Kapitel 4 Flashcards
Verhältnis Recht – Moral
→Fülle divergierender Positionen
→mit verschiedenen methodischen Auffassungen u. kulturellen Faktoren →maßgebend = geschichtlicher Verständnishorizont
- unterschiedliche Auffassungen d. Moralbegriffs
→grds. Perspektive unter d. menschliches Handeln als moralisch beurteilt werden soll
Grundpositionen
- Einheitsthese:
- Recht u. Moral als integrative Bestandteile einer umfassenden Ordnung →tragenden Ethos des menschlichen Zusammenlebens - Trennungsthese:
- Geltung u. zentrale Inhalte des Rechts grds. unabhängig v. moralischen Anforderungen - Recht kann jeden beliebigen Inhalt haben - vermittelnde Auffassung:
- Recht u. Moral begrifflich unterschieden
- Recht hinsichtlich seiner Legitimation auf elementare moralische Grundlagen verwiesen - Recht u. Moral in grds. Spannungsverhältnis
→moralische Prinzipien als kritischer Maßstab f. rechtliche Regulierungsaufgaben
A. Tugendethik oder Pflichtenethik (Deontologisch Ethik)
- in europäischen philosophischen Theorien
- in Alltagsauffassungen dominieren Ethikmodelle des deontologischen Typus „Pflichtenethik“ - Befolgung moralischer Pflichten gefordert
→autonome Moral:
→Verpflichtung beruht auf verantwortliche Selbstbestimmung →exemplarisch = Kants Verständnis v. Autonomie bzw. Moralität
→aus einem Katalog materialer Pflichten bestehend: →„heteronome“ Moralauffassung
Philosophen d. Antike / Mittelalter→Tugendethik
- gemeinschaftlichen Konsens u. Traditionen bestimmend
- Ausbildung einer dauerhaften u. verlässlichen sittlichen Haltung
→orientiert sich an Vorbild anderer - Verwirklichung eines umfassen geglückten Lebens
→keine Ethik des „Sollens“, sondern des „Sein-Könnens“ - Recht→kommunikativ-erzieherische Funktion - Zwang→hintergründlich
- exemplarisch = ethisches Modell d. Aristoteles
→im angloamerikanischen Raum zentrale Rolle - moderne tugendethische Ansätze: - Anforderung v. Moralität u. gemeinschaftlichen Ethos zu verbinden - Bsp. f. Tugenden:
- Haltung d. Toleranz / Integrationsbereitschaft gegenüber Fremden
Schema d. Moralentwicklung nach Kohlberg:
- Differenzierung zwischen:
1. konventioneller
2. postkonventioneller (kritischer) Moral
- konventionelle Moral:
- Moral identifiziert mit gesellschaftlicher Sitte u. Konvention
- Recht u. Moral nebeneinander existierende parallele Normenkomplexe
- Recht nimmt gelegentlich auf gesellschaftliche Verhaltensstandards Bezug
→Verweis auf „gute Sitten“
- postkonventionelle (kritische) Moral:
- strikte Unterscheidung Moral – Sitte ‘
- moralische Qualität d. Handelns abhängig v.
→freiheitlichen verantwortlichen Stellungnahme des Einzelnen - entscheidendes Kriterium moralischen Handelns→Handlungsmotivation - Kants Begriff d. „Moralität“ = kritisches Moralverständnis
A. Die Einheitsthese
- politischen Ethos d. Gemeinschaft:
- Recht u. Moral→integrative Bestandteile
- Ausgerichtet auf→Verwirklichung des guten geglückten Lebens / Gemeinwohl
- entscheidend f. Modell:
→tragende Rolle eingelebter Sitten, →Gewohnheiten u.
→durch Einübung erworbene Tugenden - Übergang Moral – Sitten – Recht→fließend
→beruhend auf Voraussetzung eines Grundkonsenses ü. sittliche Handlungsziele
- Einheitsvorstellung Recht u. Moral
→Charakteristikum v. Frühformen (bis Aufklärung relevant) →Plausibilität f. wenig differenzierte, traditionell geprägte u. kleinere Gemeinschaften →Recht soll unmittelbar d. Umsetzung d. moralischen Gutes dienen
Wie kann jmd. durch d. Recht zum sittlich guten Handeln gezwungen werden?
- Th. v. Aquin (Mittelalter):
→„Zwang zum Guten“ im Hinblick auf menschliches Gewissen = kritisch gesehen →„geschieht nichts gut, mag auch etwas Gutes tun“
→Recht hat Aufgabe „zum Laster geneigte Mensch“ davon abzuhalten Leben d.
tugendhaften zu beeinträchtigen - Konzept v. Tugendethik lt. Aquin:
→Erfordernisse d. Einübung u. Habitualisierung d. guten Handelns = entscheidend →Gesetz dient zum sittlich richtigen Handeln anzuleiten
→idR. „Mahnworte“ ausreichend
→besonders „lasterhafte / widerspenstige“ Menschen→durch Zwang v. „bösen
Treiben“ abgehalten werden →Recht erfüllt: - Schutzfunktion
- erzieherische Aufgabe →Gesetz = sittenbildende Kraft
- Neuzeit: und Gegenwart
- Neuzeit:
→Verbindung Recht – Moral = Eingriff in menschliche Gewissensfreiheit →moralisches handeln = Handeln aus Freiheit
→versucht Recht zum Handeln zu zwingen = Widerspruch in sich selbst - Gegenwart:
→Bedeutungszuwachs f. enge Verbindung Recht – traditionelle Moralvorstellungen
Die Trennungsthese
- radikale Trennung Recht – Moral→„Rechtspositivismus“ - prägend = Hans Kelsen „Reine Rechtslehre“
- Hans Kelsen:
→rein „normative“ (positiven RO immanente) Begründung d. Rechtsgeltung →vorausgesetzte Grundnorm
→außerrechtliche / vorpositive Rechtsgrundlagen scheiden aus
→methodischer Fehlschluss v. „Sein auf Sollen“
- Kelsens moralischer Werterelativismus:
„was Menschen tatsächlich zu verschiedenen Zeiten an verschiedenen Orten f. gut / böse, gerecht / ungerecht halten, ist so verschieden, dass man keine „absoluten“ Werte ableiten kann“
→bloße Existenz nur v. „relativen Moralwerten“ beruhend auf subj. Moralvorstellungen
→bloß faktische Überzeugungen „Sein“
→indirekt in RO einfließen (Gesetzgebungsverfahrensweg)
- Geltung d. Rechts:
→v. allen moralischen Anforderungen unabhängig
→beruht auf formal ordnungsgemäßen Erzeugung u. Mindestanforderungen d. Effektivität →verweist ausschließlich auf „Erzeugungszusammenhang“ im Stufenbau d. RO
- Unterscheidungsmerkmal Recht – Sitte / Moral: →organisierter Rechtszwang
- Versuch moralischer Rechtfertigung / Kritik des Rechts = ausgeschlossen - Recht kann jeden beliebigen Inhalt haben
- Aufgabe d. Rechtswissenschaft:
→Recht nicht zu rechtfertigen, sondern zu beschreiben
Bedenken:
→werden methodische Anforderungen d. Rechtserzeugung u. -anwendung ausreichend
reflektiert
- bzgl. Verhältnis Recht – Moral:
→Entstehung v. gesetzlichem Unrecht begünstigt durch Zurückhaltung moralisch zentraler Wertungsfragen
- Rechtspositivismus = kein genuin zur Kritik massiv menschenrechtverletzender Gesetze
Vermeidung strikter Trennung u. unmittelbare Einheit Recht – Moral
- Charakteristisch:
- deutliche begriffliche Abgrenzung
- differenzierte Verhältnisbestimmung
→prinzipieller Perspektivenwechsel im Verhältnis Recht – Moral - Recht soll nicht zum moralisch guten handeln anleiten - Hauptaufgabe d. Rechts hinsichtlich moralischen Handelns: →Ermöglichung d. moralischen Handelns
= menschlicher Freiheit einen äußeren Entfaltungsbereich zur Verfügung zu stellen u. diesen zu sichern - vermittelnde Theorien idR.
→v. kritischen Verständnis v. Moral ausgehend
→v. konventionellen Verständnis v. Moral abrückend