moralisches Handeln niemals erzwingbar→durch Recht ermöglichbar - keine völlige Trennung Recht – Moral
  • unbedingte Freiheit d. Menschen selbst
    →unverfügbares normatives Prinzip, Fundament des Rechts
  • Rechts kann keinen direkten Zwang zu moralisch gutem Handeln ausüben
    →Recht soll Handeln aus Freiheit ermöglichen u. sichern
    → Recht muss mögliche Bedrohungen d. Freiheit durch Übergriffe / Konflikte regulieren - aktuelle Sicht:
    →Aufgabe d. Freiheitsermöglichung umfasst auch Verantwortung annähernd gleiche sozial- materielle Ausgangsbedingungen zur Freiheitsverwirklichung zu garantieren
    →grundlegende sozialstaatliche Forderungen ableitbar

→Maßnahmen d. Diskriminierungsschutzes (Förderung Geschlechtergleichheit, Inklusion v. Randgruppen) damit verbunden
→grundlegende Forderungen d. Erhaltung natürlicher Lebensgrundlage d. Menschen zählen →zu Implikationen des Freiheitsprinzips

18
Q

Der kategorische Imperativ

A

Wie lässt sich ein solches Handeln aus Pflicht näher bestimmen? →lt. Kant:
→Beurteilungsmaßstab f. moralisches Handeln = kategorischer Imperativ

19
Q

Die Verallgemeinerungsformel

A

„Handele nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, dass sie ein
allgemeines Gesetz werde.“
- Kant wendet Prinzip der Verallgemeinerung auch bei Legitimation politischer Gesetzgebung an
- mehrere Möglichkeiten: →u.a. „goldene Regel“:
- gedachter Rollentausch
- überlegen, ob man Betroffener des eigenen Handelns sein will
- Überprüfung d. möglichen „Umkehrbarkeit“
- Überprüfung des eigenen Handelns, ob man wollen kann, dass d. anderen auch so handeln
- Verallgemeinerungsformel lt. Kant:
→Fokus nicht so sehr auf konkrete Handeln
→Fokus auf Maxime→Regeln, d. Handlung zu Grunde liegen

20
Q

Wie kann man d. moralische Qualität eines Vorhabens überprüfen? ( Imperativ )

A
  1. Ableitung einer Maxime d. Handlung zu Grunde liegt
    →Regel f. Verhalten in ähnlichen Situationen nützlich 2. Maxime verallgemeinern
    →Überprüfung ob Maxime zu allgemeinen Gesetz machbar, das alle verpflichtet 3. Beurteilung durch d. Vernunft
    →Überlegungen, ob Zustimmung f. ein solches „Gesetz“ vorhanden
    →zeigt innere Widersprüchlichkeit→Aufhebung weil, will nicht f. alle verbindlich machen
21
Q

Die Selbstzweckformel und der Begriff der Menschenwürde

A

„Handel so, dass du die Menschheit, sowohl in deiner Person, als in der Person eines jeden,
jederzeit zugleich als Zweck [an sich selbst], niemals bloß als Mittel brauchest.“
- besonders bedeutsam f. Legitimation fundamentaler Prinzipien d. ges. RO - Grundsatz verbietet Menschen zu bloßen Objekten zu degradieren
- grundlegendes Rechtsprinzip d. Menschenwürde wird ausgedrückt →Menschenwürde lt. Kant:
→„über allen Preis erhaben, hat eine Würde“ →jeder Mensch hat:
- unvergleichbaren Stellenwert
- unbedingten Achtungsanspruch
→Menschenwürde beruht auf Fähigkeit zu moralisch-vernünftiger Selbstbestimmung → Menschenwürde als Basis f. Gleichheit aller Menschen
→unvergleichbar u. unbedingt→Differenzierungen unzulässig

22
Q

Die Todesstrafe

A
  • Kant als Befürworter d. Todesstrafe bei bestimmten Delikten - Beccarias:
  • gegen Todesstrafe
  • mit Menschenwürde unvereinbar
  • nicht mit Idee eines Gesellschaftsvertrags in Einklang zu bringen
    →niemand kann in seine eigene Tötung einwilligen
  • Bestreitung d. „Nützlichkeit“ d. Todesstrafe zu Abschreckungszwecken
  • heute:
  • Todesstrafe als
    →Verletzung zentraler Grundrechte
    →eklatanter Widerspruch zur Menschenwürde
  • Todesstrafe nimmt jede Möglichkeit zu künftiger verantwortlicher Selbstbestimmung
    →Widerspruch zur Menschenwürde
  • massive Instrumentalisierung des Einzelnen f. staatliche Sicherheits- u. Präventionsinteressen - dient Instrument der Machtstabilisierung totalitärere Regime
    →gezielte erniedrigende Formen der Tötung
23
Q

Die lebenslange Freiheitsstrafe

A
  • massiver Eingriff in Grundrechte eines Straftäters
  • deutsche Bundes-VfGH stellt Frage nach Vereinbarkeit mit Menschenwürde
    →Verneinung, da:
    →Würde d. Menschen verlangt, dass Straftäter als „selbstverantwortliche
    Persönlichkeit anerkannt bleibt - lebenslange Freiheitsstrafe bedeutet:
    →endgültiger Ausschluss „aus d. Gemeinschaft freier Bürger“
    →Straftäter wird jede konkrete Perspektive „d. Freiheit je wieder teilhaftig zu werden“→
    jede Aussicht auf wirkliche Selbstbestimmung genommen - Verbindung kategorischer Imperativ:
    →Mensch darf nicht „bloßes Objekt d. Verbrechensbekämpfung“ sein
    →Mensch muss immer Zweck an sich selbst bleiben
  • lebenslange Freiheitsstrafe nur Vereinbar mit Menschenwürde, wenn:
    →gleichzeitige Möglichkeit zur vorzeitigen Entlassung →im Rahmen rechtsstaatlichen Verfahrens erreichbar
24
Q

Die Debatte um die „Rettungsfolter“

A
  • Anwendung v. Folter verletzt Menschenwürde→weitgehend unumstritten
  • Folter nach hM→unter allen Umständen moralisch u. rechtlich ausgeschlossen
    →Art. 1 Abs. 1 UN-Antifolterkonvention
    →Art. 3 EMRK (europäischer u. verfassungsrechtlicher Eben) →Art. 1 Abs. 1 GG (in Deutschland)
  • Verstöße zur Relativierung d. Folterverbots: - USA:
    →Terrorismusbekämpfung nach 9/11
    →f. einige Jahre „torture light“ / Einführung „verschärfter Verhörmethoden“ →heftige Kritik an Gefangenenlager „Guantanamo“
25
Q
  • Debatte zur Relativierung d. absoluten Folterverbots – „ticking-bomb-Szenario“
A

→„Bombe ist platziert und Sie haben vermutlichen Täter – Sie könnten, wenn sie ihn foltern, vermutlich das Leben vieler Menschen retten / Täter gibt Ort nicht bekannt, was tun Sie?“
- Fall „Daschner“:
→„Entführer eines elfjährigen Kinds werden ,Schmerzen, d. [er] noch nie zuvor gespürt hat‘
angedroht, falls er das Versteck d. Opfers nicht preisgibt“
Darf Staat Folter verwenden, um möglicherweise Menschenleben zu retten?
- nach hM→Folter immer eine Verletzung d. Menschenwürde→nie gerechtfertigt - Legalisierung d. Folter auch in Ausnahmefällen ausgeschlossen
- Begründung:
→Folter ist immer Totalinstrumentalisierung eines Menschen →lt. Bielefeldt:
- Wirkungsweise d. Folter = „Ausschaltung d. Willenssubjektivität“ des Menschen
- Folter = direkte Negation „seiner Stellung als verantwortliches Subjekt“ - Folter kann nicht mit Schutz anderer Rechtsgüter aufgewogen werden
- EGMR:
„ Recht auf Achtung seiner Würde darf auch einem Straftäter nicht abgesprochen werden“