Immissionsschutzrecht Flashcards
“Konzentrationswirkung” des § 13 BImSchG
- Wenn sowohl nach dem Baurecht als auch nach dem BImSchG (gem. § 4 BImSchG) eine genehmigungsbedürftige Anlage vorliegt, so ist nur eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu beantragen bzw. zu erteilen
- > maßgeblich sind grds. die immissionsschutzrechtlichen Vorgaben
BImSchG-Verstoß im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit
- über baurechtliches Rücksichtnahmegebot, v.a. nach § 15 I S. 2: Gleichlauf der Unzumutbarkeit mit BImSchG -> § 22 BImSchG
pro: e con § 15 III BauNVO: bei genehmigungsfreien Anlagen ist die bauplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle des § 15 I 2 Var. 1 BauNVO nach Maßgabe des BImSchG zu bestimmen
[§ 15 III BauNVO bestimmt, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht allein noch nicht die bauplanungsrechtliche Unzumutbarkeit auslöst]
Folgen der Genehmigungserteilung der (unzuständigen) Baurechtsbehörde
- Baugenehmigung kein “Weniger”, denn Gesetzgeber hat Entscheidung über die Errichtung - somit auch den baurechtlichen Aspekt - allein Immissionsschutzbehörden zugewiesen
- > auch für Bauvorbescheid unzuständig, da gem § 9 I BImSchG ein Vorbescheid möglich ist
- Folge: keine Nichtigkeit gem. § 44 VwVfG, sondenr idR bloße Rechtswidrigkeit (Nichtigkeit bei sachlicher Unzuständigkeit nur, wenn Behörde “„unter keinen wie immer gearteten Umständen mit der Sache befasst sein kann”, BVerwG)
P: Zuständigkeit für die Rücknahme einer rechtswidrigen Genehmigung
- hM: wenn eine sachlich unzuständige Behörde einen VA erlassen hat, ist - sofern keine ausdrückliche gesetzliche Zuweisung der Zuständigkeit gegeben ist - die Behörde, die zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung für den Erlass des aufzuhebenden VA sachlich zuständig wäre, zuständig (BVerwG)
pro: keine Perpetuierung der Unzuständigkeit
Grundsätze des Verhältnisses von Eingriffsbefugnissen nach BImSchG und (Bau-)Ordnungsrecht
- Spezialität ohne Sperrwirkung von Eingriffsbefugnissen, die der Durchsetzung von Fachrecht dienen (trotz § 13 BImSchG ist dieses bei der Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht generell spezieller)
- > wenn Norm im Kern Immissionsschutz durchsetzen soll, ist BImSchG spezieller (bspw. § 20 II BImSchG dient gerade der Durchsetzung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit)
- > wenn Norm im Kern Bauordnungsrecht oder anderes Ordnungsrecht (bspw. PolGK) durchsetzen soll, ist dieses spezieller
- Nebeneinander von Eingriffsbefugnissen, die der Durchsetzung ordnungsrechtlicher Belange dienen
P: Bindungswirkung / Außenwirkung der Verwaltungsvorschriften nach § 48 BImSchG (TA Luft, TA Lärm)
- hM: normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften (BVerwG), Berücksichtigung vor Gericht (zur Konkretisierung der Erheblichkeitsschwelle in § 3 BImSchG)
pro: § 48 BImSchG enthalte Beurteilungsermächtigung - mM (Literatur): “exekutivische Auslegungsofferte”
pro: VwV als reines Binnenrecht, das nur Verwaltung intern bindet
pro: Gerichte können VwV dennoch zur Konkretisierung der Erheblichkeitsschwelle in § 3 BImSchG heranziehen
§ 5 I BImSchG als drittschützende Norm
- § 5 I Nr. 1 (+): Schutzgrundsatz
pro: Wortlaut und Telos: Schutzrichtung der Nachbarschaft - > jedoch nur hinsichtlich spezifischer Immissionen
- § 5 I Nr. 2 (-): Vorsorgegrundsatz
pro: nur allgemein-präventiver Schutz der Allgemeinheit - > BVerwG: nur Drittschutz, wenn das untergesetzliche Regelwerk keine Immissionsbegrenzung des betreffenden Schadstoffs vorsieht
- > aA: genereller Drittschutz
[über § 6 I Nr. 2: Drittschutznormen aus dem Baurecht]
Verwaltungsrechtsweg: Beurteilung der Immission nach ÖffR oder PrivatR
- wenn keine ausdrückliche gesetzl Bestimmung besteht:
→ maßgeblich ist der Handlungs- und Wirkungs-/Funktionszusammenhang
–> v.a. kommunale Daseinsvorsorge (öffentl Einrichtung iSd § 10 II 1 GemO)
Hoheitlicher Eingriff bei Immissionen primär durch Nutzer der Anlage (Zurechnungszusammenhang)
- Funktionsadäquate Störungen
- > Betreiber einer öffentl Einrichtung zuzurechnen, dh alle Immissionen der Einrichtung aus ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung - Störungen durch zweckfremde Nutzung
- > keine Zurechnung an VwTräger (Voraussetzung der Beschränkung: Benutzungsordnung iSe Allgemeinverfügung wirksam)
- > nicht ausreichend ist insoweit, dass eine öffentl Einrichtung generell geeignet ist, missbräuchlich genutzt zu werden
- > aber Ausnahmen bei Hinzutreten besonderer Umstände (bspw. Betreiber leistet Missbrauch Vorschub oder Missbrauch ist bei wertender Betrachtungsweise unter Würdigung aller Umstände wahrscheinlich)