1/4 (Grundlagen, Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit) Flashcards

1
Q

Prüfung: Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit

A

I. Anwendungsbereich der §§ 29 ff BauGB

  1. Vorhaben iSd § 29 BauGB
  2. Kein Fall des § 38 BauGB

II. § 30 I BauGB

  1. Wirksamer qualifizierter BPlan
  2. Gesicherte Erschließung
  3. Kein Widerspruch gegen Festsetzungen des Plans
    a) Art der baulichen Nutzung
    aa) § 1 III 2 BauNVO Bestimmungen
    bb) ggf. Ausnahmen und Befreiungen von diesen Festsetzungen
    cc) Gebietsverträglichkeit (= entspricht der jeweiligen Eigenart des Baugebiets aus BauNVO)
    dd) § 15 I BauNVO
    b) Kein Widerspruch gg sonstige Festsetzungen bzw Ausnahmen und Befreiungen hiervon
  4. ggf gemeindliches Einvernehmen, § 36 I 1 BauGB

III. § 30 II BauGB

  1. Wirksamer vorhabenbezogener BPlan
  2. Gesicherte Erschließung
  3. Kein Widerspruch gegen Inhalt des Plans (s. II.3.)

IV. § 34 BauGB

  1. Kein qualifizierter oder vorhabenbezogener BPlan
  2. Innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils
  3. Gesicherte Erschließung
  4. Wahrung der Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und keine Beeinträchtigung des Ortsbildes, § 34 I 2 BauGB
  5. Keine schädliche Auswirkung auf zentrale Versorgungsgebiete, § 34 III BauGB
  6. bei einfachem BPlan: kein Verstoß gegen Festsetzungen, § 30 III BauGB
  7. Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung, § 34 I 1 BauGB
    a) Eigenart der näheren Umgebung
    b) Einfügen nach Art der baulichen Nutzung
    aa) Einfügen nach § 34 II BauGB (faktisches Baugebiet)
    i) Eigenart entspricht einem Baugebiet der BauNVO
    ii) Vereinbarkeit mit den §§ 2 ff BauNVO
    iii) ggf. Ausnahmen (gem. § 34 II 2 i. V. m. § 31 I 1 BauGB (!) i. V. m. §§ 2 – 11 (jeweils Abs. 3) BauNVO) und Befreiungen (§ 34 II 2 i. V. m. § 31 II BauGB) von diesen Bestimmungen?
    iv) Gebietsverträglichkeit (auch: negative Vorbildwirkung bzw. Fremdkörper)
    v) § 15 BauNVO / Gebot der Rücksichtnahme
    bb) wenn i) (-): Einfügen nach § 34 I 1 BauGB
    c) Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücke nach § 34 I 1 BauGB (wenn (-), keine Ausnahme oder Befreiung gem. § 31 I, II BauGB möglich)
  8. Entbehrlichkeit des Einfügens, nach § 34 IIIa, 246 VIII BauGB
  9. Gemeindliches Einvernehmen, § 36 I 1 BauGB

V. § 35 I BauGB

  1. Kein qualifizierter oder vorhabenbezogener BPlan
  2. Außenbereich
  3. Gesicherte Erschließung
  4. Schonungsgebot, § 35 V 1; Rückbauverpflichtung, § 35 V 2
  5. bei raumbedeutsamen Vorhaben: kein Widerspruch zu Zielen der Raumordnung, § 35 III 2 Hs 1
  6. Privilegierung gem. § 35 I Nr. 1-8
  7. Kein Entgegenstehen öffentlicher Belange (Wertungen der §§ 35 III 2 Hs 2, III 3)
    - > tw. auch Festsetzungen des FNP, soweit konkrete standortbezogene Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks festgeschrieben
  8. Gemeindliches Einvernehmen, § 36 I 1 BauGB

VI. § 35 II

  1. Kein qualifizierter oder vorhabenbezogener BPlan
  2. Außenbereich
  3. Gesicherte Erschließung
  4. Schonungsgebot, § 35 V 1; Rückbauverpflichtung, § 35 V 2
  5. bei raumbedeutsamen Vorhaben: kein Widerspruch zu Zielen der Raumordnung, § 35 III 2 Hs 1
  6. Keine Privilegierung gem. § 35 I Nr. 1-8
  7. Keine Beeinträchtigung öffentlicher Belange, § 35 III 1
    - > § 35 IV
    - > § 35 VI bei Bestehen einer entsprechenden Satzung
  8. Gemeindliches Einvernehmen, § 36 I 1 BauGB

VII. Zulässigkeit nach §§ 33, 37 oder 246 XIV BauGB

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2
Q

Bauliche Anlage iSd § 29 BauGB

A
  1. Nicht identisch mit § 2 I LBO; BundesR erfordert aufgrund der verschiedenen landesrechtlichen LBOen eigenständige Auslegung
  2. In einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden
  3. Bodenrechtliche Relevanz (= wenn die in § 1 VI BauGB genannten Belange in einer Weise berührt werden, die generell geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen)
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3
Q

Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung (§ 29 BauGB)

A
  • Errichtung: erstmalige Herstellung
  • Änderung: Umbau oder Erweiterung, ohne dass anschließend ein anderer Nutzungszweck zukommt
  • Nutzungsänderung: vorhandene Anlage soll zu einem anderen als bisher genehmigten Zweck genutzt werden und neue Nutzung hat (auch) bodenrechtliche Relevanz
  • Vollständige Beseitigung: unterfällt nicht § 29 BauGB
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4
Q

Gesicherte Erschließung (§§ 30 ff BauGB)

A

Anschluss an

  • öffentliches Straßennetz
  • Versorgung mit Elektrizität und Wasser
  • Abwasserbeseitigung

Gesichert, wenn diese Anlagen spätestens bei der Fertigstellung der baulichen Anlage benutzbar sind

(Herabgesetzte Anforderungen bei § 35 BauGB)

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5
Q

P: Normverwerfungskompetenz der Baurechtsbehörde

A

ergänzen

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6
Q

§ 15 I BauNVO - Gebot der Rücksichtnahme

A

Auch wenn Art der baulichen Nutzung grds zulässig, kann sie im Einzelfall gleichwohl unzulässig sein, wenn das Vorhaben nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht

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7
Q

P: Rechtsnatur des gemeindlichen Einvernehmens

A

eA (hM): Verwaltungsinterne Mitwirkungshandlung

pro: keine Regelung mit Außenwirkung
pro: Rechtsstellung des Bürgers wird nicht unmittelbar verändert

aA: Verwaltungsakt iSd § 35 VwVfG

  • > kann oft dahinstehen, da sowohl nach eA als auch nach aA kein subjektives Recht auf Einvernehmenserteilung besteht und dieses somit nicht eingeklagt werden kann
  • > bei versagtem Einvernehmen: Klage gegen Baurechtsbehörde auf Erteilung, nicht gegen Gemeinde auf Erteilung
  • -> bei Ablehnung der Ersetzung durch Baurechtsbehörde: SEA wegen Amtspflichtverletzung (nur gegen Baurechtsbehörde - hätte rw verweigertes Einvernehmen nach § 54 IV S. 1 LBO ersetzen müssen)
  • beachte: Ersetzung nach § 54 IV (im Zuge der Baugenehmigung): VA !
    pro: § 54 IV S. 3: Baugenehmigung gilt als Ersatzvornahme
    pro: § 54 IV S. 5: Widerspruch / AK haben auch bzgl. Baugenehmigung in ihrer Form der Ersatzvornahme keine aufschiebende Wirkung
  • > Rechtsmittel der Gemeinde: AK bzw. §§ 80, 80a (Klagebefugnis: § 36 I BauGB iVm Art. 28 II S. 1 GG)
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8
Q

§ 34 BauGB: im Zusammenhang bebauter Ortsteil

A
  1. Bebauungszusammenhang: wenn eine tatsächlich vorhandene, örtlich aufeinanderfolgende Bebauung des Eindruck von Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit vermittelt (maßgeblich: tatsächlicher Gebäudebestand)
  2. Ortsteil: wenn er (Bebauungszusammenhang) nach der Anzahl der Gebäude ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist
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9
Q

§ 34 BauGB: Klarstellungs- bzw Abgrenzungs- (“deklaratorische”) Satzung

A

Gemeinde hat nach § 34 IV 1 Nr. 1 BauGB die Möglichkeit, die Grenzen für den Innenbereich zu bestimmen

  • > eA: maßgebliche Rechtsquelle, bis durch Gemeinde oder VGH wieder aufgehoben ist (von BauRBehörde anzuwenden)
  • > aA: rein deklaratorisch, es kommt letztlich auf die tatsächlichen Grundstücksverhältnisse an
    con: eine rein deklaratorische Rechtsnorm gibt es nicht bzw sie wäre überflüssig

(Nr. 2 und Nr. 3: konstitutive Satzungen, da sie Innen- und Außenbereich abweichend von § 34 I 1 BauGB zuschneiden)

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10
Q

§ 35 BauGB: Vorhaben gem. § 35 I BauGB: § 35 III S. 1 Nr. 7, Splittersiedlung

A
  • planlose, unorganisierte Bebauung, die nicht die Merkmale eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils aufweist
  • wird weit ausgelegt
    -> auch bei einzelnen Baumaßnahmen (+), da negative Vorbildwirkung (Präzedenzfall)
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11
Q

Belang “Erfordernis einer förmlichen Planung”

A

Außenbereichsvorhaben löst einen so hohen Koordinierungsbedarf aus, dass die mit ihm entstehenden Konflikte einer Abwägung im Rahmen eines förmlichen Bebauungsplanverfahrens bedürfen

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12
Q

P: Existenz ungeschriebener, bauplanungsrechtlicher Zulässigkeitstatbestände (Bestandsschutz)

A

eA (frühere Rspr.): eigentumskräftig verfestigte Anspruchsposition aus Art. 14 I GG

pro: einmal genehmigtes Vorhaben soll nicht durch zufällige Zerstörung und geänderte Rechtslage unzulässig werden
pro: Vertrauensschutz

aA (hM, BVerwG): keine Anspruchsposition aus Art. 14 I GG

pro: Aufgabe des einfachen Gesetzgebers, fragliche Fallkonstellationen zu regeln
pro: Spezialregelungen bspw. im § 35 BauGB und Ausnahmeregelungen in § 31 BauGB
pro: Entschädigungsansprüche des Planschadensrechts
pro: bei Zweifel der Verfassungskonformität von Bestandsschutznormen (bspw. Reichweite in § 35 BauGB) nicht auf ungeschriebene Zulässigkeitstatbestände zurückzugreifen, sondern entsprechende Normen müssten in Normenkontrollverfahren gem. Art 100 I GG vorgelegt werden

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13
Q

Prüfung: § 31 I BauGB (Ausnahme)

A

Ausnahmen können* zugelassen werden, wenn:
1. es sich um ein Vorhaben i. S. v. § 29 I BauGB handelt,

  1. es nicht nach dem im Bebauungsplan festgesetzten Gebiet (bzw. nach § 34 II BauGB) allgemein zulässig ist,
  2. es einer im Bebauungsplan festgesetzten Ausnahme entspricht,
  3. Gebietsverträglichkeit (ungeschriebenes TBM!)
  4. ggf. die Gemeinde ihr Einvernehmen erteilt hat oder dies wirksam ersetzt wurde und
  5. die Baurechtsbehörde ihr Ermessen dementsprechend ausgeübt hat.

Hinweis: Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplans müssen im Bebauungsplan ausdrücklich vorgesehen werden. Ausdrücklich vorgesehen sind z. B. auch die Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung (vgl. die BauNVO, Erster Abschnitt). Diese sind gem. § 1 III 2 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans. Bei den Gebietsbeschreibungen der §§ 2 – 9 BauNVO finden sich näher umschriebene Nutzungsarten (jeweils im Absatz 3), die ausnahmsweise zulässig sind. (Beispiel: Tankstellen können gem. § 4 III Nr. 5 BauNVO ausnahmsweise in allgemeinen Wohngebieten zugelassen werden.)

  • Ermessensentscheidung, jedoch bei Vorliegen aller TBM kaum entgegenstehende Gründe denkbar
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14
Q

Prüfung: § 31 II BauGB (Befreiung)

A

Befreiungen können* zugelassen werden, wenn:
1. es sich um ein Vorhaben i. S. v. § 29 I BauGB handelt,

  1. es den Festsetzungen des Bebauungsplans (bzw. § 34 II BauGB) widerspricht,
  2. die Grundzüge der Planung nicht berührt werden (d. h.: Greift die Befreiung in die Planung ein oder stellt die Befreiung keine bedeutende Abweichung von wesentlichen Planinhalten dar?),
  3. einer der Befreiungsgründe des § 31 II Nr. 1 – 3 BauGB vorliegt,
    Nr. 1: Gemeinwohlerfordernis (sämtliche öffentlichen Belange und Interessen; die Befreiung muss nicht unbedingt nötig sein für das Wohl der Allgemeinheit; ausreichend ist, wenn die Befreiung „vernünftigerweise geboten ist“)
    Nr. 2: städtebauliche Vertretbarkeit (wenn die Gemeinde sie auch so hätte planen können, vgl. § 1 V, VI, VII BauGB - Rspr: Einschränkung dahingehend, dass nicht von wesentlichen Planinhalten abgewichen werden darf, s.o.)
    Nr. 3: Härtefall: Weist das Grundstück durch Lage, Zuschnitt oder Größe Besonderheiten auf, die dazu führen, dass es nicht bebaut werden könnte? Dies sind nur grundstücksbezogene Besonderheiten, nicht dagegen persönliche, wirtschaftliche, soziale o. ä. Gründe.
  4. die Abweichung auch unter Würdigung mit nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Zu prüfen ist, ob das Vorhaben öffentliche Belange beeinträchtigt („Faustregel“: Würde sich das Vorhaben gem. § 34 I BauGB in die nähere Umgebung einfügen, wenn man sich den Bebauungsplan wegdenkt?) und es muss eine Abwägung zwischen den Interessen von Nachbar und Bauherrn vorgenommen werden (ggf. entspr. Anwendung von § 15 BauVO).
  5. die Gemeinde ihr Einvernehmen erteilt hat oder dies wirksam ersetzt wurde und
  6. die Baurechtsbehörde ihr Ermessen dementsprechend ausgeübt hat
    * Ermessensentscheidung, jedoch bei Vorliegen aller TBM kaum entgegenstehende Gründe denkbar
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15
Q

Einfügen iSd § 34 I BauGB

A

XY fügt sich dann i. S. d. § 34 I 1 BauGB in die nähere Umgebung ein, wenn es sich in jeder Hinsicht innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält

-> nähere Umgebung - maßgeblich sind alle Anlagen, die die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht nur am Rande wahrnimmt
–> P: Fremdkörper: bleibt außer Betracht, wenn er wegen der Andersartigkeit und des singulären Charakters die ihn umgebende, im Wesentlichen homogene Bebauung nicht beeinflusst (-> bspw. rein historischer Betrieb im Wohngebiet mit ihn umgebenden Arbeiterhäusern; aber Ausnahme, wenn er Umgebung beherrscht oder mit ihm eine Einheit bildet)

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16
Q

Befreiungsgrund § 32 II Nr.2 BauGB: städtebauliche Vertretbarkeit

A

Vereinbarkeit mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung entsprechend § 1 BauGB, insbesondere VI und VII

17
Q

Drittschützende Normen im Bauplanungsrecht

A
  1. Art der baulichen Nutzung
    - § 30 I BauGB: selbst (-): Gemeinde grdsl. frei, ob DrS;
    Ausn.: § 9 I Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 2-11 BauNVO (Festsetzungen im BPlan):
    Absoluter DrS wegen Gebietserhaltungsanspruch, der aus der bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft (Austauschverhältnis) der Grundstückseigentümer folgt.
    - § 34 I BauGB: „Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung“ vermittelt DrS, Rechtsverletzung notwendig (d. h. nur relativer DrS)
    - § 34 II BauGB: lex spec. ggü. § 34 I BauGB: faktisches Baugebiet- auch Gebietserhaltungsanspruch (absoluter DrS)
    - § 35 I, II BauGB: „Öffentliche Belange“ vermittelt relativen DrS
    - § 31 I BauGB: DrS, soweit Ausnahme drittschützende Normen betrifft (wie § 30 I BauGB)
    - § 31 II BauGB: „nachbarliche Interessen“ vermittelt relativen DrS (Gebot der Rücksichtnahme)
    - § 15 I BauNVO: Ausgleich kollidierender Interessen im Einzelfall- relativer DrS wegen Gebot der Rücksichtnahme
  2. Maß der baulichen Nutzung
    - § 9 I Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 16 ff. BauNVO: nur ausnahmsweise DrS, wenn Festsetzung im Einzelfall gerade Ausgleich der Umgebungsnutzungsinteressen bezweckt
18
Q

Klassifikation: Bestandsschutz

A
  • aktiv: Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung aus Bestandsschutzgründen
    [-> früher: direkt aus Art. 14 I GG
    con: Eigentum bedarf der gesetzlichen Konkretisierung
    con: ausdifferenzierte Bestandsschutzregeln in § 35 IV-VI BauGB konkretisieren Eigentum insoweit
    -> heute (BVerwG): Anspruch weder aus Art. 14 I GG noch sonst
    s. “P: Existenz ungeschriebener, bauplanungsrechtlicher Zulässigkeitstatbestände (Bestandsschutz)”]
  • passiv: schützt vor Beseitigungspflicht baurechtswidriger Vorhaben/Anlagen
  • > (+) bei vergangener Genehmigung
  • > (+) wenn Anlage bei Errichtung oder danach zumindest kurzzeitig (materiell-)baurechtlichen Vorschriften entsprach

(- “erweitert”: nach § 1 X BauNVO: bei Überplanung eines überwiegend bebauten Gebietes - wiederum kein Anspruch, aber muss in der Abwägung Berücksichtigung finden)

19
Q

§ 33: Zulässigkeit während der Planaufstellung

A
  • Gebiete iSd Vorschrift: §§ 30, 34, 35
  • Voraussetzung: idR materielle Planreife (Aufstellung des BPlans soweit fortgeschritten, dass mit der Realisierung der Plankonzeption konkret zu rechnen ist)
  • > idR auch formelle Planreife ausreichend (§ 33 I Nr. 1)
  • > Planreife (-): wenn Behörde Bedenken gegen BPlan erhebt; beachtliche Bürgereinwendungen; BPlan inhaltlich mangelhaft (insb. bzgl. § 1 V-VII)
  • Telos: § 33 soll Genehmigung eines Bauvorhabens ermöglichen, dass sonst vor Inkrafttreten des BPlans nicht genehmigt werden könnte
  • > dient gerade nicht zur Verhinderung von noch zulässigen, künftig unzulässigen Bauvorhaben! (Telos ist nicht die Sicherung der Bauleitplanung; hierfür wäre eine Veränderungssperre das vorgesehene Mittel)
20
Q

P: Ersetzung des Einvernehmens als Ermessensentscheidung?

A
  • eA: (+)
    con: Bedeutung von Art. 14 GG
  • aA: (-)
    pro: Wortlaut § 54 IV

-> iE idR keine Bedeutung: wenn Verweigerung des Einvernehmens rw: jedenfalls Ermessensreduktion auf Null

21
Q

“Wohnen” iSd Baurechts (bspw. § 3 BauNVO)

A

= eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und Freiwilligkeit des Aufenthalts

vs.

  • vorübergehendes Unterkommen
  • bloße Unterbringung
  • überwiegend sozial Zwecke
    (Frauenhäuser, Jugendherbergen, Asylbewerberheime)

-> Ferienwohnungen: § 13a BauNVO

22
Q

Zentrale Leitbegriffe der BauNVO:
- Vergnügungsstätten
- Anlagen für kirchliche Zwecke
- Anlagen für soziale Zwecke
- Gewerbebetriebe
- Anlagen für gesundheitliche Zwecke
- Anlagen für sportliche Zwecke

A
  • Vergnügungsstätten = gewerbliche Amüsierbetriebe und Betriebe zur kommerziellen Freizeitgestaltung
    -> Bordelle (-)
  • Anlagen für kirchliche Zwecke = dienen konfessionsunabhängig dem Gottesdienst und der Seelsorge
  • Anlagen für soziale Zwecke = karitative Einrichtungen zum Wohl der Allgemeinheit
  • Gewerbebetriebe = dienen der Ausübung eines Gewerbes
    -> (+) bei Bordellen oder Werbeanlagen (auch eigener Gewerbebetrieb, wenn sich beworbenes Gewerbe nicht im selben Gebäude befindet)
  • Anlagen für gesundheitliche Zwecke = dienen der Gesundheitsfürsorge der Bewohner
  • Anlagen für sportliche Zwecke = dienen der körperlichen Ertüchtigung
23
Q

Bauplanungsrecht: Äußere Grenze des Bebauungszusammenhangs

A
  • Grenze ist immer die äußere Gemeindegrenze
  • innerhalb der Gemeindegrenzen ist die äußere Begrenzung des Innenbereichs grds. das letzte tatsächlich vorhandene maßstabsbildende Gebäude (Grundstücksgrenzen sind irrelevant)
24
Q

Bauplanungsrecht: Formulierung im Urteil bei Abgrenzung Innen/Außenbereich

A

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 34 BauGB. Ein qualifizierter Bebauungsplan nach § 30 I BauGB, der die Anwendbarkeit des § 34 BauGB ausschließt, ist nicht erlassen worden. Auch hat die Gemeinde von der ihr nach § 34 IV BauGB eingeräumten Satzungsbefugnis keinen Gebrauch gemacht, wodurch der Anwendungsbereich des § 34 BauGB unabhängig von der tatsächlichen Qualität der Bebauung eröffnet wäre.
Das Grundstück … liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils iSd § 34 I S. 1 BauGB.
Das Grundstück … liegt in einem Bebauungszusammenhang. …
Dieser Bebauungszusammenhang gehört auch einem Ortsteil iSd § 34 I S. 1 BauGB an. …

25
Q

§ 34 BauGB: Einfügen: Gebot der Rücksichtnahme

A
  • wirkt sich bei Prüfung des Einfügens aus:
    -> rücksichtlos, wenn es dem Betroffenen nach Lage der Dinge nicht zuzumuten ist
    –> Abwägung der berechtigten Interessen von Nachbar und Bauherr
26
Q

§ 35 BauGB: Außenbereich im Innenbereich

A
  • große Freiflächen innerhalb eines Bebauungszusammenhangs (zB Parks)
27
Q

§ 35 BauGB: Vorhaben gem. § 35 I BauGB: der Land- oder Forstwirtschaft dienend (Nr. 1)

A
  • Landwirtschaft in § 201 BauGB legaldefiniert
  • dient einem solchen Betrieb, wenn es diesem objektiv erkennbar unmittelbar zu- oder untergeordnet und dem privilegierten Betrieb mehr als nur förderlich ist
28
Q

§ 35 BauGB: Vorhaben gem. § 35 I BauGB: sonstige privilegierte Vorhaben (Nr. 4)

A
  • eng auszulegender Auffangtatbestand
  • “nur” = beschränkt Anwendungsbereich auf Vorhaben, die auf den Außenbereich angewiesen sind, weil sie nicht im Plan- oder Innenbereich, sondern nur im Außenbereich so errichtet werden können
  • “soll”: Vorhaben billigenswert aufgrund der Funktion des Außenbereichs
29
Q

§ 35 BauGB: Vorhaben gem. § 35 I BauGB: Widerspruch zu einem FNP, § 35 III S. 1 Nr. 1, III S. 2 und 3 B auGB

A
  • Konzentrationswirkung (Ausweisung insb. für Windkraftanlagen anhand eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts)
    -> Ausschluss von Vorhaben in bestimmten Bereichen lässt sich nur rechtfertigen, wenn sich diese Vorhaben an anderer Stelle durchsetzen lassen (Art. 14 GG)
    –> unwirksam ist Konzentrationsplanung, wenn der Plan keinerlei Positivflächen für Windenergienutzung enthält oder auf eine Verhinderungsplanung hinausläuft
30
Q

§ 35 BauGB: Vorhaben gem. § 35 I BauGB: Schädliche Umweltauswirkungen, § 35 III S. 1 Nr. 3 BauGB

A
  • Orientierung an § 3 BImSchG
31
Q

§ 35 BauGB: Vorhaben gem. § 35 I BauGB: Ungeschriebene öffentliche Belange

A
  • Erfordernis der vorherigen Bauleitplanung bei gewichtigen Vorhaben
  • Rücksichtnahmegebot
32
Q

§ 35 BauGB: Differenzierung nach Vorhaben (§ 35 I vs. § 35 II BauGB)

A
  • § 35 I BauGB: keine öffentlichen Belange dürfen entgegenstehen
    vs.
  • § 35 II BauGB: keine öffentlichen Belange dürfen beeinträchtigt werden
    -> Aufzeigen der Besserstellung der Vorhaben nach § 35 I BauGB, da planähnliche Zuweisung zum Außenbereich
33
Q

§ 35 BauGB: Rechtsnatur des § 35 IV BauGB

A
  • kein eigenständiger Genehmigungstatbestand, sondern Begünstigung bzw. Teilprivilegierung (Modifikation des § 35 III BauGB)