IPR- Rom I-VO Flashcards
Schema zur Prüfung des Anw.bereichs einer Verordnung
- sachl Anw.bereich
- Art.1 I Rom I-VO: vertragl SV in Zivil- u Handelssachen mit Bezug zum Recht versch Staaten
- Art.1 II: NICHT Teilfragen der Rechts- u Gesch.fähigkeit u SV aus Familien-/ Erb-/ Güterrecht - räuml Anw.bereich
- gilt für alle Mitgliedsstaaten der EU außer Dänemark
- Art.2: VO gilt universell auch dann, wenn sie zu einem drittstaatl Recht führt - zeitl Anw.bereich
- Art.28: für alle Verträge, die nach dem 17.12.09 geschlossen wurden
Def “vertragl SV” iSd IPR
= jede freiwillig eingegangene Verpflichtung
- autonome Auslegung
Grds der freien Rechtswahl Art.3 I
= Möglichkeit einer ausdrückl od konkludenten Wahl (zB Gerichtsstandsvereinbarung)
- Verwirklichung der Parteiautonomie
- Rechtswahl selbst ist unabhängig vom Hauptvertrag ein Rechtswahlvertrag (Verweisungsvertrag)
Nach welchem Recht bestimmt sich das Zustandekommen des Rechtswahlvertrags?
- mat Zustandekommen bestimmt sich nach dem Recht, das auf den Hauptvertrag anzuwenden wäre, Art.3 V, 10 I
Grenzen der Rechtswahlfreiheit
- Inlandsfälle, Art.3 III
- wenn außer der Rechtswahl kein Bezug zu dem Recht eines anderen Staates besteht
- zB 2 Deutsche mit Wohnsitz in DE wählen für Verkauf in Berlin ital Recht - Binnenmarktklausel Art.3 IV
- wenn der SV außer der Rechtswahl nur Bezug zum Binnenmarkt der EU hat, können zwingende Bestimmungen des Gemeinsch.rechts nicht ausgeschlossen werden - Günstigkeitsvergleich bei Verbraucherverträgen Art.6 II
- Grds der Rechtswahl mögl, ABER nur diejenigen Verbraucherschutzvorschriften die im konkr Einzelfall für den Verbraucher günstiger sind, kommen zur Anw
Obj Regelanknüpfung des Art.4 I bei KV über bewegl Sachen
“mangels Rechtswahl durch Parteien, bestimmt sich anzuwendendes Recht nach?”
= bestimmt sich nach dem Recht, in dem der Verkäufer seinen gewöhnl Aufenthalt hat (Vgl Art.19)
Obj Regelanknüpfung des Art.4 I bei Dienstleistungsverträgen
“mangels Rechtswahl durch Parteien, bestimmt sich anzuwendendes Recht nach?”
= Recht des gewöhnl Aufenthalts des Dienstleisters
Def “Dienstleistung” iSd Rom I
= jede Tätigkeit gg Entgelt (nicht nur Dienstverträge, sondern auch Werkverträge)
Obj Regelanknüpfung des Art.4 I bei schuldrechtl Verträgen, die ein dingl Recht/ Miete/ Pacht an UNBEWEGL Sachen zum Gegenstand haben
(“mangels Rechtswahl durch Parteien, bestimmt sich anzuwendendes Recht nach?”)
= Recht am Belegenheitsort (lex rei sitae)
Def “dingl Recht” iSd Rom I
= ein ggü jedermann wirkendes Recht am Grundstück
Anknüpfung an die charakteristische Leistung Art.4 II
= für Vertragstypen, die nicht in Art.4 I gelistet sind (zB Bürgschaft) od gemischte Verträge
= es gilt das Recht des Staates, in dem die Partei die charakteristische Leistung zu erbringen hat
Anknüpfung an die engste Verbindung Art.4 IV
= wenn es an einer charakteristischen Leistung fehlt bzw diese nicht bestimmt werden kann (insbes Tauschvertrag)
= engste Verbindung wird durch Gesamtbetrachtung der Indizien bestimmt (zB Erfüllungsorte der Leistung/ Belegenheitsort)
Ausweichklausel Art.4 III
= Regelanknüpfung nach Abs.1 u 2 gilt nicht, wenn der Vertrag eine offensichtl engere Verbindung zu einem anderen Staat aufweist
- durch Gesamtabwägung der Umstände zu ermitteln (Abschlussort/ Erfüllungsort/ Staatsangehörigkeit)
- strenge Voraussetzungen einer offensichtl engeren Verbindung
- zB Deutsche schließen in DE KV über Grunstück in Florida in deut Sprache in Euro
Prüfungsreihenfolge: Welches Recht ist anzuwenden?
I. Eröffnung des Anw.bereichs der Rom I-VO
- Sachl Anw.bereich, Art.1: vertragl SV
- Räuml Anw.bereich, Art.2: universell
- Zeitl Anw.bereich, Art.28
II. Bestimmung des Vertragsstatuts
- Subj Anknüpfung: Rechtswahl durch Parteien, Art.3
a. ausdrückl Art.3 I 1
b. stillschweigend Art.3 I 2 - Obj Anknüpfung Art.4
a. Regelanknüpfung Abs.1, wenn (-) dann:
b. charakteristische Leistung Abs.2, wenn (-) dann:
c. engste Verbindung Abs.4
d. Ausweichklausel Abs.3 wenn Abs.1 od 2 (+), aber eine offensichtl engere Verbindung zu einem anderen Staat besteht
Subj Anknüpfung Art.3
Stillschweigende Rechtswahl durch die Parteien, Art.3 I 2
- “Rechtswahl muss sich eindeutig aus den Umständen des Falles ergeben”
1. “eindeutig”= erfordert starke Indizienwirkung!
2. mögl Indizienwirkung:
a. Vereinbarung eines Gerichtsstandes in DE (starke Indizienwirkung)
b. Verwendung eines deut Mustervertrags, der auf deut Vorschriften verweist u von Parteien beabsichtigt ist
c. geringes Indiz: deut Sprache