Erbrecht Flashcards
Was umfasst das Unmittelbarkeitsprinzip?
- Zeitpunkt des Todes = Zeitpunkt des Erbganges
- Nachfolge “ipso iure” = Erwerb der Erbschaft kraft Gesetzes (ZGB 560 I)
- “Le mort saisit le vif” = Erblasser bestimmt wer Erbe wird
Was umfast das Prinzip der Universalsukzession?
- Alles vermögen geht auf die Erben über → ZGB 560 I
- Alle Aktiven, auch unbekannte
- Alle Passiven, auch unbekannte
Was umfasst das Prinzip der Gesamtnachfolge?
- Keine individuellen Rechte, sondern Quoten
- Erbengemeinschaft = Gesamthandsgemeinschaft
- Solidarische Haftung für Erbschaftsschulden (ZGB 603)
- Keine Erbenlosigkeit: Verwandte / Partner / Gemeinwesen
Was umfasst das Prinzip der Verfangenheit und Verfügungsfreiheit?
- Erblasser darf innerhalb gesetzlicher Schranken über seinen Nachlass verfügen (ZGB 470)
- Schranken:
- Pflichtteilsrecht
- NC der Verfügungsarten
- Formerfordernisse
- Eingriff in Persönlichkeitsrechte der Erbeb
- EInigkeit sämtlicher Erben
Was gilt in grundsätzlicher Weise in Bezug auf erbrechtlichen Klagen?
- Primat des Erblasserwillens: Alles beleibt solange bestehen bis jemand dagegen klagt
-
Einwirkungsmöglichkeiten nur durch Klagen:
- Ungültigkeitsklage
- Herabsetzungsklage
- Erbschaftsklage
- Teilungsklage
- Sonstige Klagen
Wie verteilt sich die Erbschaft?
Frage beantwortet durch Erbfolge:
- Gesetzliche Erben: Ordnung gilt, wenn Erblasser nichts anderes verfügt hat
- Eingesetzte Erben: Stellung als erbe vom Erblasser verfügt
- Konfliktfall zwischen den beiden im Einzelfall
Wer kommt als gesetzlicher Erbe in Betracht?
Übersicht
- Verwandte: ZGB 457 ff.
- Überlebender Partner: ZGB 462
- Gemeinwesen: ZGB 466
Was ist die Parentelenordnung:
Gruppe von Blutsverwandten, die durch das nächste gemeinsame “Stammeshaupt” verbunden wird:
- Parentel: Personen, die vom Erblasser selbst abstammen (ZGB457)
- Parentel: Eltern des Erblassers und alle von ihnen abstammenden Personen (ZGB458)
- Parentel: Grosseltern des Erblassers und alle von ihnen abstammenden Personen (ZGB459)
→ Ausschlussprinzip: Die nähere Parentel schliesst die übrigen aus
Grundsätze des Parentelensystems (ZGB 457 I)
- “Das Gut fliesst wie das Blut”
- Gleichheitsprinzip
- Eintrittsprinzip
- Anwachsungsprinzip
Was umfasst das Prinzip “Das Gut fliesst wie das Blut”?
Grundsätze des Parentelensystems (ZGB 457 I)
= Die nächsten Erben sind die Nachkommen” (ZGB457I)
- Nachkommen sind:
- Kette der vom Erblasser abstammenden Verwandten
- Nichteheliche Kinder
- Kinder aus geschiedener Ehe
- Adoptivkinder (ZGB 267 I/252 III)
- Nicht aber: Schwiederkinder und Stiefkinder
Was umfasst das Gleichheitsprinzip
Grundsätze des Parentelensystems (ZGB 457 I)
Gleichstife Erben erben untereinander immer zu gleichen Teilen
→ ZGB 457 II, 458 II, 459 II
Was umfasst das Eintrittsprinzip
Grundsätze des Parentelensystems (ZGB 457 I)
Ist ein gesetztlicher Erbe vorverstorben, treten dessen nachkommen in seine Stellung ein
→ ZGB 457/458/459 je Abs. 3
Was umfasst das Anwachsungsprinzip
Grundsätze des Parentelensystems (ZGB 457 I)
- Ist eine Person ohne Nachkommen vorverstorben, so fällt ihr Anteil zu gleichen Teilen an die gleichstufigen Miterben
- Ist subsidiär zum Eintrittsprinzip
Wann und wie erben Ehegatten und eingetragene Partner?
ZGB 462
- VSS: Bestehende Ehe/eingetragene Partnerschaft
- Verhältnis Ehegüter- und Erbrecht
- Zuerst: Güterrechtliche Auseineandersetzung
- Dann: Verteilung des Nachlasses
- Gilt entsrepchend für eing. Partnerschaften (PartG 25/31)
Was sind die Auswirkungen des Scheidungsverfahrens auf Erbansprüche?
- Beim Tod des Erblasses + Scheidungsverfahren hängig, so verliert überleb. Ehegatte Pflichtteilsanspruch (ZGB472), wenn:
- Scheidung auf gemeinsames Begehren
- im Zeitpunkt des Todes seit 2 Jahren getrennt gelebt haben
- Bei Verfügung von Todes wegen in gleichen Fällen keine Ansprüche, vorbehältlich andere Anordnung (ZGB 120 III Ziff. 2 = ZGB 472)
- Gesetzliches Erbrecht verliert der Ehegatte indes erst mit Rechtskraft des Scheidungsurteils (ZGB 120 II)
Wie gestaltet sich der gesetzlicher Erbanspruch eines Ehegatten oder eingetragenen Partners, bei gleichzeitigem Erbe eines Verwandten?
ZGB 462:
- Bei 1. Par. = 1/2
- Bei 2. Par. = 3/4
- Bei 3. Par = 1
Wann erbt das Gemeinwesen als gesetzliche Erbfolge?
- ZGB 466: Keine sonstigen Erben
- Kanton, in dem der Erblasser den letzten Wohnsitz (ZGB23I) hatte
- an die Gmeinde, wenn Kanton als berechtigt bezeichnet wird
- Beachte: ZGB 573 (Ausschlagung aller Erben) und ZGB 592 (Haftungsbeschränkung)
Was ist ein Pflichtteil?
- Mindestanspruch eines Erben am Nachlass
- Ausgestaltung als “Noterbrecht”
- Ergibt die verfügbare Quote: Nachlass abzgl. Pflichtteile (ZGB470)
- Rechnerische Anteile am Vermögen
Wer ist pflichtteilsberechtigt? (ZGB470)
- Nachkommen des Erblassers
- Überlebender Ehegatte / eing. Partner
- NICHT: Geschwister/weitere Angehörige
-ZGB 457 - 459, 462, 470 f.
Massgebend für die Berechenung des Pflichtteils:
- Gesetzlicher Erbanspruch
- mit welchen weiteren Pflichtteilserben der Erbe zu teilen hat
- sowie die vermögensmässige Bemessungsgrundlage
Wie müssen die Pflichtteile erfüllt werden?
- ZGB 522 I: Anspruch auf “Pflichtteil dem Werte nach”
- “biens-aisément-négociable“-Doktrin
- Pflichtteilsanspruch muss in leicht verwertbaren Gütern abgefunden werden
- = Geld, Wertpapiere, Immobilien
- ≠ Nutzniessung, Rente, Minderheitsakttienpakets (str.) → Keine Anrechnung an Pflichtteil
- Relativer Anspruch: Gilt nur, sofern sich derartige Vermögenswerte im nachlass befinden un dkeine konirrierenden Ansprüche anderer Pflichtteilserben
Wofür dient die Herabsetzung?
- Erblasser hat die Verfügungsbefugnis überschritetn und damit den Pflichtteil eines Erben beschnitten
- Folge: Verfügung untersteht der Herabsetzung nach ZGB 522 ff.
- Berechnung: Es gilt der Wert des Vermögens am TOdestag (vgl. ZGB 474 I/II)
- Beachte Hinzurechnungssystematik von ZGB 475 (Zuwendung unter Lebenden, wenn Herabsetzungsklage unterstellt) iVm 527, 537 II zur Berechnung der Pflichtteile
Gesetzliche Grundlage der Herabsetzung
ZGB 522 ff.:
Was unterliegt der Herabsetzung?
Verfügung von Todes wegen
- Verfügungen von Todes wegen (ZGB 522):
- Erbeinsetzung: ZGB 483
- Vermächtnis: ZGB 484 ff./ 486 I. Für unteilbare Sachen: Wahlmöglichkeiten nach ZGB 526