Erbrecht Flashcards
Was umfasst das Unmittelbarkeitsprinzip?
- Zeitpunkt des Todes = Zeitpunkt des Erbganges
- Nachfolge “ipso iure” = Erwerb der Erbschaft kraft Gesetzes (ZGB 560 I)
- “Le mort saisit le vif” = Erblasser bestimmt wer Erbe wird
Was umfast das Prinzip der Universalsukzession?
- Alles vermögen geht auf die Erben über → ZGB 560 I
- Alle Aktiven, auch unbekannte
- Alle Passiven, auch unbekannte
Was umfasst das Prinzip der Gesamtnachfolge?
- Keine individuellen Rechte, sondern Quoten
- Erbengemeinschaft = Gesamthandsgemeinschaft
- Solidarische Haftung für Erbschaftsschulden (ZGB 603)
- Keine Erbenlosigkeit: Verwandte / Partner / Gemeinwesen
Was umfasst das Prinzip der Verfangenheit und Verfügungsfreiheit?
- Erblasser darf innerhalb gesetzlicher Schranken über seinen Nachlass verfügen (ZGB 470)
- Schranken:
- Pflichtteilsrecht
- NC der Verfügungsarten
- Formerfordernisse
- Eingriff in Persönlichkeitsrechte der Erbeb
- EInigkeit sämtlicher Erben
Was gilt in grundsätzlicher Weise in Bezug auf erbrechtlichen Klagen?
- Primat des Erblasserwillens: Alles beleibt solange bestehen bis jemand dagegen klagt
-
Einwirkungsmöglichkeiten nur durch Klagen:
- Ungültigkeitsklage
- Herabsetzungsklage
- Erbschaftsklage
- Teilungsklage
- Sonstige Klagen
Wie verteilt sich die Erbschaft?
Frage beantwortet durch Erbfolge:
- Gesetzliche Erben: Ordnung gilt, wenn Erblasser nichts anderes verfügt hat
- Eingesetzte Erben: Stellung als erbe vom Erblasser verfügt
- Konfliktfall zwischen den beiden im Einzelfall
Wer kommt als gesetzlicher Erbe in Betracht?
Übersicht
- Verwandte: ZGB 457 ff.
- Überlebender Partner: ZGB 462
- Gemeinwesen: ZGB 466
Was ist die Parentelenordnung:
Gruppe von Blutsverwandten, die durch das nächste gemeinsame “Stammeshaupt” verbunden wird:
- Parentel: Personen, die vom Erblasser selbst abstammen (ZGB457)
- Parentel: Eltern des Erblassers und alle von ihnen abstammenden Personen (ZGB458)
- Parentel: Grosseltern des Erblassers und alle von ihnen abstammenden Personen (ZGB459)
→ Ausschlussprinzip: Die nähere Parentel schliesst die übrigen aus
Grundsätze des Parentelensystems (ZGB 457 I)
- “Das Gut fliesst wie das Blut”
- Gleichheitsprinzip
- Eintrittsprinzip
- Anwachsungsprinzip
Was umfasst das Prinzip “Das Gut fliesst wie das Blut”?
Grundsätze des Parentelensystems (ZGB 457 I)
= Die nächsten Erben sind die Nachkommen” (ZGB457I)
- Nachkommen sind:
- Kette der vom Erblasser abstammenden Verwandten
- Nichteheliche Kinder
- Kinder aus geschiedener Ehe
- Adoptivkinder (ZGB 267 I/252 III)
- Nicht aber: Schwiederkinder und Stiefkinder
Was umfasst das Gleichheitsprinzip
Grundsätze des Parentelensystems (ZGB 457 I)
Gleichstife Erben erben untereinander immer zu gleichen Teilen
→ ZGB 457 II, 458 II, 459 II
Was umfasst das Eintrittsprinzip
Grundsätze des Parentelensystems (ZGB 457 I)
Ist ein gesetztlicher Erbe vorverstorben, treten dessen nachkommen in seine Stellung ein
→ ZGB 457/458/459 je Abs. 3
Was umfasst das Anwachsungsprinzip
Grundsätze des Parentelensystems (ZGB 457 I)
- Ist eine Person ohne Nachkommen vorverstorben, so fällt ihr Anteil zu gleichen Teilen an die gleichstufigen Miterben
- Ist subsidiär zum Eintrittsprinzip
Wann und wie erben Ehegatten und eingetragene Partner?
ZGB 462
- VSS: Bestehende Ehe/eingetragene Partnerschaft
- Verhältnis Ehegüter- und Erbrecht
- Zuerst: Güterrechtliche Auseineandersetzung
- Dann: Verteilung des Nachlasses
- Gilt entsrepchend für eing. Partnerschaften (PartG 25/31)
Was sind die Auswirkungen des Scheidungsverfahrens auf Erbansprüche?
- Beim Tod des Erblasses + Scheidungsverfahren hängig, so verliert überleb. Ehegatte Pflichtteilsanspruch (ZGB472), wenn:
- Scheidung auf gemeinsames Begehren
- im Zeitpunkt des Todes seit 2 Jahren getrennt gelebt haben
- Bei Verfügung von Todes wegen in gleichen Fällen keine Ansprüche, vorbehältlich andere Anordnung (ZGB 120 III Ziff. 2 = ZGB 472)
- Gesetzliches Erbrecht verliert der Ehegatte indes erst mit Rechtskraft des Scheidungsurteils (ZGB 120 II)
Wie gestaltet sich der gesetzlicher Erbanspruch eines Ehegatten oder eingetragenen Partners, bei gleichzeitigem Erbe eines Verwandten?
ZGB 462:
- Bei 1. Par. = 1/2
- Bei 2. Par. = 3/4
- Bei 3. Par = 1
Wann erbt das Gemeinwesen als gesetzliche Erbfolge?
- ZGB 466: Keine sonstigen Erben
- Kanton, in dem der Erblasser den letzten Wohnsitz (ZGB23I) hatte
- an die Gmeinde, wenn Kanton als berechtigt bezeichnet wird
- Beachte: ZGB 573 (Ausschlagung aller Erben) und ZGB 592 (Haftungsbeschränkung)
Was ist ein Pflichtteil?
- Mindestanspruch eines Erben am Nachlass
- Ausgestaltung als “Noterbrecht”
- Ergibt die verfügbare Quote: Nachlass abzgl. Pflichtteile (ZGB470)
- Rechnerische Anteile am Vermögen
Wer ist pflichtteilsberechtigt? (ZGB470)
- Nachkommen des Erblassers
- Überlebender Ehegatte / eing. Partner
- NICHT: Geschwister/weitere Angehörige
-ZGB 457 - 459, 462, 470 f.
Massgebend für die Berechenung des Pflichtteils:
- Gesetzlicher Erbanspruch
- mit welchen weiteren Pflichtteilserben der Erbe zu teilen hat
- sowie die vermögensmässige Bemessungsgrundlage
Wie müssen die Pflichtteile erfüllt werden?
- ZGB 522 I: Anspruch auf “Pflichtteil dem Werte nach”
- “biens-aisément-négociable“-Doktrin
- Pflichtteilsanspruch muss in leicht verwertbaren Gütern abgefunden werden
- = Geld, Wertpapiere, Immobilien
- ≠ Nutzniessung, Rente, Minderheitsakttienpakets (str.) → Keine Anrechnung an Pflichtteil
- Relativer Anspruch: Gilt nur, sofern sich derartige Vermögenswerte im nachlass befinden un dkeine konirrierenden Ansprüche anderer Pflichtteilserben
Wofür dient die Herabsetzung?
- Erblasser hat die Verfügungsbefugnis überschritetn und damit den Pflichtteil eines Erben beschnitten
- Folge: Verfügung untersteht der Herabsetzung nach ZGB 522 ff.
- Berechnung: Es gilt der Wert des Vermögens am TOdestag (vgl. ZGB 474 I/II)
- Beachte Hinzurechnungssystematik von ZGB 475 (Zuwendung unter Lebenden, wenn Herabsetzungsklage unterstellt) iVm 527, 537 II zur Berechnung der Pflichtteile
Gesetzliche Grundlage der Herabsetzung
ZGB 522 ff.:
Was unterliegt der Herabsetzung?
Verfügung von Todes wegen
- Verfügungen von Todes wegen (ZGB 522):
- Erbeinsetzung: ZGB 483
- Vermächtnis: ZGB 484 ff./ 486 I. Für unteilbare Sachen: Wahlmöglichkeiten nach ZGB 526
Was unterliegt der Herabsetzung?
Verfügung unter Lebenden
- Verfügungen unter Lebenden (ZGB 527):
- Ziff. 1: Erbvorbezüge: Aufzählungen + ZGB 626 II
- Ziff. 2: Erbabfindungen und Auskaufbeträge
- Ziff. 3: Schenkungsversprechen und Schenkungen
- Ziff. 4: Umgehungsgeschäfte
Was umfasst ZGB 527(1)?
- Aufzählung nicht abschliessend. Durch ZGB626(2) zu ergänzen
- “Ausstattung” als Oberbegriff: “Zuwendung in elterlicher Verantwortung zum Aufbau/Erhalt der eigenen Existenz”
- Ausgleichung schliesst Herabsetzung aus und geht dieser vor
- 2 Lehrmeinungen, wenn keine Ausgleichungen stattfindet
- Obj. Th. (h.M.): 2 andere Institute = mind. Pflichtteil soll gegeben sein
- Subj. Th.: Wenn Erblasser nicht wollte, geschieht nichts
Was umfasst ZGB 527(2)?
- Entschädigung für Erbverzicht (ZGB495) eines pflichtteilgeschützten Erben
- Herabsetzung nur bis zum Pflichtteil des verzichtenden Erben (ZGB535 I und II, 536)
Was umfasst ZGB 527(3)?
- Wichtigster Anwendungsfall im täglichen Leben
- Erfasst werden alle Schenkungen, die zu Lebzeiten frei widerrufbar (= Widerruf vertragl. vereinbart?) waren (erst mit dem Tod unwiderruflich)
- Weiter werden alle Schenkungen in den letzten 5 Jahren vor dem Tod des Erblassers erfasst
- Nicht erfasst werden übliche Gelegenheitsgeschenk
- Auch gemischte Schenknungen werden bzgl. unentgeltlichem Teil erfasst (Quotenmethode)
- Sonferfall: Stiftungen. Errichtung ist zwar keine Schenkung. In in ZGB82 einer solchen gleichgestellt
Was umfasst ZGB 527(4)?
- Zuwendung, die der Erlbasser offensichtlich vorgenommen hat, um seine Verfügungsbeschränkung zu umgehen
- Umgehungsabsicht muss bei Veräusserer vorliegen, Eventualabsicht genügt. Kenntnis des Empfängers nicht erforderlich = Beachte ZGB528
- Nicht nmöglich bei vollem Gegenwert
- Sonderfall gemischte Schenkungen
Gesetzliche Grundlage der Ausgleichung
- ZGB 626 ff.
- Abs. 1: “Gesetzliche Erben sind verpflichtet alles zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung (auch konkludent) an ihren Erbteil zugewendet hat”
- Abs. 2: “Was der Erblasser seinen Nachkommen als Heiratsgut, Ausstattung oder durch Vermögensabtretung, Schulderlass u. dgl. zugewendet hat, steht, sofern der Erblasser nicht ausdrücklich das Gegenteil verfügt, unter der Ausgleichungspflicht”
Wer sind die ausgleichungspflichtige Erben?
-
Zuwendungen an eingesetzte Erben
- Grundsatz: keine Anrechnung
- Ausnahme: Zuwendung ausdrücklich als Vorempfang gedacht (BGer)
- Beachte: Möglichkeit der Herabsetzungsklage nach ZGB 527(1)
-
Zuwendungen an Nachkommen
- Grundsatz: Gleichbehandlung aller Erben. Ausgleichung vermutet (ZGB 626(2))
- Ausnahme: ERblasser ordnet Nichtausgleichung ausdrücklich an (dann evtl. Herabsetzungsklage nach ZGB 527(1))
-
Zuwendungen an übgrige gesetzliche Erben
- Auszugleichen ist, was Erblasser “auf Anrechung an ihren Erbteil zugewendet hat”; dies muss nicht zwingend ausdrücklich erfolgen
-
Zuwendungen an Ehegatten
- Grundsätzlich normaler gesetzlicher Erbe i.S.d. ZGB 626(1)
- Dagegen als Nichtnachkomme nicht ausgleichungspflichtig i.S.d ZGB 626(2)
- Strittig, ob ausgleichungsberechtigt gg¨Nachkommne aus ZGB 626(2).
- BGer: Ja, auch Ehegatte kann von Ausgleichungspflicht der Nachkommen profitieren
- Boente: Nein, Ausgleichungspflicht nur unter den Nachkommen selsbt
Was sind ausgleichungspflichtige Zuwendungen?
-
Begriff der Zuwendung:
- Unentgeltlich (vertragl. Quali irrelevant)
- Erfüllung einer Sittlichkeit ebenfalls ausgleichungspflichtig (h.L.)
- Nicht ausgleichspflichtig: Rechtlich geschuldete Leistungen, ausdrücklicher Ausgleichsdispens durch Erblasser (ZGB 626(2))
- Zuwendungswillen (BGer)
-
Ausstattungsbegriff (beachte ZGB 631, 632)
- “Zuwendung der Eltern an Kinder aus elterlichen Verantwortung zum Aufbau eigener Existenz”
-
Zuwendung über den Erbteil hinaus (ZGB 629)
- Was heisst nachweisbar → Beweislastverteilung → Herabsetzung d. Beweislast (i.Ggs. zu “ausdrücklich” ZGB 626)
- Wert der Zuwendung (ZBG 630)
Was geschieht mit der Ausgleichungspflicht bei Wegfall von Erben?
Siehe ZGB 627:
- Fällt ein Erbe vor oder nach dem Erbgang weg, so geht seine Ausgleichungspflicht auf die Erben über, die an seine Stelle treten.
- Nachkommen eines Erben sind in Bezug auf die Zuwendungen, die dieser erhalten hat, auch dann zur Ausgleichung verpflichtet, wenn die Zuwendungen nicht auf sie übergegangen sind.
Wie wird die Ausgleichung durchgeführt?
- ZGB 628 Ausgleichungspflichtige können wählen zwischen:
- Sache → Realausgleich
- Wert → Idealausgleich
Was geschieht, wenn kein Ausgleich gemacht wird?
- Pflichtteilsschutz:
- Wenn kein Ausgleich ≠ Pflichtteil geht vor (obj.) (h.M.)
- Wenn kein Ausgleich ≠ Herabsetzung möglich (subj.)
Was umfasst die Herabsetzungsklage auch noch?
Nutzniessung und Renten (ZGB 530)
- Problem: Kapitalwert einer Nutzniessung/Rente übersteigt die verfügbare Quote → Kapitalwert wird nach Lebenserwartung gerechnet
- Wahlrecht der pflichtteilsgeschützten Erben:
- Verhältnismässige Herabsetzung der Ansprüche
- Ablösung der Nutzniessung/Rente
Versicherungen (ZGb 476, 529 I)
Was ist die Rückleistungsproblematik nach ZGB 528?
- Zuwendung beim Empfänger noch vorhanden → Rückerstattung des Wertes bis die Pflichtteile aufgefüllt sind
- Zuwendung nicht mehr vorhanden → Unterscheidung zwischen gut- und bösgläubige Zuwendung
- gutgläubig: Rückersattzung nur insoweit, wie noch beim Zeitpunkt des Erbganges bereichert ist
- bösgläubig: Rückerstattung bis die verletzten Pflichtteile aufgefüllt sind
Was ist die Reihenfolge der Herabsetzung (ZGB532)
- Verfügung von Todes wegen
- Zuwendung unter Lebenden
Wie erfolgt die Berechnung der Herabsetzung bei Verfügung von Todes wegen?
- ZGB 525: Zuwendung an Nichterben / Erben ohne Pflichtteilsschutz: Im Verhältnis des Gesamtbetrags der Zuwendung
- ZGB 523: Gleichzeitige Zuwendung an mehrere pflichtteilsberechtigte Erben: Verhältnismässig nach denjenigen Beträgen, die über den Pflichtteil hinausgeben
Wer ist zur Herabsetzungsklage (ZGB522) zur Wiederherstellung des Pflichtteils aktivlegitimiert?
- Nachkommen
- Überlebender Ehegatte / eing. Partner
- u.U. Konkursverwaltung oder Gläubiger (ZGB 524)
- Nicht: Willensvollstrecker
Wer ist zur Herabsetzungsklage (ZGB522) zur Wiederherstellung des Pflichtteils passivlegitimiert?
- Erben
- Vermächtnisnehmer
- Empfänger einer Zuwendung unter Lebenden
- Nicht: Willensvollstrecker, Erbengemeinschaft
Wer sind der Gerichtsstand und die Fristen der Herabsetzungsklage (ZGB522) zur Wiederherstellung des Pflichtteils passivlegitimiert?
ZPO 28, ZGB 533
- Gerichtsstand: Letzer Wohnsitz des Erblassers
- Fristen sind Verwirkungsfristen
- Einredeweise Geltendmachung: immer
- BGer: Vor Geltendmachung: Sog. “virtueller Erbe”
- Nach Geltendmachung: tatsächlicher Erbe
- Keine Geltendmachung: keine Erbenstellung mehr
Allgemeines zur Enterbung
- Grundlage: ZGB477ff.
-
Enterbungsarten:
- Strafenterbung
- Präventiventerbung
- ultima ratio
-
Wirkung:
- Wegfall aus der Erbeneigenschaft ZGB 478 I
- Eintrittsprinzip: Nachfolge erhalten Erbenstatus
-
Nennung und Beweis:
- Grund muss in der Verfügung v.T.w. angegeben sein ZGB479(1)
- Beweislast denjenigen, der aus der Enterbung Vorteile zieht: ZGB479(2)
- Wenn Angabe fehlt: ZGB479(3) 1.Hs Enterbter kann Pflichtteil verlangen, nicht aber gesetz. Erbteil → Herabsetzungsklage analog
- Ausnahme: ZGB479(3)2.Hs iVm 519(1)(2): Ungültigkeitsklage mit Beweislast beim “Enterbten”
Voraussetzung einer Strafenterbung (ZGB477)
- Schwerwiegender Fall:
- Schwere Straftat gegen Erblasser oder nahe stehende Personen (keine strafrechtl. Perspektive)
- Schwere Verletzung familienrechtlicher Pflichten ggü Erblasser oder Angehörigen (ZGB 272, 276 ff., 301(2), 328)
- Fam.recht. Pflicht?
- Diese Pflicht verletzt? Dabei Gegenseitigkeit beachten
- Genügend schwere Verletzung, um Sanktion zu rechtfertigen? (Fam. aufs tiefste erschüttert = Grenze Freiheitsrechte)
- Keine schwerwiegenden Fälle: Verbrechen gen Dritten ohne nahe Beziehung zum erblassen oder Kollision mit anderen rechtl. oder moral. Pflichten
- Einordnung in familiären Gesamtkontext: Untergraben der familiären Gemeinschaft
- Verhalten miss schuldhaft erfolgt sein + keine Verzeihung
- Verzeihung nach h.L.: analog zu ZGB 540(2) formfrei / nach BGer: Formvorschriften der Verf. v.T.w.
- Im Zweifel: Keine Enterbung
Voraussetzungen einer Präventiventerbung (ZGB480)
- Enterbung, wenn Erbe überschuldet
- Einschränkungen (kumulativ)
- Vorliegen von Verlustscheinen für mehr als ein Viertel des gesetzl. Erbteils
- Erblasser darf höchstens 1/2 d. Pflichtteils entziehen
- Entzogene Quote den Nachkommen des Enterbten zuwenden (nach ges. Erbordnung)
- Enterbte muss Nachkomme des Erblassers sein
Welche zwei Arten von Verfügungen von Todes wegen gibt es? (Verfügungsformen)
-
Formen
- Letztwillige Verfügung ZGB 498-511
- Erbvertrag: ZGB 512-515
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Unterscheidung
- Einseitig ↔︎ zweiseitig
- Widerrufbar ↔︎ unwiderrufbar
- NC des Verfügungsarten und -formen
- US zu Verfügungsarten = Inhalt d. Vf.v.T.w. (ZGB481ff.)
Welche höchstpersönliche Natur haben die Verfügungen von Todes wegen?
- Absolute Höchstpersönlichkeit: Vertretungsfeindlichkeit
- Aber:
- Erbl. kann Wahlrecht einräumen
- Erbl. kann Kriterien für die Umsetzung der Vf festlegen
- Erbl. kann Bedingungen setzen
- Fraglich betr. Widerruf einer Nacherbeinsetzung