Familienrecht Flashcards
Voraussetzung für Verlöbnis
ZGB 90
Abs. 1: Eheversprechen
- Vorvertrag
- ZGB 7: OR 1 ff. für Abschluss des Vorvertrages
- Beachte OR 20 für Ehehindernisgründe
Auflösung des Verlöbnisses
ZGB 91
- Rückforderungsanspruch für Geschenke
- Geschenke: alle unentgeltlichen Zuwendungen
- Anspruch ist obligatorisch, nicht sachlich
- Kein Anspruch für Gelegenheitsgeschenke
- Wenn nicht mehr vorhanden => OR 62 ff.
- unentgeltlicher Dienst- oder Arbeitsleistungen
Beitragspflicht des anderen bei Auflösung des Verlöbnisses
ZGB 92
Ziel: Überwälzung des Schadens auf denjenigen der die Auflösung verursacht hat. Da Verlöbnis wie Vertrag, Überwälzung wenn:
VSS:
- Pflichtverletzung:
- Hauptleistungspflicht: Rücktritt ohne wichtigen Grund die Verpflichtung zur Eingehung der Ehe nicht erfüllt wird;
- Nebenpflichten: der Treue-, Mitwirkungs- und Loyalitätspflichten, wodurch dann ein wichtiger Grund für den Rücktritt des anderen gesetzt wird.
- Veranstaltungen getroffen = Vermögensminderungen, entgangener Vorteil, ≠ laufende Ausgaben
- im Hinblick auf die Eheschliessung
- aKH zw. Vermögensnachteil und Auflösung des Verlöbnisses
- in guten Treuen
RF:
- Angemessener Beitrag, sofern nach gesamten Umständen nicht unbillig
- Genugtuung => OR 49
Verjährung der Ansprüche aus dem Verlöbnis
ZGB 93
1 Jahr nach der Auflösung
Sonst gilt OR Verjährungsregeln
Begriff der Ehe
VSS
- Zwei Partner
- Eheschliessung durch Zivilstandsbeamter
- Willenserklärung
RF
- Wenn alles gegeben => Ehe
- Wenn etwas fehlt => Nichtehe
Ehevoraussetzungen
ZGB 94 ff.
-
Ehefähigkeit ZGB 94
- Volljährigkeit
- Urteilsfähigkeit => Niederige Anforderungen
-
Kein Ehehindernis
- Kein Verwandtschaftsverhältnis im Sinne des ZGB 95
- Keine bestehende Ehe oder eingetragene Partnerschaft ZGB 96
ZGB 97: Welcher Grundsatz gilt im Bezug auf die Eheschliessung?
Bzgl. Religion
Grundsatz der obligatorischen Zivilehe
Zivilehe geht religiösen vor (ZGB 97 III)
Ablauf der Vorbereitung der Trauung
ZGB 97 ff.
- Einreichung des Gesuchs = ZGB 98 I und II
- Belegen des Gesuchs = ZGB 98 III und IV
- Prüfung des Gesuchs / Durchführung Vorbereitungsverfahrens = ZGB 99 I
- Abschluss des Vorbereitungsverfahrens = ZGB 99 II ff.
- Wahrung der Frist = ZGB 100
Trauung
ZGB 101 ff.
- Ort (ZGB 101)
- Form (ZGB 102)
- Öffentlichkeit (Abs. 1)
- Frage einzeln an Braut, formell höchstpersönlich (Abs. 2)
- Zustandekommen der Ehe mit beiderseitigem Bejahen der Frage (Abs. 2)
- Erklärung der Ehe “als geschossen” (Abs. 3)
Gesamtschema Vor-/Trauung (Vorbereitungsverfahren + Trauung)
Gesamtablauf Vor-(Trauung)
ZGB 97 ff.
-
Vorbereitungsverfahren
- Gesuch (ZGB 98)
- Durchführung und Abschluss des Vorbereitungsverfahrens (ZGB 99)
- Frist (ZGB 100)
-
Trauung
- Ort (ZGB 101)
- Form (ZGB 102)
- Öffentlichkeit (Abs. 1)
- Frage einzeln an Braut, formell höchstpersönlich (Abs. 2)
- Zustandekommen der Ehe mit beiderseitigem Bejahen der Frage (Abs. 2)
- Erklärung der Ehe “als geschossen” (Abs. 3)
2 Arten der Eheungültigkeit
In zeitlicher Hinsicht
ZGB 105 Unbefristete Ungültigkeit
ZGB 107 Befristete Ungültigkeit
Zur unbefristeten Ungültigkeitsklage
ZGB 105 ff.
- Gründe in ZGB 105
- v.A.w. von Zivilstandsamt zu beachten
- Jedermann mit Interesse ist aktivlegitimiert
- Klage kann jederzeit erfolgen
Zur befristeten Ungültigkeitsklage
ZGB 107 ff.
- Gründe in ZGB 107
- Relative Frist von 6 Monaten seit Kenntnis des Ungültigkeitsgrundes oder Wegfall der Drohung
- Absolute Frist von 5 Jahren seit Eheschliessung
Wirkungen der Ungültigkeitsklage
ZGB 109
- Ungültigkeit wirksam erst ab Urteil, damit:
- alle Wirkungen einer gültigen Ehe
- Ausgenommen: erbrechtliche Ansprüche
- Folgen der gerichtlichen Ungültigkeitserklärung bzgl. Ehegatten und Kinder => Scheidung
- Vaterschaftsvermutung entfällt, wenn die Scheinehe für die Umgehung des Ausländerrechts diente
Normen zur Scheinehe
- ZGB 97a
- ZStV 74a
- ZGB 105 Ziff. 4
- ZGB 109 III
Normen zur Zwangsheirat
- ZGB 99 I Ziff. 3
- ZGB 105 Ziff. 5
Normen zu Minderjährige heiraten
- ZGB 105 Ziff. 6
Verhältnis “Güterrecht” - “Wirkungen der Ehe im Allgemeinen”
Die Wirkungen der Ehe im Allgemeinen gilt unabhängig vom Güterrecht. Güterrecht regelt v.a. vermögensrechtliche Wirkung
Wirkungen der Ehe auf den Namen
ZGB 160
- kein Allianznamen (Doppelnamen)
- Abs. 1: Ehegatten behalten ihren Nachnamen
- Abs. 2: gemeinsame Erklärung = gemeinsamer Familienname
- Abs. 3 + ZGB 270 I => Kind bekommt Namen, zu welchem sie die Ehegatten entschlossen haben
Wirkungen der Ehe auf das Bürgerrecht
ZGB 161
Beibehalten des Bürgerrechts
Wirkungen der Ehe auf die Wohnung
ZGB 162
- Eheliche Wohnung =“Ort, an welchem die Ehegatten mit einer gewissen Regelmässigkeit ihr eheliches Leben (oder Teile davon) führen. Deshalb gehören grundsätzlich auch Zweit- oder Ferienwohnungen zur ehelichen Wohnung”
- Bestimmung nach ZGB 23 ff.
- Eheliche Wohnung ≠Familienwohnung
- Grundsatz des Zusammenlebens in einer ehelichen Wohnung
- Abweichung durch gemeinsame Bestimmung => Müssen auch gar nicht zusammenleben
- Leitlinie: Wohl der Gemeinschaft
Unterhalt der Familie
Definiere: gebührender Unterhalt
ZGB 163 ff.
“Der gebührende Unterhalt bemisst sich an den individuellen Bedürfnissen der Familie und ihren Ressourcen”
Massgebend ist der effektiv und einvernehmlich gelebte Lebensstandard, wobei aber übertriebene Sparsamkeit zu relativieren ist.
Unterhalt der Familie
Wer erbringt welche Unterhaltsleistungen?
ZGB 163 II
- Partner verständigen sich über die Leistungen
- Abs. 2 nennt die Leistungen als Beispiele
- Sind gleichwertig
Unterhalt der Familie
Was müssen die Ehegatten berücksichtigen?
ZGB 163 III
- Für die konkrete Entscheidung => ZGB 159 II => Wohl der Gemeinschaft
- nicht nur Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft als solcher gründet das “Wohl”, sondern auch persönliche Umstände