3/4 (Bauordnungsrecht: Baugenehmigung, Bauaufsicht) Flashcards
Bauliche Anlage: § 2 II 1 HBO
- Bauprodukte: § 2 XIII HBO
- hergestellt: künstlich durch Menschen geschaffen
- unmittelbar mit Erdboden verbunden: durch ein Fundament o.ä. im Boden verankert
-> aber auch § 2 II 2, 3 LBO
Verunstaltung iSd § 11 LBO
bauliche Anlage ist nicht nur unschön, sondern ist so hässlich, dass sie das ästhetische Empfinden des Betrachters nicht nur beeinträchtigt, sondern verletzt
Maßstab: gebildeter Durchschnittsmensch
Prüfung: Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, § 74 I HBO
I. Anwendungsbereich des § 74 I LBO
-> anderes Genehmigungsverfahren?
II. Zuständigkeit der Baurechtsbehörde
- Sachlich: §§ 74 I, 60 I S. 1 Nr. 1, S. 3 HBO
- Örtlich: § 3 I S. 1 Nr. 1 LVwVfG
III. Ordnungsgemäßer Bauantrag, § 69 HBO
IV. Ordnungsgemäßes Verfahren
V. Genehmigungspflichtiges Vorhaben, § 62 LBO
1. Errichtung, Abbruch, Aufstellung, Anbringung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage, § 62 I LBO
2. Keine anderweitige Bestimmung, §§ 63 ff. HBO
VI. Vereinbarkeit mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften
- Bauplanungsrecht, §§ 29 ff BauGB
- Bauordnungsrecht
- > ggf. Abweichung/Ausnahme/Befreiung (§ 56 LBO) - Örtliche Bauvorschriften, § 91 HBO
- ggf. sonstige Bestimmungen (§ 22 BImSchG; §§ 14, 15 BNatSchG; § 21 LNatSchG; entgegenstehende Baulast gem. § 71)
- > Prüfungsumfang: Spezialvorschriften nur (+), wenn auch baurechtliche Vorschriften berührt sind
VII. Ergebnis
-> Erlass oder Versagung einer Baugenehmigung, ggf. mit Nebenbestimmung
P: Abbruchverfügung (§ 65 S. 1 LBO): Wirkung der Abbruchsanordnung gegenüber
a) Rechtsnachfolger
b) Miteigentümer
c) Vermieter/Mieter
a) eA: Dinglichkeit des Verwaltungsakts (VGH; BVerwG) -> kein Übergangstatbestand erforderlich
pro: keine personenbezogenen Erwägungen, sondern dingliche Aspekte der baulichen Anlage führen zu Abbruchsanordnung
con: VA als adressatenbezogene hoheitliche Maßnahme
aA: keine Wirkung
pro: Übergang der Pflichten auf Rechtsnachfolger stellt eine GR-Beeinträchtigung desselben dar, die einer gesetzlichen Grundlage bedarf (Übergangstatbestand)
pro: diese kann auch nicht durch zivilrechtliche Normen gebildet werden, da diese nicht den Zweck haben, den Staat zu GR-Eingriffen zu ermächtigen
b) Erlass gegen nur einen Miteigentümer berührt nicht die Rm, sondern die Durchsetzbarkeit des VA
- > zur Durchsetzbarkeit sind Abbruchsanordnungen ggü anderen Miteigentümer bzw. Duldungsverfügungen (§ 47 I S. 2 LBO) zu erlassen
c) Rm der Abbruchsverfügung wird von zivilrechtlicher Lage nicht berührt; Vollstreckung jedoch bei mangelndem Kündigungsrecht nicht vollziehbar (bei berechtigter Kündigung Duldungsverfügung gegen Mieter nötig zur Vollstreckung)
P: Nutzungsuntersagung, wenn eine genehmigungspflichtige Nutzung ohne die erforderliche Genehmigung erfolgt (formelle Illegalität - VGH Mannheim!)
Zu differenzieren:
- Wenn nur vorübergehend erteilt, sodass Behörde materielle (Il)Legalität überprüfen kann, dann idR verhältnismäßig
- Wird Nutzung endgültig untersagt, ohne dass materielle Illegalität feststeht, idR unverhältnismäßig
Drittschützende Normen im Bauordnungsrecht
- § 3 LBO: bauordnungsrechtliche Generalklausel, sofern nicht verdrängt
- § 5 VII LBO: Gewährung von DrS in voller Abstandsflächentiefe, sofern Nachbar selbst „seine“ Abstandstiefe einhält (Treu und Glauben)
- § 11 LBO: grds. (-), es sei denn Nachbar ist in besonderer Weise betroffen
- § 15 LBO: (+), da Schutz vor Ausbreitung von Feuern auf angrenzende Grundstücke
- § 37 LBO: (-), dienen i. d. R. ausschließlich der Allgemeinheit
P: Anlage im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei Nutzungsuntersagung
- eA (VGH Mannheim): formelle und materielle Illegalität müssen kumulativ vorliegen, dh allein formelle Illegalität reicht nicht aus
pro: Baufreiheit durch Art. 14 I 1 GG geschützt -> das präventive Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (Art. 14 I 2 GG i. V. m. § 49 LBO) diene nur dazu, dass die Baurechtsbe-hörde vorab überprüfen kann, ob das Vorhaben den materiell-rechtlichen Vorschriften entspricht. Der Baugenehmigung komme also lediglich eine Ordnungsfunktion zu, weshalb allein wegen der formellen Rechtswidrigkeit keine Nutzungsuntersagung angeordnet werden könne
pro: auch die Nutzungsuntersagung kann beträchtliche finanzielle Nachteile für den Betroffenen zur Folge haben kann, insbesondere bei gewerblich genutzten Anlagen - > dagegen con: wer sein Grundstück ohne Genehmigung nutzt, wird durch die Nutzungsuntersagung ohne Verlust an Vermögenssubstanz lediglich hinter die formellen Schranken des Baurechts zurückgedrängt und gezwungen, seine Interessen auf dem vorgeschriebenen Weg, d. h. mit einem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung zu verfolgen
- aA (andere OVG und BayVGH): formelle (oder materielle) Illegalität ausreichend
pro: Gleichstellung desjenigen, der Genehmigung vorher beantragt mit dem, der sie im Nachhinein beantragt (sonst wären “Schwarznutzer” besser gestellt als solche, die ordnungsgemäß eine Baugenehmigung beantragen)
[pro: anders als bei § 65 S. 1 LBO keine anderweitige Herstellung rechtmäßiger Zustände zu prüfen]
Begriff: § 74 I LBO (Örtliche Bauvorschriften): “im Rahmen dieses Gesetzes”
= Satzungen müssen bauordnungsrechtlichen Zielen dienen und eine angemessene Abwägung von öffentlichen Gestaltungsinteressen und privaten Nutzungsinteressen (Art. 14 I GG) vornehmen
-> nicht nur (präventive) Gefahrenabwehr, sondern auch positive Gestaltung
Instandhaltung iSd § 50 IV
= bauliche Maßnahmen zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs einer Anlage oder ihrer Substanz,
- die zur Beseitigung von Abnutzung, Alterung oder Witterungsbeeinträchtigung durchgeführt werden und
- die Identität der Anlage und ihren Nutzungszweck nicht ändern
Baugenehmigung: Sachbescheidungsinteresse, § 58 III LBO
= fehlt, wenn klar erkennbar ist, dass der Antragsteller wegen entgegenstehender privater Rechte von der Baugenehmigung keinen Gebrauch machen kann
-> Offensichtlichkeit muss gegeben sein
=> Baurechtsbehörde kann Bauantrag ablehnen
Rechtswirkungen und Charakter der Baugenehmigung
-> VA mit Doppelwirkung: Begünstigung für Bauherrn (präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt), ggf. Belastung für Dritte
- Feststellungsfunktion: dem Bauvorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen
- Gestattungsfunktion: gestattet die Errichtung und Nutzung des Vorhabens im Rahmen der Genehmigung (Aufhebung des präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt)
Charakteristik: Bauvorbescheid, § 57 LBO
- vorweggenommener (feststellender) Teil der Baugenehmigung (BVerwG)
- abschließende, die Behörde bindende Entscheidung (VA) über die angefragte baurechtliche Zulässigkeitsfrage
- > oft in der Form der Bebauungsgenehmigung (bzgl. bauplanungsrechtlicher Zulässigkeitsfragen)
Charakteristik: Kenntnisgabeverfahren (§ 51 LBO) vs. Vereinfachtes Verfahren (§ 52 LBO)
- Kenntnisgabeverfahren: Einreichen der Bauvorlagen bei Gemeinde (§ 53 I S. 1 LBO); keine Baugenehmigung (jedoch Antrag auf Baugenehmigungsverfahren noch möglich, § 51 V LBO), Baurechtliche Zulässigkeit muss aber auch insgesamt gegeben sein, § 51 IV LBO
- > Prüfungsmöglichkeit, aber keine Prüfungspflicht der Behörde auf materielle Rm des Vorhabens
- Vereinfachtes Verfahren: Baugenehmigungsverfahren; Behörde prüft jedoch nur gewisse Zulässigkeitsvoraussetzungen (Baurechtliche Zulässigkeit muss aber auch insgesamt gegeben sein, § 52 III LBO)
- > Ablehnung des Bauantrags auch bei offensichtlichem Verstoß gegen nicht zu prüfende Vorschriften möglich
- -> eA: fehlendes Sachbescheidungsinteresse
- -> aA: § 47 LBO iVm § 52 III LBO
- -> wA (OVG Münster): Bauantrag muss bei offensichtlichem Verstoß auch gegen nicht zu prüfende Vorschriften abgelehnt werden
- -> neA (BayVGH): eingeschränkte Baugenehmigung iVm einer solchen Verfügung nach § 47 I 2 LBO, dass Bauherr Befreiungsantrags stellen muss oder gewisse Maßnahmen zur Legalisierung treffen muss
- > bei Außenbereich: kein Unterschied zu § 49-Prüfungsumfang (§ 52 II Nr. 3 b)
Sachbescheidungsinteresse
= das berechtigte und schutzwürdige Interesse des Bauherrn auf Bescheidung seines Antrages in einem förmlichen Verwaltungsverfahren wie dem Baugenehmigungsverfahren und in dem Verfahren zur Erlangung eines Vorbescheids
Charakteristik: Baulast (§ 71 LBO)
- Öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Sicherung einer öffentlich-rechtlichen Beschränkung/Verpflichtung
- > begründet keine subjektiven Rechte (Dritter)
- > Anspruch gegen den Eigentümer eines benachbarten Grundstücks auf Baulastübernahme (-)
- wirkt wie baugesetzliche Verpflichtung (öffentlich-rechtliche Vorschrift, gegen die nicht verstoßen werden darf)