Güterrecht Flashcards
Gegenstand des Güterrechts
- Wirkungen der Ehe auf das Vermögen der Ehegatten
- GüR als Ausschnutt aus dem ehelichen Vermögensrecht
- Güterstand ordnet das Vermögen der Ehegatten, Wahlmöglichkeit:
- Errungenschaftsbeteiligung
- Gütergemeinschaft
- Gütertrennung
Schnittstelle Güter- und Erbrecht
- Güterrecht und Erbrecht aufeinander abgestimmt
- Zweck: Überlebender Ehegatte soll mittels Kombi von Güter- und Erbrecht Beibehaltung des bisherigen Lebensstandards ermöglicht werden
Welche Güterstände sieht das Güterrecht vor?
-
Ordentlicher Güterstand
- Errungenschaftsbeteiligung: ZGB 196 ff.
- Subsidiärer Güterstand
-
Ausserordentlicher Güterstand
- Gütertrennung. zGB 247 ff.
- Auf gerichtliche Anordnung: ZGB 176(1)(3), 185 und 189
- Von Gesetzes wegen: ZGB 188
- Gütertrennung. zGB 247 ff.
-
Vertragliche Güterstände
- Gütergemeinschaft: ZGB 221 ff.
- Gütertrennung: ZGB 247 ff.
- Wandelbarkeit des Güterstandes (ZGB 182(1), 187(1), 191(2)
Grundgedanke der Errungenschaftsbeteiligung
- Jeder Ehegatte verfügt über 2 getrennte Vermögensmassen (ZGB 196): Eigengut/Errungenschaft
- Sst. Nutzung innerhalb der gesetzlichen Schranken
- ZGB 201 I
- Schranken: ZGB 169 (Wohnung der Familie), ZGB 201 II (Miteigentum)
- Bei Auflösung des Güterstandes gegenseitige Beteiligung an der Errungenschaft
Überblick über die Gütermassen der Errungenschaftsbeteiligung
- Errungenschaft komplementär zum Eigengut (ZGB 197 f.)
- Grundsatz der Unveränderlichkeit der Gütermassen (ZGB 199)
Was ist die Errungenschaft?
- Legaldefinition: ZGB 197 I (abschliessend)
- “Entgeltlichkeit”: Rechtsgeschäfte mit Austauschcharakter
- Arbeitserwerb: Einkünfte, aber auch industrielle Mehrwerte (Eigenunternehmen: Leistung eigentlich Arbeit mit Lohn)
- Leistungen von Personalfürsorgeeinrichtungen, Sozialversicherungen und Sozialfürsorgeeinrichtigungen (= Ersatz für Erwerbseinkommen), beachte aber ZGB 207 II
- Entschädigungen wegen Arbeitsunfähigkeit
- Erträge des Eigenguts: Natürliche und zivile Früchte, brutto
- Ersatzanschaffungen für Gegenstände der Errungenschaft
- Grundsatz der vermögensrechtlichen Surrogation
- Wertersatz, nicht Zweckersatz, also: Herkunft der Mittel entscheiden
Was ist das Eigengut?
- Legaldefinition: Durch ehevertragliche Regelung erweitbares Sondervermögen: ZGB 198 f.
- Gegenstände zum ausschliesslichen persönlichen Gebrauch eines Ehegatten
- Ausnahme vom Grundsatz des Wertersatzes (ZGB 197(2)(5))
- Mitgebruacht duch weitere Familienmitglieder schliesst Qualifikation als Eigengut aus
- Vermögenswerte, die ein Ehegatte vor der Ehe oder während der Ehe unentgeltlich erworben hat (z.B.: Erbschaft, Schenkung, Schuldenerlass)
- Genugtuungsansprüche
- Ersatzanschaffungen für Eigengut: Wertersatz, nicht Zweckersatz
- Ehevertraglich begründetes Eigengut: ZGB 199 (numerus clausus)
- Vermögenswerte, die für die Ausübung eines Berufes oder den Betrieb eines Gewerbes bestimmt sind (ZGB 199 I)
- Erträge des Eigenguts (ZGB 199 II)
- Erfasst sind gegenwärtige und zukünftige Erträge
Wie geschieht die Vermögens- und Massenzuordnung?
- Beweislast: ZGB 200 I
- Vermutung des Miteigentums: ZGB 200 II (wenn kein Beweis)
- Vermutung z G der Errungenschaft: ZGB 200 III (wenn kein Beweis des Eigenguts
- Beweiserleichterung durch Inventar nach ZGB 195a
- Verfahren(für Prüfung):
- Was gehört wem? Horizontal
- Welche Gütermasse? Vertikal
Wie ist die Verwaltung, Nutzung und Verfügung in der Errungenschaftsbeteiligung geregelt?
- Grundsatz: Jeder Ehegatte nutzt und verwaltet sein eigenes Vermögen: ZGB 201 I
- Verwaltung auf rechtsgeschäftliche Basis möglich: ZGB 195(1) iVm OR 394 ff.
- Schranken: ZGB 169, 178, 201 II
Wie ist die Haftung in der Errungenschaftsbeteiligung geregelt?
- ZGB 202: Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vernögen
- Solidarische Mithaftung als Folge von ZGB 166 oder einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung möglich
Wie sind die Ersatzfordernungen (Mehr- und Minderwertbeiligungen mit Blick auf das Zusammenwirken verschiedener Gütermassen geregelt?
- im Verhältnis zwischen den Ehegatten
- Grds. gilt sachenrechtliche Ordnung
- Aber. Variable Ersatzforderung nach ZGB 206
- im Verhältnis zwischen den Gütermassen eines Ehegatten
- Vermögesnwert wird vollständig dem Eigengut/Errungenschaft zugeordnet
- Zuordnung erfolgt nach engstem sachlichen Zusammenhang/Übergewicht der Beteiligung
- ZGB 200 III, 209 II (analog): Vermutung z G Errungenschaft
- Massgeblicher Zeitpunkt: Zeitpunkt der ersten Beteiligung
- Es entsteht eine variable Ersatzforderung nach ZGB 209 III
Wie sind die Ersatzfordernungen (Mehr- und Minderwertbeiligungen mit Blick auf Querinvestitionen zwischen den Gütermassen der beiden Ehegatten geregelt?
Querinvestitionen zwischen den Gütermassen der beiden Ehegatten
- ZGB 206: Gütermasse des einen soll nicht z L des anderen Ehegatten finanziert werden
-
Voraussetzungen
- Investition eines Ehegatten in einen Vermögenswert des anderen
- Verwendung der Investition:
- Erwerb: Finanzieller Anschaffungsaufwand
- Verbesserung: Wesentliche Verbesserung der Gebrauchsfähigkeit
- Erhaltung: Verhinderung von Wertzerfall
- Keine Gegenleistung, keine Schenkung
- Beschränkung auf konjunkturelle Mehrwerte: Im Zeitpunkt der güterrecht. Auseinandersetzung
- Keine Beteiligung am Minderwert: Nennwertgarantie
Wie wird der Mehrwertanteil bei Querinvestitionen berechnet?
Querinvestitionen zwischen den Gütermassen der beiden Ehegatten
- Mehrwertberechnung
- Anfangswert: Wert aller Investitionen
- Endwert: Verkehrswert, ausnahmsweise Ertragswert
- Mehrwert wird im errechneten Verhältnis auf Beteiligungen aufgeteilt
- Zeitlich gestaffelte Investitionen: Mehrere Berechnungen
- Mehrere Investitionen in unterschiedliche Vermögenswerte
- Einzelberechnung
- Globalberechnung
- Nennwertung gilt nur hinsichtlich aller Investitionen
Rechtsnatur der Mehrwertanteils
Querinvestitionen zwischen den Gütermassen der beiden Ehegatten
einheitlich, einseitig variable Forderung
Wie erfolgt die Massenzuordnung der Ersatzforderung?
Querinvestitionen zwischen den Gütermassen der beiden Ehegatten
- Im Vermögen des Berechtigten: Diejenige Masse, die Investition erbracht hat
- Im Vermögen des Verpflichteten:
- Schulden: Belastete Vermögensmasse, welcher der Vermögenswert angehört
- Drei Konstellationen als Folge der Globalberechnung
Wie werden die Ersatzforderungen “neutralisiert”?
Querinvestitionen zwischen den Gütermassen der beiden Ehegatten
Durch eine Vorschlagsbeteiligung
Wann ist die Ersatzforderung für Querinvestitionen fällig und rückbezahlbar?
Querinvestitionen zwischen den Gütermassen der beiden Ehegatten
- Fälligkeit
- Grundsatz: Fälligkeit mit güterrechtlicher Auseinandersetzung
- Ausnahme vorheriger Veräusserung: Sofortige Fälligkeit (ZGB 206 II)
- Rückzahlbarkeit: Vorzeitige Rückzahlung nur mit Zustimmung des Ehegatten möglich (vgl. OR 81)
Was gilt bzgl. des Ausschlusses der Mehrwertbeteiligung?
Querinvestitionen zwischen den Gütermassen der beiden Ehegatten
- ZGB 206 I ist dispositives Recht
- Ausschluss mit einfacher Schriftlichkeit möglich: ZGB 206 III
- Str.: Genereller Ausschluss durch Ehevertrag? Von h.L. bejaht
Was ist der Grundsatz bei Ersatzforderungen bei Querinvestitionen zwischen den Gütermassen eines Ehegatten
Querinvestitionen zwischen den Gütermassen eines Ehegatten
- ZGB 209(1/2): Ersatzforderung der einen Gütermasse bei Begleichung von Schulden der anderen
- ZGB 209(3): Ersatzforderung zwischen der Errungenschaft und dem Eigengut innerhalb des Vermögens eines Ehegatten
Wie sind die Ersatzforderungen bei Querinvestitionen ausgestaltet?
Querinvestitionen zwischen den Gütermassen eines Ehegatten
- Gemeinsamkeit mit ZGB 206: Investierter Betrag muss dem Erwerb, der Verbesserung oder der Erhaltung von Vermögenswerten dienten
- Keine Nennwertgarantie
- Grundsatz der Unabänderlichkeit der Gütermassen
- ZGB 209(3): setzt kein Fehlen einer Gegenleistung voraus
- Vorzeitige Rückzahlung jederzeit möglich; es bedarf keiner Zustimmung des anderen Ehegatten
Zurückbehalten des Gewinnes einer Eigenguts-AG kann eine Investition der Errungenschaft in das Eigengut darstellen
Wie erfolgt die Massenzuordnung der Ersatzforderungen & Querinvestitionen?
Querinvestitionen zwischen den Gütermassen eines Ehegatten
- Ursprüngliche Investition: Sachliche Zugehörigkeit, sonst wertmässiges Übergewicht, im Zweifel Errungenschaft
- Nachträgliche Investition: Vermögenswert verbleibt in ursprünglicher Masse
Wie erfolgt die Berechnung der Ersatzforderungen & Querinvestitionen?
Querinvestitionen zwischen den Gütermassen eines Ehegatten
- Entsprechend ZGB 206, aber ohne Nennwertgarantie
- Bei mehreren Investitionen: Einzelberechnung mit abschliessender Saldierung
- Rechtsnatur: Einheitliche, zweiseitig variable Forderung
- Forderung bleibt interner Vorgang, kann nicht abgetreten oder verpfändet werden.
Was ist der Zweck der Hinzurechnung (ZGB 208) und Herabsetzung (220)?
Schutz des Anspruchs eines Ehegatten auf Beteiligung am Vorschlag
Was sind die Tatbestände der Hinzurechnung?
- Unentgeltliche Zuwendungen aus der Errungenschaft ohne Zustimmung des Ehegatten (ZGB 208(1)(1))
- Vermögensentäusserungen in Schädigungsabsicht (ZGB 208(1)(2))
- Erbrechtliche Parallelbestimmungen
- ZGB 208(1)(1) ≈ ZGB 527(1-3)
- Heranziehung von Lehre und Rsp
- Abweichungen:
- Beschränkung auf 5 Jahre
- Keine Hinzurechnung, wenn der andere Ehegatte der Zuwendung zugestimmt hat
- ZGB 208(1)(2) ≈ ZGB 527(4)
- Abweichungen
- Handlung braucht nicht offenbar zum Zweck der Umgehung vorgenommen worden sein
- Handlung muss Zweck haben, den Vorschlagsanspruch zu umgehen (im Erbrecht: Pflichtteile)
w
Was ist der Hinzurechnungswert?
- Grundsatz: Verkehrswert (211)
- Landwirtschaftliches Gewerbe: Ertragswert (ZGB 212)
- Zeitpunkt: Wert im Zeitpunkt der Veräusserung (ZGB 214 II)
Wer und wann kann die Hinzurechnung verlangt werden?
- Der Ehegatte, welcher der Entäusserung nicht zugestimmt hat und dessen Erben
- Falls der Erbe gleichzeitig der Leistungsempfänger ist, muss der Veräusserer die Möglichkeit haben, die Schenkung im Rahmen der Hinzurechnung zu widerrufen; Schenkung unter der (konkludenten) Bedingung, dass der Beschenkte von seinem ererbten Hinzurechnungsrecht keinen Gebrauch macht
- nicht der überlegende Ehegatte, welcher den Vermögenswert entäusserte (venire contra factum proprium)