3/4 (Bauordnungsrecht: Baugenehmigung, Bauaufsicht) Flashcards

1
Q

Bauliche Anlage: § 2 II 1 HBO

A
  • Bauprodukte: § 2 XIII HBO
  • hergestellt: künstlich durch Menschen geschaffen
  • unmittelbar mit Erdboden verbunden: durch ein Fundament o.ä. im Boden verankert
    -> aber auch § 2 II 2, 3 LBO
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2
Q

Verunstaltung iSd § 11 LBO

A

bauliche Anlage ist nicht nur unschön, sondern ist so hässlich, dass sie das ästhetische Empfinden des Betrachters nicht nur beeinträchtigt, sondern verletzt

Maßstab: gebildeter Durchschnittsmensch

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3
Q

Prüfung: Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, § 74 I HBO

A

I. Anwendungsbereich des § 74 I LBO
-> anderes Genehmigungsverfahren?

II. Zuständigkeit der Baurechtsbehörde

  1. Sachlich: §§ 74 I, 60 I S. 1 Nr. 1, S. 3 HBO
  2. Örtlich: § 3 I S. 1 Nr. 1 LVwVfG

III. Ordnungsgemäßer Bauantrag, § 69 HBO

IV. Ordnungsgemäßes Verfahren

V. Genehmigungspflichtiges Vorhaben, § 62 LBO
1. Errichtung, Abbruch, Aufstellung, Anbringung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage, § 62 I LBO
2. Keine anderweitige Bestimmung, §§ 63 ff. HBO

VI. Vereinbarkeit mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften

  1. Bauplanungsrecht, §§ 29 ff BauGB
  2. Bauordnungsrecht
    - > ggf. Abweichung/Ausnahme/Befreiung (§ 56 LBO)
  3. Örtliche Bauvorschriften, § 91 HBO
  4. ggf. sonstige Bestimmungen (§ 22 BImSchG; §§ 14, 15 BNatSchG; § 21 LNatSchG; entgegenstehende Baulast gem. § 71)
    - > Prüfungsumfang: Spezialvorschriften nur (+), wenn auch baurechtliche Vorschriften berührt sind

VII. Ergebnis
-> Erlass oder Versagung einer Baugenehmigung, ggf. mit Nebenbestimmung

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4
Q

P: Abbruchverfügung (§ 65 S. 1 LBO): Wirkung der Abbruchsanordnung gegenüber

a) Rechtsnachfolger
b) Miteigentümer
c) Vermieter/Mieter

A

a) eA: Dinglichkeit des Verwaltungsakts (VGH; BVerwG) -> kein Übergangstatbestand erforderlich
pro: keine personenbezogenen Erwägungen, sondern dingliche Aspekte der baulichen Anlage führen zu Abbruchsanordnung
con: VA als adressatenbezogene hoheitliche Maßnahme

aA: keine Wirkung

pro: Übergang der Pflichten auf Rechtsnachfolger stellt eine GR-Beeinträchtigung desselben dar, die einer gesetzlichen Grundlage bedarf (Übergangstatbestand)
pro: diese kann auch nicht durch zivilrechtliche Normen gebildet werden, da diese nicht den Zweck haben, den Staat zu GR-Eingriffen zu ermächtigen

b) Erlass gegen nur einen Miteigentümer berührt nicht die Rm, sondern die Durchsetzbarkeit des VA
- > zur Durchsetzbarkeit sind Abbruchsanordnungen ggü anderen Miteigentümer bzw. Duldungsverfügungen (§ 47 I S. 2 LBO) zu erlassen

c) Rm der Abbruchsverfügung wird von zivilrechtlicher Lage nicht berührt; Vollstreckung jedoch bei mangelndem Kündigungsrecht nicht vollziehbar (bei berechtigter Kündigung Duldungsverfügung gegen Mieter nötig zur Vollstreckung)

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5
Q

P: Nutzungsuntersagung, wenn eine genehmigungspflichtige Nutzung ohne die erforderliche Genehmigung erfolgt (formelle Illegalität - VGH Mannheim!)

A

Zu differenzieren:

  1. Wenn nur vorübergehend erteilt, sodass Behörde materielle (Il)Legalität überprüfen kann, dann idR verhältnismäßig
  2. Wird Nutzung endgültig untersagt, ohne dass materielle Illegalität feststeht, idR unverhältnismäßig
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6
Q

Drittschützende Normen im Bauordnungsrecht

A
  • § 3 LBO: bauordnungsrechtliche Generalklausel, sofern nicht verdrängt
  • § 5 VII LBO: Gewährung von DrS in voller Abstandsflächentiefe, sofern Nachbar selbst „seine“ Abstandstiefe einhält (Treu und Glauben)
  • § 11 LBO: grds. (-), es sei denn Nachbar ist in besonderer Weise betroffen
  • § 15 LBO: (+), da Schutz vor Ausbreitung von Feuern auf angrenzende Grundstücke
  • § 37 LBO: (-), dienen i. d. R. ausschließlich der Allgemeinheit
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7
Q

P: Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei Nutzungsuntersagung

A
  • eA (VGH Mannheim): formelle und materielle Illegalität müssen kumulativ vorliegen, dh allein formelle Illegalität reicht nicht aus
    pro: Baufreiheit durch Art. 14 I 1 GG geschützt -> das präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (Art. 14 I 2 GG i. V. m. § 49 LBO) diene nur dazu, dass die Baurechtsbe-hörde vorab überprüfen kann, ob das Vorhaben den materiell-rechtlichen Vorschriften entspricht. Der Baugenehmigung komme also lediglich eine Ordnungsfunktion zu, weshalb allein wegen der formellen Rechtswidrigkeit keine Nutzungsuntersagung angeordnet werden könne
    pro: auch die Nutzungsuntersagung kann beträchtliche finanzielle Nachteile für den Betroffenen zur Folge haben kann, insbesondere bei gewerblich genutzten Anlagen
  • > dagegen con: wer sein Grundstück ohne Genehmigung nutzt, wird durch die Nutzungsuntersagung ohne Verlust an Vermögenssubstanz lediglich hinter die formellen Schranken des Baurechts zurückgedrängt und gezwungen, seine Interessen auf dem vorgeschriebenen Weg, d. h. mit einem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zu verfolgen
  • aA (andere OVG und BayVGH): formelle (oder materielle) Illegalität ausreichend
    pro: Gleichstellung desjenigen, der Genehmigung vorher beantragt mit dem, der sie im Nachhinein beantragt (sonst wären “Schwarznutzer” besser gestellt als solche, die ordnungsgemäß eine Baugenehmigung beantragen)
    [pro: anders als bei § 65 S. 1 LBO keine anderweitige Herstellung rechtmäßiger Zustände zu prüfen]
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8
Q

Begriff: § 74 I LBO (Örtliche Bauvorschriften): “im Rahmen dieses Gesetzes”

A

= Satzungen müssen bauordnungsrechtlichen Zielen dienen und eine angemessene Abwägung von öffentlichen Gestaltungsinteressen und privaten Nutzungsinteressen (Art. 14 I GG) vornehmen
-> nicht nur (präventive) Gefahrenabwehr, sondern auch positive Gestaltung

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9
Q

Instandhaltung iSd § 50 IV

A

= bauliche Maßnahmen zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs einer Anlage oder ihrer Substanz,

  • die zur Beseitigung von Abnutzung, Alterung oder Witterungsbeeinträchtigung durchgeführt werden und
  • die Identität der Anlage und ihren Nutzungszweck nicht ändern
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10
Q

Baugenehmigung: Sachbescheidungsinteresse, § 58 III LBO

A

= fehlt, wenn klar erkennbar ist, dass der Antragsteller wegen entgegenstehender privater Rechte von der Baugenehmigung keinen Gebrauch machen kann
-> Offensichtlichkeit muss gegeben sein
=> Baurechtsbehörde kann Bauantrag ablehnen

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11
Q

Rechtswirkungen und Charakter der Baugenehmigung

A

-> VA mit Doppelwirkung: Begünstigung für Bauherrn (präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt), ggf. Belastung für Dritte

  1. Feststellungsfunktion: dem Bauvorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen
  2. Gestattungsfunktion: gestattet die Errichtung und Nutzung des Vorhabens im Rahmen der Genehmigung (Aufhebung des präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt)
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12
Q

Charakteristik: Bauvorbescheid, § 57 LBO

A
  • vorweggenommener (feststellender) Teil der Baugenehmigung (BVerwG)
  • abschließende, die Behörde bindende Entscheidung (VA) über die angefragte baurechtliche Zulässigkeitsfrage
  • > oft in der Form der Bebauungsgenehmigung (bzgl. bauplanungsrechtlicher Zulässigkeitsfragen)
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13
Q

Charakteristik: Kenntnisgabeverfahren (§ 51 LBO) vs. Vereinfachtes Verfahren (§ 52 LBO)

A
  • Kenntnisgabeverfahren: Einreichen der Bauvorlagen bei Gemeinde (§ 53 I S. 1 LBO); keine Baugenehmigung (jedoch Antrag auf Baugenehmigungsverfahren noch möglich, § 51 V LBO), Baurechtliche Zulässigkeit muss aber auch insgesamt gegeben sein, § 51 IV LBO
  • > Prüfungsmöglichkeit, aber keine Prüfungspflicht der Behörde auf materielle Rm des Vorhabens
  • Vereinfachtes Verfahren: Baugenehmigungsverfahren; Behörde prüft jedoch nur gewisse Zulässigkeitsvoraussetzungen (Baurechtliche Zulässigkeit muss aber auch insgesamt gegeben sein, § 52 III LBO)
  • > Ablehnung des Bauantrags auch bei offensichtlichem Verstoß gegen nicht zu prüfende Vorschriften möglich
  • -> eA: fehlendes Sachbescheidungsinteresse
  • -> aA: § 47 LBO iVm § 52 III LBO
  • -> wA (OVG Münster): Bauantrag muss bei offensichtlichem Verstoß auch gegen nicht zu prüfende Vorschriften abgelehnt werden
  • -> neA (BayVGH): eingeschränkte Baugenehmigung iVm einer solchen Verfügung nach § 47 I 2 LBO, dass Bauherr Befreiungsantrags stellen muss oder gewisse Maßnahmen zur Legalisierung treffen muss
  • > bei Außenbereich: kein Unterschied zu § 49-Prüfungsumfang (§ 52 II Nr. 3 b)
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14
Q

Sachbescheidungsinteresse

A

= das berechtigte und schutzwürdige Interesse des Bauherrn auf Bescheidung seines Antrages in einem förmlichen Verwaltungsverfahren wie dem Baugenehmigungsverfahren und in dem Verfahren zur Erlangung eines Vorbescheids

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15
Q

Charakteristik: Baulast (§ 71 LBO)

A
  • Öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Sicherung einer öffentlich-rechtlichen Beschränkung/Verpflichtung
  • > begründet keine subjektiven Rechte (Dritter)
  • > Anspruch gegen den Eigentümer eines benachbarten Grundstücks auf Baulastübernahme (-)
  • wirkt wie baugesetzliche Verpflichtung (öffentlich-rechtliche Vorschrift, gegen die nicht verstoßen werden darf)
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16
Q

Abbruchverfügung (§ 65 S. 1 LBO): “im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften”

A

= wenn das Vorhaben seit seiner Errichtung im Widerspruch zu materiellem Baurecht steht und nicht durch eine erforderliche Genehmigung gedeckt ist

  • > formelle Illegalität: keine Baugenehmigung, soweit erforderlich
  • -> nicht erforderlich: Kenntnisgabeverfahren
  • -> nicht erforderlich: vereinfachtes Verfahren, das auch Kenntnisgabeverfahren durchlaufen könnte (§ 52 I iVm § 51 I und II)
  • -> erforderlich: vereinfachtes Verfahren, das nicht im Kenntnisgabeverfahren durchlaufen werden könnte (§ 52 I iVm § 51 I, ohne das § 51 II vorliegt)

-> materielle Illegalität: Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften seit Errichtung des Vorhabens (bei nicht nur kurzfristiger Legalität: Bestandsschutz)

17
Q

Abbruchverfügung (§ 65 S. 1 LBO): “im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften”: materielle Illegalität bei

a) genehmigtem, aber gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßendem Vorhaben
b) bestandskräftiger Ablehnung des Bauantrages durch Behörde
c) entsprechendem Urteil des VG (bzgl. der Unzulässigkeit des Bauvorhabens)

A

a) Abbruchsanordnung erst nach Rücknahme der Baugenehmigung möglich
b) materielle Illegalität kann nicht ohne weiteres angenommen werden
c) Illegalität durch Bindungswirkung des Urteils anzunehmen

18
Q

Abbruchverfügung (§ 65 S. 1 LBO): “keine Herstellung rechtmäßiger Zustände auf andere Weise”

A
  • TBM (str.)
    = wenn bauliche Anlage durch tatsächliche oder rechtliche Maßnahmen legalisiert werden kann
    -> Erteilung einer Genehmigung
    -> Ausnahme/Befreiung
    -> Nebenbestimmung
    -> BPlan-Aufstellung, soweit konkrete Planungsabsichten der Gemeinde vorhanden
19
Q

Abbruchverfügung (§ 65 S. 1 LBO): “im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften”: Umfang der zu prüfenden Vorschriften

A
  • trotz weitem Wortlaut sind solche Voraussetzungen nicht zu prüfen, deren Prüfung einer Spezialbehörde obliegt
  • jedoch Prüfung möglich, soweit Verstoß gegen eine Spezialvorschrift auch ein Verstoß gegen eine baurechtliche Bestimmung wäre
20
Q

Abbruchverfügung (§ 65 S. 1 LBO): Verhältnismäßigkeit (insb. Schwarzbauten)

A
  • grds. ultima ratio, aber bei Baurechtswidrigkeit und keiner Herstellungsmöglichkeit rm Zustände: intendiertes Ermessen (außer bei Atypik)
  • auch bei größeren Bauten Abbruch verhältnismäßig, soweit bei Schwarzbauten Bauherr bewusst auf eigenes Risiko gebaut hat
  • > jedoch unverhältnismäßig, wenn alsbald mit einer Legalisierung (bspw. § 10 BauNVO für Wochenendhäuser) zu rechnen ist
  • insb. Nutzungsuntersagung zu prüfen
  • > reicht jedoch nicht aus, wenn rw Zustand gerade in der objektiven Erscheinungsform und Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes liegt
21
Q

Abbruchverfügung (§ 65 S. 1 LBO): Verhältnismäßigkeit (Gleichheitsgrundsatz)

A

= Verstoß gegen Art. 3, wenn Behörde in anderen gleich gelagerten Fällen nicht den Abbruch verlangt hat
-> muss jedoch nicht gleichzeitig gegen alle vorgehen, sondern kann nach objektiven Kriterien differenzieren oder einen Musterfall auswählen, um gegen gleichgelagerte Fälle vorzugehen

22
Q

Abbruchverfügung (§ 65 S. 1 LBO): Verhältnismäßigkeit (Verwirkung)

A
  • Verwirkung hoheitlicher Befugnisse nicht möglich
  • > jedoch: auf Ermessensebene: wenn sich Behörde erkennbar trotz Wissen um die relevanten Umstände abgefunden hat und der Bauherr auf diese Vertrauensgrundlage gebaut hat (§ 242 als allgemeiner Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben auch im VerwaltungsR)
  • im Nachbarverhältnis: Verwirkung möglich, jedoch reicht bloßes Untätigsein des anspruchsberechtigten Nachbars bzw. bloßer Zeitablauf idR nicht aus
23
Q

Charakteristik von und Maßnahmen nach § 47 I LBO

A
  • baurechtliche Generalklausel
  • > Untersagung der Nutzungsaufnahme
  • > Duldungsverfügung
  • > Aufforderung, prüffähige Bauvorlagen einzureichen
  • > Aufräumverfügung für Baustelle
  • > Verfügung, einzelne Einrichtungsgegenstände zu entfernen
  • > Abbruchsanordnung für noch nicht wesentlich fertiggestellte Anlage (VGH)
24
Q

Abbruchverfügung (§ 65 S. 1 LBO): “im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften”: formelle Legalität, aber materielle Illegalität

A
  • nicht möglich (VGH)
  • > Regelungsgehalt der (rechtswidrigen, aber wirksamen) Baugenehmigung dergestalt, dass rechtsverbindlich das Vorhaben für in Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften festgestellt wird
  • -> Ausnahme: Fehler so gravierend, dass Baugenehmigung gem. § 44 I, II LVwVfG nichtig
  • -> Rücknahme der Baugenehmigung für Wiederherstellung materieller Illegalität nötig
25
Q

Baugenehmigung: Genehmigungsbedürftigkeit: Konzentrationswirkung

A
  • wenn spezialgesetzlich geregelt eine andere Genehmigung Konzentrationswirkung entfaltet, bedarf es einer zusätzlichen Baugenehmigung ggf. nicht

-> insb. bei immissionsrechtlicher Genehmigung: gem. §§ 4, 6, 13 BImSchG - aber nur formelle Konzentration, da gem. § 6 I Nr. 2 BImSchG auch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und damit baurechtliche Vorschriften zu prüfen sind

-> (-) aber bei Gaststättenerlaubnis nach § 2 GastG, da “raumgebundene Personalkonzession”

26
Q

Baugenehmigung: Genehmigungsbedürftigkeit gem. § 62 HBO: Feststellung einer Nutzungsänderung

A
  • vs. bloße Nutzungsintensivierung
  • genehmigungspflichtige Nutzungsänderung, wenn sich die Variationsbreite (Reichweite) der Nutzung ändert und sich damit “die Genehmigungsfrage neu stellt”