4/4 (Rechtsschutz) Flashcards

1
Q

P: Rechtsschutz gegen FNP

A
  • eA: weder § 47 (keine Satzung) noch § 42 (kein VA), als vorbereitender BPlan (§ 1 II BauGB) nur verwaltungsinterne Funktion
  • aA (Rspr): § 47 Nr. 1 VwGO analog (planwidrige Regelungslücke und vergleichbare Interessenlage zu Normenkontrolle bei BPlan) in Ausnahmesituationen
    pro: wenn § 35 III S. 3 BauGB: nutzungsausschließende rechtliche Außenwirkung, aber Kontrolle nur hinsichtlich dieser Norm
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2
Q

Drittschützende Normen im Bauplanungsrecht

A
  1. Art der baulichen Nutzung
    - § 30 I BauGB: selbst (-): Gemeinde grdsl. frei, ob DrS;
    Ausn.: § 9 I Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 2-11 BauNVO (Festsetzungen im BPlan): Absoluter DrS wegen Gebietserhaltungsanspruch, der aus der bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft (Austauschverhältnis) der Grundstückseigentümer folgt
    - § 34 I BauGB: „Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung“ vermittelt DrS, Rechtsverletzung notwendig (d. h. nur relativer DrS - fehlt an Planungsentscheidung, die Austauschverhältnis begründen würde)
    - § 34 II BauGB: lex spec. ggü. § 34 I BauGB: faktisches Baugebiet -> auch Gebietserhaltungsanspruch (absoluter DrS) (pro: Gleichstellung von beplantem und unbeplantem Innenbereich durch § 34 II)
    - § 35 I, II BauGB: „Öffentliche Belange“ vermittelt relativen DrS
    - § 31 I BauGB: DrS, soweit Ausnahme drittschützende Normen betrifft (wie § 30 I BauGB)
    - § 31 II BauGB: „nachbarliche Interessen“ vermittelt relativen DrS (Gebot der Rücksichtnahme), unabhängig davon, ob Befreiung eine nachbarschützende Norm betrifft
    - § 14 BauGB (Veränderungssperre): (-), da § 14 II (öffentliches Interesse)
    - § 15 I BauNVO: Ausgleich kollidierender Interessen im Einzelfall - relativer DrS wegen Gebot der Rücksichtnahme
    - Erschließung grds. (-), es sei denn, Nachbar muss Notwegrecht (§ 917 BGB) aufgrund mangelnder Erschließung dulden
  2. Maß der baulichen Nutzung
    - § 9 I Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 16 ff. BauNVO: nur ausnahmsweise DrS, wenn Festsetzung im Einzelfall gerade Ausgleich der Umgebungsnutzungsinteressen bezweckt
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3
Q

Drittschützende Normen im Bauordnungsrecht

A
  • § 3 LBO: bauordnungsrechtliche Generalklausel, sofern nicht verdrängt
  • § 5 VII LBO: Gewährung von DrS in voller Abstandsflächentiefe, sofern Nachbar selbst „seine“ Abstandstiefe einhält (Treu und Glauben)
  • § 11 LBO: grds. (-), es sei denn Nachbar ist in besonderer Weise betroffen
  • § 15 LBO: (+), da Schutz vor Ausbreitung von Feuern auf angrenzende Grundstücke
  • § 37 LBO: (-), dienen i. d. R. ausschließlich der Allgemeinheit
  • § 55 LBO: (+), aber heilbar (unterbliebene Anhörung)
  • allgemeines Umweltrecht: (-) (aber “Anspruch auf gesunde Umwelt” ggf. als Sonderfall von Art. 2 II GG)
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4
Q

P: Art. 14 I GG als drittschützende Norm im Baurecht?

A
  • BVerwG (früher): (+)
  • BVerwG (heute): (-)
    pro: Abwehransprüche über die normierten Grenzen hinaus bestehen nicht, weil die Vorschriften des einfachen Baurechts als Inhalts- und Schrankenbestimmungen iSv
    Art. 14 I 1 GG einen unmittelbaren Rückgriff auf Verfassungsrecht ausschließen
    pro: Parallele zum Bestandsschutz (eigentumskonkretisierende Vorschriften)
    pro: jeder Eingriff dürfte zumindest über eine Beeinträchtigung Rücksichtsnahmegebot vorrangig zu prüfen sein
  • Ausnahme (BVerwG): wenn das Grundstück des Nachbarn unmittelbar gegenständlich durch das genehmigte Bauvorhaben in Anspruch genommen wird (bspw. Entstehung eines Notwegerechts gem. § 917 für den Bauherrn ggü dem Nachbarn)
    [nicht auch hier: Rücksichtsnahmegebot?]
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5
Q

Gebietserhaltungsanspruch (= absoluter Drittschutz)

A
  • Erfordert nicht die Geltendmachung einer
    konkreten, spürbaren Beeinträchtigung durch ein Vorhaben
  • Nachbar muss im selben Plangebiet (auch faktisches Baugebiet genügt) belegen sein
  • Ableitbar aus
    -> BPlan iVm BauNVO bzgl. der Art der Nutzung (auch bzgl. der §§ 12-14, insoweit Ergänzung der Baugebietsfestsetzungen)
    -> § 34 II iVm BauNVO bzgl. Art der Nutzung
    => Maß der Nutzung: nur nach § 15 I 2 BauNVO (Gebot der Rücksichtnahme: relativer DrS)
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6
Q

Allgemeines Rücksichtnahmegebot (= relativer Drittschutz)

A
  • Erfordert die Geltendmachung einer konkreten, spürbaren Beeinträchtigung durch ein Vorhaben
  • Nachbar muss nicht im selben Plangebiet belegen, sondern rein faktisch betroffen sein
  • muss einfachrechtlich ausgeprägt sein (hM), vgl. “P: Dogmatik des Rücksichtsnahmegebots”
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7
Q

P: Rechtmäßigkeit der reformatio in peius (als separater Prüfungspunkt nach Grund-VA) - P: Zulässigkeit der reformatio in peius

A

eA: zulässig

pro: § 79 I 1 VwGO lässt positive oder negative Abweichungsmöglichkeit zu
pro: § 79 I 2, II und § 68 I 1 VwGO machen deutlich, dass reformatio in peius von VwGO vorausgesetzt wird, wenn auch nicht eindeutig normiert ist
pro: Grundsatz der umfassenden Selbstkontrolle der Recht- und Zweckmäßigkeit der Verwaltung

aA: unzulässig
pro: Kläger durfte darauf vertrauen, dass er mit Widerspruchsverfahren nicht noch schlechter gestellt wird (Art 19 IV GG hat Zweck, Stellung zu verbessern, nicht zu verschlechtern)
-> dagegen con: Art. 20 III: Selbstkontrolle der Verwaltung, die an Recht und Gesetz gebunden ist, kann es erforderlich machen, Entscheidung auch zu Ungunsten des Klägers zu korrigieren
pro: ne ultra petita-Grundsatz, wonach im Rechtsschutzverfahren nicht über Begehren hinausgegangen werden dürfe
-> dagegen con: Widerspruchsverfahren ist kein reines Rechtsschutzverfahren, sondern dient auch der Kontrolle der Verwaltung
con: Schutzwürdiges Vertrauen setzt Bestandskraft des VA voraus, was ja gerade durch Widerspruchsverfahren verhindert wird
con: § 71 mit Anhörung erlaubt Kläger, Widerspruch zurückzuziehen -> nicht schutzlos
pro: bei Ermessensentscheidungen wird Ermessensentscheidung der unteren Behörde torpediert
dagegen con: explizit vorgesehen für Gerichte (§ 114 I 1 VwGO, § 40 VwVfG), aber auch durch Institut der Fachaufsicht für nächsthöhere Behörde

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8
Q

P: Rechtmäßigkeit der reformatio in peius (als separater Prüfungspunkt nach Grund-VA) - P: EGL?

A
  • hL und BVerwG: in VwGO ist reformatio in peius weder als zulässig noch als unzulässig normiert -> Landesgesetzgeber kann im entsprechenden Fachrecht Normen zur Verböserungsmöglichkeit schaffen
    1. § 73 I Nr. 1 VwGO -> (-), da von der Zuständigkeit nicht auf die Befugnis geschlossen werden kann
  1. §§ 48, 49 VwVfG (analog)
    pro: in der Verböserung ist eine (Teil)Rücknahme bzw. ein (Teil)Widerruf des vergleichsweise begünstigenden VA zu erkennen
    con: VA, der von den §§ 48, 49 VwVfG vorausgesetzt wird, steht erst am Ende des gesamten Verfahrens
    con: §§ 48, 49 VwVfG räumen Ermessensspielraum ein, der bei einem rechtswidrigen Ausgangs-VA nicht besteht
    con: §§ 48, 49 VwVfG können nicht erklären, warum der Widerspruchsbehörde eine Entscheidung über die Zweckmäßigkeit (§ 68 I 1) zukommen sollte
    con: §§ 48, 49 VwVfG ermächtigen gerade nicht zu inhaltlicher Umgestaltung
  2. Normen des Fachrechts, die dem Ausgangs-VA zugrunde liegen (Schoch, wohl hM)
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9
Q

P: Rechtmäßigkeit der reformatio in peius (als separater Prüfungspunkt nach Grund-VA) - P: Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit

A
  • eA: Selbsteintrittsrecht der Widerspruchsbehörde muss bestehen, weil diese zwar die Sachkompetenz habe, nicht jedoch die Wahrnehmungskompetenz nach außen
  • > vgl. § 47 V S. 2 LBO!
  • h. M.: die Widerspruchsbehörde vermittelt durch den Devolutiveffekt als nächsthöhere Behörde gem. § 73 VwGO tritt an die Stelle der Ausgangsbehörde
  • > umstritten ist, ob überdies auch
  • -> ein umfassendes Weisungsrecht notwendig ist (s. § 47 V S. 1 LBO!)
  • -> Ausgangs- gleich Widerspruchsbehörde sein muss
  • -> ein Selbsteintrittsrecht bestehen muss (vgl. eA)
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10
Q

Begriff des Nachbarn

A

Nicht eindeutig geregelt, also aus Sinn und Zweck der nachbarschützenden Vorschriften zu entwickeln
-> grds. jeder, der von der Errichtung oder der Nutzung der baulichen Anlage in seinen rechtlichen Interessen betroffen ist
–> personelle Komponente: aufgrund der Grundstücksbezogenheit des öffentlichen Baurechts kommen grds. nur der Eigentümer oder der sonst dinglich
Berechtigte als Nachbar in Betracht (aber: s. “Nachbarschutz für obligatorische Berechtigte”)
–> räumliche Komponente: nach den Auswirkungen des Vorhabens auf das Grundstück zu bestimmen

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11
Q

Festsetzungen des BPlans als drittschützende Norm

A
  1. BPlan iVm BauNVO: Grundstückseigentümer innerhalb des Planbereichs bilden eine sog. „bau- und bodenrechtliche Schicksalsgemeinschaft“
    -> Gebietserhaltungsanspruch: der Nachbar kann unabhängig vom Vorliegen einer tatsächlichen und persönlichen Störung oder Beeinträchtigung geltend machen, dass durch die Abweichung von den Festsetzungen des Gebietstyps das örtliche Gepräge
    in unzulässiger Weise beeinträchtigt wird (aber nur bezüglich der Art der Nutzung, nicht des Maßes - aber Ausnahme: wenn sich aus dem Bebauungsplan ergibt, dass dieser entsprechende Festsetzungen enthält, um (auch) private Belange zu schützen)
    pro: Austauschverhältnis: weil der Eigentümer in der Ausnutzung seines Grundstücks öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterliegt, kann er sie auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen
  2. Planübergreifender Nachbarschutz (BVerwG): § 15 I S. 2 BauNVO iVm Rücksichtsnahmegebot: auch außerhalb des Geltungsbereichs des BPlan kann Verstoß gerügt werden, wenn Rücksichtsnahmegebot verletzt ist
    pro: räumlicher Geltungsbereich des § 15 I S. 2 BauNVO erstreckt sich auch auf Umgebung
  3. BPlan iVm Festsetzungen der Gemeinde nur dann, wenn Gemeinde damit private Belange schützen wollte
    - > jedoch auch bei nicht nachbarschützenden Festsetzungen, wenn Gebot der Rücksichtnahme (aus § 15 I 2 BauNVO) verletzt ist
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12
Q

P: Rechtsverletzung - § 15 BauNVO als drittschützende Norm

A
  • über den Gebietserhaltungsanspruch hinaus
  • > Rspr. und Literatur: aus § 15 I BauNVO lässt sich eine nachbarschützende Funktion ableiten
  • > einzelfallmäßige Ausprägung des allgemeinen Rücksichtnahmegebots zu verstehen
  • -> Verletzung des Rücksichtnahmegebots setzt jedoch eine konkrete Rechtsbeeinträchtigung voraus: Nachbar muss in a) qualifizierter und b) zugleich individualisierter Weise beeinträchtigt sei
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13
Q

P: Rechtmäßigkeit der reformatio in peius (als separater Prüfungspunkt nach Grund-VA) - P: Richtiger Klagegegner

A
  • eA: § 79 I Nr. 1 VwGO: Klagegegenstand ist VA in der Gestalt, welche er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, folglich Ausgangs-VA-Erlasser
    pro: uneingeschränkte Weisungsbefugnis der Widerspruchsbehörde gegenüber der Ausgangsbehörde, sofern Fachaufsichtsbehörden
  • aA: auf Widerspruchsbescheid abzustellen, da sonst Ausgangsbehörde über von ihr nicht so erlassenen und ggf auch nicht gewollten VA prozessieren muss
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14
Q

P: Rechtmäßigkeit der reformatio in peius (als separater Prüfungspunkt nach Grund-VA) - P: Materielle Rechtmäßigkeit

A
  1. Vereinbarkeit des Widerspruchsbescheids mit jeweils einschlägigem materiellem Recht
    [2. Maßgabe des § 48 I 2 VwVfG]
    pro: Ersetzung eines belastenden durch einen belastenderen VA stellt sich als Aufhebung eines begünstigenden VA dar
    -> con: VA, der von den §§ 48, 49 VwVfG vorausgesetzt wird, steht erst am Ende des gesamten Verfahrens
    -> con: Unterscheidung von begünstigendem und belastendem VA verliert an Trennschärfe
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15
Q

Prüfung: reformatio in peius

A

[Vorgelagert in der Zulässigkeit: P: richtiger Klagegegner]

I. Rechtmäßigkeit des ursprünglichen VA
II. Rechtmäßigkeit der Verböserung des VA im Widerspruchsbescheid
1. Rechtsgrundlage, §§ 73, 68 I 1 VwGO iVm Fachrecht (hM)
-> Rechtsgrundlage (P)
2. Rechtsfehlerfreie Anwendung
a. Formelle Rechtmäßigkeit (P)
b. Materielle Rechtmäßigkeit
aa. Grds. Zulässigkeit der reformatio in peius (P)
bb. Voraussetzung der reformatio in peius
aaa. Sachkompetenz der Widerspruchsbehörde
bbb. Voraussetzungen der Rechtsgrundlage
ccc. Grenze der reformatio in peius: Vertrauensschutz

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16
Q

Öffentliches und privates Nachbarschutzrecht

A
  • Versuch der parallelen Ausgestaltung
  • > bspw. § 906 BGB und § 3 BImSchG / Gebot der Rücksichtnahme: gleiche Beeinträchtigungsschwellen (BGH/BVerwG)
  • > drittschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften des Baurechts als Schutzgesetze iSd § 823 II
  • > wer Vorhaben gem. BPlan errichtet bzw. nutzt, handelt nicht rechtswidrig iSd ZivilR (§§ 1004, 906) - str.
  • -> Baugenehmigung beeinträchtigt private Rechte Dritter jedoch nicht (vgl. § 58 III LBO)
  • Auswirkung auf allgemeines RSB?
  • > ganz hM: (-), da nicht unbedingt klägerfreundlicher (höhere Gerichtskosten; Amtsermittlung nur vor dem VG; Beibringungsgrundsatz vor dem ZivilG) => “Doppelgleisigkeit”
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17
Q

Nachbarschutz für obligatorische Berechtigte

A
  • BVerfG: Mietrecht an einer Wohnung ebenfalls als Eigentumsposition vom Schutz des Art. 14 I umfasst
    pro: Vergleich des Mietrechts mit dem Erbbaurecht
    con: Mietrecht leitet sich vom Eigentumsrecht des Eigentümers ab
  • > dagegen con: dies gilt auch für dinglich Berechtigte, die jedoch als Nachbarn behandelt werden
  • sonstige Miet- oder Pachtverhältnisse: entsprechende Abwehransprüche aus Schutznorm stehen nur dem Eigentümer zu, der Grundstück “repräsentiert”
  • > Ausnahme: Inhaber am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (BVerfG: aus Art. 14 I GG)
  • sofern andere RG durch Schutznorm geschützt sind, sind auch andere obligatorisch Berechtigte anspruchsberechtigt (va Art. 2 II GG, aber vorrangig: § 22 BImSchG, Rücksichtsnahmegebot)
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18
Q

Allgemein: dritt/nachbarschützende Normen

A
  • anhand der Schutznormtheorie zu bestimmen:
    1. Norm dient zumindest auch dem Schutz der Rechte Privater
    2. Privater gehört zu dem geschützten Personenkreis (Nachbarbegriff)
19
Q

Nachbarschutz durch Verfahrensvorschriften

A
  • grds. (-), BVerfG: nur solche, die nach dem Willen des Gesetzgebers die Rechte Dritter sichern sollen
  • > unterlassene Beteiligung im Baugenehmigungsverfahren: aber Heilung nach § 45 I Nr. 3 VwVfG im Widerspruchsverfahren möglich
  • > mangelnde Bestimmtheit (§ 37 VwVfG): wenn nicht feststellbar ist, ob oder wie der Nachbar in seinen Rechten betroffen ist (bspw. keine Bestimmung über Ausmaß der Nutzung in Baugenehmigung)
  • > allein wegen formeller Illegalität (-), es müssen Beeinträchtigungen materieller drittschützender Normen geltend gemacht werden
  • > Vorschriften zur Bauleitplanung (§ 1 III BauGB): (-), Belange können über Rücksichtnahmegebot berücksichtigt werden
20
Q

P: Dogmatik des Rücksichtsnahmegebots

A

= Abwägung der Belange aller betroffenen Personen, wobei niemand seine Interessen zugunsten gleichwertiger Interessen Dritter zurückstehen lassen muss

  • > eA (hM, BVerwG): kein allgemeines baurechtliches Gebot, sondern hat nur insoweit nachbarschützende Wirkung, als es als einfachrechtliches Gebot ausgeprägt ist
  • -> im Außenbereich: öffentlicher Belang iSd § 35 III BauGB
  • -> nichtbeplanter Innenbereich: Einfügen iSd § 34 I
  • -> beplanter Innenbereich: § 15 I 2 BauNVO (unzumutbare Beeinträchtigung der Nachbarschaft)
  • -> bei Befreiung: Würdigung nachbarlicher Belange (§ 31 II BauGB)
  • -> keine Anwendung, soweit Gesetzgeber normativ festgelegt hat, was der Bauherr darf und damit was der Nachbar hinzunehmen hat (bspw. entfällt idR ein Verstoß gegen das Rücksichtsnahmegebot, wenn die Abstandsvorschriften der LBO eingehalten sind)
  • > aA (mM): allgemeines Gebot aus § 242 analog (nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis)
    con: unüberschaubare und unklare Pflichtenstellung der Beteiligten zueinander
21
Q

Nachbarschutzrecht: Verzicht

A
  • muss eindeutig und gegenüber der Baurechtsbehörde erfolgen
  • Verzicht ggü Bauherrn kann, muss aber nicht von Baurechtsbehörde berücksichtigt werden (§ 58 III LBO)
  • Verzicht entbindet nicht von Prüfung derjenigen Normen, die auch im öffentlichen Interesse stehen (bspw. § 5 LBO dient auch dem öffentlichen Interesse der gesunden Wohnverhältnisse)
  • bindet auch Rechtsnachfolger
22
Q

Nachbarschutzrecht: Verwirkung

A

= wenn Nachbar trotz sicherer Kenntnis vom Bauvorhaben ein Jahr lang nichts unternimmt, insbesondere keine Rechtsmittel einlegt (= formelle Verwirkung)

  • > analog § 58 II VwGO
  • > Fristbeginn: wenn der Nachbar von dem Bauvorhaben hätte Kenntnis nehmen müssen

oder

= wenn der Nachbar seine Rechte eine lange Zeit nicht geltend macht, sodass der Bauherr auf das Abfinden des Nachbarn vertraut hat und er infolge dessen Maßnahmen ergreift, deren Rückgängigmachung ihm nicht zugemutet werden können (materielle Verwirkung, auch vor Jahresfristablauf möglich)

23
Q

P: Nachbarschutz: Anspruch auf Einschreiten bei Ermessen der Behörde in der EGL (bspw. § 64 I LBO - Einstellungsanordnung kann erlassen werden)

A
  • grds. hM: besonders intensive Störung oder Verletzung eines wesentlichen Rechtsguts des Nachbarn
  • Kenntnisgabeverfahren
  • > hM: schon bei einfacher Verletzung -> Wegfall des präventiven Baugenehmigungsverfahrens ist durch Herabsenken der Eingriffsschwelle zu kompensieren
    pro: Parallele mit Drittanfechtungskonstellation bei §§ 80, 80a (einfache Baurechtswidrigkeit genügt; Nachbar braucht gerade keinen Anspruch)
    con: Gesetzgeber hat mit Kenntnisverfahren implizit von der Präventionsnotwendigkeit bei Vorhaben nach § 50 abgesehen
  • > aA: grds. Maßstab
    pro: bei hM stünde Nachbar besser als bei einem Schwarzbau, bei dem ebenfalls kein VA existiert und bei dem aber dennoch ein Anspruch auf Einschreiten bestehen muss
  • -> dagegen con: bei einem Schwarzbau muss erst recht der Maßstab gesenkt werden (auf das Niveau der hM)
  • > wA: erhöhte Eingriffsschwelle (nur Extremfälle)
    pro: Gesetzgeber wollte mit Kenntnisgabeverfahren die Baurechtsbehörde zugunsten der privaten Konfliktschlichtung diesen Konstellationen entziehen
24
Q

Nachbarschutz bei öffentlichen Einrichtungen

A
  • Rechtsmittel gegen Baugenehmigung oder Zustimmung (§ 70 LBO)
  • Rechtsmittel gegen Beeinträchtigung durch öffentliche Einrichtung, die ohne Zustimmung/Baugenehmigung geschaffen wurde
    a) Unterlassungsklage (Anspruch aus SÖR in Form der drittschützenden Norm bzw. Art. 2 GG)
    b) Anspruch auf Einschreiten der Baurechtsbehörde
    con: öffentlich-rechtliche Körperschaft kann nicht Hoheitsgewalt anderer Körperschaft unterworfen sein
    pro: § 70 II LBO ordnet die entsprechende Anwendung der §§ 64, 65 LBO an
25
Q

P: § 47 II S. 1 VwGO als Ausschlussfrist (keine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO möglich)?

A
  • eA (wohl hM): (+)
    pro: es geht um die Aufrechterhaltung einer Rechtsnorm, sodass die Rechtssicherheit überwiegt und für eine allgemeine Ausschlussfrist spricht
    pro: die Möglichkeit einer inzidenten Normenkontrolle bleibt bestehen
    pro: Verantwortungsbereich des Rechteinhabers
  • aA: (-)
    pro: Wortlaut gibt keine Stütze für Ausschlussfrist; vor dem Hintergrund von Art. 19 IV GG restriktiv zu interpretieren
    pro: relativ kurze Frist (gerade bei abstrakt-generellen Normen können Rechtsverletzungen erst nach Fristablauf eintreten)
26
Q

§ 47 II VwGO: Antragsbefugnis bei Rechteinhabern innerhalb des Plangebiets

A
  • Angleichung an § 42 II VwGO: Möglichkeitstheorie
  • > jedenfalls, wenn sich ein Eigentümer einer Grundstücks im Plangebiet gegen eine Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück (und damit sein Recht aus Art. 14 I S. 1 GG) betrifft
  • -> auch Abwägungsgebot (§ 1 VII BauGB) vermittelt Drittschutz
  • > auch Inhaber sonstiger dinglicher Rechte sofern sie in dem Schutzbereich des Eigentums stehen (Besitz, bestimmte Dienstbarkeiten)
  • > jedoch (-), wenn Grundstück im Plangebiet ist, jedoch von keinerlei Festsetzungen erfasst wird
27
Q

§ 47 II VwGO: Antragsbefugnis bei Rechteinhabern außerhalb des Plangebiets

A
  • Mittelbare Beeinträchtigung möglich, wenn eine Verletzung des Abwägungsgebots möglich erscheint
    a) Abwägungsrelevanter Belang für Rechteinhaber
    b) Betroffensein des Belangs durch die Festsetzungen des BPlans
28
Q

§ 47 VI VwGO: Antrag auf einstweilige Anordnung

A
  • Gebotenheit (BVerwG): wenn anhängiger oder noch zu stellender NK-Antrag zulässig und voraussichtlich begründet wäre
  • Zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend: insb. dann, wenn durch Planvollzug vollendete Tatsachen geschaffen werden, die den RS der Hauptsache leerlaufen lassen
  • P: Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Festsetzungen des BPlans durch die Erteilung der Baugenehmigungen schon umgesetzt sind
  • > eA (VGH Mannheim): Feststellung der NK hat ex nunc Wirkung, sodass bereits ergangene Baugenehmigungen nur mit §§ 80a, 80 bzw. § 123 VwGO angegriffen werden können
  • > aA: §§ 80a, 80 bzw. § 123 VwGO und § 47 VI VwGO sind prinzipiell gleichrangig; nach erfolgreichem Verfahren gegen die einzelnen Baugenehmigungen kann Gemeinde auch den BPlan nachträglich ändern und weitere Baugenehmigungen zurücknehmen
  • > wA: Reine Einzelfallbetrachtung danach, ob ein Antrag nach § 47 VI VwGO zusätzlich zu den möglichen Verfahren gegen die Baugenehmigung(en) einen Nutzen für den Rechtsinhaber bringt
29
Q

Nachbarklage: Klagebefugnis

A
  • grds. Möglichkeitstheorie

- > idR mindestens Möglichkeit der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme

30
Q

Nachbarklage: Widerspruchsfrist des Nachbarn

A
  • Widerspruchsbehörde kann nicht - entgegen der sonst hM - trotz Verfristung des Widerspruchs eine Sachentscheidung treffen
    pro: Bauherr hat durch die Bestandskraft des VA eine gesicherte Rechtsposition erhalten (gesetzliche Grundlage zur Entziehung nötig, vgl. §§ 48 ff. VwVfG)
  • > Voraussetzung: Widerspruchsfrist hat überhaupt zu laufen begonnen (VA muss Nachbar bekanntgegeben worden sein; Baugenehmigung ist Nachbarn nach § 58 I 7 LBO zuzustellen) -> trotz Ausbleiben der Zustellung kann Nachbar Widerspruchsrecht auch verwirken
31
Q

Nachbarklage abhängig von der Art des Baugenehmigungsverfahrens

A
  • wenn durch Verfahren eine Baugenehmigung als VA vorhanden ist: AK
  • wenn kein VA vorhanden (Kenntnisgabeverfahren): Antrag bei Baurechtsbehörde auf Einschreiten
  • > Widerspruch und ggf. VK bei Untätigbleiben der Behörde (grds. Bescheidungsurteil nach § 113 V S. 2 VwGO)
  • -> wenn im Kenntnisgabeverfahren errichtet und Verstoß gegen nachbarrechtliche Vorschriften: Anspruch auf Einschreiten (VGH), vgl. “P” oben
  • wenn kein VA vorhanden (ungenehmigtes Bauvorhaben bzw. -nutzung): Antrag / VK
  • > grds. Bescheidungsurteil nach § 113 V S. 2 VwGO (Behörde hat grds. Ermessen bzgl. Einschreiten)
  • > ggf. Ermessensreduzierung auf Null wegen besonderer Schwere des Eingriffs / besonderer Gefahr für RG des Nachbarn
32
Q

Nachbarklage: einstweiliger RS

A
  • im Zweifel für die nachbarschaftlichen Interessen: bei Errichtung des genehmigten Vorhabens werden vollendete Tatsachen geschaffen und Verhinderung des Baubeginns stellt regelmäßig keinen Eingriff in die Bausubstanz dar
  • zu differenzieren ist wiederum, ob eine Baugenehmigung vorliegt (§§ 80a III, 80 V VwGO) oder ob keine vorliegt (§ 123 VwGO)
33
Q

P: Anwendungsbereich des § 15 I S. 2 BauNVO (Unzumutbarkeit der Belästigungen oder Störungen von baulichen Anlagen)

A
  • Grds: relevant sind nur bodenrechtliche Gesichtspunkte, nicht aber ordnungsrechtliche Aspekte ohne bodenrechtlichen Bezug (zB Lärm, Abfall/Müll)
  • eA (VGH): enge Ansicht: „Zumutbarkeit“ ist allein nach städtebaulichen/bodenrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen (Bezug zur Bodenordnung iSd städtebaulichen Entwicklung und Ordnung des Gemeindegebiets muss gegeben sein)
    pro: Telos der § 1 I, § 1 III, § 9 I BauGB
    pro: Gedanke der Störereigenschaft nach PolR
  • > insb. müssen Belästigungen/Störungen nutzungsimmanent sein und dürften nicht durch Dritte kommen
  • aA (BVerwG): weite Ansicht: städtebauliche Bedeutung kann grds jeder denkbare Gesichtspunkt erhalten, sobald er die Bodennutzung betrifft oder sich auf diese auswirkt
    pro: § 1 VI Nr. 1 BauGB: Verpflichtung, schon bei der Planung Gefahren zu ermitteln und diese in die planerische Abwägung einzustellen, die als Folge der Planung entstehen
    pro: Übertragung der Kriterien des Störers findet keinen Rückhalt im Gesetzeswortlaut
34
Q

P: Formelle Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme bei gemeindlichen Einvernehmen (§ 54 IV LBO): vorherige Anordnung nach § 122 GemO nötig?

A
  • eA: (+)
    pro: Systematik: § 54 IV schließt nur eine entsprechende Anwendung des § 121 GemO aus, sodass e contrario § 122 Anwendung findet
    pro: Anordnung (§ 122) ist notwendig vor einer Ersatzvornahme (§ 123) zu erlassen
  • aA: (-) (VGH)
    pro: § 123 GemO dient nicht nur der Durchführung der AO nach § 122 GemO, sondern auch der Beanstandung nach § 121 GemO; daran knüpft § 54 IV LBO an und regelt Vf-Vereinfachung, indem § 121 GemO nicht anwendbar ist (§ 54 IV 2 LBO) und mit der Baugenehmigung das Einvernehmen fingiert wird (§ 54 IV 3 LBO)
    pro: § 54 IV LBO (somit) lex specialis
    pro: Telos der Verwaltungsvereinfachung der Norm
35
Q

Rechtsschutzbedürfnis bei entgegenstehenden Rechten Privater

A
  • nur Evidenzkontrolle: VK des Bauherrn unzulässig, wenn die entgegenstehenden privaten Gründe offensichtlich sind
    -> ob zivilrechtliche Titel tatsächlich durchgreifen, ist zivilgerichtlich zu klären
  • Baugenehmigungen werden zudem gem. § 74 V HBO unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt
36
Q

Verpflichtungsklage des Bauherrn auf Genehmigung: gemeindliches Einvernehmen: Beiladung

A
  • mit der Genehmigungsbehörde nicht identische Gemeinde ist bei VK des Bauherrn notwendig beizuladen
  • Anwaltsklausur: Hinweis in Zweckmäßigkeitserwägungen; neben Sachantrag sollte Antrag auf Beiladung der Gemeinde gestellt werden (praktischer Teil)
    -> im Erfolgsfall überwindet Verpflichtungsurteil das fehlende Einvernehmen aufgrund der Rechtskrafterstreckung gem. § 121 Nr. 1 iVm §§ 63 Nr. 3, 65 VwGO
37
Q

Rechtsschutz im Verfahren der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens, § 36 BauGB: Gemeinde erteilt Einvernehmen

A
  • reguläre Prüfung der Genehmigungserteilung
  • Fiktion nach § 36 II S. 2 BauGB
    -> Fristberechnung nach § 31 VwVfG iVm §§ 187 I, 188 II Hs. 1 BGB (Tag, an dem das Einvernehmensersuchen der Genehmigungsbehörde eingeht, wird nicht mitgerechnet)
    -> Frist dient der Verfahrensbeschleunigung und kann nicht verlängert werden (hM); auch Widerruf und Rücknahme des Einvernehmens ausgeschlossen (hM)
38
Q

Rechtsschutz im Verfahren der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens, § 36 BauGB: Gemeinde verweigert Einvernehmen: Genehmigungsbehörde ersetzt Einvernehmen nach § 36 II S. 3 BauGB

A
  1. Isolierte Ersetzungsentscheidung ggü Gemeinde: VA
    -> str., ob reine behördliche Verfahrenshandlung nach § 44a VwGO (keine isolierte Anfechtbarkeit)
  2. Ersetzungsentscheidung und Baugenehmigung ergehen zugleich: VA
    -> Dritt-AK (keine Teil-AK, da sonst Baugenehmigung in Bestandskraft erwachsen würde): Prüfung, ob Vorhaben planungsrechtlich zulässig, denn dann muss Gemeinde ihr Einvernehmen erteilen
    –> Ersetzung selbst ist keine bauaufsichtliche “Zulassung” iSd § 212a BauGB
38
Q

Rechtsschutz im Verfahren der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens, § 36 BauGB: Gemeinde verweigert Einvernehmen: Baugenehmigungsbehörde erteilt Genehmigung ohne Einvernehmen (konkludent) zu ersetzen

A
  • VG prüft lediglich, ob Baugenehmigung die Planungshoheit der klagenden Gemeinde nach Art. 28 II S. 1 GG verletzt
    -> Klagebefugnis aus Planungshoheit
    -> § 36 BauGB: absolutes Verfahrensrecht, dh bereits die Missachtung des gesetzlich gewährleisteten Rechts führt zur Aufhebung
39
Q

Rechtsschutz im Verfahren der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens, § 36 BauGB: Klage auf der Ersetzung des Einvernehmens

A
  • (-), denn Ersetzung ist ein bloßes Internum ohne individualschützende Wirkung
    -> kein subjektiver Anspruch auf Ersetzung des Einvernehmens
    –> Ersetzung ist spezialgesetzliche Form der Aufsicht (diese besteht aber nur im öffentlichen Interesse und sollen Einzelnen keine individuellen Rechte vermitteln)
40
Q

Nachbarklage: Obersatz in der Urteilsklausur

A

“Die als Anfechtsklage gem. § 42 I statthafte Klage ist zulässig.
Dre Kläger ist insbesondere auch nach § 42 II VwGO klagebefugt. Er kann nämlich geltend machen, in den ihn als Nachbarn schützenden §§ … verletzt zu sein.
Die Klage ist jedoch nicht begründet, da die Baugenehmigung vom … in Gestalt des Widerspruchsbescheids des … vom … den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 I S. 1 VwGO.
Hierbei konnte die Kammer offen lassen, inwieweit die dem Beigeladenen mit dem angefochtenen Bescheid erteilte Baugenehmigung objektiv rechtmäßig ist; jedenfalls sind vorliegend keine Rechtsnormen verletzt, die den Kläger in seinen individuellen Rechten schützen sollen.”

41
Q

Nachbarklage: Kombination von AK und VK

A
  • AK hinsichtlich des Teils des Vorhabens der von der Baugenehmigung gedeckt ist
  • VK (auf Einschreiten bei Ermessensreduzierung auf Null) hinsichtlich der Teile, die auch nicht von der Baugenehmigung gedeckt sind/wären
42
Q

Nachbarklage: Vorläufiger Rechtsschutz: Sicherungsmaßnahmen

A
  • § 80a III S. 1 iVm I Nr. 2 Hs. 2 VwGO
    -> Rspr.: Untersagung der genehmigten Nutzung selbst; Einstellung der Bauarbeiten; Androhung eines Zwangsgelds
  • Sicherungsanordnung (aus anwaltlicher Sicht auch zweckmäßig), da analog § 172 VwGO vollstreckbar