Immissionsschutzrecht Flashcards

1
Q

“Konzentrationswirkung” des § 13 BImSchG

A
  • Wenn sowohl nach dem Baurecht als auch nach dem BImSchG (gem. § 4 BImSchG) eine genehmigungsbedürftige Anlage vorliegt, so ist nur eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu beantragen bzw. zu erteilen
  • > maßgeblich sind grds. die immissionsschutzrechtlichen Vorgaben
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2
Q

BImSchG-Verstoß im Rahmen der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit

A
  • über baurechtliches Rücksichtnahmegebot, v.a. nach § 15 I S. 2: Gleichlauf der Unzumutbarkeit mit BImSchG -> § 22 BImSchG
    pro: e con § 15 III BauNVO: bei genehmigungsfreien Anlagen ist die bauplanungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle des § 15 I 2 Var. 1 BauNVO nach Maßgabe des BImSchG zu bestimmen
    [§ 15 III BauNVO bestimmt, dass eine immissionsschutzrechtliche Genehmigungspflicht allein noch nicht die bauplanungsrechtliche Unzumutbarkeit auslöst]
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3
Q

Folgen der Genehmigungserteilung der (unzuständigen) Baurechtsbehörde

A
  • Baugenehmigung kein “Weniger”, denn Gesetzgeber hat Entscheidung über die Errichtung - somit auch den baurechtlichen Aspekt - allein Immissionsschutzbehörden zugewiesen
  • > auch für Bauvorbescheid unzuständig, da gem § 9 I BImSchG ein Vorbescheid möglich ist
  • Folge: keine Nichtigkeit gem. § 44 VwVfG, sondenr idR bloße Rechtswidrigkeit (Nichtigkeit bei sachlicher Unzuständigkeit nur, wenn Behörde “„unter keinen wie immer gearteten Umständen mit der Sache befasst sein kann”, BVerwG)
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4
Q

P: Zuständigkeit für die Rücknahme einer rechtswidrigen Genehmigung

A
  • hM: wenn eine sachlich unzuständige Behörde einen VA erlassen hat, ist - sofern keine ausdrückliche gesetzliche Zuweisung der Zuständigkeit gegeben ist - die Behörde, die zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung für den Erlass des aufzuhebenden VA sachlich zuständig wäre, zuständig (BVerwG)
    pro: keine Perpetuierung der Unzuständigkeit
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5
Q

Grundsätze des Verhältnisses von Eingriffsbefugnissen nach BImSchG und (Bau-)Ordnungsrecht

A
  • Spezialität ohne Sperrwirkung von Eingriffsbefugnissen, die der Durchsetzung von Fachrecht dienen (trotz § 13 BImSchG ist dieses bei der Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften nicht generell spezieller)
  • > wenn Norm im Kern Immissionsschutz durchsetzen soll, ist BImSchG spezieller (bspw. § 20 II BImSchG dient gerade der Durchsetzung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit)
  • > wenn Norm im Kern Bauordnungsrecht oder anderes Ordnungsrecht (bspw. PolGK) durchsetzen soll, ist dieses spezieller
  • Nebeneinander von Eingriffsbefugnissen, die der Durchsetzung ordnungsrechtlicher Belange dienen
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6
Q

P: Bindungswirkung / Außenwirkung der Verwaltungsvorschriften nach § 48 BImSchG (TA Luft, TA Lärm)

A
  • hM: normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften (BVerwG), Berücksichtigung vor Gericht (zur Konkretisierung der Erheblichkeitsschwelle in § 3 BImSchG)
    pro: § 48 BImSchG enthalte Beurteilungsermächtigung
  • mM (Literatur): “exekutivische Auslegungsofferte”
    pro: VwV als reines Binnenrecht, das nur Verwaltung intern bindet
    pro: Gerichte können VwV dennoch zur Konkretisierung der Erheblichkeitsschwelle in § 3 BImSchG heranziehen
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7
Q

§ 5 I BImSchG als drittschützende Norm

A
  • § 5 I Nr. 1 (+): Schutzgrundsatz
    pro: Wortlaut und Telos: Schutzrichtung der Nachbarschaft
  • > jedoch nur hinsichtlich spezifischer Immissionen
  • § 5 I Nr. 2 (-): Vorsorgegrundsatz
    pro: nur allgemein-präventiver Schutz der Allgemeinheit
  • > BVerwG: nur Drittschutz, wenn das untergesetzliche Regelwerk keine Immissionsbegrenzung des betreffenden Schadstoffs vorsieht
  • > aA: genereller Drittschutz

[über § 6 I Nr. 2: Drittschutznormen aus dem Baurecht]

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8
Q

Verwaltungsrechtsweg: Beurteilung der Immission nach ÖffR oder PrivatR

A
  • wenn keine ausdrückliche gesetzl Bestimmung besteht:
    → maßgeblich ist der Handlungs- und Wirkungs-/Funktionszusammenhang
    –> v.a. kommunale Daseinsvorsorge (öffentl Einrichtung iSd § 10 II 1 GemO)
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9
Q

Hoheitlicher Eingriff bei Immissionen primär durch Nutzer der Anlage (Zurechnungszusammenhang)

A
  1. Funktionsadäquate Störungen
    - > Betreiber einer öffentl Einrichtung zuzurechnen, dh alle Immissionen der Einrichtung aus ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung
  2. Störungen durch zweckfremde Nutzung
    - > keine Zurechnung an VwTräger (Voraussetzung der Beschränkung: Benutzungsordnung iSe Allgemeinverfügung wirksam)
    - > nicht ausreichend ist insoweit, dass eine öffentl Einrichtung generell geeignet ist, missbräuchlich genutzt zu werden
    - > aber Ausnahmen bei Hinzutreten besonderer Umstände (bspw. Betreiber leistet Missbrauch Vorschub oder Missbrauch ist bei wertender Betrachtungsweise unter Würdigung aller Umstände wahrscheinlich)
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