Familienrecht Flashcards
Voraussetzung für Verlöbnis
ZGB 90
Abs. 1: Eheversprechen
- Vorvertrag
- ZGB 7: OR 1 ff. für Abschluss des Vorvertrages
- Beachte OR 20 für Ehehindernisgründe
Auflösung des Verlöbnisses
ZGB 91
- Rückforderungsanspruch für Geschenke
- Geschenke: alle unentgeltlichen Zuwendungen
- Anspruch ist obligatorisch, nicht sachlich
- Kein Anspruch für Gelegenheitsgeschenke
- Wenn nicht mehr vorhanden => OR 62 ff.
- unentgeltlicher Dienst- oder Arbeitsleistungen
Beitragspflicht des anderen bei Auflösung des Verlöbnisses
ZGB 92
Ziel: Überwälzung des Schadens auf denjenigen der die Auflösung verursacht hat. Da Verlöbnis wie Vertrag, Überwälzung wenn:
VSS:
- Pflichtverletzung:
- Hauptleistungspflicht: Rücktritt ohne wichtigen Grund die Verpflichtung zur Eingehung der Ehe nicht erfüllt wird;
- Nebenpflichten: der Treue-, Mitwirkungs- und Loyalitätspflichten, wodurch dann ein wichtiger Grund für den Rücktritt des anderen gesetzt wird.
- Veranstaltungen getroffen = Vermögensminderungen, entgangener Vorteil, ≠ laufende Ausgaben
- im Hinblick auf die Eheschliessung
- aKH zw. Vermögensnachteil und Auflösung des Verlöbnisses
- in guten Treuen
RF:
- Angemessener Beitrag, sofern nach gesamten Umständen nicht unbillig
- Genugtuung => OR 49
Verjährung der Ansprüche aus dem Verlöbnis
ZGB 93
1 Jahr nach der Auflösung
Sonst gilt OR Verjährungsregeln
Begriff der Ehe
VSS
- Zwei Partner
- Eheschliessung durch Zivilstandsbeamter
- Willenserklärung
RF
- Wenn alles gegeben => Ehe
- Wenn etwas fehlt => Nichtehe
Ehevoraussetzungen
ZGB 94 ff.
-
Ehefähigkeit ZGB 94
- Volljährigkeit
- Urteilsfähigkeit => Niederige Anforderungen
-
Kein Ehehindernis
- Kein Verwandtschaftsverhältnis im Sinne des ZGB 95
- Keine bestehende Ehe oder eingetragene Partnerschaft ZGB 96
ZGB 97: Welcher Grundsatz gilt im Bezug auf die Eheschliessung?
Bzgl. Religion
Grundsatz der obligatorischen Zivilehe
Zivilehe geht religiösen vor (ZGB 97 III)
Ablauf der Vorbereitung der Trauung
ZGB 97 ff.
- Einreichung des Gesuchs = ZGB 98 I und II
- Belegen des Gesuchs = ZGB 98 III und IV
- Prüfung des Gesuchs / Durchführung Vorbereitungsverfahrens = ZGB 99 I
- Abschluss des Vorbereitungsverfahrens = ZGB 99 II ff.
- Wahrung der Frist = ZGB 100
Trauung
ZGB 101 ff.
- Ort (ZGB 101)
- Form (ZGB 102)
- Öffentlichkeit (Abs. 1)
- Frage einzeln an Braut, formell höchstpersönlich (Abs. 2)
- Zustandekommen der Ehe mit beiderseitigem Bejahen der Frage (Abs. 2)
- Erklärung der Ehe “als geschossen” (Abs. 3)
Gesamtschema Vor-/Trauung (Vorbereitungsverfahren + Trauung)
Gesamtablauf Vor-(Trauung)
ZGB 97 ff.
-
Vorbereitungsverfahren
- Gesuch (ZGB 98)
- Durchführung und Abschluss des Vorbereitungsverfahrens (ZGB 99)
- Frist (ZGB 100)
-
Trauung
- Ort (ZGB 101)
- Form (ZGB 102)
- Öffentlichkeit (Abs. 1)
- Frage einzeln an Braut, formell höchstpersönlich (Abs. 2)
- Zustandekommen der Ehe mit beiderseitigem Bejahen der Frage (Abs. 2)
- Erklärung der Ehe “als geschossen” (Abs. 3)
2 Arten der Eheungültigkeit
In zeitlicher Hinsicht
ZGB 105 Unbefristete Ungültigkeit
ZGB 107 Befristete Ungültigkeit
Zur unbefristeten Ungültigkeitsklage
ZGB 105 ff.
- Gründe in ZGB 105
- v.A.w. von Zivilstandsamt zu beachten
- Jedermann mit Interesse ist aktivlegitimiert
- Klage kann jederzeit erfolgen
Zur befristeten Ungültigkeitsklage
ZGB 107 ff.
- Gründe in ZGB 107
- Relative Frist von 6 Monaten seit Kenntnis des Ungültigkeitsgrundes oder Wegfall der Drohung
- Absolute Frist von 5 Jahren seit Eheschliessung
Wirkungen der Ungültigkeitsklage
ZGB 109
- Ungültigkeit wirksam erst ab Urteil, damit:
- alle Wirkungen einer gültigen Ehe
- Ausgenommen: erbrechtliche Ansprüche
- Folgen der gerichtlichen Ungültigkeitserklärung bzgl. Ehegatten und Kinder => Scheidung
- Vaterschaftsvermutung entfällt, wenn die Scheinehe für die Umgehung des Ausländerrechts diente
Normen zur Scheinehe
- ZGB 97a
- ZStV 74a
- ZGB 105 Ziff. 4
- ZGB 109 III
Normen zur Zwangsheirat
- ZGB 99 I Ziff. 3
- ZGB 105 Ziff. 5
Normen zu Minderjährige heiraten
- ZGB 105 Ziff. 6
Verhältnis “Güterrecht” - “Wirkungen der Ehe im Allgemeinen”
Die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen gilt unabhängig vom Güterrecht. Güterrecht regelt v.a. vermögensrechtliche Wirkung
Wirkungen der Ehe auf den Namen
ZGB 160
- kein Allianznamen (Doppelnamen)
- Abs. 1: Ehegatten behalten ihren Nachnamen
- Abs. 2: gemeinsame Erklärung = gemeinsamer Familienname
- Abs. 3 + ZGB 270 I => Kind bekommt Namen, zu welchem sie die Ehegatten entschlossen haben
Wirkungen der Ehe auf das Bürgerrecht
ZGB 161
Beibehalten des Bürgerrechts
Wirkungen der Ehe auf die Wohnung
ZGB 162
- Eheliche Wohnung =“Ort, an welchem die Ehegatten mit einer gewissen Regelmässigkeit ihr eheliches Leben (oder Teile davon) führen. Deshalb gehören grundsätzlich auch Zweit- oder Ferienwohnungen zur ehelichen Wohnung”
- Bestimmung nach ZGB 23 ff.
- Eheliche Wohnung ≠Familienwohnung
- Grundsatz des Zusammenlebens in einer ehelichen Wohnung
- Abweichung durch gemeinsame Bestimmung => Müssen auch gar nicht zusammenleben
- Leitlinie: Wohl der Gemeinschaft
Unterhalt der Familie
Definiere: gebührender Unterhalt
ZGB 163 ff.
“Der gebührende Unterhalt bemisst sich an den individuellen Bedürfnissen der Familie und ihren Ressourcen”
Massgebend ist der effektiv und einvernehmlich gelebte Lebensstandard, wobei aber übertriebene Sparsamkeit zu relativieren ist.
Unterhalt der Familie
Wer erbringt welche Unterhaltsleistungen?
ZGB 163 II
- Partner verständigen sich über die Leistungen
- Abs. 2 nennt die Leistungen als Beispiele
- Sind gleichwertig
Unterhalt der Familie
Was müssen die Ehegatten berücksichtigen?
ZGB 163 III
- Für die konkrete Entscheidung => ZGB 159 II => Wohl der Gemeinschaft
- nicht nur Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft als solcher gründet das “Wohl”, sondern auch persönliche Umstände
Unterhalt der Familie
Gesamtblick
ZGB 163
-
Unterhalt um die Bedürfnisse der Familie zu unterhalten
- persönlich: Familie als verheiratete Ehegatten mit Kindern
- sachlich: Haushaltskosten und persönliche Bedürfnisse
-
gebührender Unterhalt
- im Grundsatz den wirtschaftlichen Verhältnissen nach
- letztlich jedoch durch die unter den Ehegatten vereinbarte konkrete Zwecksetzung der Gemeinschaft
-
Beitrag jedes Ehegatten
- Art des Unterhaltsbetrags
- Leistungs-(fähigkeit)
=> Leistung Unterhaltsbeitrag, Durchsetzung mit Eheschutz
Unterhalt der Familie
Wofür dient der “Betrag zur freien Verfügung”
ZGB 164
≠ Entgelt für Tätigkeit, “Hausfrauenlohn”
= gleichberechtigte Stellung des Ehegatten, der über keine Einkünfte verfügt, und des erwerbstätigen Ehegatten erreichen
Unterhalt der Familie
VSS für Aussrichtung eines Betrags zur freien Verfügung
ZGB 164
VSS
- Hausgatten- oder Zuverdienerehe ≈ ungleiche Einkünfte
- Beträge zur freien Verfügung des einen Ehegatten (jenseits des Familienunterhalts und einer verantwortungsbewusster Vorsorge)
- Ungenügende Beträge zur freien Verfügung des anderen Ehegatten, der den Haushalt o.ä. besorgt
RF
Ausrichtung eines angemessenen Betrags zur freien Verfügung
Was gilt bei Mehrleistungen eines Ehegatten?
- Grundsatz: Keine Abgeltung für Mehrleistung eines Ehegatten für die Familie, allgemeine Beistandspflicht
- Ausnahme und Korrektiv: ZGB 165 Entschädigung für den aussergewöhnlichen Einsatz (erheblich mehr Hilfe als die allgemeine Beistandspflicht verlangt)
VSS für einen Ersatzanspruch aus ZGB 165 I
- Mitarbeit im Beruf oder Gewerbe des anderen
- Mitarbeit muss erheblich mehr sein, als der Beitrag an den Unterhalt an die Familie, vgl. ZGB 163 = ausserordentlich
- Mehrarbeit nicht durch ein anderes, besonderes Rechtsgeschäft abgegolten (Abs. 3)
Eine erhebliche Mehrarbeit leistet ein Ehegatte im Geschäft des Ehepartners, wenn die zu erledigenden Aufgaben – wären sie nicht vom Gatten übernommen worden – von einer zu entlöhnenden Drittperson hätten erledigt werden müssen
VSS für einen Ersatzanspruch aus ZGB 165 II
- Geldwerte Zuwendung; Als Musterfall eines bedeutenden Mehrbeitrags gilt die Finanzierung einer Ausbildung des anderen Gatten.
- Sonderleistung muss dem Familienunterhalt dienlich sein
- keine anderweitige Abgeltung (Abs. 3)
Unterscheide die “Bedürfnisse” in ZGB 166
Abs. 1: Laufende Bedürfnisse sind Bedürfnisse für den laufenden Unterhalt, vgl. ZGB 163 ≠ Luxusbedürfnisse
Abs. 2: Übrige Bedürfnisse
In welchem Umfang wird ein Ersatzanspruch i.S.v. ZGB 165 ausgezahlt?
Bei der Bemessung des Anspruchs sind alle Vor- und Nachteile, die dem mehrleistenden Gatten im selben Zusammenhang entstehen, zu berücksichtigen (güter- und erbrechtliche Vorteile, Einbusse bei der beruflichen Vorsorge, Zurückstellen eigener Berufspläne etc.). Der branchenübliche Verdienst bildet dabei die Obergrenze des Ausgleichsanspruchs.
Können sich die Ehegatten vertreten und welche Voraussetzung gelten?
ZGB 166
# ##
- Stellvertretung nur für Rechtsgeschäfte zur familiären Bedarfsdeckung möglich
- Ja, können sie => ZGB 166 I
––––––––
- Voraussetzungen für Stellvertretung:
- Bestehen einer Ehe
- Zusammenleben der Ehegatten
- Rechtsgeschäft während der Ehe oder vor der Ehe mit Blick auf zukünftige gemeinsame Ehe abgeschlossen
- ZGB 166 I iVm ZGB 7 iVm OR 32 ff.
Was sind die Unterschiede der Vertretung zw. Abs. 1 und Abs. 2
Abs. 1 Ordentliche Stellvertretung
- Laufende Bedürfnisse der Familie
- ZGB 163
Abs. 2 Ausserordentliche Stellvertretung
- Sonstige Bedürfnisse
- Vertretung durch
- Zustimmung
- Gerichtliche Ermächtigung (Ziff. 1)
- Dringlichkeitsfall (Ziff. 2)
- Str.: Generalvollmacht
Was sind die Wirkung der Vertretung eines Ehegatten
ZGB 166
Innenverhältnis
- Für internen Ausgleich notwendig: Dient RG der familiären Bedarfsdeckung?
- Ja: ZGB 163 entscheidet wer zahlen muss
- Nein: Regress nach OR 143
Aussenverhältnis
- Solidarhaftung
- Solidarberechtigung
- Überschreitung der Vollmacht => Grds. nur Haftung des Ehegatten, ausser Gutgläubigkeit des anderen
Was fliesst aus ZGB 167?
-
Berechtigung
- Recht auf Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, Absprachepflicht
-
Verpflichtung
- Art. 167 i. V. m. Art. 163 und Art. 159 u. U. auch eine Verpflichtung zur Berufsausübung
-
Schranke: Rücksprachepflicht
- Pflicht zur Rücksichtnahme auf das Wohl der ehelichen Gemeinschaft und das Wohl des andern Ehegatten
- Sind Kinder vorhanden, hat sich die Berufsausübung v. a. auch nach dem Kindeswohl zu richten
Mit wem können Ehegatten Verträge abschliessen?
ZGB 168
- mit dem anderen Ehegatten oder mit Dritten
- Das Gesetz definiert Ausnahmen (z.B. Mietrecht, Bürgschaft)
Was ist die “Wohnung der Familie”?
- Lebensmittelpunkt der Familie, geniesst deswegen besonderen rechtlichen Schutz
- Ein wichtiges Indiz für die Qualifikation als Familienwohnung ist, wo die Kinder wohnen.
- objektiv: Vorliegen einer “Wohnung”
- subjektiv: familären Charakte
Wann kann der Ehegatte die Wohnung der Familie kündigen, veräussern, etc.?
ZGB 169
- Abs. 1: Nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des anderen Ehegatten, selbst wenn er alleinige Vertragspartei ist.
- Abs. 2: Kann der Ehegatte die Zustimmung nicht einholen oder wird die Zustimmung ohne triftigen Grund verweigert, kann er das Gericht anrufen.
- Ohne Zustimmung = nichtiges Rechtsgeschäft
vorübergehendes Verlassen der Familienwohnung = Die Wohnung verliert ihre Eigenschaft als Familienwohnung bei Trennung, bei Aufgabe der Familienwohnnung im gegenseitigen Einverständis der EG oder wenn der eine EG die Wohnung endgültig oder für unbestimmte Zeit aus freiem Entschluss oder auf Anordnung des Richters verlässt.
Wann verliert die Familienwohnung ihren Status als Familienwohnung?
- darf nur auf der Grundlage ernsthafter Indizien angenommen werden
- bei Trennung
- wenn ein EG deie Wohnung endgültig oder auf unbestimmte Zeit aus freiem Entschluss oder auf Anordnung des Richters verlässt
- bei Aufgabe der Familienwohnung im gegenseitigen Einverständnis der EG
Was gilt bezüglich der Auskunftspflicht gem. ZGB 170?
- Konkretisierung der Treue- und Beistandspflicht nach ZGB 159 II
- Dauer: Während der Ehe und des Scheidungsverfahrens
- Anspruch:
- Berechtigt: Jeder Ehegatte
- Verpflichtet: Der andere
- Berufsgeheimnis geht vor (Abs. 3)
- Um Dritte zu verpflichten braucht es einen gerichtlichen Entscheid
- Gerichtlicher Entscheid zur Auskunft erst wenn die Auskunft verweigert wurde (Abs. 2)
- Inhalt:
- Auskunftspflicht über Einkommen, Vermögen und Schulden
- Bei gerichtlicher Zwang: berechtigtes Rechtsschutzinteresse
Was sind die Rechtsfolgen, wenn der andere Ehegatte die Auskunftspflicht verweigert?
- gerichtliche Auskunft bei Dritten nach ZGB 170 II
- Gütertrennung nach ZGB 185 II Ziff. 4
- Ungehorsamkeitsstrafe nach StGB 292
- Zwangsmittel nach ZPO 167
- Verletzung der Offenbarungspflicht = absichtliche Täuschung
Welche 2 Arten von Eheschutz gibt es?
ZGB 172
- vermittelnder Eheschutz (Abs. 1 & 2)
- autorativer Eheschutz (Abs. 3)
- nur die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen
- Während des Zusammenlebens
- Aufhebung des gemeinsamen Haushalts
Eheschutz bzgl. Geldleistungen
ZGB 173
- Abs. 1: Verweis auf ZGB 163
- Abs. 2: Verweis auf ZGB 164
- Abs. 3: Dispositionsmaxime, Partei entscheidet selbst
Eheschutz bzgl. Entzug der Vertretungsbefugnis
Allgemein
ZGB 174
- Ziel: Die Vermögensgefährdung durch die Solidarhaftung gem. ZGB 166 soll eingeschränkt werden
- Bezug nur auf die Vertretungsbefugnis ex lege, keine Anwendung auf rechtsgeschäftliche Ermächtigungen
- Vorrang der Spezialbestimmungen für die Vertretung bei gemeinschaftlichem Eigentum
Eheschutz bzgl. Entzug der Vertretungsbefugnis
Voraussetzungen + Rechtsfolgen
ZGB 174
-
VSS:
- Bestehende Ehe + Zusammenleben nach ZGB 166
- Überschreitung seiner Befugnis zur Vertretung ODER Unfähig auszuüben
-
RF:
- Entzug der Vertretungsbefugnis
-
Bekanntmachung:
- Persönliche Bekanntmachung = Abs. 2
- Wenn persönliche Bekanntmachung unzureichend erscheint: Öffentliche Mitteilung = Abs. 3
Voraussetzungen
Eheschutz: Wann kann der gemeinsame Haushalt aufgehoben werden?
ZGB 175
- gemeinsamer Haushalt aufheben
- keine gerichtliche Genehmigung nötig
- Persönlichkeit/wirtschaftliche Sicherheit/Familienwohl ernstlich gefährdet
- Praxis + Lehre = unverrückbarer Trennungswillen
Wie wird der getrennte Haushalt geregelt / Was muss das Gericht entscheiden?
ZGB 176
-
Abs. 1:
-
Unterhalt:
- Nach ZGB 163 oder gerichtliche Festsetzung nach ZGB 173
- Fehlt trotz Abstrichen und Ausweitung der Erwerbstätigkeit ein Fehlbetrag hat ihn der Unterhaltsberechtigte zu tragen.
-
Wohnung:
- Zuteilung der Wohnung nach Bedürfnissen der Parteien, primär das Kindeswohl, sekundär Zumutbarkeit Aus-/Umzug, tertiär sachenrechtliche Berechtigung an der Sache
-
Hausrates (Möbel, Geschirr):
- Zuteilung nach Zweckmässigkeit. Persönliche Effekten nicht aufgeteilt.
- Gütertrennung: ZGB 185
-
Unterhalt:
- Abs. 2: Zusammenleben ist unmöglich, z.B. Anstaltsaufenthalt oder grundlose Verweigerung von allem
- Abs. 3: Entscheidet norm. über Obhut und persönlicher Verkehr, auch Kindesschutzmassnahmen
- Muss nicht gerichtlich vorgenommen werden = aussergerichtliche Getrenntlebensvereinbarung
Wie können die gerichtlichen Entscheide über den Eheschutz vollstreckt werden:
ZGB 176a f.
ZGB 176a: Inkassohilfe + Vorschüsse
ZGB 177: Anweisung an die Schuldner
Wann kann für den Eheschutz die Verfügungsbefugnis eines Ehegatten beschränkt werden? Was sind die Wirkungen? Was sind die Sicherungsmassnahmen?
ZGB 178
-
Voraussetzungen
-
Wirtschaftliche Gefährung
- Schutzbereich: ehespezifische vermögensrechtliche Ansprüche, Unterhaltsansprüche nach ZGB 163 ff., Güterrechtlich Ansprüche an die Errungenschaftsbeteiligung
-
Nachweis einer ernsthaften und unmittelbar drohenden Gefährdung
- Gefahr muss aufgrund objektiver Anhaltspunkte als wahrscheinlich erscheinen
- Begehren eines Ehegatten
-
Wirtschaftliche Gefährung
-
Wirkungen:
- Innenverhältnis: Zustimmungserfordernis. Unrechtmässig verweigert, Anrufung des Gerichts (z.B. ZGB 169 II)
- Aussenverhältnis: Guter Glaube des Dritten geschützt, wenn fehlende Sicherungsmassnahmen
-
Sicherungsmassnahmen
- Interessenabwägung
- Abs. 2: sichernde Massnahmen, bspw. die Beschlagnahmung von beweglichen Sachen, die Sperrung eines Kontos oder eine Kanzleisperre anordnen
- Abs. 3: Kanzleisperre Anmerkung im GB: Schliessung des Hauptbuchblattes = Keine einseitige dingliche Verfügung mehr möglich
Was ist Gegenstand, Umfang und Inhalt einer Verfügungsbeschränkung nach ZGB 178?
- Gegenstand: Jeder Vermögenswert möglich. Globalsperre unzulässig. Beschränkung muss spezifischer Vermögenswert sein
- Inhalt: nach Verhältnismässigkeitsprinzip
- Umfang: Verbot der Verfügung ohne Zustimmung
Zwischen welchen Scheidungen wird unterschieden?
- Scheidung auf gemeinsames Begehren ZGB 111 f.
- Scheidung auf Klage eines Ehegatten ZGB 114 f.
Was sind die Voraussetzung einer Scheidung auf gemeinsames Begehren?
ZGB 111
- gemeinsames Begehren
- vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen => Siehe ZGB 119 ff.
- gemeinsame Anträge betreffend Kinder (s. ZGB 270 ff.) (Übereilungsschutz)
- Getrennte und gemeinsame Anhörung des Gerichtes
- Gericht überzeugt, dass Begehren aus freien Willen und nach reiflicher Überlegung gestellt worden ist
Beachte ZPO 279
Was ist eine Scheidungsvereinbarung auf Vorrat?
Vertragliche Vereinbarung über die Scheidungsfolgen im Vorraus.
Ist eine Scheidungsvereinbarung auf Vorrat gültig?
Ist gültig, Gericht muss nachträglich genehmigen (ZPO 279 Abs. 2 Satz 1)
Was geschieht, wenn die Ehegatten in nicht in allen Punkten über die Scheidungsfolgen einig sind?
Unterscheide:
- Uneinig in Materie, aber einig, dass Gericht entscheiden soll => ZGB 112 Teileinigung
- Uneining in Materie, uneinig, dass Gericht entscheiden soll => Kein gemeinsames Begehren => Abweisung.
Wann kann eine Scheidung auf Klage erfolgen?
ZGB 114 f.
- Antrag eines Ehegatten
- mind. 2 Jahre getrennt leben bei Eintritt der Rechtshängigkeit
Definition “Getrennt leben” i.S.v. Scheidung auf Klage
“Getrenntleben bedeutet, dass die Ehegatten nicht mehr in einer umfassenden, körperlichen, geistig-seelischen und wirtschaftlichen Lebensgemeinschaft verbunden sind.”
Ehegatten definieren, was sie unter einer Lebensgemeinschaft verstehen
Wann besteht ein “Getrennt leben” i.S. der Scheidung auf Klage?
ZGB 114
VSS
1. Subjektives Element: Wille zum Getrenntleben
2. Objektives Element: Wille kommt zum Ausdruck, auch räumlich
1. Getrennte Wohnungen ist nicht zwingende Voraussetzung, wichtigter ist der Beweis des Willens zum Getrenntleben.
2. Dennoch beso. Anforderungen, verlangt wird etwa ein weitest mögliches Getrenntleben in der Wohnung, tw. auch Unzumutbarkeit der Finanzierung getrennter Wohnungen
Wie wird die Frist des “Getrennt leben” i.S. der Scheidung auf Klage berechtnet?
- mindestens 2 Jahre
- ab Eintritt der Rechtshängigkeit oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage
- zwischenzeitliche Versöhnung unterbricht Zeit des Getrenntlebens nicht
- Versöhnungsversuche sollten den scheidungswilligen Ehegatten nicht “bestrafen”
- Einige Wochen noch oke, aber Monate gelten als Zeichen der Versöhnung
- Fristberechnung nach OR 77 ff.
Wann kann aufgrund “Unzumutbarkeit” vor Ablauf der 2 Jahresfrist geschieden werden?
ZGB 115
- “Das Bestehen des äusseren rechtlichen Bandes der Ehe kann dem Ehegatten nicht mehr zugemutet werden. “
- Beachte dabei: Inhaltliche Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft = ZGB 171 - 179
- Keine Fallgruppen, dafür typisch in Praxis:
- Misshandlung
- Nachstellung / “Stalking”
- Straftat: Schwere Tat gegen Ehegatten oder Familienmitglied
- Persönlichkeitsabbau, z.B. durch Sucht = Beziehungsunfähigkeit
Wofür ist die Ehetrennung gedacht?
Für Paare, die aus religiöser Überzeugung die Trennung einer Scheidung vorziehen. Gleiches gilt für relative betagte Ehepaare, welche die mit der Ehe verbundenen erb- und sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen weiterbestehen lassen, sich aber formell trennen möchten.
Voraussetzunen der Ehetrennung?
ZGB 117
ZGB 117 I verweist auf Scheidung. Damit entweder Klagen oder gemeinsames Begehren
Wirkung der Ehetrennung
ZGB 118
Abs. 1: Gütertrennung
Abs. 2: Bestimmungen über Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft = ZGB 171 ff.
* insb. ZGB 177 über die Regelung des Getrenntlebens
* gesetzliches Erbrecht und Pflichtteilsrecht besteht aber fort (ZGB 462, 471 Ziff. 3)
Was muss für die Scheidungsfolgen geregelt werden?
Übersicht
ZGB 119 ff.
- Name = ZGB 119
- Güterrecht und Erbrecht = ZGB 120
- Wohung der Fmailie = ZGB 121
- Berufliche Vorsorge = ZGB 122
- Nachehelicher Unterhalt = ZGB 125
- Kinder = ZGB 133
Was gilt bezüglich dem Namen als Folge der Scheidung?
ZGB 119
- Beibehalten des Namens
- Rückkehr zum Ledignamen
-
Grundsätzlich möglich (mit unterschiedlicher Begründung):
Rückkehr zum alten Namen des verstorbenen Ehemanns, nach Auflösung der zweiten Ehe
Was gilt bezüglich dem Güterrecht und dem Erbrecht als Folge der Scheidung?
ZGB 120
- Güterrechtliche Auseinandersetzung gilt das Güterrecht => ZGB 181 ff.
- Kein gesetzliches Erbrecht mehr => Beachte ZGB 472
- Keine Ansprüche aus Verfügung von Todes wegen, sofern keine abweichende Anordnung
Was gilt bezüglich Wohnung als Folge der Scheidung?
ZGB 121
- Zuteilung der Wohnung / Übertragung des Mietvertrages.
- Interessenabwägung nach:
- Grösster Nutzen
- Zumutbarkeit Aus-/Umzug
- bestehende Rechtsverhältnis
- Solidarhaftung des bisherigen Mieters bis zum nächsten Kündigungstermin, max. 2 Jahre
- Mit Unterhaltsansprüchen verrechenbar
- Gehört die Wohnung einem Ehegatten, kann ein befristetes Wohnrecht eingeräumt werden (s. ZGB 776 ff.). Dabei: angemessene Entschädigung oder Anrechung auf Unterhaltsbeiträge
Was gilt bezüglich der beruflichen Vorsorge als Folge der Scheidung?
ZGB 122 ff.
Nach ZGB 122: Ausgleich der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge (2. Säule), die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens angehäuft wurden.
Zur beruflichen Vorsorge
Welche 3 Kategorien werden ausgeglichen?
- ZGB 123 ⇒ Ausgleich bei Austrittsleistungen
- ZGB 124 ⇒ Ausgleich bei Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter
- ZGB 124a ⇒ Ausgleich bei Invalidenrente nach dem reglementarischen Rentenalter und bei Altersrenten
Zur beruflichen Vorsorge
Grobes Schema zu den Scheidungsfolgen im Bereich berufliche Vorsorge
- ZGB 122: Ansprüche während Ehe bis Zeitpunkt Einleitung Scheidungsverfahren
- Besonderer Tatbestand nach ZGB 123, 124, 124a
- ZGB 124c: Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche
- ZGB 124b: Ausnahmen
- ZGB 124d: Unzumutbarkeit der Bezahlung aus Pensionskassenguthaben
- ZGB 124e: Unmöglichkeit
Personenbezogen
Zur beruflichen Vorsorge
Schema Ausgleich bei Austrittsleistungen
- ZGB 122
- ZGB 123
- ZGB 124c (Verrechnen nach OR 120)
Zur beruflichen Vorsorge
Was regelt ZGB 124?
- Den Fall, dass ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente bereits vor dem reglemnetarischen Rentenalter bezieht
- Fällt die Invalidität weg, erlischt der Anspruch auf Invalidenrente und stattdessen entsteht “wieder” ein Anspruch auf Austrittsleistung (ZGB 123)
Zur beruflichen Vorsorge
Schema Ausgleich bei Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter
- ZGB 122
- ZGB 124 I = Ermittelung der “hypothetischen Austrittsleistung”
- ZGB 124 II = Hälftige Teilung der “hypothetischen Austrittsleistung”
- ZGB 124c = Verrechnung der Ansprüche
Zur beruflichen Vorsorge
Was bezweckt ZGB 124a?
- Eintritt des Vorsorgefalls; sprich in dem der Berechtigte bereits das reglementarische Rentenalter erreicht hat
- in diesem Fall ist es nicht mehr möglich, eine Austrittsleistung zu berechnen
- das Guthaben der versicherten Person wird in einen Rentenanspruch umgewandelt
Zur beruflichen Vorsorge
Wie wird der Ausgleich bei Invalidenrenten nach dem reglementarischen Rentenalter und bei Altersrenten vorgenommen?
ZGB 124a
- Teilung nach Ermessen des Gerichts
- Grundsatz der hälftigen Teilung
- Es beachtet dabei die Dauer der Ehe und die Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten
Zur beruflichen Vorsorge
Schema Ausgleich bei Invalidenrenten nach dem reglementarischen Rentenalter und bei Altersrenten
- ZGB 124a: Teilung der Rente nach Ermessen des Gerichtes
- Berücksichtigung der Dauer der Ehe + Vorsorgebedürfnisse beider Ehegatten, Ausgangspunkt hälftige Teilung
- ZGB 124c I: Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche
- ZGB 124c I Satz 2 iVm ZGB 124a II: Umrechung des dem berechtigten zugesprochenen Rentenanteils in einer lebenslange Rente
Zur beruflichen Vorsorge
Welche Ausnahmen gibt es gem. ZGB 124b?
- Durch die Ehegatten in einer Vereinbarung
- Durch das Gericht weniger als die Hälfte oder gar nichts
- Durch das Gericht mehr als die Hälfte
Zur beruflichen Vorsorge
Wann können die Ehegatten von den gesetzlichen Regelungen des Ausgleichs der beruflichen Vorsorge abweichen?
- Vereinbarung über die Scheidungsfolgen
- Angemessene Alters- und Invalidenvorsorge bleibt gewährleistet
- Dabei Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse
- Noch möglich nach Scheidung ausreichende Vorsorge aufzubauen?
- Einschätzung Gesamtsituation
- angespartes Guthaben
- dritte Säule
- Lebensversicherung
- Liegenschaften
- frei verfügbares Kapital
- Gebundenheit im Leben
Zur beruflichen Vorsorge
Wann spricht das Gericht weniger als die hälftige Teilung oder verzichtet darauf sogar?
- Wichtiger Grund
- Hälftige Teilung wäre unbillig, weil:
- güterrechtliche Auseinandersetzung oder wirtschaftliche Verhältnisse nach der Scheidung
- Vorsorgebedürfnisse, insb. unter Berücksichtigung des Altersunterschieds zwischen den Ehegatten
- Beispiele:
- Erwerbstätige Ehefrau finanziert Ehemann Ausbildung. Ehemann steht kurz vor Erwerbstätigkeit. In Zukunft möglich, bessere Altersvorsorge als Ehefrau aufzubauen
- Grundsätzlich berechtigter Ehegatte verletzt grob seine Pflicht zum Unterhalt der Familie beizutragen
Zur beruflichen Vorsorge
Wann spricht das Gericht mehr als die hälftige Teilung?
- Betreuung gemeinsamer Kinder UND
- verpflichtete Ehegatte verfügt weiterhin über eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge
- Zweck: Überhälftige Teilung solle eine erst nach der Schiedung entstehende Vorsorgelücke ausgleichen
Zur beruflichen Vorsorge
Was ist die Unzumutbarkeit i.S.v. ZGB 124d?
- Unzumutbar ist die Bezahlung aus dem Pensionskassenguthaben
- Ausnahme, vom Prinzip, dass Vorsorgeausgleich aus Pensionskassenguthaben bezahlt werden muss
- Folge ist eine Kapitalabfindung, rsp. Ausgleich aus einer anderen Quelle
- dafür muss die ausgleichsverpflichtete Person genügend freies Kapital haben
Zur beruflichen Vorsorge
Was ist die Unmöglichkeit i.S.v. ZGB 124e?
- Fall, dass ein Ausgleich aus Mitteln der beruflichen Vorsorge, bzw. ein Zugriff auf Mittel der (schweizerischen) zweiten Säule nicht möglich ist
Was gilt bezüglich dem nachehelichen Unterhalt als Folge der Scheidung?
ZGB 125 ff.
- Grundsatz: Selbst-Unterhalt
- Ausnahme: Unterstützung von anderem Ehegatten
Was sind die Voraussetzungen für nachehelichen Unterhalt?
ZGB 125
VSS für nachehelicher Unterhalt:
(1) Nachehelicher Bedarf bestimmen (gebührender Unterhalt)
Was braucht ein geschiedener Ehegatte, um den massgebenden – ehelichen oder vorehelichen – Lebensstandard zu erreichen?
Anknüpfungspunkt zur Bestimmung des Lebensstandards: Lebensprägung
* Nicht lebensprägend > Lebensstandard vor Ehe
* Lebensprägend > Lebensstandard wie Ehe
(2) Unzumutbarkeit der Eigenversorgung
Was kann er bei hinreichender Anspannung tun, um für sich selbst zu sorgen?
Primat der Eigenversorgung = Obliegenheit
in diesem Prüfschritt bestimmen, inwiefern die EG den gebührenden Unterhalt selber finanzieren können
(3) Leistungsfähigkeit des Verpflichteten
Was kann der andere Ehegatte nach seinen Kräften leisten, um die noch offene Bedarfslücke zu füllen?
Zu nachehelichen Unterhalt
Wie wird die Frage der Lebensprägung bei der Bestimmung des nachehelichen Unterhalts gelöst?
Beurteilung nach und nicht schematisch:
1. Gesamtwürdigung nach ZGB 125 II
2. <5 Jahre = Keine Lebensprägung
3. 10< Jahre = Lebensprägung
4. 5-10 Jahre: man muss individuell bestimmen, ob die Verhältnisse lebensprägend waren, hier keine Vermutungen
4. Kind führt nicht automatisch zur Annahme einer Lebensprägung = Argument einer separaten Regelung
5. Aufgabe der ökonomischen Selbstständigkeit zu Gunsten Haushaltsführung und Kinderbesorgung + keine Möglichkeit wieder anzuknüpfen = Lebensprägung
6. Entwurzelung des ansprechenden EG mit der Heirat aus seinem bisherigen Kulturkreis
Zu nachehelichen Unterhalt
Kann die Zeit des Zusammenseins vor der Ehe für die Bestimmung der Lebensprägung dazugerechnet werden?
- Grundsatz: Nein
-
Ausnahme: Ja, wenn qualifiziertes Konkubinat vorliegt:
- Unter einem qualifizierten oder gefestigten Konkubinat] … versteht die Rechtsprechung eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen unterschiedlichen Geschlechts mit grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistig-seelische als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist.
- Ist das Vertrauen in die vor dem Hintergrund des vorangehenden Konkubinats geschlossene Ehe als schutzwürdig?
- Hat das Konkubinat das Leben der Partner nachhaltig geprägt, so dass mit dem Eheschluss hierfür Verantwortung übernommen und bereits begründetes Vertrauen bestätigt worden ist
- Umstoss der Vermutung, dass die Kurzehe nicht lebensprägend war
Zu nachehelichen Unterhalt
Welchen Einfluss hat die Trennung auf den nachehelichen, dem Ehegatten gebührenden Bedarf?
BGer:
- Grundsatz: bei lebensprägender Ehe = während der Ehe gelebten Standard
- Ausnahme: Zwischen Trennung und Scheidungspunkt viel Zeit verstrichen = während der Trennungszeit gelebten Standards