IPR- Internat Sachenrecht Flashcards
1
Q
Grds der lex rei sitae, Art.43 I EGBGB
A
- Rechte an einer Sache unterliegen dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet”
- für Mobilien u Immobilien bestimmt sich das Sachenrechtsstatut nach dem Recht am Lagerort der Sache
(+) Immobilien: geordneter Grundstücksverkehr u erhebl Wert
(+) Mobilien: Sicherheit des Rechtsverkehrs (Problem: Sache kann Lagerort wechseln (Statutenwechsel)) - Ausweichklausel Art.46 EGBGB (restriktiv hinsichtl Rechtswahlmögl.keit auszulegen)
2
Q
Ausweichklausel Art.46 EGBGB
A
- “besteht mit dem Recht des Staates eine wesentl engere Verbindung als mit dem Recht nach Art.43 u 45, so ist jenes Recht anzuwenden”
- restriktiv hinsichtl Rechtswahlmöglichkeit auszulegen
3
Q
“Sache” iSd EGBGB
A
jeder körperl Gegenstand (wie §90)
4
Q
Trennungs- u Abstraktionsprinzip
A
- zB Deutsche schließen KV über Whg in FR u vereinbaren im privatrechtl Vertrag die Geltung deut Rechts -> nach welchem Recht richtet sich das Eigentum nach einer Anfechtung?
- > nach dem Recht am Lagerort der Immobilie (franz Recht)
5
Q
Erwerb vom Nichtberechtigten
A
- zB Deutscher ersteigert gestohlene Sache gutgläubig in Italien
- nach ital Recht ist gutgl Erwerb von abhanden gekommener Sachen mögl
- > gutgl Erwerb richtet sich nach lex rei sitae (ital Recht)
- Gefahr: gestohlene Sachen können bew in ein Land gebracht werden, indem gutgl Erwerb mögl ist
- eA: Anw Art.46; hM: Verkehrsschutz
6
Q
Statutenwechsel
A
- maßgebl Zeitpunkt der Statutbestimmung ist Zeitpkt zu dem jeweilige RF eintritt
- Folge: jedes Verbringen der bewegl Sache in ein anderes Land führt zu Statutenwechsel
- > ab dem Grenzübertritt bestimmt sich das Recht nach dem neuen Lagerort
- ABER: Unterscheidung zw abgeschlossenen u offenen TB
7
Q
Wonach ist bei einem Statutenwechsel zu unterscheiden?
A
- Unterscheidung zw abgeschlossenen (schlichter Statutenwechsel) u offenen TB (qualif Statutenwechsel) bei Rechtsänderungen
8
Q
Wann handelt es sich um einen abgeschlossenen TB?
A
- wenn alle TB-Merkmale bereits vor dem Grenzübergang erfüllt wurden
- Art.43 II: die am alten Belegenheitsort begründeten Sachenrechte sind von der Rechtsordnung des neuen Lagerortes anzuerkennen, soweit kein Widerspruch zur neuen Rechtsordnung besteht
- zB gutgl Erwerb einer abhanden gekommener Sache in Italien, die danach nach DE verbracht wird: Eigentumserwerb in Italien abgeschlossen
9
Q
Art.43 II EGBGB: Gelangt eine Sache, an der Rechte begründet sind, in einen anderen Staat, so können diese Rechte nicht im Widerspruch zu der Rechtsordnung dieses Staates ausgeübt werden.
A
- es darf kein völliger Widerspruch zur neuen Rechtsordnung bestehen
- bei unbekannten Rechtsinstitut nach hM Transposition des fremden Rechts in ein deut Funktionsäquivalent unter Übernahme der dingl Wirkung
- zB ital Autohypothek in Sicherungseigentum
10
Q
Wann handelt es sich um einen offenen TB?
A
- wenn der sachenrechtl TB nur teilw im Ausland erfüllt wird u die Sache ins Inland gelangt
- Art.43 III: bereits vollzogene Vorgänge im Ausland sowie inländische Vorgänge in DE sind zu berücksichtigen
- urspr Recht richtet sich nach lex rei sitae Art.43 I, nach Statutenwechsel deut Recht maßgebend
- zB Ersitzung einer gestohlenen Sache unter Anrechnung der Zeit im Ausland zur Ersitzungszeit im Inland