IPR- AT Flashcards
Prüfungsschema zur Findung des anw-baren Rechts
I. Anw.bares Recht
- Ermittlung der maßgebl Kollisionsnormen Art.3 EGBGB
- Anw. der Kollisionsnormen/ Qualifikation/ Auslegung des Anknüpfungsmoments
- ggf Erstfrage - Verweisung: Gesamt- od Sachnormverweisung? Annahme od Weiterverweisung?
II. Anwendung des ermittelten Rechts, ggf Korrektur der Anwendung des Sachrechts der berufenen Rechtsordnung
- ggf Vorfrage u Teilfrage
- ggf Anpassung
- ggf Substitution
- ggf ordre public
III. Endergebnis
Was bedeutet “Qualifikation”
= Prozess des Aussuchens der passenden Kollisionsnorm
- Subsumtion unter den im TB der Kollisionsnorm enthaltenen Anknüpfungsggst (LebensSV/ Rechtsverhältnis)
- zB ist §1371 Güterrecht/ Erbrecht?
Warum kann es zu Qualifikationsproblemen kommen?
- Systemunterschied zw deut IPR u deut mat Recht
- zB §1371 Erbrecht od Güterrecht? - Systemunterschiede zw deut u ausländ mat Recht
- zB erbenloser Nachlass in manchen Ländern: Erbrecht, nach anderen Rechtsordnungen: Sachenrecht - dem deut Recht unbekannte ausländ Rechtsinstitute
- zB Brautgabe nach islamischen Recht (unterhaltsrechtl/ schuldrechtl/ güterrechtl/ allg Ehewirkung?)
Unterscheidung von Hauptfrage u Vorfrage i.w.S.
- Hauptfrage
= urspr Fallfrage
- zB Abstammung des Kindes Art.19 EGBGB - Vorfragen (Erstfrage/Vorfrage i.e.S.)
= fragt nach dem Bestehen eines Rechtsverhältnisses, das schon im TB der inländischen Kollisionsnorm vorausgesetzt werden
- zB wirks Ehe (“ist die Mutter verheiratet”): Anknüpfung an das allg Ehewirkungsstatut Art.14 EGBGB
Unterscheidung zw kollisionsrechtl Vorfrage u mat.rechtl Vorfrage
- Kollisionsrechtl Vorfrage
= TB-Voraussetzungen einer Kollisionsnorm
- zB Bestehen einer Ehe Art.8 Rom III-VO - Mat.rechtl Vorfrage
= TB-Voraussetzungen einer Sachnorm
- zB Bestehen einer Ehe §1931 BGB
Nach welchem Recht richtet sich die Vorfrage i.e.S.?
= Vorfragen können im Grds selbständig od unselbständig angeknüpft werden
- selbständige Anknüpfung
- Antwort auf die Erstfrage gibt das eigene IPR (lex fori)
- zB Hauptfrage griech Recht, Vorfrage deut Recht
(+) sie selbst wirft die Frage auf
(+) eine lex causae wurde noch nicht gefunden
(+) interner Entscheidungseinklang - unselbständige Anknüpfung
- Anknüpfung nach dem IPR der Hauptfrage (lex causae)
- zB Hauptfrage griech Recht: Vorfrage griech Recht
(+) internat Entscheidungseinklang
(+) ausländ Rechtsordnung soll über Rechtsfragen, die ihre eigenen Normen aufweisen, selbst entscheiden
Teilfragen
= liegen vor, wenn kollisionsrechtl Vorfragen einen Ankn.ggst aus dem allg Kollisionsrecht betreffen
- zB Frage nach der Gesch.fähigkeit eines im Ausland tätigen AN
- Teilfragen sind gesondert anzuknüpfen (zB Personenstatut)
Welche Anknüpfungsgegenstände sind vom allg Kollisionsrecht umfasst (=Teilfragen)?
- Form des RG Art.11 EGBGB
- Vertretungsmacht Art.8 EGBGB
- Ehefähigkeit Art.14 EGBGB
- Rechtsfähigkeit einer nat Person Art.7 EGBGB
- Rechtsfähigkeit einer Personengesellsch
Unterschied zw Erstfrage u Vorfrage i.e.S.
- Erstfrage
= bezeichnet Frage nach dem Bestehen solcher Rechtsverhältnisse, die schon im TB der inländischen Kollisionsnormen vorausgesetzt werden
- Erstfrage stellt sich schon vor der Verweisung - Vorfrage i.e.S.
= Frage nach dem Bestehen eines vorgreiflichen Rechtsverhältnisses, die von dem zur Anw berufenen Recht aufgeworfen wird
- kann im ausländischen od mat Recht auftreten
- Vorfrage stellt sich erst nach der Verweisung durch unser IPR
Nach welchem Recht richtet sich die Vorfrage i.w.S. (Erstfrage)?
- Antwort auf die Erstfrage gibt das eigene IPR (lex fori), da sie selbst die Frage aufwirft u eine lex causae noch nicht gefunden wurde (= selbständige Anknüpfung nach der lex fori)
Anpassung (Angleichung)
= Korrektur von widersprüchlichen Ergebnissen, die durch das Aufeinandertreffen von mehreren anw.baren Rechtsordnungen entstehen
- Ursache: einheitl LebensSV wird durch Kollisionsrecht zerlegt
- > Nebeneinander mehrerer Rechtsordnungen kann zu einer Normenhäufung/ Normenmangel/ Normenwiderspr führen
- zB Österreich sieht im Erbfall nur 1/3 für Ehegatte u DE erbrechtl 1/4 plus güterrechtl 1/4= 1/3+1/4 würde Wertungswiderspruch ergeben, wenn Erbe mehr als eig von beiden Rechtsordnungen erhält
ordre public
= Verweisung des IPR auf fremdes Recht, kann zu krassen Wertungswidersprüchen zum eigenen Wertesystem führen
- deshalb stellt allg Vorbehaltsklausel Art.6 EGBGB seine Verweisung unter den Vorbehalt der Vereinbarkeit des fremden Rechts mit der öff Ordnung
- zB Vater steht nach iranischem Recht alleiniges Sorgerecht zu nur weil er Mann ist ungeachtet weiterer Aspekte
Voraussetzungen des allg ordre public-Vorbehalts
- nur das Ergebnis der Anw ausländischen Rechts wird kontrolliert (keine abstr Normenkontrolle)
- Ergebnis ist offensichtl unvereinbar mit wesentl Grdsätzen
- bei schwerwiegenden Widerspruch zu Gerechtigkeitsvorstellung od Grundrechten - Hinreichender Inlandsbezug
- zB Lebensmittelpunkt in DE
- je geringer der Inlandsbezug, desto bedeutender müssen verletzte Rechtsgrds sein
Selbständig anzuknüpfende Teilfragen, die nicht der Hauptfrage (=Vertragsstatut) unterfallen
- Rechtsfähigkeit
- Gesch.fähigkeit
- bes Gesch.fähigkeiten unterliegen dem Wirkungsstatut - Statutenwechsel
- Art.7 II EGBGB: Ausländer, der deut Staatsangehörigkeit erwirbt (Statutenwechsel) bleibt Gesch.fähig, soweit er dies nach seinem früheren Heimatrecht war - Schutz des Rechtsverkehrs
- Art.12, für vertragl Bereich Art.13
Wirkungsstatut
= Recht, das den Gesch.inhalt bestimmt u außerdem entscheidet, ob für ein bestimmtes RG die volle Gesch.fähigkeit erforderl ist
- zB Ehemündigkeit dem Statut der Eheschließung/ Testierfähigkeit dem Errichtungsstatut der Verfügung von Todes wegen