Jagdbezirke Flashcards

1
Q

Was ist zur Entstehung von Eigenjagdbezirken nötig?

A
  • 75ha zusammenhängendes Land
  • Fläche muss forst-, land- und/oder fischereiwirtschaftlich nutzbar sein.
  • muss einer “Person” oder Personenmehrheit gehören
    + natürliche Person
    + Bund/Land
    + Instanzen wie Stiftungen
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2
Q

Welchen Einfluss haben Landesgrenzen auf einen EJB?

A
  • unterbrechen nicht den Zusammenhang der Fläche

- Jagdrecht des Landes mit dem größeren Anteil gilt

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3
Q

Wann kann die Mindestgröße unterschritten werden?

A
  • wenn Fläche an Bundesgrenze angrenzt
  • wenn Fläche vollkommen eingefriedet ist (für Wild keine Möglichkeit zu verlassen oder zu betreten)
  • Jagdbedingungen können im Gegenzug eingeschränkt werden (z.B. keine Gesellschaftsjagd)
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4
Q

Wie viele Jagdpächter darf ein EJB haben?

A

Bis 150ha 2 Jagdpächter
pro weitere angebrochene 75ha ein weiterer Pächter
Dazu zählen auch Inhaber eines Jagderlaubnisscheins, der länger als 12 Monate gültig ist.

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5
Q

Was ist zur Entstehung eines Gemeinschaftsjagdbezirks nötig?

A

Flächen einer Gemeinde, die nicht zu einem EJB gehören und zusammen mindestens…
BJG: 150ha
HJG: 200ha
…ergeben, bilden einen GJB

  • muss nicht Forst-, Land- oder fischereiwirtschaftlich nutzbar sein
  • es zählen auch Flächen auf denen die Jagd ruht
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6
Q

Was, wenn eine Gemeinde nicht genügend Fläche für einen GJB hat?

A

Auf Antrag der Grundeigentümer können sich mehrere Gemeinden zusammenschließen.
- braucht auch 200ha

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7
Q

Wer ist für einen GJB zuständig?

A

Jagdgenossenschaft

- Vereinigung aller Grundbesitzer, deren Flächen zum GJB gehören

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8
Q

Können GJBs aufgeteilt werden?

A

Ja, wenn…

  • jeder Teil mindestens 250ha groß ist
  • die Aufteilung jagdlich vertretbar ist
  • die Aufteilung zur Gestaltung des Geländes zweckmäßig ist
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9
Q

Unter welchen Umständen kann ein GJB zum Beispiel nicht aufgeteilt werden?

A

Wenn dadurch reine Feld- oder Waldjagden entstehen würden.

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10
Q

Wie viele Pächter darf ein GJB haben?

A

Bis 500ha 3 Pächter
Pro weitere angebrochene 150ha ein weiterer Pächter
Dazu zählen auch Inhaber einer Jagderlaubnis, die länger als 12 Monate andauert.

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11
Q

Inwiefern können Jagdbezirke gestaltet, beziehungsweise verändert werden?

A

“Abzweigen, Angliedern, Austauschen”
…wenn es aufgrund von Hegemaßnahmen oder der Jagdausübung erforderlich ist

z.B. wenn Wild regelmäßig über eine Grenze flüchtet.

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12
Q

Wer kann die Gestaltung eines Jagdbezirks beantragen oder anordnen?

A

Entweder auf Antrag Jagdausübungsberechtigte oder Anordnung der Unteren Jagdbehörde

Pächter müssen der Veränderung zustimmen.

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13
Q

Was passiert, wenn Flächen durch Bereiche wie Wasserläufe, Eisenbahnen oder Wege getrennt werden?

A

Sind die beiden Flächen weniger als 300m auseinander, bildet der trennende Bereich einen “Brückenkörper”. Der Bereich gilt folglich als ein Jagdbezirk.

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14
Q

Wie sieht es mit Gebieten aus, die zu keinem Jagdbezirk gehören oder eingefriedet sind?

A

Grundsätzlich ruht dort die Jagd.

Eingefriedete Bezirke können mit Erlaubnis der Jagdbehörde unter bestimmten Umständen bejagt werden.

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15
Q

Inwiefern ist die Jagdausübung in eingefriedeten Bezirken möglich?

A

Beschränkte Jagdausübung (Fangen Töten Aneignen) durch Fangjagd auf…

Wildkaninchen und Beutegreifer:
Dachs, Fuchs, Marderhund, Wiesel, Waschbär, Mink, Steinmarder

ausschließlich “unversehrt lebend fangende” oder “sofort tötende” Fallen
(Fallengjagdlehrgang notwendig)

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16
Q

Was gehört laut HJG zu befriedeten Bereichen?

A
  1. Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen und Gebäude, die mit solchen räumlich zusammenhängen.
  2. Eingefriedete Hofräume oder -gärten, die direkt an ein Wohngebäude anschließen.
  3. Kleingärten, eingefriedete Campingplätze
  4. Friedhöfe
  5. Wildgehege (Keine Jagdgehege)
17
Q

Wie darf gefangenes Wild erlegt werden?

A

Nur durch Schusswaffen.

Bei Fang in einem eingefriedetem Bezirk nur mit Schusserlaubnis

oder

nach Transport in einen Jagdbezirk durch Abschuss eines Jagdausübungsberechtigten (Mindestens 200J).