2/4 (Bauleitplanung; Sicherung der Bauleitplanung) Flashcards

1
Q

Rechtscharakter von Flächennutzungsplänen

A
  • Rechtsnorm, vergleichbar dem BPlan?
    con: insb. keine Satzung (e con BPlan § 10 I BauGB)
    con: nur faktische oder mittelbare, aber keine rechtliche Außenwirkung
    con: wirkt gem. § 7 BauGB nicht ggü Bürger
    -> mittelbar jedoch über § 35 III S. 3
    pro: nach § 7 BauGB und § 3 II LPlG werden jedoch auch gemeindeexterne staatliche Rechtssubjekte verpflichtet
    pro: Verpflichtung auch durch nutzungsausschließende Funktion des FNP in den Fällen der Konzentrationsflächen von in § 35 I Nr. 2-6 BauGB aufgeführten Vorhaben
    pro rechtstechnisch ist eine Rechtsnorm als Rechtsquelle für Rechtspflichten erforderlich
  • > eA: keine Rechtsnorm, sondern hoheitliche Maßnahme eigener Art
  • > aA: Rechtsquelle eigener Art
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2
Q

Qualifizierter BPlan

A

BPlan, der mindestens Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält

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3
Q

[Rechtmäßigkeit von Bauleitplänen]

A

I. Vorgaben zum Ob der Planung

  1. Planungspflichten
  2. Ansprüche auf Planung
  3. Planungsverbote

II. Vorgaben zum Planinhalt

  1. Anpassungpflicht (§ 1 IV BauGB) und Entwicklungsplficht (§ 8 II 1 BauGB)
  2. Zwingende Vorgaben des Fachplanungsrechts
  3. Zwingende Vorgaben in Spezialgesetzen
  4. Zwingende Zielvorgaben des § 1 V BauGB

III. Vorgaben zum Prozess der Planaufstellung

  1. Vorgaben zur Abwägung
  2. Verfahrensrechtliche Vorgaben
  3. Zuständigkeitsrechtliche Vorgaben

=> Fehlerfolgenregime: §§ 214 ff. BauGB

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4
Q

Wirksamkeit von BPlan oder FNP

A

A. EGL

  • § 1 III 1, § 2 I 1, § 10 I BauGB

B. Formelle Rechtmäßigkeit
I. Zuständigkeit
1. Verbandskompetenz der Gemeinde, § 2 I 1, 1 III, 10 I BauGB
2. Organkompetenz innerhalb der Gemeinde, grds. Gemeindevertretung, § 51 Nr. 6 HGO

II. Verfahren & Form

  1. Planungsaufstellungsbeschluss und seine Bekanntmachung, § 2 I 2 BauGB
  2. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger der öffentlichen Belange, §§ 3 I 1, 4 I 1 BauGB
  3. Vollständige Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, § 2 III, Umweltprüfung, § 2 IV BauGB
    a) Abwägungsausfall
    b) Abwägungsdefizit
    c) Abwägungsfehleinschätzung/Abwägungsfehlgewichtung
  4. Erarbeitung eines Planentwurfs mit Begründung, § 2a BauGB
  5. Förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger der öffentlichen Belange, §§ 3 II, 4 II BauGB
    - > formelle Abstimmungspflicht (bzgl. Nachbargemeinden)
    - > “Anstoßfunktion” für Informations- und Beteiligungsinteresse
  6. Erarbeitung einer Begründung, § 5 V BauGB bzw § 9 VIII BauGB
  7. Abschließender Beschluss bzw Satzungsbeschluss, § 10 I BauGB
    a) Beschlussfassung in ordnungsgemäß einberufener (§ 34 GemO) und geleiteter (§ 36 GemO) Sitzung (§ 37 I GemO)
    b) Beschlussfähigkeit des Gemeinderates (§ 37 II 1 GemO)
    c) Beachtung des Mitwirkungsverbots wegen Befangenheit (§ 18 GemO)
    d) Anzeige an die Rechtsaufsichtbehörde (§ 4 III 3 GemO)
    e) Heilung von Verfahrens- und Formfehlern nach GemO (§ 4 IV, 18 VI 4 GemO)
    f) Ausfertigung = Identität zwischen gewollten und verkündetem Norminhalt (durch BM) (aus Art. 20 III GG)
  8. ggf Genehmigung, § 6 I BauGB bzw § 10 II 1 BauGB
  9. Ortsübliche Bekanntmachung, § 6 V BauGB bzw § 10 III BauGB

C. Materielle Rechtmäßigkeit
III. Inhalt
1. Planerforderlichkeit (§ 1 III 1 BauGB)
2. Externe Plananforderungen
a) Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung (§ 1 IV BauGB) und Beachtung der Zielvorgaben des § 1 V BauGB
b) Beachtung des Entwicklungsgebots (§ 8 II 1 BauGB), ggf. Ausnahme nach § 8 II 2, IV
c) [ggf.] interkommunales Abstimmungsgebot (§ 2 II BauGB)
-> Materielle Abstimmungspflicht (bzgl. Nachbargemeinden)
d) [ggf.] Beachtung des Vorrangs der Fachplanung (vgl. § 38 S. 1 BauGB iVm § 75 I S. 1 LVwVfG -> P)
e) [ggf.] Beachtung bestehender Planungsleitsätze (z. B. § 78 I 1 Nr. 1 WHG) -> als Planungsdirektiven abwägungsfähig (-> 3.b)
f) Allgemeingültige Planungsprinzipien (Art. 20 III GG)
aa) Gebot konkreter Planung
bb) Gebot äußerer Planungseinheit (keine Mehrfachbeplanung)
cc) Gebot positiver Planung (keine Negativplanung iSe bloßen Verhinderungsplanung)
dd) Bestimmtheitsgebot (durch Auslegung muss für Betroffene ermittelbar sein, welchen Beschränkungen ihr Grundstück unterworfen ist)
3. Interne Plananforderungen
a) Zulässiger Inhalt des Bebauungsplans (§ 9 BauGB i. V. m. BauNVO) bzw. des FNP (§ 5 BauGB)
b) Abwägung (§ 1 VI, VII BauGB, ggf. iVm § 1a BauGB) - Abwägungsdisproportionalität
aa) Konfliktbewältigungsgebot (= Notwendigkeit solcher Festsetzungen, die zur Regelung von aus dem BPlan resultierenden Konflikten erforderlich sind; aber ggf. Konflikttransfer in späteres (Genehmigungs-)Verfahren prüfen)
bb) Trennungsgebot (§ 50 BImSchG)
cc) Planerisches Rücksichtnahmegebot (vgl. NachbarR; Abwägung aller Belange)

D. Fehlerfolgen und Planerhaltung
I. Grundsätzliche Unbeachtlichkeit von Verfahrens- und Formvorschriften; Enumeration von
beachtlichen Ausnahmen, § 214 I BauGB
II. Unbeachtlichkeit von (materiellen) Mängeln im Verhältnis zum FNP (§ 214 II)
III. (materielle) Abwägungsmängel (§ 214 III 2 BauGB) – Durchschlagen auf das Abwägungsergebnis
IV. Folgenlosigkeit beachtlicher Mängel infolge Fristablaufs (§ 215)
V. Fehlerbehebung (§ 214 IV) durch Wiederholung des (ansonsten in seinen Grundzügen nicht zu modifizierenden) Planverfahrens ab dem Zeitpunkt des Fehlers

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5
Q

P: Rechtsschutz gegen FNP (wenn nutzungsausschließende rechtliche Außenwirkung)

A
  • § 47 Nr. 1 VwGO analog (planwidrige Regelungslücke und vergleichbare Interessenlage zu Normenkontrolle bei BPlan)
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6
Q

P: Funktionslosigkeit eines BPlans

A
  • mangels Offenkundigkeit: nur unter engen Voraussetzungen (BVerwG) = wenn der Widerspruch zwischen Planung und der Realität
    1. dauerhaft geworden ist und
  1. mit einer Verwirklichung der Festsetzung auf
    absehbare Zeit nicht mehr zu rechnen ist und
  2. dieser Umstand so erkennbar geworden ist, dass
    weiteres Vertrauen auf die Fortgeltung des Plans nicht mehr schutzwürdig ist
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7
Q

Abwägung im Bebauungsplanaufstellungsverfahren

A
  • Ausgangspunkt: vier Fehlerkategorien an Abwägungsmängeln:
    1) Abwägungsausfall: Die Gemeinde hat überhaupt keine nach § 1 VII BauGB notwendige Abwägung vorgenommen
    2) Abwägungsdefizit: Die Gemeinde hat bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials entweder nicht alle relevanten Belange berücksichtigt oder irrelevante Belange zu Unrecht berücksichtigt
    3) Abwägungsfehlgewichtung: Die Gemeinde hat die zutreffend ermittelten Belange isoliert falsch gewichtet, d. h. einem einzelnen Belang eine zu hohe oder zu geringe Bedeutung beigemessen
    4) Abwägungsdisproportionalität: Die Gemeinde hat die zutreffend ermittelten und gewichteten Belange untereinander falsch abgewogen, d. h. einen unzutreffenden Ausgleich zwischen den konfligierenden Belangen bewirkt und hierdurch der Erreichung des Planziels nicht entsprochen
  • Die Abwägung ist dabei sowohl ein formeller als auch ein materieller Vorgang:
  • > Formelles Abwägungsgebot: Gem. § 2 III BauGB sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten
  • > Materielles Abwägungsgebot: Gem. § 1 VII BauGB sind die im Planaufstellungsverfahren ermittelten privaten und öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen
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8
Q

Einordnung der Abwägungsfehler im Bebauungsplanaufstellungsverfahren

A
  1. Dilemma: Abwägung ist nach § 1 VII BauGB und § 2 III BauGB sowohl ein formeller Vorgang als auch ein materielles Ereignis; aber Abwägungsfehler können nicht zugleich grundsätzlich unbeachtlich (§ 214 I BauGB) und grundsätzlich beachtlich (§ 214 II BauGB) sein
  2. Lösung: Differenzierung zwischen den Abwägungsmängeln (Fehlerkategorien) nach Abwägungsvorgang (formell) und Abwägungsergebnis (materiell)
    - schwer, da Fehler im Abwägungsvorgang notwendigerweise auch auf das Abwägungsergebnis durchschlagen
    - > Eindeutig sind Abwägungsausfall und -defizit formelle Fehler, d. h. Fehler des Abwägungsvorgangs
    - > Abwägungsdisproportionalität als unmittelbar mit dem Abwägungsergebnis verbundener Gesichtspunkt
    - > Abwägungsfehlgewichtung? auch wenn formeller Vorgang, ist eine trennscharfe Unterscheidung zur Abwägungsdisproportionalität in der praktischen Anwendung oft kompliziert
    - -> eA: Bewertung und Gewichtung der Belange in § 2 III BauGB dem Verfahren zugeordnet
    pro: Wille des Gesetzgebers
    pro: bei entsprechender Auswirkung auf das Abwägungsergebnis kann dennoch auch ein Fehler in der Abwägungsdisproportionalität sein
    - -> aA: Gewichtung hat auch materielle Komponente
    pro: bei einer Einordnung im Verfahren wäre § 214 III 2 Hs. 2 BauGB funktionslos (dagegen con: § 214 III 2 Hs. 2 BauGB wurde bereits im Gesetzgebungsverfahren nur als sogenannte „Angstklausel“ mit eingebracht, um eventuell nicht bedachte Fehlergruppen abzudecken)
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9
Q

Systematik der Fehlerfolgen nach § 214 BauGB

A

Ausgangspunkt: Abkehr vom Nichtigkeitsdogma, wonach eine rechtswidrige Norm (hier Satzung, § 10 I BauGB) grundsätzlich nichtig ist (§§ 214, 215 BauGB beziehen sich ausschließlich auf formelle und materielle Fehler des BauGB; Fehler nach Landesbaurecht und Kommunalrecht (beachte hier § 4 IV GemO) lösen hingegen grundsätzlich die Nichtigkeitsfolge aus)

  1. § 214 I (Nr. 1) BauGB
    - > Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften (formelle Fehler) sind gem. § 214 I vor Nr. 1 BauGB grundsätzlich unbeachtlich; Ausnahme: § 214 I 1 Nr. 1-4 BauGB; Gegenausnahme: Verstoß ist nicht „wesentlich“ oder nicht „offensichtlich“ oder nicht kausal für das Abwägungsergebnis
    - > wg. Art. 20 III, 19 IV GG: restriktiv
  2. § 214 II, III 2 BauGB
    - > Entwicklungsmängel sind gem. § 214 II BauGB grundsätzlich beachtlich; Ausnahme: § 214 II Nr. 1-4 BauGB
    - > Da Abwägungsfehlgewichtungen ebenfalls als formelle Fehler nach § 214 I Nr. 1 BauGB anzusehen sind, ist § 214 III 2 HS 2 BauGB faktisch funktionslos
    - > eine Abwägungsdisproportionalität (fehlerhaftes Abwägungsergebnis) wegen des Rechtsstaatsgebots immer beachtlich; diese fällt nicht unter § 214 BauGB.
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10
Q

Unbeachtlichwerden der Fehler durch Zeitablauf gem. § 215 BauGB

A

-> § 215 I BauGB benennt abschließend die nach § 214 BauGB beachtlichen Mängel, die überhaupt verfristen können.
-> Sonstige Mängel, die nicht unter § 215 BauGB fallen, verfristen aber i. d. R. auch nach einem Jahr, wenn sie nicht mit der Normenkontrolle gem. § 47 I, II 1 VwGO angegriffen werden.
-> Durch die Neuregelung besteht bzgl. § 215 BauGB ein Gleichlauf der Verfristung von
formellen und materiellen Fehlern nach § 215 I 1 Nr. 1, 214 I 1 Nr. 1, 2 III BauGB und § 215 I 1 Nr. 3, 214 III 2 HS 2, 1 VII BauGB; hiernach ist bzgl. der Verfristung somit keine Differenzierung zwischen den einzelnen Abwägungsmängeln notwendig

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11
Q

Festsetzungen des BPlans als drittschützende Norm

A

Grundstückseigentümer innerhalb des
Planbereichs bilden eine sog. „bau- und bodenrechtliche Schicksalsgemeinschaft“
-> Gebietserhaltungsanspruch: der Nachbar kann unabhängig vom Vorliegen einer tatsächlichen und persönlichen Störung oder Beeinträchtigung geltend machen, dass durch die Abweichung von den Festsetzungen des Gebietstyps das örtliche Gepräge in unzulässiger Weise beeinträchtigt wird (aber nur bezüglich der Art der Nutzung, nicht des Maßes - aber Ausnahme: wenn sich aus dem Bebauungsplan ergibt, dass dieser entsprechende Festsetzungen enthält, um (auch) private Belange zu schützen)

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12
Q

Materielle RM des BPlans bzw. FNP: Erforderlichkeit der Planung (§ 1 III BauGB)

A
  • BVerwG: grds. planerisches Ermessen der Gemeinde, ggf. sogar Planungspflicht (bei qualifizierten Gründen)
  • > wenn vernünftigerweise geboten
  • > (-): keine städtebauliche Rechtfertigung (keine positive Planungskonzeption); reine Verhinderungs- oder Negativplanung (nur vorgeschoben); Gefälligkeitsplanung (aber Abgrenzung zu Auferstellung aufgrund privater Bauwünsche); Festsetzungen lassen sich rechtlich oder tatsächlich nicht verwirklichen
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13
Q

Prüfung: Wirksamkeit einer Veränderungssperre

A

I. Formelle Voraussetzungen

  1. Beschluss über Veränderungssperre
  2. Ausfertigung der Satzung (§ 16 I BauGB)
  3. Ortsübliche Bekanntmachung der Veränderungssperre (§ 16 II BauGB), Verweis auf § 10 III BauGB (Ersatzverkündung)

II. Materielle Voraussetzungen

  1. Aufstellungsbeschluss für Bebauungsplan, (Planaufstellungsbeschluss gem. § 2 I S. 1 BauGB, keine hohen Anforderungen an zeitliche Abfolge: zuvor in derselben Sitzung der Gemeindevertretung genügt)
  2. Ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses (§ 2 I 2 BauGB)
  3. Erforderlichkeit der Veränderungssperre, Sicherungsbedürfnis
  4. Inhalt der zu sichernden Planung/Veränderungssperre; planerisches Minimum
    - > positive Planungskonzeption (keine reine Negativplanung)
    - > Mängel im BPlan führen wegen des noch laufenden Planungsverfahrens nur dann zur Unwirksamkeit der Veränderungssperre, wenn sie sicher dem Plan anhaften werden
  5. Keine Ausnahmen nach § 14 III, II BauGB
  6. Geltungsdauer der Veränderungssperre, § 17 BauGB

III. Rechtsfolge
-> Unzulässigkeit des Vorhabens, § 14 I BauGB

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14
Q

“Hinkender Austauschvertrag”

A

= ör Leistung des VwTrägers ist nicht Gegenstand einer Regelung im Vertrag, ist aber „Geschäftsgrundlage“ für die Leistung des Bürgers

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15
Q

P: § 11 iVm § 1 III 2 BauGB: Verbot der Anspruchsbegründung auch bezüglich der bloßen Durchführung des Verfahrens?

A
  • con: Gemeinde darf sich nicht durch das nach außen handelnde Organ (Bgm, § 42 I 2 GemO) auf einen BPlan mit bestimmtem Inhalt festlegen, weil andernfalls das für den Erlass eines BPlans zuständige Organ (GemRat, §§ 24 I, 39 II Nr. 3 GemO iVm § 10 I BauGB) nicht mehr ungebunden über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Gemeinde (§ 1 III 1 BauGB) entscheiden und gesetzeskonform abwägen (§ 1 VII BauGB) kann
  • con: durch evtl Vorfestlegung droht zudem eine Umgehung (Aushöhlung) des formalisierten Verfahrens mit Bürgerbeteiligung (§ 3 BauGB) und Trägern öffentl Belange (§ 4 BauGB)
    => unzulässig ist danach ein Vertrag mit Bindung der zuständigen Gemeindegremien bzgl deren Entscheidung in der Sache, auch muss das Verfahren (bei sachlichen Gründen) jederzeit abgebrochen werden können
    => zulässig dagegen ist eine vertragliche Verpflichtung der Gemeinde zur Einleitung und Fortsetzung eines BPlan-Verfahrens nach eigenen städtebaulichen Vorstellungen der Gemeinde
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16
Q

P: Bindungswirkung von Planfeststellungsbeschlüssen der Fachplanung für den Bauleitplaninhalt

A
  • eA: (-)
    pro: keine ausdrückliche Regelung der Vorrangstellung
    pro: Beeinträchtigung der Planungshoheit der Gemeinde aus § 1 BauGB
  • aA: (+) - Festsetzung sind “zu beachten” (BVerwG)
    pro: § 38 S. 1 BauGB drückt einen gewissen Vorrang der Fachplanung vor der Bauleitplanung aus
    pro: nach § 75 I LVwVfG sind bereits bei der Fachplanung alle öffentliche Belange zu berücksichtigen
17
Q

Wirksamkeit von BPlan bzw. FNP: Formelle Rm

A

I. Zuständigkeit

  1. Verbandskompetenz der Gemeinde, § 2 I 1, 1 III, 10 I BauGB
  2. Organkompetenz innerhalb der Gemeinde, grds. Gemeinderat, §§ 44 III 1 HS 2, 24 I 2 GemO

II. Verfahren & Form

  1. Planungsaufstellungsbeschluss und seine Bekanntmachung, § 2 I 2 BauGB
  2. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger der öffentlichen Belange, §§ 3 I 1, 4 I 1 BauGB
  3. Vollständige Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, § 2 III, Umweltprüfung, § 2 IV BauGB
    a) Abwägungsausfall
    b) Abwägungsdefizit
    c) Abwägungsfehleinschätzung/Abwägungsfehlgewichtung
  4. Erarbeitung eines Planentwurfs mit Begründung, § 2a BauGB
  5. Förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit und Träger der öffentlichen Belange, §§ 3 II, 4 II BauGB
    - > formelle Abstimmungspflicht (bzgl. Nachbargemeinden)
    - > “Anstoßfunktion” für Informations- und Beteiligungsinteresse
  6. Erarbeitung einer Begründung, § 5 V BauGB bzw § 9 VIII BauGB
  7. Abschließender Beschluss bzw Satzungsbeschluss, § 10 I BauGB
    a) Beschlussfassung in ordnungsgemäß einberufener (§ 34 GemO) und geleiteter (§ 36 GemO) Sitzung (§ 37 I GemO)
    b) Beschlussfähigkeit des Gemeinderates (§ 37 II 1 GemO)
    c) Beachtung des Mitwirkungsverbots wegen Befangenheit (§ 18 GemO)
    d) Anzeige an die Rechtsaufsichtbehörde (§ 4 III 3 GemO)
    e) Heilung von Verfahrens- und Formfehlern nach GemO (§ 4 IV, 18 VI 4 GemO)
    f) Ausfertigung = Identität zwischen gewollten und verkündetem Norminhalt (durch BM) (aus Art. 20 III GG)
  8. ggf Genehmigung, § 6 I BauGB bzw § 10 II 1 BauGB
  9. Ortsübliche Bekanntmachung, § 6 V BauGB bzw § 10 III BauGB
18
Q

Wirksamkeit von BPlan bzw. FNP: Materielle Rm

A
  1. Planerforderlichkeit (§ 1 III 1 BauGB)
  2. Externe Plananforderungen
    a) Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung (§ 1 IV BauGB) und Beachtung der Zielvorgaben des § 1 V BauGB
    b) Beachtung des Entwicklungsgebots (§ 8 II 1 BauGB), ggf. Ausnahme nach § 8 II 2, IV
    c) [ggf.] interkommunales Abstimmungsgebot (§ 2 II BauGB)
    - > Materielle Abstimmungspflicht (bzgl. Nachbargemeinden)
    d) [ggf.] Beachtung des Vorrangs der Fachplanung (vgl. § 38 S. 1 BauGB iVm § 75 I S. 1 LVwVfG -> P)
    e) [ggf.] Beachtung bestehender Planungsleitsätze (z. B. § 78 I 1 Nr. 1 WHG) -> als Planungsdirektiven abwägungsfähig (-> 3.b)
    f) Allgemeingültige Planungsprinzipien (Art. 20 III GG)
    aa) Gebot konkreter Planung
    bb) Gebot äußerer Planungseinheit (keine Mehrfachbeplanung)
    cc) Gebot positiver Planung (keine Negativplanung iSe bloßen Verhinderungsplanung)
    dd) Bestimmtheitsgebot (durch Auslegung muss ermittelbar für Betroffene ermittelbar sein, welchen Beschränkungen ihr Grundstück unterworfen ist)
  3. Interne Plananforderungen
    a) Zulässiger Inhalt des Bebauungsplans (§ 9 BauGB i. V. m. BauNVO) bzw. des FNP (§ 5 BauGB)
    b) Abwägung (§ 1 VI, VII BauGB, ggf. iVm § 1a BauGB) - Abwägungsdisproportionalität
    aa) Konfliktbewältigungsgebot (= Notwendigkeit solcher Festsetzungen, die zur Regelung von aus dem BPlan resultierenden Konflikten erforderlich sind; aber ggf. Konflikttransfer in späteres (Genehmigungs-)Verfahren prüfen)
    bb) Trennungsgebot (§ 50 BImSchG)
    cc) Planerisches Rücksichtnahmegebot (vgl. NachbarR; Abwägung aller Belange)
19
Q

Fehlerfolgen bei BPlan: Verstoß gegen § 10 I BauGB

A
  • nach § 214 I Nr. 4 BauGB stets beachtlicher Fehler
  • keine Präklusion möglich, da § 215 I Nr. 1 BauGB
20
Q

Wirksamkeit von BPlan bzw. FNP: Materielle Rm: Abwägungsdisproportionalität: BImSchG

A
  • Trennungsprinzip nach § 50 BImSchG:
    -> Zuordnungsmaßgabe von räumlich bedeutsamen Vorhaben zur Minimierung von schädlichen Umwelteinwirkungen
21
Q

Prüfung: Wirksamkeit einer Veränderungssperre: Darstellung im Urteil

A

“Die als VK statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klage ist jedoch unbegründet, Die Ablehnung der begehrten Baugenehmigung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 V S. 1 VwGO. Hierbei kann die Kammer offen lassen, ob das begehrte Vorhaben nach Maßgabe der §§ 30 ff. BauGB bauplanungsrechtlich zulässig ist. Die begehrte Erteilung der Baugenehmigung scheitert bereits an der wirksamen Veränderungssperre. Diese ist formell und materiell rechtmäßig. …”
-> ggf. Prüfung des Hilfsantrages der FFK (oft Präjudizinteresse wegen Amtshaftung für nutzlos entstandene Bauplanungskosten - FFK begründet, soweit im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre die Voraussetzungen für den begehrten VA einschließlich des erforderlichen Bauantrags vorlagen)

22
Q

Prüfung: Wirksamkeit einer Veränderungssperre: Bestandsschutz nach § 14 III BauGB

A
  • insb. Var. 1: wenn zum Erlasszeitpunkt der Veränderungssperre bereits eine Baugenehmigung vorgelegen hat
    -> Zeitpunkt: hM stellt nicht auf Bestandskraft, sondern Bekanntgabe der Baugenehmigung ab
    -> Analoge Anwendbarkeit, wenn bereits gemeindliches Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt wurde (tw. vertreten)
    -> wenn Baugenehmigung vor Inkrafttreten der Veränderungssperre rechtswidrig versagt wurde: nach Rspr. kein Fall des § 14 III BauGB, sondern § 14 II BauGB (Ausnahme), wobei Ausnahmeermessen auf Null reduziert ist
23
Q

Prüfung: Wirksamkeit einer Veränderungssperre: Ausnahme nach § 14 II BauGB

A
  • wenn Voraussetzungen des § 33 BauGB (Zulässigkeit des Vorhabens während der Planaufstellung) vorliegen, stehen auch keine öffentlichen Belange entgegen
  • ansonsten: Abwägung zwischen privaten Interessen des Bauherrn und konkreten öffentlichen Sicherungsinteressen
24
Q

Sicherung der Bauleitplaung: erst nach/während Beginn des gerichtlichen Verfahrens auf Erteilung einer Baugenehmigung wird entgegenstehende Bauleitplanung erlassen

A
  • Erledigungserklärung des Klägers und Klageumstellung gem. § 113 I S. 4 VwGO analog auf FFK (stets zulässug gem. § 173 S. 1 VwGO iVm § 264 Nr. 2 ZPO); Präjudizinteresse wegen Planungskosten als Amtshaftungsanspruch
25
Q

Sicherung der Bauleitplanung: verwaltungsgerichtliches Urteil auf Erteilung der Baugenehmigung wird rechtskräftig und danach ergeht ein entgegenstehender BPlan

A
  • Vollstreckungsabwehrklage der Behörde nach § 167 I VwGO iVm § 767 ZPO (-> K/S § 167 Rn. 2 ff.)
    -> BPlan als materiell-rechtliche Einwendung
  1. Änderung der bauplanungsrechtlichen Lage
    -> P: Änderung des FNP, BVerwG gesteht (allein) § 35 III S. 3 BauGB Außenwirkung zu, und aus dem Grundsatz des § 14 III BauGB gesteht BVerwG nur demjenigen Schutz zu, dem schon ein Bauvorbescheid oder eine Baugenehmigung erteilt wurde (nicht aber hier: nur Urteil zur Verpflichtung hierzu)
  2. Keine Präklision, § 767 II ZPO
26
Q

Sicherung der Bauleitplanung: Zurückstellung von Baugesuchen, § 15 BauGB: Prüfung

A

I. Voraussetzungen der Veränderungssperre liegen vor

II. Veränderungssperre ist nicht beschlossen oder noch nicht in kraft getreten

III. Erforderlichkeit

IV. Rechtsfolge: gebundene Entscheidung (VA)
-> keine (!) zeitlich begrenzte Ablehnung des Bauantrags
-> formelle Freistellung der Genehmigungsbehörde von der Pflicht zur Sachbescheidung

27
Q

Sicherung der Bauleitplanung: Zurückstellung von Baugesuchen, § 15 BauGB: Rechtsschutzkonstellationen

A
  1. Bauwilliger wendet sich als Adressat gegen Zurückstellungsbescheid -> AK gegen Zurückstellung und VK auf Genehmigung unter Beiladung der Gemeinde
  2. Gemeinde wendet sich gegen Ablehnung des Zurückstellungsantrags: VK auf Erteilung des Zurückstellungsbescheids ggü dem beizuladenden Bauwilligen
  3. Gemeinde wendet sich gegen Genehmigung der Genehmigungsbehörde: Dritt-AK