IPR- Internat Sachenrecht Flashcards

1
Q

Grds der lex rei sitae, Art.43 I EGBGB

A
  • Rechte an einer Sache unterliegen dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet”
  • für Mobilien u Immobilien bestimmt sich das Sachenrechtsstatut nach dem Recht am Lagerort der Sache
    (+) Immobilien: geordneter Grundstücksverkehr u erhebl Wert
    (+) Mobilien: Sicherheit des Rechtsverkehrs (Problem: Sache kann Lagerort wechseln (Statutenwechsel))
  • Ausweichklausel Art.46 EGBGB (restriktiv hinsichtl Rechtswahlmögl.keit auszulegen)
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2
Q

Ausweichklausel Art.46 EGBGB

A
  • “besteht mit dem Recht des Staates eine wesentl engere Verbindung als mit dem Recht nach Art.43 u 45, so ist jenes Recht anzuwenden”
  • restriktiv hinsichtl Rechtswahlmöglichkeit auszulegen
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3
Q

“Sache” iSd EGBGB

A

jeder körperl Gegenstand (wie §90)

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4
Q

Trennungs- u Abstraktionsprinzip

A
  • zB Deutsche schließen KV über Whg in FR u vereinbaren im privatrechtl Vertrag die Geltung deut Rechts -> nach welchem Recht richtet sich das Eigentum nach einer Anfechtung?
  • > nach dem Recht am Lagerort der Immobilie (franz Recht)
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5
Q

Erwerb vom Nichtberechtigten

A
  • zB Deutscher ersteigert gestohlene Sache gutgläubig in Italien
  • nach ital Recht ist gutgl Erwerb von abhanden gekommener Sachen mögl
  • > gutgl Erwerb richtet sich nach lex rei sitae (ital Recht)
  • Gefahr: gestohlene Sachen können bew in ein Land gebracht werden, indem gutgl Erwerb mögl ist
  • eA: Anw Art.46; hM: Verkehrsschutz
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6
Q

Statutenwechsel

A
  • maßgebl Zeitpunkt der Statutbestimmung ist Zeitpkt zu dem jeweilige RF eintritt
  • Folge: jedes Verbringen der bewegl Sache in ein anderes Land führt zu Statutenwechsel
  • > ab dem Grenzübertritt bestimmt sich das Recht nach dem neuen Lagerort
  • ABER: Unterscheidung zw abgeschlossenen u offenen TB
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7
Q

Wonach ist bei einem Statutenwechsel zu unterscheiden?

A
  • Unterscheidung zw abgeschlossenen (schlichter Statutenwechsel) u offenen TB (qualif Statutenwechsel) bei Rechtsänderungen
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8
Q

Wann handelt es sich um einen abgeschlossenen TB?

A
  • wenn alle TB-Merkmale bereits vor dem Grenzübergang erfüllt wurden
  • Art.43 II: die am alten Belegenheitsort begründeten Sachenrechte sind von der Rechtsordnung des neuen Lagerortes anzuerkennen, soweit kein Widerspruch zur neuen Rechtsordnung besteht
  • zB gutgl Erwerb einer abhanden gekommener Sache in Italien, die danach nach DE verbracht wird: Eigentumserwerb in Italien abgeschlossen
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9
Q

Art.43 II EGBGB: Gelangt eine Sache, an der Rechte begründet sind, in einen anderen Staat, so können diese Rechte nicht im Widerspruch zu der Rechtsordnung dieses Staates ausgeübt werden.

A
  • es darf kein völliger Widerspruch zur neuen Rechtsordnung bestehen
  • bei unbekannten Rechtsinstitut nach hM Transposition des fremden Rechts in ein deut Funktionsäquivalent unter Übernahme der dingl Wirkung
  • zB ital Autohypothek in Sicherungseigentum
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10
Q

Wann handelt es sich um einen offenen TB?

A
  • wenn der sachenrechtl TB nur teilw im Ausland erfüllt wird u die Sache ins Inland gelangt
  • Art.43 III: bereits vollzogene Vorgänge im Ausland sowie inländische Vorgänge in DE sind zu berücksichtigen
  • urspr Recht richtet sich nach lex rei sitae Art.43 I, nach Statutenwechsel deut Recht maßgebend
  • zB Ersitzung einer gestohlenen Sache unter Anrechnung der Zeit im Ausland zur Ersitzungszeit im Inland
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