Güterrecht Flashcards
Gegenstand des Güterrechts
- Wirkungen der Ehe auf das Vermögen der Ehegatten
- GüR als Ausschnutt aus dem ehelichen Vermögensrecht
- Güterstand ordnet das Vermögen der Ehegatten, Wahlmöglichkeit:
- Errungenschaftsbeteiligung
- Gütergemeinschaft
- Gütertrennung
Schnittstelle Güter- und Erbrecht
- Güterrecht und Erbrecht aufeinander abgestimmt
- Zweck: Überlebender Ehegatte soll mittels Kombi von Güter- und Erbrecht Beibehaltung des bisherigen Lebensstandards ermöglicht werden
Welche Güterstände sieht das Güterrecht vor?
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Ordentlicher Güterstand
- Errungenschaftsbeteiligung: ZGB 196 ff.
- Subsidiärer Güterstand
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Ausserordentlicher Güterstand
- Gütertrennung. zGB 247 ff.
- Auf gerichtliche Anordnung: ZGB 176(1)(3), 185 und 189
- Von Gesetzes wegen: ZGB 188
- Gütertrennung. zGB 247 ff.
-
Vertragliche Güterstände
- Gütergemeinschaft: ZGB 221 ff.
- Gütertrennung: ZGB 247 ff.
- Wandelbarkeit des Güterstandes (ZGB 182(1), 187(1), 191(2)
Grundgedanke der Errungenschaftsbeteiligung
- Jeder Ehegatte verfügt über 2 getrennte Vermögensmassen (ZGB 196): Eigengut/Errungenschaft
- Sst. Nutzung innerhalb der gesetzlichen Schranken
- ZGB 201 I
- Schranken: ZGB 169 (Wohnung der Familie), ZGB 201 II (Miteigentum)
- Bei Auflösung des Güterstandes gegenseitige Beteiligung an der Errungenschaft
Überblick über die Gütermassen der Errungenschaftsbeteiligung
- Errungenschaft komplementär zum Eigengut (ZGB 197 f.)
- Grundsatz der Unveränderlichkeit der Gütermassen (ZGB 199)
Was ist die Errungenschaft?
- Legaldefinition: ZGB 197 I (abschliessend)
- “Entgeltlichkeit”: Rechtsgeschäfte mit Austauschcharakter
- Arbeitserwerb: Einkünfte, aber auch industrielle Mehrwerte (Eigenunternehmen: Leistung eigentlich Arbeit mit Lohn)
- Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtigungen (= Ersatz für Erwerbseinkommen), beachte aber ZGB 207 II
- Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit
- Erträge des Eigenguts: Natürliche und zivile Früchte, brutto
- Ersatzanschaffungen für Gegenstände der Errungenschaft
- Grundsatz der vermögensrechtlichen Surrogation
- Wertersatz, nicht Zweckersatz, also: Herkunft der Mittel entscheiden
Was ist das Eigengut?
- Legaldefinition: Durch ehevertragliche Regelung erweitbares Sondervermögen: ZGB 198 f.
- Gegenstände zum ausschliesslichen persönlichen Gebrauch eines Ehegatten
- Ausnahme vom Grundsatz des Wertersatzes (ZGB 197(2)(5))
- Mitgebruacht duch weitere Familienmitglieder schliesst Qualifikation als Eigengut aus
- Vermögenswerte, die ein Ehegatte vor der Ehe oder während der Ehe unentgeltlich erworben hat (z.B.: Erbschaft, Schenkung, Schuldenerlass)
- Genugtuungsansprüche
- Ersatzanschaffungen für Eigengut: Wertersatz, nicht Zweckersatz
- Ehevertraglich begründetes Eigengut: ZGB 199 (numerus clausus)
- Vermögenswerte, die für die Ausübung eines Berufes oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind (ZGB 199 I)
- Erträge des Eigenguts (ZGB 199 II)
- Erfasst sind gegenwärtige und zukünftige Erträge
Wie geschieht die Vermögens- und Massenzuordnung?
- Beweislast: ZGB 200 I
- Vermutung des Miteigentums: ZGB 200 II (wenn kein Beweis)
- Vermutung z G der Errungenschaft: ZGB 200 III (wenn kein Beweis des Eigenguts
- Beweiserleichterung durch Inventar nach ZGB 195a
- Verfahren(für Prüfung):
- Was gehört wem? Horizontal
- Welche Gütermasse? Vertikal
Wie ist die Verwaltung, Nutzung und Verfügung in der Errungenschaftsbeteiligung geregelt?
- Grundsatz: Jeder Ehegatte nutzt und verwaltet sein eigenes Vermögen: ZGB 201 I
- Verwaltung auf rechtsgeschäftliche Basis möglich: ZGB 195(1) iVm OR 394 ff.
- Schranken: ZGB 169, 178, 201 II
Wie ist die Haftung in der Errungenschaftsbeteiligung geregelt?
- ZGB 202: Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vernögen
- Solidarische Mithaftung als Folge von ZGB 166 oder einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung möglich
Wie sind die Ersatzfordernungen (Mehr- und Minderwertbeiligungen mit Blick auf das Zusammenwirken verschiedener Gütermassen geregelt?
- im Verhältnis zwischen den Ehegatten
- Grds. gilt sachenrechtliche Ordnung
- Aber. Variable Ersatzforderung nach ZGB 206
- im Verhältnis zwischen den Gütermassen eines Ehegatten
- Vermögesnwert wird vollständig dem Eigengut/Errungenschaft zugeordnet
- Zuordnung erfolgt nach engstem sachlichen Zusammenhang/Übergewicht der Beteiligung
- ZGB 200 III, 209 II (analog): Vermutung z G Errungenschaft
- Massgeblicher Zeitpunkt: Zeitpunkt der ersten Beteiligung
- Es entsteht eine variable Ersatzforderung nach ZGB 209 III
Wie sind die Ersatzfordernungen (Mehr- und Minderwertbeiligungen mit Blick auf Querinvestitionen zwischen den Gütermassen der beiden Ehegatten geregelt?
Querinvestitionen zwischen den Gütermassen der beiden Ehegatten
- ZGB 206: Gütermasse des einen soll nicht z L des anderen Ehegatten finanziert werden
-
Voraussetzungen
- Investition eines Ehegatten in einen Vermögenswert des anderen
- Verwendung der Investition:
- Erwerb: Finanzieller Anschaffungsaufwand
- Verbesserung: Wesentliche Verbesserung der Gebrauchsfähigkeit
- Erhaltung: Verhinderung von Wertzerfall
- Keine Gegenleistung, keine Schenkung
- Beschränkung auf konjunkturelle Mehrwerte: Im Zeitpunkt der güterrecht. Auseinandersetzung
- Keine Beteiligung am Minderwert: Nennwertgarantie
Wie wird der Mehrwertanteil bei Querinvestitionen berechnet?
Querinvestitionen zwischen den Gütermassen der beiden Ehegatten
- Mehrwertberechnung
- Anfangswert: Wert aller Investitionen
- Endwert: Verkehrswert, ausnahmsweise Ertragswert
- Mehrwert wird im errechneten Verhältnis auf Beteiligungen aufgeteilt
- Zeitlich gestaffelte Investitionen: Mehrere Berechnungen
- Mehrere Investitionen in unterschiedliche Vermögenswerte
- Einzelberechnung
- Globalberechnung
- Nennwertung gilt nur hinsichtlich aller Investitionen
Rechtsnatur der Mehrwertanteils
Querinvestitionen zwischen den Gütermassen der beiden Ehegatten
einheitlich, einseitig variable Forderung
Wie erfolgt die Massenzuordnung der Ersatzforderung?
Querinvestitionen zwischen den Gütermassen der beiden Ehegatten
- Im Vermögen des Berechtigten: Diejenige Masse, die Investition erbracht hat
- Im Vermögen des Verpflichteten:
- Schulden: Belastete Vermögensmasse, welcher der Vermögenswert angehört
- Drei Konstellationen als Folge der Globalberechnung
Wie werden die Ersatzforderungen “neutralisiert”?
Querinvestitionen zwischen den Gütermassen der beiden Ehegatten
Durch eine Vorschlagsbeteiligung
Wann ist die Ersatzforderung für Querinvestitionen fällig und rückbezahlbar?
Querinvestitionen zwischen den Gütermassen der beiden Ehegatten
- Fälligkeit
- Grundsatz: Fälligkeit mit güterrechtlicher Auseinandersetzung
- Ausnahme vorheriger Veräusserung: Sofortige Fälligkeit (ZGB 206 II)
- Rückzahlbarkeit: Vorzeitige Rückzahlung nur mit Zustimmung des Ehegatten möglich (vgl. OR 81)
Was gilt bzgl. des Ausschlusses der Mehrwertbeteiligung?
Querinvestitionen zwischen den Gütermassen der beiden Ehegatten
- ZGB 206 I ist dispositives Recht
- Ausschluss mit einfacher Schriftlichkeit möglich: ZGB 206 III
- Str.: Genereller Ausschluss durch Ehevertrag? Von h.L. bejaht
Was ist der Grundsatz bei Ersatzforderungen bei Querinvestitionen zwischen den Gütermassen eines Ehegatten
Querinvestitionen zwischen den Gütermassen eines Ehegatten
- ZGB 209(1/2): Ersatzforderung der einen Gütermasse bei Begleichung von Schulden der anderen
- ZGB 209(3): Ersatzforderung zwischen der Errungenschaft und dem Eigengut innerhalb des Vermögens eines Ehegatten
Wie sind die Ersatzforderungen bei Querinvestitionen ausgestaltet?
Querinvestitionen zwischen den Gütermassen eines Ehegatten
- Gemeinsamkeit mit ZGB 206: Investierter Betrag muss dem Erwerb, der Verbesserung oder der Erhaltung von Vermögenswerten dienten
- Keine Nennwertgarantie
- Grundsatz der Unabänderlichkeit der Gütermassen
- ZGB 209(3): setzt kein Fehlen einer Gegenleistung voraus
- Vorzeitige Rückzahlung jederzeit möglich; es bedarf keiner Zustimmung des anderen Ehegatten
Zurückbehalten des Gewinnes einer Eigenguts-AG kann eine Investition der Errungenschaft in das Eigengut darstellen
Wie erfolgt die Massenzuordnung der Ersatzforderungen & Querinvestitionen?
Querinvestitionen zwischen den Gütermassen eines Ehegatten
- Ursprüngliche Investition: Sachliche Zugehörigkeit, sonst wertmässiges Übergewicht, im Zweifel Errungenschaft
- Nachträgliche Investition: Vermögenswert verbleibt in ursprünglicher Masse
Wie erfolgt die Berechnung der Ersatzforderungen & Querinvestitionen?
Querinvestitionen zwischen den Gütermassen eines Ehegatten
- Entsprechend ZGB 206, aber ohne Nennwertgarantie
- Bei mehreren Investitionen: Einzelberechnung mit abschliessender Saldierung
- Rechtsnatur: Einheitliche, zweiseitig variable Forderung
- Forderung bleibt interner Vorgang, kann nicht abgetreten oder verpfändet werden.
Was ist der Zweck der Hinzurechnung (ZGB 208) und Herabsetzung (220)?
Schutz des Anspruchs eines Ehegatten auf Beteiligung am Vorschlag
Was sind die Tatbestände der Hinzurechnung?
- Unentgeltliche Zuwendungen aus der Errungenschaft ohne Zustimmung des Ehegatten (ZGB 208(1)(1))
- Vermögensentäusserungen in Schädigungsabsicht (ZGB 208(1)(2))
- Erbrechtliche Parallelbestimmungen
- ZGB 208(1)(1) ≈ ZGB 527(1-3)
- Heranziehung von Lehre und Rsp
- Abweichungen:
- Beschränkung auf 5 Jahre
- Keine Hinzurechnung, wenn der andere Ehegatte der Zuwendung zugestimmt hat
- ZGB 208(1)(2) ≈ ZGB 527(4)
- Abweichungen
- Handlung braucht nicht offenbar zum Zweck der Umgehung vorgenommen worden sein
- Handlung muss Zweck haben, den Vorschlagsanspruch zu umgehen (im Erbrecht: Pflichtteile)
w
Was ist der Hinzurechnungswert?
- Grundsatz: Verkehrswert (211)
- Landwirtschaftliches Gewerbe: Ertragswert (ZGB 212)
- Zeitpunkt: Wert im Zeitpunkt der Veräusserung (ZGB 214 II)
Wer und wann kann die Hinzurechnung verlangt werden?
- Der Ehegatte, welcher der Entäusserung nicht zugestimmt hat und dessen Erben
- Falls der Erbe gleichzeitig der Leistungsempfänger ist, muss der Veräusserer die Möglichkeit haben, die Schenkung im Rahmen der Hinzurechnung zu widerrufen; Schenkung unter der (konkludenten) Bedingung, dass der Beschenkte von seinem ererbten Hinzurechnungsrecht keinen Gebrauch macht
- nicht der überlegende Ehegatte, welcher den Vermögenswert entäusserte (venire contra factum proprium)
Wann verjährt die Hinzurechnung?
- Allgemeine Verjährungsfrist beginnt mit Fälligkeit
- Fälligkeit mit Auflösung des Güterstandes
Was ist das Verhältnis der güterrechtlichen Hinzurechnung zur erbrechtlichen?
- Annäherung, keine Deckung
Was ist die Wirkung der Hinzurechnung?
- Wirkung nur unter Ehegatten
- Hinzurechnung ist rein rechnerisch; keine Aufhebung der Verfügung über den Vermögensgegenstand
- Grundsätzlich Belastung des Eigenguts
- Im Resultat Erhöhung des Beteiligungsanspruchs am Vorschlag
Was ist
- Zweck
- massgebender Wert des Vermögens
- Frist
- Prozessulares
der Herabsetzung?
-
Zweck
- Beteiligungsforderung wird durch vorhandenes Vermögen nicht gedeckt
- Pflicht des Dritten zur Rückleistung (bei gutem Glauben in Höhe einer noch vorhandenen Bereicherung, vgl. ZGB 220(3) iVm 528(1))
- Reine Geldforderung, kein Anspruch auf Herausgabe der Sache
-
massgebender Wert des Vermögens
- Vermögen in Zeitpunkt der güterrechtlichen Auseinandersetzung
- Zukünftige Verhältnisse bleiben unberücksichtigt
-
Frist
- Rel.: 1 Jahr nach Kenntnis der Verletzung
- Abs.: 10 Jahre nach Auflösung des Güterstandes
- Prozessulares: Ausweitung der Wirkungen bei Streitverkündung (ZPO 78 ff.)
Ziel und Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung
-
Ziel:
- Folge der Auflösung des Güterstandes
- Aussonderung des Vermögens der Ehegatten
- Verwirklichung der Vorschlags- und Mehrwertbeteiligung
-
Durchführung in 4 Schritten:
- Trennung der Vermögen
- Vorschlagsberechnung (ZGB 210) unter Berücksichtigung allfällig vorhandener Mehrwertanteile
- Bestimmung der Beteiligung am Vorschlag (ZGB 215 ff)
- Erfüllung der Ansprüche
Wie wird die Rücknahme und Zuweisung von Vermögenswerten unter den Ehegatten geregelt?
- Schritt der Durchführung
- Rücknahme von Eigentum (ZGB 205 I): Bei Miteigentum überwiegendes Interesse (gerichtliche Zuweisung: ZGB 205 II)
-
Begleichung der gegenseitigen Schulden und Ausgleich der Mehrwerte
- ZGB 205(3): Einsetzung der Schulden zum Nennwert
- ZGB 206(1) Berücksichtigung etwaiger Mehrwerte (horizontaler Ausgleich)
- Zuordnung von Schulden der jeweiligen Ehegatten ggü Dritten (vgl. ZGB 209 II)
Wie wird der Vorschlag berechnet?
Allgemeines
‘2. Schritt der Durchführung
- Bereinigte Errungenschaft
- Saldoermittelung, d.h. Bestimmung von Vor- und Rückschlag
- Rückschlag = Errungenschaft < 0
- Jeder Ehegatte hat Anspruch auf Teil des Vorschlags des anderen
- Einen Rückschlag trägt allein der Betroffene: ZGB 210 II
- Relevante Zeitpunkte
Wie wird der Vorschlag berechnet?
Relevante Zeitpunkte
‘2. Schritt der Durchführung
- ZGB 207: Vermögensbestand = Zeitpunkt Auflösung Güterstand = ZGB 204(2): Rechtshängigkeit
- ZGB 214: Verkehrswert (ZGB 211, vor Gericht) = Zeitpunkt der Auseinandersetzung
Wie wird der Vorschlag berechnet?
Vorgehensweise
‘2. Schritt der Durchführung
-
Zuweisung innerhalb des Ehegattengutes
- Einheitliche Zuteilung zur Errungenschaft oder zum Eigengut
- Zeitpunkt Zugehörigkeit: Auflösung Güterstand ZGB 207 I/204
- Zeitpunkt Wertbestimmung: Auseinandersetzung ZGB 214/211
-
Feststellung/Begleichung von Ersatzforderungen zwischen Gütermassen
- Zuordnung von Schulden ZGB 209 II
- Ersatzforderungen zwischen Gütermassen ZGB 209 I
- Berechnung und Zuordnung von Mehr- und Minderwertanteile (ZGB 209 III)
- Korrektur z G Eigenguts: ZGB 207 II
- Hinzurechnung veräusserter Vermögenswerte: ZGB 208
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Bestimmung des Saldos der Errungenschaft
- Wert im Zeitpunkt der Auseinandersetzung (ZGB 214, 211)
- Verkehrswert
- Gebühren und andere Lasten sind abzuziehen
- Wert im Zeitpunkt der Auseinandersetzung (ZGB 214, 211)
Wie wird der Vorschlag verteilt?
-
Gesetzlich
- ZGB 215 I: Anspruch auf Hälfte des Vorschalgs
- ZGB 210 II: Rückschlag wird nicht berücksichtigt
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Ehevertraglich
- ZGB 216 I: Abänderung zulässig
- ZGB 216 II: keine Hinzurechnung der überhälftigen Vorschlagszuweisung bei der Pflichtteilsberechnung von Ehegatten und gemeinsamen Kindern
- Grenze ZGB 216 III: Pflichtteile der nichtgemeinsamen Kinder und deren Nachkommen
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Scheidungsresistenz einer abgeänderten Vorschlagszuweisung
- ZGB 217 I: Vereinbarung bleibt nach Scheidung nur gültig, wenn dies ausdrücklich vorgesehen wurde
- ZGB 217 II: Dasselbe bei Auflösung des Güterstands durch Tod, während eines hängigen Scheidungsverfahren
Wie werden bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung Ansprüche erfüllt?
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Fälligkeit und Zahlungsfristen
- Saldo der Vorschlagsanteile sowie Mehrwertanteile für Investitionen von ER in EG und vice versa (ZGB 206): Fälligkeit mit Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung (vgl. aber ZGB 206 II)
- ZGB 218 I: Zahlungsaufschub bei “ernstlichen Schwierigkeiten”
- ZGB 218 II: Zins- und Sicherstellungspflicht
- Klage gegen Dritte: ZGB 220, wenn verpflichteter Ehegatte nicht erfüllen kann
-
Zuteilung von Wohnung und Hausrat bei Tod des Ehegatten
- ZGB 219: Antrag zur Beibehaltung der bisherigen Lebensweise…
- … auf Zuteilung des Hauses/Wohnung
- … auf Zuteilung des Hausrates
- Anrechnung auf güterrechtliche Ansprüche des Ehegatten
- Ehevertragliche Modifikation möglich (+ Auffangtatbestand ZGB 612a)
Wann tritt die Gütertrennung durch gerichtliche Anordnung ein?
Ausserordentlicher Güterstand: Gütertrennung
- auf Begehren eines Ehegattens?
- Aus wichtigen Grund ZGB 185
- Als Eheschutzmassnahme bei Getrenntleben: ZGB 176(1)(3)
- Als vorsorgliche Massnahme im Scheidungs- und Trennungsverfahren ZPO 274 ff.
- auf Begehren der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen im Falle der Betreibung eines in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten (ZGB 189 iVm SchKG68bIV)
- Zuständigkeit und Verfahren
- Örtlich: Wohnsitz des Ehegatten
- Sachlich: Einzelrichter im summ. Verfahren
Wann tritt die Gütertrennung von Gesetzes wegen ein?
Ausserordentlicher Güterstand: Gütertrennung
- Gerichtliche Ehetrennung: ZGB 118 I
- Konkurseröffnung über Ehegatten unter Gütergemeinschaft: ZGB 188
Wann beginnt die Gütertrennung und was sind die Wirkungen?
Ausserordentlicher Güterstand: Gütertrennung
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Beginn: Rückwirkend auf den Tage des Begehrens (vgl. ZGB 204(2) und 236(2)
- Gütertrennung kraft gerichtlicher Anordnung: Tag der Einreichung des Begehrens beim Gericht
- Gütertrennung wegen Ehetrennung: Tag der Einreichung der Trennungsklage
- Konkurs: Datum der Konkurseröffnung
-
Inhalt: ZGB 247 - 251
- Selbstständige Vermögensverwaltung
- Beweislastregel für Eigentumszuweisung
- Haftung nur für eigene Schulden mit eigenem Vermögen
- Kein Einfluss auf Schulden
- Zuweisungsregel bei Miteigentum
Wie erfolgt die güterrechtliche Auseinandersetzung bei der Gütertrennung?
Ausserordentlicher Güterstand: Gütertrennung
- ZGB 192: Regeln des bisherigen Güterstandes folglich Errungenschaft und damit Gütertrennung einsetzen kann
- ZGB 205 ff. und 237 ff.
- Auseinandersetzung ist Sache der Ehegatte (ausnahmsweise Behörde)
Wann und wie erfolgt die Aufhebung der Gütertrennung?
Ausserordentlicher Güterstand: Gütertrennung
- Aufhebung durch Ehevertrag
- ZGB 187 I: Jederzeit
- ZGB 191 II: Vereinbarung der Errungenschaftsbeteiligung
- Aufhebung durch Gericht
- ZGB 187 II: Auf Begehren eines Ehegatten bei Wegfall des Grundes
- ZGB 191 I: Wiederherstellung der Gütergemeinschaft nach Berücksichtigung der Gläubigerinteressen
Was ist der Zweck eines Ehevertrages?
Mit Blick auf Güterrecht
- Begründung, Wechsel oder Modifikation des Güterstandes
- Auch Feststellung tatsächlicher Natur
- Nicht: Vermögensrechtliche Bestimmungen der allgemeinen Wirkungen der Ehe (ZGB 166, 169, 163-165)
Was sind die persönlichen VSS für einen Ehevertrag?
Mit Blick auf Güterrecht
- ZGB 183 I: Urteilsfähigkeit (und Volljährigkeit)
- ZGB 183 II: Wenn Person minderjährig ist oder unter einer Beistandschaft steht, die den Abschluss eines Ehevertrags umfasst, ist die Zustimmung durch den gesetzlichen Vertreter nötig
- Kinder: Inhaber elterlichen Sorge
- Bei Personen unter Beistandschaft: Beistand
Was sind die Formvorschriften für einen Ehevertrag?
Mit Blick auf Güterrecht
- ZGB 184: Öffentliche Beurkundung
- Abänderung/Aufhebung: Gesetzlich vorgeschriebene Form
- Ehevetragsform nicht erforderlich wo Gesetz Ausnahmen vorsieht
- z.B. ZGB 206 III, ZGB 218 II
Was sind die Schranken für ehevertragliche Abmachungen?
Mit Blick auf Güterrecht
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Typengebundenheit und Modifikationen
- ZGB 182 II: Güterstand nur innerhalb gesetzlicher Schranken
- Wahl zwischen den drei angebotenen Güterständen
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Schranken beim Wechsel des Güterstandes
- ZGB 188 f.: Infolge gepfändetem Anteil am Gesamtgut Wahl auf Errungenschaft beschränkt, welche Stellung der Gläubiger nicht verändert
Was sind die Wirkungen von Eheverträgen?
Mit Blick auf Güterrecht
- Vertrag mit Abschluss wirksam. “In Kraft treten” frei entscheidbar
- Wirkungen unter Vertragsparteien sowie Dritten
- ZGB 193: Schutz der Gläubiger durch Beibehaltung der Haftung auch bei Begründung und Änderung eines Güterstandes
Was sind die Risiken von/Motivationen für Eheverträge?
Mit Blick auf Güterrecht
- Ehevertrag als Instrument der Vorsorge- und Nachlassplanung
- Bedürfnis nach Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten
- Problem: Planbarkeit der Reihenfolge des Versterbens
- Keine behörderliche Kontrolle
Merkmale der Gütergemeinschaft
- Gesamtgut als kennzeichende Grösse
- Materielle vermögensrechtliche Gleichstellung der Ehepartner
Vertragsfreiheit innerhalb des Güterstandes der Gütergemeinschaft?
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Wahlfreiheit der Ehegatten
- Ehevertragl. Zuordnung zum Gesamtgut liegt im Willen der Ehegatten; Inventaraufnahme möglich
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Allgemeine Gütergemeinschaft
- ZGB 222: Alles Vermögen/Einkünfte sind Gesamtgut mit Ausnahme des gesetzlichen Eigengutes
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Errungenschaftsgemeinschaft
- Positive Umschreibung des Gesamtguts
- ZGB 223: Beschränkung auf Errungenschaft
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Ausschlussgemeinschaft
- Ausschluss von Vermögenswerten aus der Gütergemeinschaft
- ZGB 224 II: Erträge fallen grundsätzlich nicht in das Gesamtgut
Was ist das Gesamtgut?
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Umfang
- Gesamtgut als notwendige VSS
- Ausser: Gesetzl. vorgeschriebenes Eigengut (ZGB 222 I)
- Eträge des EG fallen ins Gesamtgut (ZGB 223 II)
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Eigentumsverhältnisse
- Gemeinschaftliches Eigentum i.S.v. ZGB 652 - 654a (ZGB 222 II)
- Ehevertrag mit dinglicher Wirkung: Aussergrundbuchlicher Eigentumswechsel, Ameldung deklaratorisch
- Beweisfragen: ZGB 226: Vermutung des GG
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Verwaltung und Verfügung des GG
- Verwaltung steht beiden Ehegatten zu
- ZGB 227: Ordentl. Verwaltung: Jeder Gatte zuständig
- ZGB 228 I: Aord. Verwaltung: Zustimmung beider notwendig
- ZGB 229: Besonderheit Berufsausübung und Gewerbebetrieb
- ZGB 230: Ausschlagung einer Erbschaft
- ZGB 231 I: “Für Handlungen, die das GG betreffen, ist jeder Ehegatte bei Auflösung des Güterstandes gleich einem Beauftragten verantwortlich”
Was ist das Eigengut in der Gütergemeinschaft?
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Umfang und Entstehungsgründe
- ZGB 225 I: Gesetz, Ehevertrag, Zuwendung Dritter
- ZGB 225 II: Gesetzliches Mindestumfang
- ZGB 225 III: Spezielle Regelung für Pflichtteilszuwendungen
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Nutzung, Verwaltung und Verfügung
- ZGB 232: Jeder Ehegatte verwaltet sein EG selber
Wie ist die Haftung der Ehegatten in der Gütergemeinschaft?
- Haftung ggü Dritten
- Unterscheidung zw. Voll- und Eigenschulden
- Vollschulden ZGB 233: Haftung mit Eigengut und Gesamtgut
- Schulden in Ausübung des Berufs oder Gewerbes
- Soweit Solidar- oder Verwaltungsschuld
- Bei entsprechender Vereinbarung mit den Gläubigern
- Eigenschulden ZGB 234: Haftung mit Eigengut und 1/2 des Wertes des Gesamtgutes
- Alle übrigen Schulden
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Schulden unter Ehegatten
- Güterstand bedeutungslos: ZGB 235 I
- Zahlungsfristen: ZGB 235 II
- Ersatzforderungen: ZGB 238 I
- Massenbelastung nach sachl. Zusammenhang, im Zweifel GG: ZGB 238 II
- Mehrwertanteil: ZGB 239 (m.V. auf ZGB 206 mit Nennwertgarantie)
Wie erfolgt die güterrechtliche Auseinandersetzung in der Gütergemeinschaft?
- Feststellung des GG
- Bestimmung der Anteile
- Durchführung der Aufteilung
Wie wird das GG festgestellt?
- Ausscheidung des EG im Zpkt. der Auflösung des GG: ZGB 236 I-III
- Schulden belasten Masse, mit der sie zusammenhängen, im Zweifel aber GG: ZGB 238 II
- Falls Schulden mit Mitteln einer anderen Masse bezahlt wurde, besteht Ersatzforderung: ZGB 238 I
- Mehrwertanteil: ZGB 239 verweist nur auf ZGB 206, nicht auf ZGB 209
- Wert: ZGB 240
Wie werden die Anteile bestimmt in der Auseinandersetzung im Gesamtgut?
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Bei Auflösung durch ehevertragliche Vereinbarung eines anderen Güterstandes oder durch Tod des Ehegatten
- Jedem Ehegatten und Erben steht Hälfte des GG zu (ZGB 241 I)
- Andere Teilung durch Ehevertrag (ZGB 242 II)
- Pflichtteilsschutz gilt für alle Nachkommen gleichermassen (ZGB 241 III)
- Beachte ZGB 241 IV
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Bei gerichtlicher Auflösung der Ehe oder Eintritt des ao Güterstandes
- Rücknahme des Eigengutes (ZGB 242 iVm 198
- Hälftige Teilung des verliebenen GG (ZGB 242 I)
- Andere Teilung nur, wenn durch Ehevertrag ausdrücklich vorgesehen (ZGB 242 III)
Wie wird die Aufteilung durchgefühlt bei der Auseinandersetzung des GG?
- Tod eines Ehegatten
- Überlassen auf Anrechnung von dem, was unter Errungenschaftsbeteiligung Eigengut wäre ZGB 243
- Einräumung auf Anrechnung des Eigentums oder Nutzniessung an Haus oder Wohnung, worin Ehegatten gelebt haben und/oder am Hausrat: ZGB 244 I,II
- Zuweisung anderer Gegenstände bei überwiegendem Interesse: ZGB 245
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Auflösung nicht durch Tod
- Jeder Ehegatte kann dieselben Begehren stellen wie ein überlebender Ehegatte –> Nachweis eines “überwiegendes” Interesse: ZGB 244 III iVm 245
- Im Übrigen gelten sachen und erbrechtliche Vorschriften subsidiär und sinngemäss: ZGB 246
Was ist das Merkmal der vertraglichen Gütertrennung?
- Verneinung eines Güterstandes: Behandlung wie unverheiratete Personen
- Flankierende Bestimmungen: z.B. allgemeine Ehewirkungen ZGB 159 ff.
Wie wird die vertragliche Gütertrennung angeordnet?
Ehevertraglich nach ZGB 182
Wie sind die Verhältnisse während der vertraglichen Gütertrennung?
- Eigenständige Verwaltung und Nutzung seines Vermögens (ZBG 247)
- Miteigentumsverwaltung (ZBG 248 II)
- Haftung (ZGB 249)
- Besondere Zahlungsfristen (ZGB 250 II)
Wie erfolgt die güterrechtliche Auseinandersetzung der vertraglichen Gütertrennung?
- Keine eigentliche güterrechtliche Auseinandersetzung
- Rücknahme der Vermögenswerte und Regelung der Schulden: ZGB 205 I und III
- Zuweisung von Miteigentum bei Nachweis überwiegenden Interessen: ZGB 251
Sonderfragen?
Besondere Begünstigung der überlebenden Ehegatten?
Unternehmensnachfolge eines ausgewählten Nachkommens?
Modifizierte Vorschlagszuweisung und Pflichtteile?