IPR- AT Flashcards

1
Q

Prüfungsschema zur Findung des anw-baren Rechts

A

I. Anw.bares Recht

  1. Ermittlung der maßgebl Kollisionsnormen Art.3 EGBGB
  2. Anw. der Kollisionsnormen/ Qualifikation/ Auslegung des Anknüpfungsmoments
    - ggf Erstfrage
  3. Verweisung: Gesamt- od Sachnormverweisung? Annahme od Weiterverweisung?

II. Anwendung des ermittelten Rechts, ggf Korrektur der Anwendung des Sachrechts der berufenen Rechtsordnung

  1. ggf Vorfrage u Teilfrage
  2. ggf Anpassung
  3. ggf Substitution
  4. ggf ordre public

III. Endergebnis

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2
Q

Was bedeutet “Qualifikation”

A

= Prozess des Aussuchens der passenden Kollisionsnorm

  • Subsumtion unter den im TB der Kollisionsnorm enthaltenen Anknüpfungsggst (LebensSV/ Rechtsverhältnis)
  • zB ist §1371 Güterrecht/ Erbrecht?
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3
Q

Warum kann es zu Qualifikationsproblemen kommen?

A
  1. Systemunterschied zw deut IPR u deut mat Recht
    - zB §1371 Erbrecht od Güterrecht?
  2. Systemunterschiede zw deut u ausländ mat Recht
    - zB erbenloser Nachlass in manchen Ländern: Erbrecht, nach anderen Rechtsordnungen: Sachenrecht
  3. dem deut Recht unbekannte ausländ Rechtsinstitute
    - zB Brautgabe nach islamischen Recht (unterhaltsrechtl/ schuldrechtl/ güterrechtl/ allg Ehewirkung?)
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4
Q

Unterscheidung von Hauptfrage u Vorfrage i.w.S.

A
  1. Hauptfrage
    = urspr Fallfrage
    - zB Abstammung des Kindes Art.19 EGBGB
  2. Vorfragen (Erstfrage/Vorfrage i.e.S.)
    = fragt nach dem Bestehen eines Rechtsverhältnisses, das schon im TB der inländischen Kollisionsnorm vorausgesetzt werden
    - zB wirks Ehe (“ist die Mutter verheiratet”): Anknüpfung an das allg Ehewirkungsstatut Art.14 EGBGB
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5
Q

Unterscheidung zw kollisionsrechtl Vorfrage u mat.rechtl Vorfrage

A
  1. Kollisionsrechtl Vorfrage
    = TB-Voraussetzungen einer Kollisionsnorm
    - zB Bestehen einer Ehe Art.8 Rom III-VO
  2. Mat.rechtl Vorfrage
    = TB-Voraussetzungen einer Sachnorm
    - zB Bestehen einer Ehe §1931 BGB
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6
Q

Nach welchem Recht richtet sich die Vorfrage i.e.S.?

A

= Vorfragen können im Grds selbständig od unselbständig angeknüpft werden

  1. selbständige Anknüpfung
    - Antwort auf die Erstfrage gibt das eigene IPR (lex fori)
    - zB Hauptfrage griech Recht, Vorfrage deut Recht
    (+) sie selbst wirft die Frage auf
    (+) eine lex causae wurde noch nicht gefunden
    (+) interner Entscheidungseinklang
  2. unselbständige Anknüpfung
    - Anknüpfung nach dem IPR der Hauptfrage (lex causae)
    - zB Hauptfrage griech Recht: Vorfrage griech Recht
    (+) internat Entscheidungseinklang
    (+) ausländ Rechtsordnung soll über Rechtsfragen, die ihre eigenen Normen aufweisen, selbst entscheiden
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7
Q

Teilfragen

A

= liegen vor, wenn kollisionsrechtl Vorfragen einen Ankn.ggst aus dem allg Kollisionsrecht betreffen

  • zB Frage nach der Gesch.fähigkeit eines im Ausland tätigen AN
  • Teilfragen sind gesondert anzuknüpfen (zB Personenstatut)
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8
Q

Welche Anknüpfungsgegenstände sind vom allg Kollisionsrecht umfasst (=Teilfragen)?

A
  1. Form des RG Art.11 EGBGB
  2. Vertretungsmacht Art.8 EGBGB
  3. Ehefähigkeit Art.14 EGBGB
  4. Rechtsfähigkeit einer nat Person Art.7 EGBGB
  5. Rechtsfähigkeit einer Personengesellsch
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9
Q

Unterschied zw Erstfrage u Vorfrage i.e.S.

A
  1. Erstfrage
    = bezeichnet Frage nach dem Bestehen solcher Rechtsverhältnisse, die schon im TB der inländischen Kollisionsnormen vorausgesetzt werden
    - Erstfrage stellt sich schon vor der Verweisung
  2. Vorfrage i.e.S.
    = Frage nach dem Bestehen eines vorgreiflichen Rechtsverhältnisses, die von dem zur Anw berufenen Recht aufgeworfen wird
    - kann im ausländischen od mat Recht auftreten
    - Vorfrage stellt sich erst nach der Verweisung durch unser IPR
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10
Q

Nach welchem Recht richtet sich die Vorfrage i.w.S. (Erstfrage)?

A
  • Antwort auf die Erstfrage gibt das eigene IPR (lex fori), da sie selbst die Frage aufwirft u eine lex causae noch nicht gefunden wurde (= selbständige Anknüpfung nach der lex fori)
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11
Q

Anpassung (Angleichung)

A

= Korrektur von widersprüchlichen Ergebnissen, die durch das Aufeinandertreffen von mehreren anw.baren Rechtsordnungen entstehen

  • Ursache: einheitl LebensSV wird durch Kollisionsrecht zerlegt
  • > Nebeneinander mehrerer Rechtsordnungen kann zu einer Normenhäufung/ Normenmangel/ Normenwiderspr führen
  • zB Österreich sieht im Erbfall nur 1/3 für Ehegatte u DE erbrechtl 1/4 plus güterrechtl 1/4= 1/3+1/4 würde Wertungswiderspruch ergeben, wenn Erbe mehr als eig von beiden Rechtsordnungen erhält
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12
Q

ordre public

A

= Verweisung des IPR auf fremdes Recht, kann zu krassen Wertungswidersprüchen zum eigenen Wertesystem führen

  • deshalb stellt allg Vorbehaltsklausel Art.6 EGBGB seine Verweisung unter den Vorbehalt der Vereinbarkeit des fremden Rechts mit der öff Ordnung
  • zB Vater steht nach iranischem Recht alleiniges Sorgerecht zu nur weil er Mann ist ungeachtet weiterer Aspekte
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13
Q

Voraussetzungen des allg ordre public-Vorbehalts

A
  1. nur das Ergebnis der Anw ausländischen Rechts wird kontrolliert (keine abstr Normenkontrolle)
  2. Ergebnis ist offensichtl unvereinbar mit wesentl Grdsätzen
    - bei schwerwiegenden Widerspruch zu Gerechtigkeitsvorstellung od Grundrechten
  3. Hinreichender Inlandsbezug
    - zB Lebensmittelpunkt in DE
    - je geringer der Inlandsbezug, desto bedeutender müssen verletzte Rechtsgrds sein
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14
Q

Selbständig anzuknüpfende Teilfragen, die nicht der Hauptfrage (=Vertragsstatut) unterfallen

A
  1. Rechtsfähigkeit
  2. Gesch.fähigkeit
    - bes Gesch.fähigkeiten unterliegen dem Wirkungsstatut
  3. Statutenwechsel
    - Art.7 II EGBGB: Ausländer, der deut Staatsangehörigkeit erwirbt (Statutenwechsel) bleibt Gesch.fähig, soweit er dies nach seinem früheren Heimatrecht war
  4. Schutz des Rechtsverkehrs
    - Art.12, für vertragl Bereich Art.13
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15
Q

Wirkungsstatut

A

= Recht, das den Gesch.inhalt bestimmt u außerdem entscheidet, ob für ein bestimmtes RG die volle Gesch.fähigkeit erforderl ist
- zB Ehemündigkeit dem Statut der Eheschließung/ Testierfähigkeit dem Errichtungsstatut der Verfügung von Todes wegen

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16
Q

Personalstatut

A

= bestimmt, ob die Gesch.fähigkeit vorliegt u welche Folgen ein Mangel hat

17
Q

Wirkungsstatut der TB-Merkmale eines RG

A

= TB-Merkmale eines RG unterliegen dem Wirkungsstatut, welches sich aus dem Gesch.inhalt ergibt
- einzelne Wirkungsvoraussetzungen als Teilfragen herausgelöst, zB Form nach Art.11

18
Q

Teilfrage: Formwirksamkeit für sachenrechtl Verfügungsgeschäfte Art.11 IV EGBGB

A
  • “RG ist nur formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts erfüllt, das auf das bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist”= Belegenheitsort (lex rei sitae)
19
Q

Teilfrage: Formwirksamkeit für sachenrechtl Verfügungsgeschäfte Art.11 IV EGBGB

zB 2 Italiener schließen in Italien KV über Grundstück in DE

A
  1. Verpflichtungsgeschäft
    - Wirkungsstatut Art.4 Ic: deut Recht
    - Form Art.11 I: Ortform des ital Rechts ausreichend
  2. Verfügungsgeschäft
    - Form Art.11 IV: lex rei sitae = deut Recht §§873, 925 (Grundbucheintragung erforderl, KV nicht ausreichend)