IPR- Einführung Flashcards
Funktion des IPR
- IPR verweist immer auf staatl Recht u ist deshalb (nur) Rechtsanwendungsrecht/ Kollisionsrecht
- IPR führt zu keiner mat inhaltlichen Klärung einer Rechtslage
- IPR-Normen= Kollisionsnormen
- das verwiesene Recht, das die mat Rechtslage klärt, bezeichnet man als “Statut”
Was bedeutet Rechtsanwendungsrecht/ Kollisionrecht?
- dass nur auf ein staatl Recht verwiesen wird u keine mat Klärung einer Rechtslage erfolgt
Wie bezeichnet man das verwiesene Recht, das die mat Rechtslage klärt?
Statut
- zB Sachenrechtsstatut Art.43 I EGBGB/ Erbrechtsstatut
Rechtsquellen des IPR
- Vereinheitlichtes Sachenrecht
- Bsp: UN-Kaufrecht
- Vorrang vor IPR - Europ Gemeinsch.recht Art.3 Nr. EGBGB
a. ROM II VO (bei außervertragl SV)
b. ROM I VO (bei vertragl SV) - Völkerrechtl Abkommen/ Staatrverträge Art.3 Nr.2 EGBGB
- Nat IPR, Art.3 letzter HS EGBGB
Aufbau einer Kollisionsnorm
I. TB
- Anknüpfungsgegenstand
- Auslegung u Subsumtion unter diesen Ggst (Qualifikation)
- zB “ges Rechtsnachfolge von Todes wegen” - Anknüpfung
- “unterliegt” - Anknüpfungsmoment
- Auslegung u Subsumtion
- zB “dem Recht des Staates, in dem Erblasser im Zeitpkt des Todes seinen gewöhnl Aufenthalt hatte”
-> Erbstatut ist das Recht des gewöhnl Aufenthalts des Erblassers zum Todeszeitpkt
Kombination von Anknüpfungskriterien: Kumulative Anknüpfung
= alle verwendeten Anknüpfungsmomente müssen auf eine best Rechtsordnung verweisen
- zB Art. 14 EGBGB: Nr.1: “Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören”
Kombination von Anknüpfungskriterien: Subsidiäre Anknüpfung
= auf nächstfolgenden Moment wird sich hilfsweise berufen
- zB Art.14 I Nr.1: “wenn…. sonst”, Nr.2: “wenn… hilfsweise”, Nr.3
= Kegelsche Leiter
Welche Kombination von Anknüpfungskriterien gibt es?
- Kumulative Anknüpfung (zB Art.14 I Nr.1)
- Subsidiäre Anknüpfung (zB Art.14 I Nr.1-3)
- Alternative Anknüpfung (zB Art.11 EGBGB)
- Distributive Anknüpfung (zB Art.13 I EGBGB)
Grundsatz der Gesamtverweisung
- Art.4 I 1 EGBGB: die Verweisung auf das Recht eines anderen Staates erfasst auch dessen IPR, sofern dies nicht dem Sinn der Verweisung widerspricht
- wird infolge der Gesamtverweisung auch auf das IPR des ausländischen Staates verwiesen, kann dieses…
a. die Verweisung annehmen
b. die Sache an den verweisenden Staat zurückverweisen
c. die Sache an einen dritten Staat u dessen Rechtsordnung verweisen
Verlauf der Gesamtverweisung Art.4 EGBGB
I. Kollisionsnorm (zB Art.43 EGBGB)
- verweist auf Sachenrechtsstatut (zB ital Recht)
- Ausländische IPR-Vorschriften verweisen auf eigene Rechtsordnung u nehmen die Verweisung an
- > anw.bares Recht liefert Sachnorm zur Entscheidung - wenn ausländ IPR-Vorschrift einen anderen Ankn.pkt als die Vorschrift des Forums enthält: berufene Recht nimmt Verweisung nicht an
a. Rückverweisung an das Recht des Gerichtsorts
b. Verweisung an eine dritte Rechtsordnung
II. Sachnormverweisung (Ausnahme)
- direkter Verweis auf die anzuwendende Sachnorm
Abgrenzung Kollisionsnorm zur Sachnorm
- Kollisionsnorm
= verweist grds auf die anzuwendende Norm (Sachnorm)
- gibt keine RF an
- verweist nicht immer auf Sachnorm, sondern tlw auch auf ausländisches IPR - Sachnorm
- Norm, auf die verwiesen wird u in der Sache entscheidet (RF vorgibt)
Sachnormverweisung
- Ausnahme von der Gesamtverweisung
a. bei einer Rechtswahl Art.4 II EGBGB - “soweit die Parteien das Recht eines Staates wählen können, können sie nur auf die Sachvorschriften verweisen”
b. nach dem Sinn der Verweisung Art.4 I 2 EGBGB
“lex fori”
= Recht am Gerichtsstandort
“lex causae”
= Rechtsordnung die zur Anwendung berufen wird