Familienrecht Flashcards

1
Q

Voraussetzung für Verlöbnis

ZGB 90

A

Abs. 1: Eheversprechen

  • Vorvertrag
  • ZGB 7: OR 1 ff. für Abschluss des Vorvertrages
  • Beachte OR 20 für Ehehindernisgründe
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2
Q

Auflösung des Verlöbnisses

ZGB 91

A
  • Rückforderungsanspruch für Geschenke
    • Geschenke: alle unentgeltlichen Zuwendungen
    • Anspruch ist obligatorisch, nicht sachlich
  • Kein Anspruch für Gelegenheitsgeschenke
  • Wenn nicht mehr vorhanden => OR 62 ff.
    • unentgeltlicher Dienst- oder Arbeitsleistungen
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3
Q

Beitragspflicht des anderen bei Auflösung des Verlöbnisses

ZGB 92

A

Ziel: Überwälzung des Schadens auf denjenigen der die Auflösung verursacht hat. Da Verlöbnis wie Vertrag, Überwälzung wenn:

VSS:

  1. Pflichtverletzung:
    • Hauptleistungspflicht: Rücktritt ohne wichtigen Grund die Verpflichtung zur Eingehung der Ehe nicht erfüllt wird;
    • Nebenpflichten: der Treue-, Mitwirkungs- und Loyalitätspflichten, wodurch dann ein wichtiger Grund für den Rücktritt des anderen gesetzt wird.
  2. Veranstaltungen getroffen = Vermögensminderungen, entgangener Vorteil, ≠ laufende Ausgaben
  3. im Hinblick auf die Eheschliessung
  4. aKH zw. Vermögensnachteil und Auflösung des Verlöbnisses
  5. in guten Treuen

RF:

  1. Angemessener Beitrag, sofern nach gesamten Umständen nicht unbillig
  2. Genugtuung => OR 49
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4
Q

Verjährung der Ansprüche aus dem Verlöbnis

ZGB 93

A

1 Jahr nach der Auflösung
Sonst gilt OR Verjährungsregeln

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5
Q

Begriff der Ehe

A

VSS

  1. Zwei Partner
  2. Eheschliessung durch Zivilstandsbeamter
  3. Willenserklärung

RF

  1. Wenn alles gegeben => Ehe
  2. Wenn etwas fehlt => Nichtehe
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6
Q

Ehevoraussetzungen

ZGB 94 ff.

A
  1. Ehefähigkeit ZGB 94
    1. Volljährigkeit
    2. Urteilsfähigkeit => Niederige Anforderungen
  2. Kein Ehehindernis
    1. Kein Verwandtschaftsverhältnis im Sinne des ZGB 95
    2. Keine bestehende Ehe oder eingetragene Partnerschaft ZGB 96
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7
Q

ZGB 97: Welcher Grundsatz gilt im Bezug auf die Eheschliessung?

Bzgl. Religion

A

Grundsatz der obligatorischen Zivilehe
Zivilehe geht religiösen vor (ZGB 97 III)

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8
Q

Ablauf der Vorbereitung der Trauung

ZGB 97 ff.

A
  1. Einreichung des Gesuchs = ZGB 98 I und II
  2. Belegen des Gesuchs = ZGB 98 III und IV
  3. Prüfung des Gesuchs / Durchführung Vorbereitungsverfahrens = ZGB 99 I
  4. Abschluss des Vorbereitungsverfahrens = ZGB 99 II ff.
  5. Wahrung der Frist = ZGB 100
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9
Q

Trauung

ZGB 101 ff.

A
  1. Ort (ZGB 101)
  2. Form (ZGB 102)
    1. Öffentlichkeit (Abs. 1)
    2. Frage einzeln an Braut, formell höchstpersönlich (Abs. 2)
    3. Zustandekommen der Ehe mit beiderseitigem Bejahen der Frage (Abs. 2)
    4. Erklärung der Ehe “als geschossen” (Abs. 3)
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10
Q

Gesamtschema Vor-/Trauung (Vorbereitungsverfahren + Trauung)

Gesamtablauf Vor-(Trauung)

ZGB 97 ff.

A
  1. Vorbereitungsverfahren
    1. Gesuch (ZGB 98)
    2. Durchführung und Abschluss des Vorbereitungsverfahrens (ZGB 99)
    3. Frist (ZGB 100)
  2. Trauung
    1. Ort (ZGB 101)
    2. Form (ZGB 102)
      1. Öffentlichkeit (Abs. 1)
      2. Frage einzeln an Braut, formell höchstpersönlich (Abs. 2)
      3. Zustandekommen der Ehe mit beiderseitigem Bejahen der Frage (Abs. 2)
      4. Erklärung der Ehe “als geschossen” (Abs. 3)
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11
Q

2 Arten der Eheungültigkeit

In zeitlicher Hinsicht

A

ZGB 105 Unbefristete Ungültigkeit
ZGB 107 Befristete Ungültigkeit

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12
Q

Zur unbefristeten Ungültigkeitsklage

ZGB 105 ff.

A
  • Gründe in ZGB 105
  • v.A.w. von Zivilstandsamt zu beachten
  • Jedermann mit Interesse ist aktivlegitimiert
  • Klage kann jederzeit erfolgen
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13
Q

Zur befristeten Ungültigkeitsklage

ZGB 107 ff.

A
  • Gründe in ZGB 107
  • Relative Frist von 6 Monaten seit Kenntnis des Ungültigkeitsgrundes oder Wegfall der Drohung
  • Absolute Frist von 5 Jahren seit Eheschliessung
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14
Q

Wirkungen der Ungültigkeitsklage

ZGB 109

A
  • Ungültigkeit wirksam erst ab Urteil, damit:
    • alle Wirkungen einer gültigen Ehe
    • Ausgenommen: erbrechtliche Ansprüche
  • Folgen der gerichtlichen Ungültigkeitserklärung bzgl. Ehegatten und Kinder => Scheidung
  • Vaterschaftsvermutung entfällt, wenn die Scheinehe für die Umgehung des Ausländerrechts diente
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15
Q

Normen zur Scheinehe

A
  • ZGB 97a
  • ZStV 74a
  • ZGB 105 Ziff. 4
  • ZGB 109 III
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16
Q

Normen zur Zwangsheirat

A
  • ZGB 99 I Ziff. 3
  • ZGB 105 Ziff. 5
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17
Q

Normen zu Minderjährige heiraten

A
  • ZGB 105 Ziff. 6
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18
Q

Verhältnis “Güterrecht” - “Wirkungen der Ehe im Allgemeinen”

A

Die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen gilt unabhängig vom Güterrecht. Güterrecht regelt v.a. vermögensrechtliche Wirkung

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19
Q

Wirkungen der Ehe auf den Namen

ZGB 160

A
  • kein Allianznamen (Doppelnamen)
  • Abs. 1: Ehegatten behalten ihren Nachnamen
  • Abs. 2: gemeinsame Erklärung = gemeinsamer Familienname
  • Abs. 3 + ZGB 270 I => Kind bekommt Namen, zu welchem sie die Ehegatten entschlossen haben
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20
Q

Wirkungen der Ehe auf das Bürgerrecht

ZGB 161

A

Beibehalten des Bürgerrechts

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21
Q

Wirkungen der Ehe auf die Wohnung

ZGB 162

A
  • Eheliche Wohnung =“Ort, an welchem die Ehegatten mit einer gewissen Regelmässigkeit ihr eheliches Leben (oder Teile davon) führen. Deshalb gehören grundsätzlich auch Zweit- oder Ferienwohnungen zur ehelichen Wohnung”
  • Bestimmung nach ZGB 23 ff.
  • Eheliche Wohnung ≠Familienwohnung
  • Grundsatz des Zusammenlebens in einer ehelichen Wohnung
  • Abweichung durch gemeinsame Bestimmung => Müssen auch gar nicht zusammenleben
  • Leitlinie: Wohl der Gemeinschaft
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22
Q

Unterhalt der Familie
Definiere: gebührender Unterhalt

ZGB 163 ff.

A

“Der gebührende Unterhalt bemisst sich an den individuellen Bedürfnissen der Familie und ihren Ressourcen”

Massgebend ist der effektiv und einvernehmlich gelebte Lebensstandard, wobei aber übertriebene Sparsamkeit zu relativieren ist.

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23
Q

Unterhalt der Familie
Wer erbringt welche Unterhaltsleistungen?

ZGB 163 II

A
  • Partner verständigen sich über die Leistungen
  • Abs. 2 nennt die Leistungen als Beispiele
  • Sind gleichwertig
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24
Q

Unterhalt der Familie
Was müssen die Ehegatten berücksichtigen?

ZGB 163 III

A
  • Für die konkrete Entscheidung => ZGB 159 II => Wohl der Gemeinschaft
  • nicht nur Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft als solcher gründet das “Wohl”, sondern auch persönliche Umstände
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25
Q

Unterhalt der Familie
Gesamtblick

ZGB 163

A
  1. Unterhalt um die Bedürfnisse der Familie zu unterhalten
    1. persönlich: Familie als verheiratete Ehegatten mit Kindern
    2. sachlich: Haushaltskosten und persönliche Bedürfnisse
  2. gebührender Unterhalt
    1. im Grundsatz den wirtschaftlichen Verhältnissen nach
    2. letztlich jedoch durch die unter den Ehegatten vereinbarte konkrete Zwecksetzung der Gemeinschaft
  3. Beitrag jedes Ehegatten
    1. Art des Unterhaltsbetrags
    2. Leistungs-(fähigkeit)

=> Leistung Unterhaltsbeitrag, Durchsetzung mit Eheschutz

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26
Q

Unterhalt der Familie
Wofür dient der “Betrag zur freien Verfügung”

ZGB 164

A

≠ Entgelt für Tätigkeit, “Hausfrauenlohn”
= gleichberechtigte Stellung des Ehegatten, der über keine Einkünfte verfügt, und des erwerbstätigen Ehegatten erreichen

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27
Q

Unterhalt der Familie
VSS für Aussrichtung eines Betrags zur freien Verfügung

ZGB 164

A

VSS

  1. Hausgatten- oder Zuverdienerehe ≈ ungleiche Einkünfte
  2. Beträge zur freien Verfügung des einen Ehegatten (jenseits des Familienunterhalts und einer verantwortungsbewusster Vorsorge)
  3. Ungenügende Beträge zur freien Verfügung des anderen Ehegatten, der den Haushalt o.ä. besorgt

RF
Ausrichtung eines angemessenen Betrags zur freien Verfügung

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28
Q

Was gilt bei Mehrleistungen eines Ehegatten?

A
  • Grundsatz: Keine Abgeltung für Mehrleistung eines Ehegatten für die Familie, allgemeine Beistandspflicht
  • Ausnahme und Korrektiv: ZGB 165 Entschädigung für den aussergewöhnlichen Einsatz (erheblich mehr Hilfe als die allgemeine Beistandspflicht verlangt)
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29
Q

VSS für einen Ersatzanspruch aus ZGB 165 I

A
  1. Mitarbeit im Beruf oder Gewerbe des anderen
  2. Mitarbeit muss erheblich mehr sein, als der Beitrag an den Unterhalt an die Familie, vgl. ZGB 163 = ausserordentlich
  3. Mehrarbeit nicht durch ein anderes, besonderes Rechtsgeschäft abgegolten (Abs. 3)

Eine erhebliche Mehrarbeit leistet ein Ehegatte im Geschäft des Ehepartners, wenn die zu erledigenden Aufgaben – wären sie nicht vom Gatten übernommen worden – von einer zu entlöhnenden Drittperson hätten erledigt werden müssen

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30
Q

VSS für einen Ersatzanspruch aus ZGB 165 II

A
  1. Geldwerte Zuwendung; Als Musterfall eines bedeutenden Mehrbeitrags gilt die Finanzierung einer Ausbildung des anderen Gatten.
  2. Sonderleistung muss dem Familienunterhalt dienlich sein
  3. keine anderweitige Abgeltung (Abs. 3)
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31
Q

Unterscheide die “Bedürfnisse” in ZGB 166

A

Abs. 1: Laufende Bedürfnisse sind Bedürfnisse für den laufenden Unterhalt, vgl. ZGB 163 ≠ Luxusbedürfnisse
Abs. 2: Übrige Bedürfnisse

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32
Q

In welchem Umfang wird ein Ersatzanspruch i.S.v. ZGB 165 ausgezahlt?

A

Bei der Bemessung des Anspruchs sind alle Vor- und Nachteile, die dem mehrleistenden Gatten im selben Zusammenhang entstehen, zu berücksichtigen (güter- und erbrechtliche Vorteile, Einbusse bei der beruflichen Vorsorge, Zurückstellen eigener Berufspläne etc.). Der branchenübliche Verdienst bildet dabei die Obergrenze des Ausgleichsanspruchs.

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33
Q

Können sich die Ehegatten vertreten und welche Voraussetzung gelten?

ZGB 166

A

# ##

  • Stellvertretung nur für Rechtsgeschäfte zur familiären Bedarfsdeckung möglich
  • Ja, können sie => ZGB 166 I

––––––––

  • Voraussetzungen für Stellvertretung:
    • Bestehen einer Ehe
    • Zusammenleben der Ehegatten
    • Rechtsgeschäft während der Ehe oder vor der Ehe mit Blick auf zukünftige gemeinsame Ehe abgeschlossen
    • ZGB 166 I iVm ZGB 7 iVm OR 32 ff.
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34
Q

Was sind die Unterschiede der Vertretung zw. Abs. 1 und Abs. 2

A

Abs. 1 Ordentliche Stellvertretung
- Laufende Bedürfnisse der Familie
- ZGB 163

Abs. 2 Ausserordentliche Stellvertretung
- Sonstige Bedürfnisse
- Vertretung durch
- Zustimmung
- Gerichtliche Ermächtigung (Ziff. 1)
- Dringlichkeitsfall (Ziff. 2)
- Str.: Generalvollmacht

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35
Q

Was sind die Wirkung der Vertretung eines Ehegatten

ZGB 166

A

Innenverhältnis
- Für internen Ausgleich notwendig: Dient RG der familiären Bedarfsdeckung?
- Ja: ZGB 163 entscheidet wer zahlen muss
- Nein: Regress nach OR 143

Aussenverhältnis
- Solidarhaftung
- Solidarberechtigung
- Überschreitung der Vollmacht => Grds. nur Haftung des Ehegatten, ausser Gutgläubigkeit des anderen

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36
Q

Was fliesst aus ZGB 167?

A
  • Berechtigung
    • Recht auf Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, Absprachepflicht
  • Verpflichtung
    • Art. 167 i. V. m. Art. 163 und Art. 159 u. U. auch eine Verpflichtung zur Berufsausübung
  • Schranke: Rücksprachepflicht
    • Pflicht zur Rücksichtnahme auf das Wohl der ehelichen Gemeinschaft und das Wohl des andern Ehegatten
    • Sind Kinder vorhanden, hat sich die Berufsausübung v. a. auch nach dem Kindeswohl zu richten
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37
Q

Mit wem können Ehegatten Verträge abschliessen?

ZGB 168

A
  • mit dem anderen Ehegatten oder mit Dritten
  • Das Gesetz definiert Ausnahmen (z.B. Mietrecht, Bürgschaft)
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38
Q

Was ist die “Wohnung der Familie”?

A
  • Lebensmittelpunkt der Familie, geniesst deswegen besonderen rechtlichen Schutz
  • Ein wichtiges Indiz für die Qualifikation als Familienwohnung ist, wo die Kinder wohnen.
    • objektiv: Vorliegen einer “Wohnung”
    • subjektiv: familären Charakte
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39
Q

Wann kann der Ehegatte die Wohnung der Familie kündigen, veräussern, etc.?

ZGB 169

A
  • Abs. 1: Nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des anderen Ehegatten, selbst wenn er alleinige Vertragspartei ist.
  • Abs. 2: Kann der Ehegatte die Zustimmung nicht einholen oder wird die Zustimmung ohne triftigen Grund verweigert, kann er das Gericht anrufen.
  • Ohne Zustimmung = nichtiges Rechtsgeschäft

vorübergehendes Verlassen der Familienwohnung = Die Wohnung verliert ihre Eigenschaft als Familienwohnung bei Trennung, bei Aufgabe der Familienwohnnung im gegenseitigen Einverständis der EG oder wenn der eine EG die Wohnung endgültig oder für unbestimmte Zeit aus freiem Entschluss oder auf Anordnung des Richters verlässt.

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40
Q

Wann verliert die Familienwohnung ihren Status als Familienwohnung?

A
  • darf nur auf der Grundlage ernsthafter Indizien angenommen werden
  • bei Trennung
  • wenn ein EG deie Wohnung endgültig oder auf unbestimmte Zeit aus freiem Entschluss oder auf Anordnung des Richters verlässt
  • bei Aufgabe der Familienwohnung im gegenseitigen Einverständnis der EG
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41
Q

Was gilt bezüglich der Auskunftspflicht gem. ZGB 170?

A
  • Konkretisierung der Treue- und Beistandspflicht nach ZGB 159 II
  • Dauer: Während der Ehe und des Scheidungsverfahrens
  • Anspruch:
    • Berechtigt: Jeder Ehegatte
    • Verpflichtet: Der andere
    • Berufsgeheimnis geht vor (Abs. 3)
    • Um Dritte zu verpflichten braucht es einen gerichtlichen Entscheid
    • Gerichtlicher Entscheid zur Auskunft erst wenn die Auskunft verweigert wurde (Abs. 2)
  • Inhalt:
    • Auskunftspflicht über Einkommen, Vermögen und Schulden
    • Bei gerichtlicher Zwang: berechtigtes Rechtsschutzinteresse
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42
Q

Was sind die Rechtsfolgen, wenn der andere Ehegatte die Auskunftspflicht verweigert?

A
  • gerichtliche Auskunft bei Dritten nach ZGB 170 II
  • Gütertrennung nach ZGB 185 II Ziff. 4
  • Ungehorsamkeitsstrafe nach StGB 292
  • Zwangsmittel nach ZPO 167
  • Verletzung der Offenbarungspflicht = absichtliche Täuschung
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43
Q

Welche 2 Arten von Eheschutz gibt es?

ZGB 172

A
  • vermittelnder Eheschutz (Abs. 1 & 2)
  • autorativer Eheschutz (Abs. 3)
    • nur die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen
    • Während des Zusammenlebens
    • Aufhebung des gemeinsamen Haushalts
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44
Q

Eheschutz bzgl. Geldleistungen

ZGB 173

A
  • Abs. 1: Verweis auf ZGB 163
  • Abs. 2: Verweis auf ZGB 164
  • Abs. 3: Dispositionsmaxime, Partei entscheidet selbst
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45
Q

Eheschutz bzgl. Entzug der Vertretungsbefugnis
Allgemein

ZGB 174

A
  • Ziel: Die Vermögensgefährdung durch die Solidarhaftung gem. ZGB 166 soll eingeschränkt werden
  • Bezug nur auf die Vertretungsbefugnis ex lege, keine Anwendung auf rechtsgeschäftliche Ermächtigungen
  • Vorrang der Spezialbestimmungen für die Vertretung bei gemeinschaftlichem Eigentum
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46
Q

Eheschutz bzgl. Entzug der Vertretungsbefugnis
Voraussetzungen + Rechtsfolgen

ZGB 174

A
  • VSS:
    • Bestehende Ehe + Zusammenleben nach ZGB 166
    • Überschreitung seiner Befugnis zur Vertretung ODER Unfähig auszuüben
  • RF:
    • Entzug der Vertretungsbefugnis
  • Bekanntmachung:
    • Persönliche Bekanntmachung = Abs. 2
    • Wenn persönliche Bekanntmachung unzureichend erscheint: Öffentliche Mitteilung = Abs. 3
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47
Q

Voraussetzungen

Eheschutz: Wann kann der gemeinsame Haushalt aufgehoben werden?

ZGB 175

A
  • gemeinsamer Haushalt aufheben
    • keine gerichtliche Genehmigung nötig
  • Persönlichkeit/wirtschaftliche Sicherheit/Familienwohl ernstlich gefährdet
    • Praxis + Lehre = unverrückbarer Trennungswillen
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48
Q

Wie wird der getrennte Haushalt geregelt / Was muss das Gericht entscheiden?

ZGB 176

A
  • Abs. 1:
    • Unterhalt:
      • Nach ZGB 163 oder gerichtliche Festsetzung nach ZGB 173
      • Fehlt trotz Abstrichen und Ausweitung der Erwerbstätigkeit ein Fehlbetrag hat ihn der Unterhaltsberechtigte zu tragen.
    • Wohnung:
      • Zuteilung der Wohnung nach Bedürfnissen der Parteien, primär das Kindeswohl, sekundär Zumutbarkeit Aus-/Umzug, tertiär sachenrechtliche Berechtigung an der Sache
    • Hausrates (Möbel, Geschirr):
      • Zuteilung nach Zweckmässigkeit. Persönliche Effekten nicht aufgeteilt.
    • Gütertrennung: ZGB 185
  • Abs. 2: Zusammenleben ist unmöglich, z.B. Anstaltsaufenthalt oder grundlose Verweigerung von allem
  • Abs. 3: Entscheidet norm. über Obhut und persönlicher Verkehr, auch Kindesschutzmassnahmen
  • Muss nicht gerichtlich vorgenommen werden = aussergerichtliche Getrenntlebensvereinbarung
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49
Q

Wie können die gerichtlichen Entscheide über den Eheschutz vollstreckt werden:

ZGB 176a f.

A

ZGB 176a: Inkassohilfe + Vorschüsse
ZGB 177: Anweisung an die Schuldner

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50
Q

Wann kann für den Eheschutz die Verfügungsbefugnis eines Ehegatten beschränkt werden? Was sind die Wirkungen? Was sind die Sicherungsmassnahmen?

ZGB 178

A
  1. Voraussetzungen
    1. Wirtschaftliche Gefährung
      1. Schutzbereich: ehespezifische vermögensrechtliche Ansprüche, Unterhaltsansprüche nach ZGB 163 ff., Güterrechtlich Ansprüche an die Errungenschaftsbeteiligung
    2. Nachweis einer ernsthaften und unmittelbar drohenden Gefährdung
      1. Gefahr muss aufgrund objektiver Anhaltspunkte als wahrscheinlich erscheinen
    3. Begehren eines Ehegatten
  2. Wirkungen:
    1. Innenverhältnis: Zustimmungserfordernis. Unrechtmässig verweigert, Anrufung des Gerichts (z.B. ZGB 169 II)
    2. Aussenverhältnis: Guter Glaube des Dritten geschützt, wenn fehlende Sicherungsmassnahmen
  3. Sicherungsmassnahmen
    1. Interessenabwägung
    2. Abs. 2: sichernde Massnahmen, bspw. die Beschlagnahmung von beweglichen Sachen, die Sperrung eines Kontos oder eine Kanzleisperre anordnen
    3. Abs. 3: Kanzleisperre Anmerkung im GB: Schliessung des Hauptbuchblattes = Keine einseitige dingliche Verfügung mehr möglich
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51
Q

Was ist Gegenstand, Umfang und Inhalt einer Verfügungsbeschränkung nach ZGB 178?

A
  • Gegenstand: Jeder Vermögenswert möglich. Globalsperre unzulässig. Beschränkung muss spezifischer Vermögenswert sein
  • Inhalt: nach Verhältnismässigkeitsprinzip
  • Umfang: Verbot der Verfügung ohne Zustimmung
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52
Q

Zwischen welchen Scheidungen wird unterschieden?

A
  • Scheidung auf gemeinsames Begehren ZGB 111 f.
  • Scheidung auf Klage eines Ehegatten ZGB 114 f.
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53
Q

Was sind die Voraussetzung einer Scheidung auf gemeinsames Begehren?

ZGB 111

A
  1. gemeinsames Begehren
  2. vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen => Siehe ZGB 119 ff.
  3. gemeinsame Anträge betreffend Kinder (s. ZGB 270 ff.) (Übereilungsschutz)
  4. Getrennte und gemeinsame Anhörung des Gerichtes
  5. Gericht überzeugt, dass Begehren aus freien Willen und nach reiflicher Überlegung gestellt worden ist

Beachte ZPO 279

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54
Q

Was ist eine Scheidungsvereinbarung auf Vorrat?

A

Vertragliche Vereinbarung über die Scheidungsfolgen im Vorraus.

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55
Q

Ist eine Scheidungsvereinbarung auf Vorrat gültig?

A

Ist gültig, Gericht muss nachträglich genehmigen (ZPO 279 Abs. 2 Satz 1)

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56
Q

Was geschieht, wenn die Ehegatten in nicht in allen Punkten über die Scheidungsfolgen einig sind?

A

Unterscheide:

  1. Uneinig in Materie, aber einig, dass Gericht entscheiden soll => ZGB 112 Teileinigung
  2. Uneining in Materie, uneinig, dass Gericht entscheiden soll => Kein gemeinsames Begehren => Abweisung.
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57
Q

Wann kann eine Scheidung auf Klage erfolgen?

ZGB 114 f.

A
  1. Antrag eines Ehegatten
  2. mind. 2 Jahre getrennt leben bei Eintritt der Rechtshängigkeit
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58
Q

Definition “Getrennt leben” i.S.v. Scheidung auf Klage

A

“Getrenntleben bedeutet, dass die Ehegatten nicht mehr in einer umfassenden, körperlichen, geistig-seelischen und wirtschaftlichen Lebensgemeinschaft verbunden sind.”

Ehegatten definieren, was sie unter einer Lebensgemeinschaft verstehen

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59
Q

Wann besteht ein “Getrennt leben” i.S. der Scheidung auf Klage?

ZGB 114

A

VSS
1. Subjektives Element: Wille zum Getrenntleben
2. Objektives Element: Wille kommt zum Ausdruck, auch räumlich
1. Getrennte Wohnungen ist nicht zwingende Voraussetzung, wichtigter ist der Beweis des Willens zum Getrenntleben.
2. Dennoch beso. Anforderungen, verlangt wird etwa ein weitest mögliches Getrenntleben in der Wohnung, tw. auch Unzumutbarkeit der Finanzierung getrennter Wohnungen

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60
Q

Wie wird die Frist des “Getrennt leben” i.S. der Scheidung auf Klage berechtnet?

A
  1. mindestens 2 Jahre
  2. ab Eintritt der Rechtshängigkeit oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage
  3. zwischenzeitliche Versöhnung unterbricht Zeit des Getrenntlebens nicht
    1. Versöhnungsversuche sollten den scheidungswilligen Ehegatten nicht “bestrafen”
    2. Einige Wochen noch oke, aber Monate gelten als Zeichen der Versöhnung
  4. Fristberechnung nach OR 77 ff.
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61
Q

Wann kann aufgrund “Unzumutbarkeit” vor Ablauf der 2 Jahresfrist geschieden werden?

ZGB 115

A
  • “Das Bestehen des äusseren rechtlichen Bandes der Ehe kann dem Ehegatten nicht mehr zugemutet werden. “
  • Beachte dabei: Inhaltliche Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft = ZGB 171 - 179
  • Keine Fallgruppen, dafür typisch in Praxis:
    • Misshandlung
    • Nachstellung / “Stalking”
    • Straftat: Schwere Tat gegen Ehegatten oder Familienmitglied
    • Persönlichkeitsabbau, z.B. durch Sucht = Beziehungsunfähigkeit
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62
Q

Wofür ist die Ehetrennung gedacht?

A

Für Paare, die aus religiöser Überzeugung die Trennung einer Scheidung vorziehen. Gleiches gilt für relative betagte Ehepaare, welche die mit der Ehe verbundenen erb- und sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen weiterbestehen lassen, sich aber formell trennen möchten.

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63
Q

Voraussetzunen der Ehetrennung?

ZGB 117

A

ZGB 117 I verweist auf Scheidung. Damit entweder Klagen oder gemeinsames Begehren

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64
Q

Wirkung der Ehetrennung

ZGB 118

A

Abs. 1: Gütertrennung
Abs. 2: Bestimmungen über Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft = ZGB 171 ff.
* insb. ZGB 177 über die Regelung des Getrenntlebens
* gesetzliches Erbrecht und Pflichtteilsrecht besteht aber fort (ZGB 462, 471 Ziff. 3)

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65
Q

Was muss für die Scheidungsfolgen geregelt werden?
Übersicht

ZGB 119 ff.

A
  1. Name = ZGB 119
  2. Güterrecht und Erbrecht = ZGB 120
  3. Wohung der Fmailie = ZGB 121
  4. Berufliche Vorsorge = ZGB 122
  5. Nachehelicher Unterhalt = ZGB 125
  6. Kinder = ZGB 133
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66
Q

Was gilt bezüglich dem Namen als Folge der Scheidung?

ZGB 119

A
  1. Beibehalten des Namens
  2. Rückkehr zum Ledignamen
  3. Grundsätzlich möglich (mit unterschiedlicher Begründung):
    Rückkehr zum alten Namen des verstorbenen Ehemanns, nach Auflösung der zweiten Ehe
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67
Q

Was gilt bezüglich dem Güterrecht und dem Erbrecht als Folge der Scheidung?

ZGB 120

A
  1. Güterrechtliche Auseinandersetzung gilt das Güterrecht => ZGB 181 ff.
  2. Kein gesetzliches Erbrecht mehr => Beachte ZGB 472
  3. Keine Ansprüche aus Verfügung von Todes wegen, sofern keine abweichende Anordnung
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68
Q

Was gilt bezüglich Wohnung als Folge der Scheidung?

ZGB 121

A
  • Zuteilung der Wohnung / Übertragung des Mietvertrages.
  • Interessenabwägung nach:
    • Grösster Nutzen
    • Zumutbarkeit Aus-/Umzug
    • bestehende Rechtsverhältnis
  • Solidarhaftung des bisherigen Mieters bis zum nächsten Kündigungstermin, max. 2 Jahre
  • Mit Unterhaltsansprüchen verrechenbar
  • Gehört die Wohnung einem Ehegatten, kann ein befristetes Wohnrecht eingeräumt werden (s. ZGB 776 ff.). Dabei: angemessene Entschädigung oder Anrechung auf Unterhaltsbeiträge
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69
Q

Was gilt bezüglich der beruflichen Vorsorge als Folge der Scheidung?

ZGB 122 ff.

A

Nach ZGB 122: Ausgleich der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule), die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens angehäuft wurden.

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70
Q

Zur beruflichen Vorsorge

Welche 3 Kategorien werden ausgeglichen?

A
  • ZGB 123 ⇒ Ausgleich bei Austrittsleistungen
  • ZGB 124 ⇒ Ausgleich bei Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter
  • ZGB 124a ⇒ Ausgleich bei Invalidenrente nach dem reglementarischen Rentenalter und bei Altersrenten
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71
Q

Zur beruflichen Vorsorge

Grobes Schema zu den Scheidungsfolgen im Bereich berufliche Vorsorge

A
  1. ZGB 122: Ansprüche während Ehe bis Zeitpunkt Einleitung Scheidungsverfahren
  2. Besonderer Tatbestand nach ZGB 123, 124, 124a
  3. ZGB 124c: Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche
  4. ZGB 124b: Ausnahmen
  5. ZGB 124d: Unzumutbarkeit der Bezahlung aus Pensionskassenguthaben
  6. ZGB 124e: Unmöglichkeit

Personenbezogen

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72
Q

Zur beruflichen Vorsorge

Schema Ausgleich bei Austrittsleistungen

A
  1. ZGB 122
  2. ZGB 123
  3. ZGB 124c (Verrechnen nach OR 120)
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73
Q

Zur beruflichen Vorsorge

Was regelt ZGB 124?

A
  • Den Fall, dass ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente bereits vor dem reglemnetarischen Rentenalter bezieht
  • Fällt die Invalidität weg, erlischt der Anspruch auf Invalidenrente und stattdessen entsteht “wieder” ein Anspruch auf Austrittsleistung (ZGB 123)
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74
Q

Zur beruflichen Vorsorge

Schema Ausgleich bei Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter

A
  1. ZGB 122
  2. ZGB 124 I = Ermittelung der “hypothetischen Austrittsleistung”
  3. ZGB 124 II = Hälftige Teilung der “hypothetischen Austrittsleistung”
  4. ZGB 124c = Verrechnung der Ansprüche
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75
Q

Zur beruflichen Vorsorge

Was bezweckt ZGB 124a?

A
  • Eintritt des Vorsorgefalls; sprich in dem der Berechtigte bereits das reglementarische Rentenalter erreicht hat
  • in diesem Fall ist es nicht mehr möglich, eine Austrittsleistung zu berechnen
  • das Guthaben der versicherten Person wird in einen Rentenanspruch umgewandelt
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76
Q

Zur beruflichen Vorsorge

Wie wird der Ausgleich bei Invalidenrenten nach dem reglementarischen Rentenalter und bei Altersrenten vorgenommen?

ZGB 124a

A
  • Teilung nach Ermessen des Gerichts
  • Grundsatz der hälftigen Teilung
  • Es beachtet dabei die Dauer der Ehe und die Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten
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77
Q

Zur beruflichen Vorsorge

Schema Ausgleich bei Invalidenrenten nach dem reglementarischen Rentenalter und bei Altersrenten

A
  1. ZGB 124a: Teilung der Rente nach Ermessen des Gerichtes
    1. Berücksichtigung der Dauer der Ehe + Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten, Ausgangspunkt hälftige Teilung
  2. ZGB 124c I: Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche
  3. ZGB 124c I Satz 2 iVm ZGB 124a II: Umrechung des dem berechtigten zugesprochenen Rentenanteils in einer lebenslange Rente
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78
Q

Zur beruflichen Vorsorge

Welche Ausnahmen gibt es gem. ZGB 124b?

A
  1. Durch die Ehegatten in einer Vereinbarung
  2. Durch das Gericht weniger als die Hälfte oder gar nichts
  3. Durch das Gericht mehr als die Hälfte
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79
Q

Zur beruflichen Vorsorge

Wann können die Ehegatten von den gesetzlichen Regelungen des Ausgleichs der beruflichen Vorsorge abweichen?

A
  1. Vereinbarung über die Scheidungsfolgen
  2. Angemessene Alters- und Invalidenvorsorge bleibt gewährleistet
    1. Dabei Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse
    2. Noch möglich nach Scheidung ausreichende Vorsorge aufzubauen?
    3. Einschätzung Gesamtsituation
      1. angespartes Guthaben
      2. dritte Säule
      3. Lebensversicherung
      4. Liegenschaften
      5. frei verfügbares Kapital
      6. Gebundenheit im Leben
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80
Q

Zur beruflichen Vorsorge

Wann spricht das Gericht weniger als die hälftige Teilung oder verzichtet darauf sogar?

A
  1. Wichtiger Grund
  2. Hälftige Teilung wäre unbillig, weil:
    1. güterrechtliche Auseinandersetzung oder wirtschaftliche Verhältnisse nach der Scheidung
    2. Vorsorgebedürfnisse, insb. unter Berücksichtigung des Altersunterschieds zwischen den Ehegatten
  3. Beispiele:
    1. Erwerbstätige Ehefrau finanziert Ehemann Ausbildung. Ehemann steht kurz vor Erwerbstätigkeit. In Zukunft möglich, bessere Altersvorsorge als Ehefrau aufzubauen
    2. Grundsätzlich berechtigter Ehegatte verletzt grob seine Pflicht zum Unterhalt der Familie beizutragen
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81
Q

Zur beruflichen Vorsorge

Wann spricht das Gericht mehr als die hälftige Teilung?

A
  • Betreuung gemeinsamer Kinder UND
  • verpflichtete Ehegatte verfügt weiterhin über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge
  • Zweck: Überhälftige Teilung solle eine erst nach der Schiedung entstehende Vorsorgelücke ausgleichen
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82
Q

Zur beruflichen Vorsorge

Was ist die Unzumutbarkeit i.S.v. ZGB 124d?

A
  • Unzumutbar ist die Bezahlung aus dem Pensionskassenguthaben
  • Ausnahme, vom Prinzip, dass Vorsorgeausgleich aus Pensionskassenguthaben bezahlt werden muss
  • Folge ist eine Kapitalabfindung, rsp. Ausgleich aus einer anderen Quelle
  • dafür muss die ausgleichsverpflichtete Person genügend freies Kapital haben
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83
Q

Zur beruflichen Vorsorge

Was ist die Unmöglichkeit i.S.v. ZGB 124e?

A
  • Fall, dass ein Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge, bzw. ein Zugriff auf Mittel der (schweizerischen) zweiten Säule nicht möglich ist
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84
Q

Was gilt bezüglich dem nachehelichen Unterhalt als Folge der Scheidung?

ZGB 125 ff.

A
  • Grundsatz: Selbst-Unterhalt
  • Ausnahme: Unterstützung von anderem Ehegatten
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85
Q

Was sind die Voraussetzungen für nachehelichen Unterhalt?

ZGB 125

A

VSS für nachehelicher Unterhalt:
(1) Nachehelicher Bedarf bestimmen (gebührender Unterhalt)
Was braucht ein geschiedener Ehegatte, um den massgebenden – ehelichen oder vorehelichen – Lebensstandard zu erreichen?
Anknüpfungspunkt zur Bestimmung des Lebensstandards: Lebensprägung
* Nicht lebensprägend > Lebensstandard vor Ehe
* Lebensprägend > Lebensstandard wie Ehe

(2) Unzumutbarkeit der Eigenversorgung
Was kann er bei hinreichender Anspannung tun, um für sich selbst zu sorgen?
Primat der Eigenversorgung = Obliegenheit
in diesem Prüfschritt bestimmen, inwiefern die EG den gebührenden Unterhalt selber finanzieren können

(3) Leistungsfähigkeit des Verpflichteten
Was kann der andere Ehegatte nach seinen Kräften leisten, um die noch offene Bedarfslücke zu füllen?

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86
Q

Zu nachehelichen Unterhalt

Wie wird die Frage der Lebensprägung bei der Bestimmung des nachehelichen Unterhalts gelöst?

A

Beurteilung nach und nicht schematisch:
1. Gesamtwürdigung nach ZGB 125 II
2. <5 Jahre = Keine Lebensprägung
3. 10< Jahre = Lebensprägung
4. 5-10 Jahre: man muss individuell bestimmen, ob die Verhältnisse lebensprägend waren, hier keine Vermutungen
4. Kind führt nicht automatisch zur Annahme einer Lebensprägung = Argument einer separaten Regelung
5. Aufgabe der ökonomischen Selbstständigkeit zu Gunsten Haushaltsführung und Kinderbesorgung + keine Möglichkeit wieder anzuknüpfen = Lebensprägung
6. Entwurzelung des ansprechenden EG mit der Heirat aus seinem bisherigen Kulturkreis

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87
Q

Zu nachehelichen Unterhalt

Kann die Zeit des Zusammenseins vor der Ehe für die Bestimmung der Lebensprägung dazugerechnet werden?

A
  • Grundsatz: Nein
  • Ausnahme: Ja, wenn qualifiziertes Konkubinat vorliegt:
    • Unter einem qualifizierten oder gefestigten Konkubinat] … versteht die Rechtsprechung eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen unterschiedlichen Geschlechts mit grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistig-seelische als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist.
    • Ist das Vertrauen in die vor dem Hintergrund des vorangehenden Konkubinats geschlossene Ehe als schutzwürdig?
    • Hat das Konkubinat das Leben der Partner nachhaltig geprägt, so dass mit dem Eheschluss hierfür Verantwortung übernommen und bereits begründetes Vertrauen bestätigt worden ist
    • Umstoss der Vermutung, dass die Kurzehe nicht lebensprägend war
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88
Q

Zu nachehelichen Unterhalt

Welchen Einfluss hat die Trennung auf den nachehelichen, dem Ehegatten gebührenden Bedarf?

A

BGer:
- Grundsatz: bei lebensprägender Ehe = während der Ehe gelebten Standard
- Ausnahme: Zwischen Trennung und Scheidungspunkt viel Zeit verstrichen = während der Trennungszeit gelebten Standards

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89
Q

Zu nachehelichen Unterhalt

Wie wird die fehlende Altersvorsorge nach dem Scheidungspunkt berücksichtigt?

Annahme der Ehegatte braucht Zeit bis er wieder erwerbstätig wird

A

Vorsorgeunterhalt i.S.v ZGB 125 I betrifft den Ausgleich allfälliger künftiger nachehelicher Einbussen

90
Q

Zu nachehelichen Unterhalt

Was geschieht wenn während der Ehe ein Ehegatte z.B. krankheitsbedingt ausfällt und nicht mehr erwerbstätig ist?

A
  • Verschlechterung des Gesundheitszustandes als Faktor bei der Beurteilung von Anspruch und Umfang des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen ohne Rücksicht, ob die Verschlechterung ehebedingt ist.
  • Probleme vor der Ehe werden durch den Eheschluss implizit zum Schicksal des anderen, wenn die Ehe im Wissen um einen gesundheitlichen Schwächezustand geschlossen wurde.
91
Q

Zu Unzumutbarkeit der Eigenversorgung

Auf welches Einkommen wird gestützt, wenn ein Ehegatte Unterhalt beanspruchen möchte?

Neue Rechtsprechung nach BGE 147 III 308

A
  • Grundsatz: Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar. Primat der Eigenversorgung: Hypothetisches Einkommen an den gebührenden Unterhalt hinzurechen.
  • Abweichung im Einzelfall:
    • Unzumutbarkeit
    • z.B.: Verfolgung eigener Karriere verzichtet, nach gemeinsamen Entschluss sich dem Haushalt und Kindererziehung gewidmet, für Jahrzehnte dem anderen Ehegatten Rücken freigehalten damit dieser seinem beruflich Fortkommen und Steigerung des Einkommen widmen konnte und mit diesem ohne Weiteres 2 Haushalte finanzierbar
    • Lebensprägung reicht nicht aus
92
Q

Zu Unzumutbarkeit der Eigenversorgung

Rechtsprechung zu Zumutbarkeit der Eigenversorgung/Berufseinstiegs

A
  • Älter: 45er-Regel: Ab 45. Altersjahr Wiedereingliederung nicht mehr zumutbar
  • Neu: Massgeblich konkreten Prüfung anhand Kriterien wie Alter, Gesundheit, sprachliche Kenntnisse, bisherige und künftige Aus- und Weiterbildungen, bisherige Tätigkeiten, persönliche und geographische Flexibilität, Lage auf dem Arbeitsmarkt
93
Q

Zu Unzumutbarkeit der Eigenversorgung

Wie wird mit der Eigenversorgung umgegangen, wenn ein Ehegatte die Kinder aufziehen soll?

A

Erwerbstätigkeit in Verbindung mit Schulalter:
- Schuleintritt: 50%
- Sekundarstufe: 80%
- Nach 16. Lebensjahr: 100%

94
Q

Zu Leistungsfähigkeit des Verpflichteten

Wie wird die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten bestimmt?

A

Ausgangspunkt: tatsächliches Leistungsvermögen
Hypothetisches Einkommen, wenn er dieses bei gutem Willen und zumutbarer Anstrengung erreichen könnte

95
Q

Zu Leistungsfähigkeit des Verpflichteten

Wie wird das Vermögen bei der Beurteilung der Eigenversorgung des berechtigten Ehegatten und der Leistungspflicht des verpflichteten Ehegatten berücksichtigt?

A
  1. Zum Vermögen gehört das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung
  2. Grundsatz: Das Vermögen wird normalerweise nicht berührt, sofern die Erträge (aus Arbeit und Vermögen) ausreichen.
  3. Vom erwerbsuntätigen Unterhaltsschuldner kann verlangt werden, dass er die Substanz seines umfangreichen Vermögens anzehrt.
96
Q

Zu Leistungsfähigkeit des Verpflichteten

Was geschieht wenn die Leistungsfähigkeit für den Ehestandard nicht ausreicht?

A
  • Grundsatz: Anspruch auf Fortführung des im gegenseitigen Einverständnis gewählten Lebensstandards, sofern genügend Mittel vorhanden sind.
  • Ehestandard: Obergrenze des gebührenden Unterhalts
  • Abweichung: Nicht möglich Ehestandard aufgrund scheidungsbedingter Mehrkosten fortzuführen, so hat der Unterhaltsberechtigte Anspruch auf denselben Lebensstandard wie der Unterhaltspflichtige
97
Q

Zu Leistungsfähigkeit des Verpflichteten

Wer trägt Manko, wenn die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten nicht ausreicht beide Ehegatten zu finanzieren?

A
  • “Mankofälle” = Mittel reichen nicht aus, um das Existenzminimum beider Parteien aufzuteilen
  • Übertragung an Unterhaltsgläubiger (= Unterhaltsberechtigter, der muss dann zum Sozialamt)
  • Der Unterhaltsschulder soll nicht zur Arbeitsleistung demotiviert werden, und sonst grössere Belastung der Fürsorgebehörden
98
Q

Zu Leistungsfähigkeit des Verpflichteten

Wie wird die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten bestimmt?

A

Ausgangspunkt: tatsächliches Leistungsvermögen
Hypothetisches Einkommen, wenn er dieses bei gutem Willen und zumutbarer Anstrengung erreichen könnte

99
Q

Was ist die einstufig konkrete Methode im nachehelichen Unterhalt?

A
  • Konkrete Ermittelung des Lebensstandards anhand tatsächlich getätigten Ausgaben
  • Massgebend ist einzig der Bedarf der Unterhaltsberechtigten, Bedarf von Unterhaltsschuldner nicht berücksichtigt
  • Unterhaltsberechtigter muss alles beweisen
  • Keine Überschussverteilung
  • Zu berücksichtigen: Alles, wofür regelmässig Geld ausgegeben wurde + zum Lebensstandard gehört
  • Bedarfssumme wird von der Leistungsfähigkeit abgezogen
  • BGer: restriktive Anwendung, Anwendung muss begründet werden
  • Beispiel:
    • A: Bedarf von 25’000.-, Einkommen von 4’000.- = Bedarfssumme von 21’000.-
    • B: Einkommen von 70’000.-
    • A hat ein Anspruch ggü B von 21’000.-, B’s nun tatsächliches Einkommen: 49’000.-
100
Q

Was ist die zweistufige Methode im nachehelichen Unterhalt?

A
  • Vorhandene Mittel werden zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verwendet. Einfachere Annahme, dass Sparquote und Lebenshaltungskosten einfacher zum berechnen sind.
  1. Zusammensetzung aller Einkommen, derjenigen Personen die von der Unterhaltsberechnung betroffen sind (d.h. auch Kinder) (und ggf. hypothetisches Einkommen)
  2. Es werden die individuellen familienrechtlichen Grundbedürfnisse festgelegt und addiert
  3. Dem Gesamtbedarf wird dem Gesamteinkommen gegenüber gestellt. Allfälliger Überschuss wird aufgeteilt, beachte aber Sparquote
  • BGer: Schweizweit verbindlich, Abweichung im Ausnahmefall und muss begründet werden
  • Beispiel:
    • Gesamteinkommen
      • A mit Kinder X und Y hat Einkommen von 2’500.- + Kinderzulage 250.- pro Kind = 3’000.-
      • B hat Einkommen von 7’200.-
      • Gesamteinkommen = 10’200.-
    • Gesamtbedarf
      • A mit Kinder X und Y hat Bedarf von 2’200.- + 1’150.- pro Kind = 4’500.-
      • B hat Bedarf von 4’000.-
      • Gesamtbedarf = 8’500.-
    • Gegenüberstellung
      • Abzug des Bedarfs von Einkommen = 10’200 - 8’500 = 1’700

Verzicht auf Berechnung von Sparquote => Text Leo

101
Q

Zu Leistungsfähigkeit des Verpflichteten

Wann wird dem Unterhaltsgläubiger dem Unterhalt versagt oder verkürzt?

ZGB 125 III

A

Konkretisierung des Rechtsmissbrauchs und v. a. um eine Verankerung des Verbots, sich widersprüchlich zu verhalten.

Zu den Aufzählungen:
- Ziff. 1: Die Pflicht zum Familienunterhalt beizutragen, ist erst grob verletzt, wenn ein Ehegatte die Familie auf verantwortungslose Weise im Stiche liess, und nicht schon dann, wenn er den Haushalt schlecht führte.
- Ziff. 2: Die Bedürftigkeit ist mutwillig herbeigeführt, wenn ein Ehegatte sein Vermögen verschwendete, und nicht einfach deshalb, weil er alkohol- oder drogenabhängig wurde
- Ziff. 3: Eine schwere Straftat ist begangen, wenn ein Ehegatte den Partner vorsätzlich schwer verletzte oder krass täuschte, aber nicht bereits dann, wenn er sich in der Ehe jähzornig und aggressiv verhielt. Anhaltendes Stalking jedoch bejaht

102
Q

Was sind die Modalitäten des Unterhaltsbeitrages?

ZGB 126

A
  • Rente sowie Beginn der Beitragspflicht
  • Wenn besondere * Umstände: Abfindung
  • Bedingungen an den Unterhaltsbeitrages möglich
  • Zeitlich unbefristete Dauerrente ist auch bei lebensprägender Ehe die Ausnahme
  • besondere Umstände: bspw. wenn die unterhaltsverpflichtete Person nach der Scheidung auswandern möchte und aus diesem Grund eine endgültige Auseinandersetzung (“Clean-Break”) anstrebt
103
Q

Wann kann die Rente des nachehelichen Unterhaltsbeitrages angepasst werden?

ZGB 129

A
  • Abs. 1: Aufhebung, Einstellung oder Herabsetzung, wenn Verhältnisse sich erheblich und dauerend verändern
  • Abs. 2: Anpassung an Teuerung (Inflation), wenn Einkommen des Unterhaltspflichtigen in unvorgesehener Weise gestiegen ist
  • Abs. 3: Erhöhung der Rente kann nur dann beantragt werden, wenn:
    • Im Urteil ist festgehalten, dass zur Deckung des gebührenden Unterhalts des Unterhaltsgläubiger keine ausreichende Rente ausgesprochen wurde, die den vollständigen gebührenden Unterhalt deckt
    • Wirtschaftliche Verhältnisse des Unterhaltsschuldner hat sich verbessert
    • Frist: 5 Jahren nach Scheidung
104
Q

Werden Veränderungen der Lebenskosten bei der Rente für den nachehelichen Unterhalt mitberücksichtigt?

ZGB 128

A

Das Gericht kann dies anordnen, dass bei Veränderungen der Lebenskosten, der Unterhaltsbeitrag erhöht oder vermindert wird.

105
Q

Wann erlöscht die Unterhaltspflicht?

ZGB 130

A
  • Tod
  • Wiederverheiratung
106
Q

Was passiert mit der Unterhaltspflicht, wenn der Berechtigte eine neue faktische, eheähnliche Lebensgemeinschaft führt?

A
  • Es muss ein qualifiziertes Konkubinat vorliegen
  • Keinen Ausweg über ZGB 130 II
  • Dafür Sistierung nach ZGB 129 I
107
Q

Wie wird die Unterhaltspflicht vollstreckt?

ZGB 131 ff.

A
  • Inkassohilfe = ZGB 131
  • Vorschüsse = ZGB 131a
  • Anweisung an die Schuldner = ZGB 132 I
  • Sicherstellung = ZGB 132 II
108
Q

Was gilt bezüglich Kinder als Folge der Scheidung?

ZGB 133 ff.

A
  • Elternrechte und -Pflichten sind durch das Wohl des Kindes bestimmt. Damit regelt das Gericht das Kindesverhältnis
  • Dabei muss es regeln:
    • elterliche Sorge
    • Obhut
    • den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile
    • Unterhaltsbeitrag (kann auch über die Volljährigkeit dauern)
  • ## Das Gericht hört sich das Kind an, sofern es urteilsfähig ist. Berücksichtigt den gemeinsamen Antrag der Eltern
109
Q

Was ist eine faktische Lebensgemeinschaft?

Definition

A

Unter einem qualifizierten oder gefestigten Konkubinat versteht die Rechtsprechung eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen unterschiedlichen Geschlechts mit grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistig-seelische als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist. Verkürzt wird diese etwa auch als Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft bezeichnet. Das Gericht hat diesbezüglich eine Würdigung sämtlicher massgebender Faktoren vorzunehmen, wobei für die Beurteilung der Qualität einer Lebensgemeinschaft die gesamten Umstände des Zusammenlebens von Bedeutung sind.

110
Q

Gibt es einen Konkubinatsvertrag?

A
  • Selten ausdrücklich abgemacht
  • Wird konkludent abgeschlossen
    • Auslegung nach Parteiwillen
    • Rückgriff auf Rechtsgrundsätze
    • Auch stillschweigend möglich (BGer)
111
Q

Woran ist der Konkubinatsvertrag angelehnt?

A
  • Nach der einfachen Gesellschaft nach OR
  • Jede Anwendung einer Bestimmung muss begründet werden; keine Fiktion
  • Kein Ausschluss anderer Verträge zwischen den Partner
112
Q

Faktische Lebensgemeinschaft und das Mietrecht

A

“Familie” im Mietrecht, gilt i.S.v. ZGB 331 = unter einer Hausgewalt lebende Personengemeinschaft ≠ Konkubinat

113
Q

Faktische Lebensgemeinschaft und nachpartnerschaftlicher Unterhalt

A
  • Kein nachpartnerschaftlicher Unterhalt, da kein gemeinsames Interesse, sondern nur im Interesse eines Partners
  • Keine Anwendung von Gesellschaftsvertrag
114
Q

Wie kann das Kindesverhältnis entstehen?

A
  • biologisch
    • natürlich
    • künstlich
  • psychologisch/sozial
115
Q

Wie regelt ZGB 252 die Entstehung des Kindesverhältnisses zwischen Kind und Mutter?

A
  • kraft Geburt oder Adoption
  • Gebärende Frau ist immer rechtliche Mutter bis zur Adoption
116
Q

Wie regelt ZGB 252 die Entstehung des Kindesverhältnisses zwischen Kind und dem anderen Elternteil?

A
  • Kraft der Ehe mit der Mutter (ZBG 255 ff.)
  • Kraft Anerkennung (ZGB 260 ff.)
  • Kraft gerichtlicher Feststellung (ZGB 261 ff.)
117
Q

Gesetzliche Regelung von Elternschaft des Ehemanns oder Ehefrau

A
  1. Ausgangspunkt: Vermutung zur Elternschaft (ZGB 255)
    1. Ehemann: ZGB 255
    2. Ehefrau: ZGB 255a
  2. Anfechtung der Vermutung (ZGB 256 ff.)
118
Q

Entstehung der Elternschaft des Ehemannes

A

VSS:
1. Kindesverhältnis zur Mutter / Ehe mit Kindsmutter ZGB 255 I
2. Begründung der Vaterschaft durch:
3. ZGB 255 I: Geburt des Kindes während der Ehe
4. ZGB 255 II: Kind innert 300 Tagen nach Tod des Mannes gestorben oder bei späterer Geburt Nachweis, dass Mann gezeug
5. ZGB 255 III Entsprechend Verschollenerklärung
6. Verhältnis zwischen mehreren Ehemänner: ZBG 257

RF:
Ehemann ist gesetzlich rechtlicher Vater

119
Q

Anfechtung der Elternschaft des Ehemannes

A
  1. Klagerecht
    1. Aktivlegitimiert:
      1. Ehemann ZGB 256 I Ziff. 1, beachte ZGB 256 III
      2. Kind, wenn während seiner Minderjährigkeit der gemeinsame Haushalt aufgehört hat ZGB 256 I Ziff. 2
      3. Eltern des Ehemannes ZGB 258
    2. Passivlegitimiert: ZGB 256 II Kind & Mutter / Mutter & Vater
  2. Klagegrund
    1. Zeugung während der Ehe ZGB 256a
    2. Zeugung vor der Ehe oder während Aufhebung des Haushaltes ZGB 256b
  3. Klagefrist
    1. Frist für den Ehemann: ZGB 256c I
    2. Frist für das Kind: ZGB 256c II
    3. Nach Ablauf der eigentlichen Frist aus wichtigen Gründen: ZGB 256c III
  4. Folge: Gestaltungsurteil mit Wirkung ex tunc
120
Q

Was geschieht, wenn das Kind die Elternschaft anfechten möchte und noch minderjährig ist

A
  • Anfechtungsklage ist ein relativ höchstpersönliches Recht
  • Da die Eltern eine Interesse in dieser Angelegenheit haben, ernennt die KESB einen Beistand oder regelt es selber (ZGB 306 II)
121
Q

Wie entsteht das Kindesverhältnis durch Anerkennung (ZGB 260)

A

VSS:
1. Kindesverhältnis zur Mutter (ZGB 260 I)
2. Kein Kindesverhältnis zu einem Vater (ZGB 260 I)
3. Wirksame Anerkennungserklärung (ZGB 260 II/III)
4. Abs. 2: Beachte Minderjährigkeit
5. Abs. 3: Vor Zivilstandsbeamten, letztwillige Verfügung oder vor Gericht, wenn Feststellungsklage der Vaterschaft hängig ist
6. Keine Frist

RF:
1. Anerkennender ist rechtlicher Vater
2. Keine Beweis der Vaterschaft erforderlich

122
Q

Wie kann das Kindesverhältnis durch Anenerkennung angefochten werden? (ZGB 260a ff.)

A
  1. Klagerecht
    1. Aktivlegitimiert ZGB 260a I/II:
      1. Alle mit einem Interesse
      2. Ausnahmsweise: Anerkennender selbst
    2. Passivlegitimiert ZGB 260a III: Anerkennender/Kind
  2. Klagegrund ZGB 260b
    1. Kläger hat zu beweisen, dass er nicht Vater ist
    2. Falls Kind oder Mutter klagen: Sie müssen nur beweisen, wenn Anerkennende glaubhaft macht, dass er der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat.
  3. Klagefrist ZGB 260c
    1. 1 Jahr, seitdem der Kläger Anerkennung und Tatsache Kenntnis erhielt, dass der Anerkenndende nicht der Vater ist
    2. 1 Jahr, seitdem der Kläger weiss, dass ein Dritter der Mutter um die Zeit der Empfängnis beigewohnt hat
    3. 1 Jahr seit Wegfall Drohung/Irrtum
    4. 5 Jahre seit Anerkennung
  4. Folge: Gestaltungsurteil mit Wirkung ex tunc
123
Q

Wie entsteht das Kindesverhältnis durch die Vaterschaftsklage nach ZGB 261 ff.?

A
  1. Klagerecht ZGB 261
    1. Aktivlegitimiert: Mutter und Kind
    2. Passivlegitimation: Gegen Vater, oder wenn verstorbender in Reihenfolge: Nachkommen, Eltern, Geschwister oder zuständige Behörde seines letzten Wohnsitzes
  2. Klagegrund ZGB 262
    1. Vermutung zur Vaterschaft
    2. Begründung: direkter Beweis → ZPO 296
  3. Klagefrist ZGB 263
    1. Mutter: 1 Jahr ab Geburt
    2. Kind: 1 Jahr ab Volljährigkeit
    3. Ab Beseitigung anderes Vaterschaftsverhältnis: 1 Jahr
    4. Wichtige Gründe: Fristerstreckung
  4. Folgen
    1. Gestaltungsurteil mit Wirkung ex tunc
124
Q

Welche Arten der Fortpflanungsmethoden schliesst das FMedG aus?

A

Art. 4 FMedG: Embryonenspende, Eizellenspende, Leihmutterschaft

125
Q

Wer ist gesetzliche Mutter bei Leihmutterschaft?

A

ZGB 252 I = Gebärende Mutter

126
Q

Voraussetzungen für Samenzellenspende

A

Art. 3 FMedG

127
Q

Verhältnis FMedG - ZGB

A

ZGB 255a: Elternschaft der Ehefrau, wenn FMedG angewendet für Samenzellenspende
ZGB 256: Kein Klagerecht für den Ehemann, Elternschaft anzuwenden. Für Kind und Mutter: Art. 23 FMedG: Nein

128
Q

Wirkung einer Adoption

A
  • ZGB 267:
    • Adoptiertes Kind wird Kind der adoptierenden Personen
    • Bisheriges Kinderverhältnis erlischt
  • ZGB 267a: Name des Adoptierten
  • ZGB 267b: Bürgerrecht
129
Q

Regelung der verschiedenen Adoptionsformen:

Arten und Artikel

A
  • Wer kann adoptiert werden?
    • Minderjährige → ZGB 264
    • Volljährige → ZGB 266
  • Wer kann adoptieren?
    • Gemeinschaftliche Adoption → ZGB 264a
    • Einzeladoption → ZGB 264b
    • Stiefkindadoption → ZGB 264c
130
Q

Schema Adoption Minderjähriger

A
  1. Allgemeine Voraussetzung: ZGB 264
  2. Art der Adoption: ZGB 264a - c
  3. Altersunterschied zwischen Kind und Eltern: ZGB 264d
  4. Zustimmung Kind, wenn urteilsfähig oder KESB: (ZGB 265 I)
  5. Zustimmung Eltern: ZGB 265a ff.
131
Q

Was sind die allgemeinen Voraussetzung einer Adoption eines minderjährigen Kindes?

ZGB 264

A
  • Retrospektiv:
    • Abs. 1: mindestens 1 Jahr für Pflege und Erziehung des Kindes gesorgt
  • Perspektiv:
    • Abs. 1: nach gesamten Umstände dient die Adoption dem Kindeswohl, ohne andere Kinder der Adoptierenden in unbilliger Weise zurückzusetzen (Beachte dabei ZGB 268a II)
    • Abs. 2: Adoptierende können aufgrund Alter und persönlichen Verhältnissen bis zu dessen Volljährigkeit sorgen
132
Q

Schema allgemeine Voraussetzungen Adoption Minderjähriger

A
  1. ZGB 264
  2. ZGB 316
  3. AdoV 4
  4. AdoV 5
133
Q

Voraussetzungen
gemeinschaftliche Adoptionen ZGB 264a

A
  1. Ehegatten
  2. mindestens drei Jahren gemeinsamen Haushalt
  3. mindestens 28 Jahre alt
  4. Abweichung des Mindesalters zur Wahrung des Kindeswohls. Begründung durch Ehegatten
134
Q

Voraussetzungen
Einzeladoption ZGB 264b

A
  1. Variante 1:
    1. Adoptierender ist nicht verheiratet oder in eingetragene Partnerschaft
    2. Mindestens 28 Jahre alt
  2. Variante 2:
    1. Adoptierender ist verheiratet oder in eingetragene Partnerschaft
    2. Mindestens 28 Jahre alt
    3. Anderer Ehegatte/Partner ist dauernd urteilsunfähig oder seit 2 Jahren mit unbekanntem Aufenthalt abwesend oder Ehe seit mehr als 3 Jahren gerichtlich getrennt
  3. Abweichung vom Mindestalter für Kindeswohl. Adoptionswilliger muss begründen
135
Q

Voraussetzungen
Stiefkindadoption ZGB 264c

A
  1. Person darf das Kind adoptieren, wenn sie mit Mutter/Vater:
    1. verheiratet
    2. eingetragene Partnerschaft
    3. faktische Lebensgemeinschaft
  2. mindestens 3 Jahren gemeinsamen Haushalt
  3. Personen in faktischer Lebensgemeinschaft dürfen nicht verheiratet sein oder durch eine eingetragene Partnerschaft gebunden sein
136
Q

Was ist der zulässige Altersunterschied für Adoption Minderjähriger?

ZGB 264d

A
  • Mind. 16 Jahre
  • Max. 45 Jahre
  • Abweichung in besonderen Fällen
137
Q

Wann braucht es die Zustimmung des Kindes / KESB?

ZGB 265

A
  1. Kind: urteilsfähig
  2. KESB: Kind ist bevormundet oder verbeitständet, auch wenn Kind urteilsfähig ist
  3. Jedenfalls Anhörung des Kindes: ZGB 268abis
138
Q

Zur Adoption

Braucht es die Zustimmung der Eltern des Kindes?

ZGB 265a ff.

A
  1. Form: ZGB 265a
    1. Mündlich oder schriftlich
    2. bei KESB am Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Eltern oder des Kindes
    3. Künftige Adoptionseltern müssen nicht bestimmt/bekannt sein
  2. Zeitpunkt: ZGB 265b
    1. Frühstens 6 Woche nach Geburt
    2. Kann für 6 Wochen widerrufen werden
    3. Endgültig, falls dann nochmals erneuert
  3. VSS, um von Zustimmung eines Elternteils abzusehen: ZGB 265c
    1. Elternteil ist unbekannt
    2. Elternteil ist mit unbekanntem Aufenthalt länger abwesend
    3. Elternteil ist dauernd urteilsunfähig
  4. Entscheid des KESB: ZGB 265d
    1. Kind wird zur späteren Adoption Adoptionswilligen anvertraut
    2. Zustimmung eines Elternteils fehlt
    3. Gesuch…
      1. der mit Vormundschaft/Beistandschaft betrauteten Person
      2. Vermittlungsstelle
      3. Adoptionswilligen
    4. in der Regel vorgängig
139
Q

Wann kann eine volljährige Person adoptiert werden?

A
  1. Variante 1
    1. Person ist aus körperlichen, geistige, oder psychischen Gründen dauernd hilfsbedürftig
    2. Adoptionswilligen erwiesen mind. 1 Jahr pflege
  2. Variante 2
    1. Adoptionswilligen erwiesen während der Minderjährigkeit mind. 1 Jahr Pflege und Erziehung
  3. Variante 3
    1. Andere wichtige Gründe
    2. mind. 1 Jahr mit Adoptionswilligen im gleichen Haushalt gelebt
  4. Sinngemässe Anwendung der Bestimmungen für Adoption Minderjähriger
  5. Keine Anwendung Zustimmung der Eltern
140
Q

Verfahren für die Adoption

ZGB 268 ff.

A
  • ZGB 268
    • Zuständigkeiten
    • AdoptionsVSS müssen bei Gesuch erfüllt sein
    • Tod/Urteilsunfähigkeit hindern Gesuch nicht
    • Kollisionsrecht
  • ZGB 268a
    • Untersuchung
  • ZGB 268abis
    • Anhörung des Kindes
  • ZGB 268ater
    • Vertretung des Kindes
  • ZGB 268aquater
    • Würdigung der Einstellung der Angehörigen
  • ZGB 268b
    • Adoptionsgeheimnis
  • ZGB 268c
    • Auskunft über die Adoption und die leiblichen Eltern und deren Nachkommen
      ZGB 268e
    • Persönlicher Verkehr mit den leiblichen Eltern
141
Q

Was gilt bzgl. der Untersuchung zur Adoptionswürdigkeit?

ZGB 268a

A
  • Adoption darf erst nach umfassender Untersuchung aller wesentlichen Umstände ausgesprochen werden
  • Umstände wie:
    • Persönlichkeit/Gesundheit
    • Beziehung zum Kind
    • erzieherische Eignung
    • wirtschaftliche Lage
    • Beweggründe
    • Familienverhältnisse
    • Entwicklung des Pflegeverhältnisses
142
Q

Wann kann das Adoptionsgeheimnis durchbrochen werden?

ZGB 268b

A
  1. Anspruch auf Wahrung des Adoptionsgeheimnisses
  2. Bekanntgabe von identifizierenden Informationen bei minderjährigem Kind
    1. Kind ist minderjährig
    2. Kind ist urteilsfähig
    3. Adoptiveltern und Kind stimmen zu
    4. Bekanntgabe ggü leiblichen Eltern
  3. Bekanntgabe von identifizierenden Informationen bei volljährigem Kind
    1. Kind ist volljährig
    2. Kind stimmt zu
    3. Bekanntgabe ggü leiblichen Eltern sowie deren direkten Nachkommen
143
Q

Wann wird das Kind über seine Adoption aufgeklärt?

A

ZGB 268c: Adoptiveltern habend as Kind entsprehcend seinem Alter und seiner Reife über die Tatsache seiner Adoption in Kenntnis zu setzen

144
Q

Wann und inwiefern kann/hat das minderjährige Kind Auskunft über seine leiblichen Eltern?

A
  • Anspruch auf Auskunft über seine leiblichen Eltern
  • Keine Rückschlüsse auf deren Identität
  • Identifizierende Informationen nur, wenn es ein schutzwürdiges Interesse nachweisen kann
145
Q

Wann und inwiefern kann/hat das volljährige Kind Auskunft über seine leiblichen Eltern?

A
  • Jederzeit verlangbar
  • Identifizierbare Informationen über leiublichen Eltern und weitere Informationen
  • Informationen über direkte Nachkommen nur, wenn die Nachkommen volljährig sind und sie der Bekanntgabe zugestimmt haben
146
Q

Zur Adoption

Wann und inwiefern besteht ein persönlicher Verkehr zwischen dem adoptierten Kind und den leiblichen Eltern

ZGB 268e

A
  • Adoptiveltern und leiblichen Eltern können vereinbaren, dass leibliche ELtern einen Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr mit dem minderjährigen Kind haben
  • Die KESB am Wohnsitz des Kindes muss die Vereinbarung und Änderungen genehmigen.
  • Ist das Kind urteilsfähig → Zustimmung des Kindes
  • Bei Gefährdung des Kindeswohl oder Uneinigkeit bzgl Vereinbarung → KESB
  • Kind kann jederzeit den Kontakt verweigern. Eltern dürfen gegen den Willen auch keine Informationen an die leiblichen Eltern weitergeben
147
Q

Wann kann eine Adoption angefochten werden?

ZGB 269 ff.

A
  1. Variante 1 ZGB 269: Fehlende Zustimmung
    1. Aktivlegitimiert
      1. ZGB 269 I: Zustimmungsberechtigter
      2. ZBG 269 II: Eltern für Beschwerde ans BGer nicht berechtigt
    2. Klagegrund
      1. Zustimmung ohne gesetzlichen Grund nicht eingeholt
      2. Wohl des Kindes ist durch Anfechtung nicht ernstlich gefährdet
  2. Variante 2 ZGB 269a: Andere Mängel
    1. Aktivlegitimiert
      1. Jeder mit einem Interesse
    2. Klagegrund
      1. Schwerwiegende Mängel der Adoption
      2. Ausgeschlossen wenn reine Verfahrensvorschriften betroffen oder Mangel behoben
  3. Klagefrist: ZGB 269b
    1. 6 Monate nach Entdeckung des Anfechtungsgrundes
    2. Spätestens 2 Jahre nach Adoption
148
Q

Was ist zentrale Stellung in der elterlichen Sorge?

A

ZGB 296: Wohl des Kindes
Elterliche Sorge stehen beiden Eltern zu, unabhängig von Zivilstand

149
Q

Was geschieht, wenn ein Elternteil mit Sorgerecht stirbt?

A

ZGB 297 = 2 Varianten:

  1. Sorge wird dem allein überlebenden Elternteilt übertragen
  2. Stand einem Elternteil allein das Sorgerecht zu:
    1. Entweder Übertragung des Sorgerechts auf anderen Elternteil oder
    2. Bestellung eines Vormunds.
    3. Abhängig von Kindeswohl
150
Q

Was geschieht mit dem Sorgerecht während einer Scheidung?

A

ZGB 298

Gericht kann Sorgerecht einem alleinigen Elternteil übertragen

151
Q

Was kann das Gericht auch noch anordnen, wenn es das Sorgerecht nicht übertragen möchte?

ZGB 298 II

A

Es kann auch nur die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile regeln.

  • Obhut = Betreuung in Form des tatsächlichen Zusammenlebens / häuslicher Gemeinschaft mit dem Kind
  • Persönlicher Verkehr = Verhältis zum Kind, wenn die Obhut nicht gegeben ist
  • Betreuungsanteil = Ist ein Elternteil an der Betreuung der Kinder massgeblich beteiligt, so haben grundsätzlich [beide] alternierende Obhut
152
Q

Wann kann das Gericht das Sorgerecht alleine zuteilen?

A

ZGB 298 I:

  • erheblicher und chronischer Dauerkonflikt
  • mangelnde Kooperationsbereitschaft oder -fähigkeit
  • Rechtsmissbrauch / Unzumutbarkeit
153
Q

Was muss das Gericht berücksichtigen beim Entscheid nach ZGB 298 I und II

A

IIbis: Gericht berücksichtigt das Recht des Kindes regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen
IIter: Es prüft die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt.

154
Q

Was ist bei der elterlichen Sorge und der Obhut zu unterscheiden?

A

Die gemeinsame elterliche Sorge zieht nicht unbedingt eine alternierende Obhut nach sich.
Einzig das vorrangig zu beachtende Kindeswohl entscheidet beispielsweise darüber, ob das Kind auch abwechselnd von beiden Eltern betreut werden kann.

155
Q

Was sind die Folgen, dass die elterliche Sorge ein Pflichtrecht ist?

A

Eltern müssen Rechte und Pflichten zum Wohle des Kindes ausüben und müssen alles unternehmen, was zur gedeihlichen Entwicklung des Kindes erforderlich ist:

  • Haben zu Unterlassen den elterlichen Konflikt auf die Ebene Eltern-Kind zu projizieren.
  • kooperatives Verhalten und zumutbare Anstrengung mit gegenseitiger Kommunikation, die für ein gemeinsames Sorgerecht notwendig sind.
156
Q

Nach welchen Kriterien wird entschieden, ob die alternierende Obhut dem Wohl des Kindes entspricht?

A
  1. Erziehungsfähigkeit der Eltern (alternierende Obhut nur, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind)
  2. Fähigkeit der Eltern in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren
  3. Geografische Situation (Distanz zwischen den Wohnungen) UND Stabilität der Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenfalls mit sich bringt
  4. Weitere Gesichtspunkte:
    1. Möglichkeit der Eltern das Kind selber zu betreuen
    2. Alter des Kindes
    3. Beziehungen zu (Halb-)Geschwistern
    4. Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld
    5. Wunsch des Kindes, auch wenn es noch nicht UF ist.
157
Q

Wie wird die elterliche Sorge des Vaters erstellt, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind?

ZGB 298a

A

Kindesverhältnis ist von Gesetzes wegen bisher nur zur Mutter begründet.

VSS:

  1. Eltern nicht miteinander verheiratet
  2. Anerkennung des Kindes / Kindesverhältnis durch Urteil festgestellt und elterliche Sorge noch nicht im Urteil verfügt
  3. Gemeinsame Erklärung der Eltern
  4. sind bereit gemeinsam Verantwortung zu übernehmen
  5. haben sich über Obhut, persönlichen Verkehr oder Betreuungsanteile und Unterhaltsbeitrag verständigt

Liegt Erklärung noch nicht vor, steht die elterliche Sorge nur der Mutter alleine zu.

158
Q

Was geschieht, wenn ein Elternteil sich weigert die gemeinsame Erklärung zur Anerkennung der gemeinsamen elterlichen Sorge

A

Verfahren nach ZGB 298b

  • KESB verfügt gemeinsame elterliche Sorge, oder alleinige Sorge zu Gunsten Vater oder Mutter
  • Dabei berücksichtigt die KESB beim Entscheid über die Obhut, persönlicher Verkehr oder Betreuungsanteile das Recht des Kinders auf regelmässigen persönlichen Beziehungen zu beiden Elternteilen
159
Q

Was geschieht mit der elterlichen Sorge bei der Vaterschaftsklage?

ZGB 298c

A

Heisst das Gericht eine Vaterschaftsklage gut, verfügt das Gericht:
- gemeinsame elterliche Sorge
- alleine Sorge z G Vater oder Mutter

160
Q

Welche Rolle spielen Stiefeltern in der elterlichen Sorge?

A
  • Stiefeltern haben kein rechtliches Verhältnis zum Kind
  • ZGB 299 = Haben den Partner in der Ausübung der elterlichen Sorge in angemessener Weise beizustehen und ihn zu vertreten, sofern es die Umstände erfordern (s. auch ZGB 159 III)
  • Mit ZGB 299 soll die Zusammenarbeit gestärkt werden
161
Q

Welche Rolle spielen Pflegeeltern in der elterlichen Sorge?

A
  • Kein rechtliches Kindesverhältnis
  • ZGB 300 I = Pflegeeltern vertreten die Eltern in der Ausübung der elterlichen Sorge unter Vorbehalt abweichender Anordnungen und soweit es zur gehörigen Erfüllung der Aufgaben angezeigt ist.
  • ZGB 300 II = Bei wichtigen Entscheidungen sollen die Pflegeeltern angehört werden
162
Q

Was umfasst das Wohl des Kindes?

i.S.v. Inhalt

A
  • ZGB 301 I: Eltern haben Rücksicht auf das Wohl des Kindes zu nehmen
  • zu Anfang seines Lebens eher objektiv,
  • mit fortschreitendem Alter zunehmend von dem Kind individuell, sprich subjektiv geprägt
  • innerhalb des Rahmens grosser Spielraum
  • BGer: “Förderung der Entwicklung in geistiger, körperlichen und seelischer Hinsicht, ein Umfeld von Kontinuität und Stabilität, die Möglichkeit einer inneren Bindung des Kindes an die Beziehungspersonen, eine positive Beziehung zu den Eltern/nach Trennung oder Scheidung zu beiden Elternteilen, die Haltung zur Gestaltung der Beziehung zum anderen Elternteil und die Achtung des Willens des Kindes und seines Selbstbestimmungsrechts”.
163
Q

Inwiefern sind die Eltern frei zu entscheiden was das Wohl des Kindes ist?

A

Da es ein Pflichtrecht ist, analog zur Stellvertretung:

  • Gegen innen ein “Dürfen”
  • Gegen aussen ein “Können”
  • Berücksichtigung der Handlungsfähigkeit (ZGB 301 I) und der Urteilsfähigkeit und auch sonst auf eigene Meinung (ZGB 301 II)
164
Q

Verhältnis elterliche Sorge und Urteils-/Handlungsfähigkeit des Kindes?

A
  • nicht urteilsfähige Kind: kann nicht rechtlich wirksam handeln
  • urteilsfähige Kind: selbst rechtlich wirksam handeln, so sind grundsätzlich keine (Rechts-)Handlungen der Eltern für das Kind erforderlich
  • ZGB 301 I ⇒ Fürsorge durch die Eltern ausdrücklich unter Vorbehalt der eigenen rechtlichen Handlungsfähigkeit des Kindes
  • eigene rechtliche Handlungsfähigkeit ergibt sich etwa allgemein aus ZGB 19 II & 19c, sowie insb. auch aus fam.-rechtlichen Normen, wie ZGB 303 III, 305 I, 321 II, 322 I, 323 I
165
Q

Wer der Elternteile kann/darf Entscheidungen bzgl. dem Kind treffen?

A

ZGB 301 Ibis:

  • Regelt Innenverhältnis
  • Der Elternteil, der das Kind betreut, kann allein entscheiden, wenn:
    • die Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist;
    • der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist.
  • Anzulegen ist ein objektiver Massstab, wesentlich ist die Bedeutung der Entscheidung
166
Q

Inwiefern können Eltern den Namen des Kindes wählen?

A
  • ZGB 301 IV: Eltern geben Kind einen Vornamen
  • Grds. freie Wahl
  • ZStV 37c: Zivilstandsbeamter weist Namen zurück, wenn der Name die Interessen des Kindes offensichtlich verletzen
167
Q

Was ist der Inhalt von ZGB 301 III

A
  • Die Eltern können über den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen
  • In Verhältnis zu Dritten darf das Kind nicht widerrechtlich den Eltern entzogen werden
168
Q

Wie frei könnten Eltern den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen?

A
  • Gemeinsames Sorgerecht
    • ZGB 301a II: Wechsel des Aufenthaltsortes braucht entweder
      • Zustimmung Elternteil
      • Gerichtliches Urteil
    • Erst wenn
      • Ort im Ausland
      • Wechsel des Ortes erhebliche Auswirkung auf die Ausübung der elterlichen Sorge und persönlichen Verkehr durch den anderen Elternteil
  • Alleiniges Sorgerecht
    • ZGB 301 a III und IV:
    • Informationspflicht beider Elternteile, die wegziehen
  • Jedenfalls: Einigung der Eltern oder Einschaltung der KESB/Gerichte (Abs. 5)
169
Q

Was bedeutet erhebliche Auswirkung i.S.v ZGB 301a II?

A

BGer: Massgeblich ist somit im Regelfall, ob sich das bisherige Betreuungsmodell in unveränderter Form bzw. mit geringen Anpassungen weiterführen lässt oder ob dies aufgrund des Umzuges nicht der Fall ist.
⇒ Hat die Verlegung erhebliche Wirkung auf die Ausübung der elterlichen Sorge oder des Besuchsrechts?

170
Q

Wie kann eine nicht eingeholte Zustimmung für die Verlegung des Aufenthaltsort des Kindes sanktioniert werden?

A
  • keine zivilrechtliche Sanktion
  • Keine Verhinderung oder Rückgängigmachung
  • Indirekt über Obhutsumteilung, jedoch nur dann, wenn die gesamtem Umstände dafür sprechen, dass es beim anderen Elternteil besser aufgehoben wäre
171
Q

Was beinhaltet das Recht der Eltern zur Erziehung?

A
  • ZGB 302:
  • “vornehmste Aufgabe” der Eltern, nicht rechtlich zugänglich
  • allgemeine Leitsätze:
  • Körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen
  • Verschaffen eine seinen Fähigkeit und Neigung entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung
  • Eltern arbeiten mit der Schule und allenfalls Jugendhilfe zusammen
172
Q

Was beinhaltet das Recht der Eltern zur Erziehung?

A
  • ZGB 303
  • Eltern verfügen bis zum 16. Altersjahr über das religöse Bekenntnis
173
Q

Wie ist die Vertretung des Kindes durch die Eltern geregelt?

ZGB 304 ff.

A
  • Eltern haben v.G.w. die Vertretung ggü Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge
  • Haben beide Eltern Sorgerecht, können gutgläubige Dritte glauben, dass die Elternteile im Einvernehmen handeln = Gilt nicht bei besonders belastenden Geschäften (z.B. Prozessführung, GS-Käufe, etc.)
  • Gewisse vertretungsfeindlichen Geschäfte
  • Dabei stets: Kind kann im Rahmen seiner Urteilsfähigkeit selbst Rechte unf Pflichten begründen und höchstpersönliche Rechte ausüben
  • Dabei können auch Kinder die Eltern vertreten, verpflichten aber die Eltern
  • Sobald die Eltern verhindert sind, oder haben sie in einer Angelegenheit, die die Interessen des Kindes widersprechen, ernennt die KESB einen Beistand oder entscheidet selbst
  • Gleiches gilt bei Interessenkollisionen zw. Kind und Eltern
174
Q

Welche Eskalationsstufen kennt das Kindesschutzrecht in Bezug auf die elterliche Sorge?

A
  1. ZGB 307: Allgemeine geeignete Massnahmen
  2. ZGB 308: Beistandschaft
  3. ZGB 310: Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts
  4. ZGB 311: Entziehung der elterlichen Sorge

Dabei stehts: Verhältnismässigkeit i.w.S.

175
Q

VSS/RF von ZGB 307

A
  • VSS:
    • Kindeswohl gefährdet
    • Eltern sorgen nicht von sich aus für Abhilfe oder sind dazu ausserstande
    • Verhältnismässigkeit
  • RF:
    • KESB trifft geeignete Massnahmen zum Schutz des Kindes i.S.v. ZGB 307 III, beachte ZGB 302, 314.
176
Q

VSS/RF von ZGB 308

A
  • VSS:
    • Gefährdung des Kindeswohl
    • Massnahmen nach ZGB 307 verbessern die Lage nicht
    • Verhältnismässigkeit
  • RF:
    • Beistand der Eltern
    • Beistand kann besondere Befugnisse haben
    • Elterliche Sorge kann eingeschränkt werden
    • Anderes wie:
      • Besuchsrechtsbeistandschaft (Aufgaben Vermittlung zw. Eltern, Org. d. Besuche)
      • Auch Kindesvermögensverwaltung (ZBG 325), Verhinderung und Interessenkollision (ZGB 306 II)
177
Q

VSS/RF von ZGB 310 I

A
  • VSS:
    • Gefährdung des Kindeswohls
    • ZGB 307/308 bringen nix
    • Verhältnismässigkeit
  • RF:
    • Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrecht nach ZGB 301a
    • Wegnahme des Kindes + angemessene Unterbringung
  • Beachte:
    • ZGB 273/274
178
Q

VSS/RF von ZGB 310 II

A
  • VSS:
    • Auf Begehren der Eltern
    • Verhältnis so schwer gestört, dass Verbleibeen im gemeinsamen Haushalt unzumutbar
    • Umständen kann nicht anders geholfen werden
  • RF:
    • Gleiche Anordnung wie ZGB 310 I
179
Q

VSS/RF von ZGB 310 III

A
  • VSS:
    • längere Zeit bei Pflegeeltern
    • Rücknahme gefährdert Entwicklung des Kindes ernstlich
  • RF:
    • Untersagung der Rücknahme des Kindes
    • Die Rücknahme muss bewilligt werden, wenn die seelische Verbindung zw. Kind/Eltern intakt ist und deren Erziehungsfähigkeit/Verantwortungsbewusstsein eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an die Eltern unter Beachtung des Kindeswohls zu rechtfertigen vermögen
180
Q

VSS/RF von ZGB 311

A
  • VSS:
    • Gefährdung des Kindeswohls
    • ZGB 307-310 bringen nix
    • VSS von Abs. 1 Ziff. 1 oder 2
    • Ziff. 1 = objektive Gründe
    • Ziff. 2 = subjektive Gründe
    • Verhältnismässigkeit
  • RF:
    • Entzug der elterlichen Sorge
    • Falls beiden Eltern Sorgerecht entzogen = Kinder erhalten Vormund (s. ZGB 327a)
    • Entziehung gilt für alle später gezeugten Kinder, sofern nicht ausdrücklich das Gegenteil angeordnet wird
181
Q

VSS/RF von ZGB 312

A
  • VSS:
    • Ziff. 1: Eltern ersuchen um Entzug aus wichtigen Gründen (kein einfacher Ausweg)
    • Ziff. 2: Einwilligung in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte
  • RF:
    • Entzug der elterlichen Sorge
    • Falls beiden Eltern Sorgerecht entzogen = Kinder erhalten Vormund (s. ZGB 327a)
182
Q

Wie geschieht bei Änderung der Verhältnisse (in Bezug auf das elterliche Recht + Entzug nach ZGB 307 ff.)?

A
  • VSS:
    • Änderung der Verhältnisse
    • Falls 311/312: 1 Jahr vergangen seit Entziehung der elterlichen Sorge
  • RF: Anpassung der Massnahmen
183
Q

Verfahren und Zuständigkeiten des Kindesschutzes?

A

Verfahren: ZGB 314 ff.
Zuständigkeit: ZGB 315 ff.

184
Q

Wie wird das Kindesvermögen verwaltet?

A
  • ZGB 318
  • Eltern mit Sorgerecht: Recht und Pflicht Kindesvermögen zu verwalten
  • Tod eines Elternteil: Inventar des Kindesvermögens z G KESB
  • vorbeugende Massnahmen nach ZGB 318 III je nach Umstände
185
Q

Wie können die Erträge des Kindesvermögens verwendet werden?

A
  • ZGB 319
  • Erträge für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes verwenden = Beachte ZGB 276 III !
  • Billigkeit: Auch für Bedürfnisse des Haushalts
  • Überschuss fällt ins Kindesvermögen
186
Q

Wie kann das Kindesvermögen angezehrt werden?

A
  • ZGB 320
  • Bestimmte Teile des Kindesvermögens zur Verfügung der Eltern: Abfindungen, Schadenersatz und ähnliche Leistungen
  • Ausnahmsweise: Übriges Kindesvermögen notwendig für die Bestreitung der Kosten des Unterhalts/Erziehung/Ausbildung erst wenn KESB gestattet
187
Q

Wie ist das freie Kindesvermögen geregelt?

Zuwendungen und Pflichtteil

A
  • ZGB 321:
    • Eltern dürfen Kindesvermögen nicht verbrauchen, wenn Vermögen mit dieser ausdrücklichen Auflage, unter Bestimmung zinstragender Anlagen oder als Spargeld zugewendet worden ist
    • Verwaltung durch Eltern ist ausgeschlossen, wenn dies bei der Zuwendung ausdrücklich bestimmt wird.
  • ZGB 322:
    • Pflichtteil des Kindes kann von der Verwaltung ausgeschlossen werden
188
Q

Wie ist das freie Kindesvermögen geregelt?

Arbeitserwerb

A
  • ZGB 323
  • Erwerb durch eigene Arbeit steht unter Verwaltung und Nutzung des Kindes
  • Beachte für Schluss der Arbeitsvertrags: ZGB 304/305
  • Falls Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, können die Eltern verlangen, dass das Kind einen angemessenen Beitrag leistet (ZGB 276 III)
189
Q

Wie wird das Kindesvermögen geschützt?

ZGB 324/325

A
  • VSS:
    • sorgfältige Verwaltung nicht hinreichend gewährleistet
    • i.a.W.: Abwendung konkreter Gefahr für Kindesvermögen
    • Sonst ZGB 325
  • RF::
    • KESB trifft geeignete Massnahmen zum Schutz des Kindesvermögens
    • Kann u.a. Weisungen für die Verwaltung erteilen
    • Falls periodische Rechnungsstellung und Berichterstattung nicht ausreichen ⇒ Hinterlegung oder Sicherheitsleistung
    • Sonst ZGB 325
  • Verfahren/Zuständigkeit
    • Verweis auf ZGB 314 ff./315 ff.
190
Q

Wie ist das Ende der Verwaltung des Kindesvermögen geregelt?

A
  • ZGB 326: Herausgabe des Kindesvemögens, wenn elterliche Sorge/Verwaltung endet
  • ZGB 327:
    • Für die Rückleistung sind die Eltern gleich einem Beauftragen verantwortlich = OR 400 f.
    • Erattung des Erlöses, was die Eltern in guten Treuen veräussert haben
    • Kein Ersatz für Beträge, die sie befugterweise für das Kind/Haushalt verwendet haben
191
Q

Gestaltung der Vormundschaft

A
  • ZGB 327a: Kind untersteht keiner elterlichen Sorge = KESB ernennt Vormund
  • ZGB 327b: Kind unter Vormundschaft hat die gleiche Rechtstellung wie ein Kind unter elterlicher Sorge
  • ZGB 327c:
  • Vormund hat gleiche Rechte wie Eltern
  • (Rest s. Gesetz)
192
Q

Wie ist die Namensgebung des Kindes geregelt?

A

Kind verheirateter Eltern: ZGB 270 (Parallel auch ZGB 160)
Kind unverheirateter Eltern: ZGB 270a
Ab 12. Altersjahr Zustimmung des Kindes: ZGB 270b
Falls Kind schon vorher urteilsfähig: ZGB 19c I

193
Q

Wie ist das Bürgerrecht des Kindes geregelt?

A

ZGB 271: Kantons- und Bürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt. Änderung des Namen = Änderung des Bürgerrechts

194
Q

Wie ist der Beistand und die Gemeinschaft in der Gemeinschaft von Eltern und Kinder geregelt?

A
  • ZGB 272: Eltern und Kinder schulden sich “allen Beistand, Rücksicht und Achtung” die das Wohl der Gemeinschaft erfordert. = Verwantwortung ggü. dem Nächsten
  • Kein gemeinsamen Haushalt notwendig
  • Gemeinschaft i.S.v. ZGB 159.
195
Q

Wie ist der persönliche Verkehr zwischen Kind und Eltern gestaltet?

A
  • Grundsatz: ZGB 273
    • Eltern ohne elterliche Sorge (ZGB 296) oder Obhut (Betreuung in Form des Zusammenlebens in einer häuslichen Gemeinschaft mit dem Kind) und minderjähriges Kind haben ggs. Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Verhältnis zum Kind, wenn die Obhut nicht gegeben ist
    • Schutzmassnahmen gem. Abs. 2
    • Vater/Mutter könenn verlangen, dass pers. Verkehr geregelt wird
  • Schranken: ZGB 274
    • Alle haben zu unterlassen, was das Verhältnis zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der Erziehungsperson erschwert
    • Entzug/Verweigerung des persönlichen Verkehrs, wenn Kindeswohl gefährdet
    • Recht auf pV erlischt, wenn Kind zum Zwecke künftiger Adoption unterbracht wird
196
Q

Gibt es ein Besuchsrecht wider Willen des Kindes?

A
  • Lehre: Kind will nicht → es passiert nichts
  • BGer: Kind wird bis zu seiner UF gen seinen WIllen dem Elternteil für das Besuchsrecht zugeführt
197
Q

Haben Dritte einen Anspruch auf persönlichen Verkehr?

A
  • ZGB 274a:
  • Ausserordentlichene Umstände
    • Kontakterhalt zur Aufrechterhaltung gewachsener, besonders tragender und enger Bindungen scheint geboten
  • Dient dem Wohl des Kindes
198
Q

Wer ist für die Anordnung des persönlichen Verkehrs mit dem Kind zuständig?

A
  • ZGB 275
  • KESB am Wohnsitz oder Aufenthaltsortes des Kindes
  • Gericht
  • Wenn noch keine Anordnung: Gegen Willen der Person mit Sorge-/Obhutsrecht
199
Q

Welche Informationsrechte haben Eltern ohne elterliche Sorge?

A
  • Sollen über beso. Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt werden und vor wichtigen Entscheidungen angehört werden
  • Können bei Drittpersonen (Lehrer, Ärzte) wie Inhaber der elterlichen Sorge Auskunft über Zustand und Entwicklung einholen
  • Bestimmungen über die Schranken (274) des pV und Zuständigkeiten (275) gelten sinngemäss
200
Q

Was ist Gegenstand und Umfang der Unterhaltspflicht der Eltern

A
  • ZGB 276:
  • Unterhalt durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet
  • Etlern sorgen gemeinsam jeder nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt des Kindes und tragen Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen
  • Unterscheidung zwischen Barunterhalt und Betreuungsunterhalt
  • Unterhalt ist an das Kind geknüpft
201
Q

Subkategorien von Kindesunterhalt

A
  1. Naturalunterhalt
    1. Pflege
      1. Erziehung
  2. Geldunterhalt
    1. Barunterhalt
      1. Kosten für Nahnrung, Kleidung, Transport, Versicherung,
        Kosten für Fremdbetreuung (direkte Betreuungskosten) …
    2. Betreuungsunterhalt
      1. Kosten für Eigenbetreuung (indirekte Betreuungskosten; Erwerbseinbussen)
202
Q

Wie ist der gebührende Unterhalt des Kindes zu bemessen?

A
  • Gebührender Unterhalt = ZGB 276 II
  • Bemessung = ZGB 285 I
  • Bemessung nach Bedürfnissen des Kindes, Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern. Dabei Vermögen und Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen
203
Q

Was ist die Bemessungsmethode für den Unterhalt des Kindes?

A
  • Neue BGer-Rsp.: 2-stufig-konkrete Methode
  • Bildet ZGB 285 I am besten ab.
  1. Ermittelung der finanziellen Ressourcen und Bedürfnisse der beteiligten Personen
  2. Erstere entsprechend den Letzteren in einer bestimmen Reihenfolge verteilt
  3. Abweichung nur in besonderen Situationen (bei aussergwöhnlichen guten Verhältnissen)
204
Q

Vorgehensweise für Berechnung nach 2-stufigen Methode bei Unterhaltspflichten des Kindes
Genügend Ressourcen

A
  1. Zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln festgestellt
  2. Bedarf der von der Unterhaltsbrechnung betroffenen Personen (gebührender Unterhalt)
    1. “Richtlinein der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimus” als Ausgangspunkt. In Abweichung für jedes Kind ein Wohnkostenanteil. Fremdbetreuungskosten berücksichtigem
    2. Zuschläge, die für das Kinde relevant sind: Prämien, Schulkosten, etc. zum Grundbetrag hinzurechnen
    3. Falls Mittel zulassen, Erweiterung auf das familienrechtlichen Existenzminimum
  3. Verteilung eines allfälligen Überschusses
205
Q

Vorgehensweise für Berechnung nach 2-stufigen Methode bei Unterhaltspflichten des Kindes
Ungenügende Ressourcen

A

Wenn ungenügende Mittel zur Bedarfsdeckung da sind, muss die Konkurrenz der Unterhaltskategorien geregelt werden.
Folgende Reihenfolge ist zu beachten:

  1. Barunterhalt der minderjährigen Kinder
  2. Betreuungsunterhalt
  3. allfälliger (nach-)eherlicher Unterhalt
  4. Deckung des Volljährigenunterhalts
206
Q

Wie wird der Betreuungsbedarf des Kindes besimmt?

A
  • Betreuung besteht aus persönliche, eigene Betreuun und Fremdbetreuung
  • Massgebend Kindeswohl, grds. konkretisiert durch sorgeberechtigte Person
  • Ansonsten Schulstufenmodell = Objektivierung der schuldischen Fremdbetreuung
    • Einschulung = 50% Erwerbstätigkeit möglich
    • Ab Sek. I = 80%
    • Ab 16. Altersjahr = 100%
207
Q

Berechnungsmethode der Eigen-Betreuungskosten

A

BGer: Lebenskostenersatz (Lebenskosten der betreuenden Person)

  • Betreuungsquotenmethode (Boente)
  • Lebenshaltungskostenmethode: Betreuungskosten = Existenminimum - Einkommen

d.h. = Falls Person 50% erwerbstätig, Einkommen decken Existenzminimum, dann kein Unterhalt

208
Q

Welche Rolle spielen die Mittel des Kindes bei der Bestreitung der Unterhaltspflichten der Eltern?

A
  • ZGB 276 III: Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kinde zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten.
  • Als Mittel kommen in Frage:
  • Sozialleistungen oder Teile des Kindesvermögens, das den Eltern nicht zum Unterhalt z Vf steht
  • gilt etwa für den Arbeitserwerb des Kindes (ZGB 323 I)
209
Q

Rangfolge der Unterhaltspflichten gem. ZGB 276a:

A
  • ZGB 276a I: Unterhaltspflicht ggü minderjährigen Kind geht anderen familienrechtlichen Unterhaltspflichten vor ⇒
    1. Deckung des Existenzminimums des Unterhaltsschulder,
    2. Deckung des Existenzminimums des minderjährigen Kindes
    3. Deckung des Unterhaltes des anderen (Ex-)Ehegatten.
  • Einkommen reicht nicht zur Deckung mehrere Kinder:
    • Aufteilung des Defizits in gleichen Mengen auf alle Kinder (Gleichbehandlung)
    • Vorrang des Barunterhalts
  • Ausnahme: Vorrang von betreuungsbedürftigen Kinder
  • Abweichung vom Einzelfall nach Abs. 2, so z.B.:
    • Schutz des Elternteil durch Vorzug von Barunterhalt ggü Betreuungsunterhalt
    • keine Benachteilung des volljährigen Kindes
210
Q

Wie lange dauert die Unterhaltspflicht der Eltern?

A
  • ZGB 277:
    • Bis zur Volljährigkeit des Kindes
    • Falls noch keine angemessene Ausbildung, je nach Umstände, bis Ausbildungsende
    • Massstab: Kind und konkretisierte Kindeswohl (ZGB 302)
  • VSS:
    • Noch keine angemessene Ausbildung (Beruf, der Fähigkeiten und Neigungen des Kindes)
    • persönliche und wirtschaftliche Zumutbarkeit
      • Keine Degradierung des Elternteils zur “Zahlungsmaschine”, unzumutbar, wenn Kind Kontakt verweigert und Unterhalt will
    • Unterhalt
      • Dauer (bis ordentlicherweise abgeschlossen)
      • Höhe (Leistungsfähigkeit; Übergangscharakter; kein übermässiger Komfort)
211
Q

Umfang der Unterhaltspflichten von verheirateten Eltern

A
  • Währen der Ehe: Nach Bestimmung des Eherechts ⇒ ZGB 163, 159 III
  • Umfasst sind: voreheliche Kinder
  • Nicht umfasst sind:
    • Pflegekinder
    • Kinder aus einer anderen Ehe
  • Anspruchsberechtigt: Anderer Ehegatte, nicht Kind
  • VSS nach Abs. 2:
  • Unterhaltspflicht der leiblichen Eltern geht der Pflicht der Stiefeleltern vor
212
Q

VSS für Beistand nach ZGB 278 II:

A
  • Nur geschuldet, wenn die Unterhaltsschuldner keinen ausreichenden Kindesunterhalt leisten können und ihnen nicht zugemutet werden kann, den Verpflichtungen ggü dem vor- oder ausserehelichen Kind vollständig nachzukommen. Falls Kindesvermögen = Anzehrung geht Beistandspflicht nach Abs. 2 vor
  • Dem Ehegatten des Pflichtigen muss Beistand nach Deckung seines eigenen Unterhalts sowie eigener Unterhaltsverpflichtungen zumutbar sein. Eine Beistandspflicht, wenn das Existenzminimum des Beistandspflichtigen und seiner Kinder gedeckt ist.
  • Der Unterhaltsbeitrag, den der Unterhaltspflichtige dem Kind auszurichten hat, darf nicht höher ausfallen, als wenn der Pflichtige nicht verheiratet wäre. Über die Beistandspflicht des Ehegatten soll der Unterhalt an das leibliche Kind des anderen Ehegatten nicht erhöht werden.
213
Q

Können Verträge über die Unterhaltspflicht der Eltern geschlossen werden?

A
  • Ja, ZGB 287
  • Aber erst mit Genehmigung durch KESB verbindlich
  • Änderung möglich, sofern nicht ausgeschlossen
  • Vertrag in gerichtlichen Verfahren geschlossen, dann Gericht für Genehmigung zuständig
214
Q

Wer kann auf Leistung des Unterhalts der Eltern klagen?

A
  • ZGB 279:
  • VSS:
    • Aktivleg: Kind
    • Da oftmals vertreten, beachte ZGB 304 I/306 II
    • Passivleg: Vater und/oder Mutter
    • Inhalt: Leistung des Unterhalt für die Zukunft und für ein Jahr vor der Klageerhebung verlangen
215
Q

Was wird in Bezug auf die Familiengemeinschaft geregelt?

A
  • Unterstützungspflicht = ZGB 328 ff.
  • Hausgewalt = ZGB 331 ff.
  • Familienvermögen = ZGB 335 ff.
216
Q

VSS für Unterstützungspflichten in Familiengemeinschaften

A
  • VSS:
    • Wer in günstigen Verhältnissen lebt
    • Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen
    • Diese Verwandte würden ohne Beistand in Not geraten
    • Vorbehalt Unterhaltspflicht der Eltern/Ehegatten
  • RF:
    • Verpflichtung zu Unterstützungspflichten
217
Q

Umfang des Anspruch und Geltungmachung der Unterstützungspflichten in Familiengemeinschaften?

A
  • ZGB 329
  • In Reihenfolge ihrer Erbberechtigung geltend zu machen
  • Umfang: Leistung, die zum Lebensunterhalt des Bedürftigen erforderlich ist und den Verhältnissen des Pflichtigen angemessen ist
218
Q

Wer hat die Hausgewalt/ist dieser unterworfen?

A
  • Hausgewalt v.G.w. = Eltern, Anstalten, Jugendheime (auch jur. Pers.)
  • Erstreckt sich auf alle Personen, die als Verwandte, Verschwägerte oder auf Grund eines Vertragsverhältnisses als Arbeitnehmer oder in ähnlicher Stellung in dem gemeinsamen Haushalt leben
219
Q

Was sind die Wirkungen der Hausgewalt?

A
  • ZGB 332: Hausordnung und Fürsorge
  • ZGB 333: Verantwortlichkeit
  • ZBG 334 f.: Forderung der Kinder und Grosskinder
220
Q

Wie kann das Familienvermögen verwendet werden?

A
  1. Familienstiftungen (ZGB 335)
  2. Gemeinderschaften (ZGB 336)