Erbrecht & Güterrecht (Oguz) Flashcards

1
Q

Eintrittsprinzip

A

= ist ein gesetzlicher Erbe vorverstorben, so treten dessen Nachkommen an seine Stelle ein

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2
Q

Gleichheitsprinzip

A

= gleichstufige Erben erben untereinander stets zu gleichen Teilen

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3
Q

Anwachsungsprinzip

A

= ist ein gesetzlicher Erbe ohne Nachkommen vorverstorben, so fällt sein Anteil zu gleichen Teilen seinen Miterben der gleichen Generationsstufe zu

> subsidiär zu Eintrittsprinzip

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4
Q

Universalsukzession vs. höchstpersönliche Rechte

A

Bei höchstperönlichen Rechten findet keine Sukzession statt.
Solche Rechte und Pflichten erlöschen vielmehr mit dem Tod des Erblassers.

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5
Q

Parentelordnung

A

= Gruppen von Blutsverwandten, die durch das nächste gemeinsame “Stammesoberhaupt” verbunden sind

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6
Q

Nachkomme

A

= Kette, der vom Erblasser abstammenden Verwandten (inkl. gesetzlich gleichgestellte Kinder wie Adoptivkinder)

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7
Q

Neffe

A

= Sohn von jemandes Bruder, Schwester, Schwager/Schwägerin

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8
Q

Richtigstellung eines Irrtums (Testament)

ZGB 469 III

A

1) Offenbarer Irrtum i.B.a. Personen/Sachen
2) Wirklicher Wille lässt sich mit Bestimmtheit feststellen

RF ⇒ Verfügung dem wirklichen Willen entsprechend richtig zu stellen

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9
Q

Strafenterbung

ZGB 477

A

Schwere Straftat

  1. gegen Erblasser oder nahestehende Person
  2. Deliktsfähigkeit/Schuld
  3. Widerrechtlichkeit (≠ Unsittlichkeit)
    • NB: zivilrechtlicher Massstab

Schwere Verletzung familienrechtlicher Pflichten

  1. Familienrechtliche Pflicht
  2. Verletzung: Widerrechtlichkeit (≠ Unsittlichkeit)
  3. Schwere: wertungsmässig Ziff. 1 entsprechend
  4. Interessenabwägung im Einzelfall: Enterbung als ultima ratio
  5. Keine Verzeihung: ZGB 540 II analog
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10
Q

Rechtsgeschäft unter Lebenden vs. Verfügung von Todes wegen

A
  1. Zeitpunkt = Zeitpunkt, an dem das Rechtsgeschäft seine Wirkung entfaltet
  2. Vermögen = Vermögen des Verpflichteten vs. Nachlass
  3. Wille der Parteien = objektiver Wille

BGer: eher ein gültiges Rechtsgeschäft unter Lebenden annehmen als eine ungültige V.v.T.w.

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11
Q

Korrespektives Testament

A

= gegenseitig bedingtes Versprechen, d.h. zwei Personen setzen sich wechselseitig als Erben ein, sodass die Erbeinsetzung vom anderen abhängig ist

  • BGer und h.L.: unzulässig
  • ZGB 520 I: Anfechtbarkeit aufgrund Formmangel (Formvorschriften des Erbvertrages anwendbar)

⟺ reziprokes Testament
= wo mehrere Erblasser sich je gegenseitig bedenken und davon wissen, ohne dass aber die Anordnungen in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, spricht man von reziproken (gegenseitigen) Verfügungen.

  • zulässig
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12
Q

Antizipierte Erbfolge

A

= Erblasser lässt die im Erbvertrag versprochene Leistung dem Erben nicht erst beim Erbgang, sondern bereits zu seinen Lebzeiten zukommen (ZGB 534)

  • Art des Erbeinsetzungsvertrages (ZGB 494)
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13
Q

Nichtigkeitsgründe bei V.v.T.w.

A
  • Scherzerklärung, Entwurf, Fälschung
  • Verletzung vom Grds. der (formellen/materiellen) Höchstpersönlichkeit
  • überhaupt kein schlüssiger und bestimmbarer Inhalt
  • weitere …
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14
Q

Ungültigkeitsklage

ZGB 519 ff.

A

1. Klagegrund

  • ZGB 519 f.

2. Aktivlegitimation

= jeder mit erbrechtlichem Interesse
- (gesetzliche/eingesetzte) Erben
- Ersatz-/Nacherben
- Vermächtnisnehmer
- Auflagenbegünstigte früherer Verfügungen
- Willensvollstrecker aus früheren Verfügungen

3. Passivlegitimation

= an Aufrechterhaltung interessierte Personen / Personen, welche durch die V.v.T.w. begünstigt werden

4. Klagebegehren

5. Klagefrist

  • ZGB 521
  • Verwirkung

Rechtsfolgen

  • Ungültigkeit ex tunc
  • Bestand der restlichen Verfügung (hypothetischer Erblasserwille, str.)
  • Ungültigkeit inter partes
    • nur Kläger ziehen Nutzen aus Ungültigerklärung
    • Ungültigerklärung nur derjeniger Verfügungen z.G. der Beklagten
    • Ausnahme: Gegenstand der Anfechtung und Testament bilden Einheit ⇒ dann: Ungültigkeit erga omnes
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15
Q

Aufsicht über Willensvollstrecker?

ZGB 518 I, 595 III

A
  • Willensvollstrecker steht in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters (ZGB 518 I)
  • Somit: Aufsicht der zuständigen kt. Behörde (ZGB 595 III)
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16
Q

Erbunwürdigkeit

auf Antrag hin oder v.A.w.?

A

v.A.w. zu berücksichtigen!

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17
Q

Erbschaftsklage

ZGB 598 ff.

A

1. Erbschaft oder Erbschaftssache

= alle vermögenswerten Rechtspositionen des Vermögens des Erblassers i.S.v. ZGB 560 I, II

2. Aktivlegitimation

= nichtbesitzender (gesetzlicher/eingesetzter) Erbe mit besserem Recht

  • (gesetzlicher/eingesetzer) Erbe
  • Erbengemeinschaft (gemeinsam oder durch Vertreter nach ZGB 602 III)
  • Willensvollstrecker
  • amtlicher Erbschaftsverwalter
  • Vor-/Nacherbe
  • Nutzniesser

3. Passivlegitimation

= besitzender Nichterbe
= jede Person, die sich einen Vermögensvorteil aus Erbschaft/Erbschaftsgegenstand verschafft, wovon namentlich auch die Rechtsposition als Besitzer einer Erbschaftssache umfasst ist
= unberechtigter Besitzer der Erbschaft/einzelner Erbschaftsgegenstände

  • h.L.: allgemeine vermögensrechtliche Surrogation, d.h. Verkaufserlös herauszugeben
  • nicht: Erbschaftsverwaltung, Willensvollstrecker
  • nicht: Miterben (!) ⇒ hier: Teilungsklage (ZGB 604)

4. Klagebegehren

= Herausgabe sämtlicher Erbschaftsgegenstände
- nicht Herausgabe einzelner Sachen (vgl. Vindikationsklage)

  • NB: Ersatzpflicht bei Nutzung/Gebrauch, vgl. ZGB 938 ff.

5. Klagefrist

  • Verwirkung
  • ZGB 600
  • Frist für jeden Vermögenswert einzeln zu ermitteln
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18
Q

Einstimmigkeitsprinzip bei Erbengemeinschaft - Ausnahmen?

ZGB 602

A

Einstimmigkeitsprinzip

= gemeinsames Handeln umfasst sämtliche rechtlichen und tatsächlichen Verwaltungshandlungen und Verfügungen

  • Grds. Einstimmigkeitsprinzip
  • folgt aus Gesamteigentum (ZGB 602 II)

Ausnahmen

  • GoA (OR 419)
  • Handeln bei Dringlichkeit zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen
  • Erbenvertretung (ZGB 602 III)
  • Erbschaftsverwalter (ZGB 554)
  • Willensvollstrecker (ZGB 518)
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19
Q

Ausgleichung nach ZGB 626 II

A
  1. Nachkommen
  2. Zuwendung
  3. Keine ausdrückliche Verfügung des Gegenteils
  4. Nicht nur Berufung zur Erbschaft, sondern tatsächliche Erlangung der Erbenstellung
    • ≠ Ausschlagung, Enterbung, Erbverzicht, Erbunwürdigkeit
    • aber: Ausgleichungspflicht der Nachkommen (ZGB 627)
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20
Q

Ausgleichung nach ZGB 626 I

A
  1. Gesetzliche Erben
  2. Zuwendung zu Lebzeiten
  3. Auf Anrechnung an Erbteil
  4. Nicht nur Berufung zur Erbschaft, sondern tatsächliche Erlangung der Erbenstellung
    • ≠ Ausschlagung, Enterbung, Erbverzicht, Erbunwürdigkeit
    • aber: Ausgleichungspflicht der Nachkommen (ZGB 627)
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21
Q

Herabsetzungsklage

ZGB 522 ff.

A

1. Klagegrund

= Überschreiten der Verfügungsbefugnis

2. Aktivlegitimation

= pflichtteilsberechtigte Erben

  • Nachkommen
  • überlebende Ehegatten/eingetragene Partner
  • u.U. Konkursverwaltung/Gläubiger (ZGB 524)
  • nicht: Willensvollstrecker

3. Passivlegitimation

= Person, deren Begünstigung die Pflichtteilsverletzung bewirkt

  • Erben
  • Vermächtnisnehmer
  • Empfänger von Zuwedung unter Lebenden
  • nicht: Willensvollstrecker, Erbengemeinschaft

4. Klagebegehren

5. Klagefrist

Rechtsfolgen

  • Wirkung inter partes
  • Verfügung bis zur Herstellung des Pflichtteils herabzusetzen
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22
Q

Teilungsvorschrift vs. Vorausvermächtnis

ZGB 608 III

A

ZGB 608 III ⇒ Vermutung, wonach die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis (Vorausvermächtnis) gilt

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23
Q

Wirkung

Teilungsurteil vs. Teilungsvertrag

A

Teilungsurteil ⇒ dingliche Wirkung

Teilungsvertrag ⇒ obligatorische Wirkung

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24
Q

Teilungsklage

ZGB 604 I

A

1. Klagegrund

= Erbschaft (i) noch nicht (vollständig) geteilt und (ii) kein Teilungsaufschub

  1. Erbe (vollständig) geteilt?
    • Überführung der Erbengemeinschaft in andere Gemeinschaftsform?
    • nicht vermutet, solange wesentliche Nachlassgegenstände ungeteilt sind
  2. Kein Teilungsaufschub
    • ZGB 604 I: durch Vertrag oder Gesetz
      • Vertrag
        • Keine fortgesetzte Erbengemeinschaft auf bestimmte/unbestimmte Zeit (verboten: dauerhafter Ausschluss der Teilung)
      • Gesetz
        • ZGB 605 f.
    • ZGB 604 II: Kein Teilungsaufschub durch gerichtliches Urteil
      • (i) Schaden muss erheblich sein im Verhältnis zum Gesamtwert der Erbschaft (c.a. 10%)
      • (ii) Wegfall des Aufschiebungsbegehrens muss in absehbarer Zeit erwartbar sein

2. Aktivlegitimation

  • Erbe
  • nicht: Vermächtnisnehmer, Willensvollstrecker, Erbschaftsverwalter, Erbenvertreter, bloss zu NN berechtigte Ehegatten

3. Passivlegitimation

  • alle anderen Miterben persönlich
  • nicht: Erbengemeinschaft

4. Begehren

  • Teilung der Erbschaft

5. Frist

  • unverjährbar & unverwirkbar
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25
Q

Teilungsvorschrift

ZGB 608 III

A
  • legt nicht die Grösse eines Erbteils fest
  • sondern: beeinflusst inhaltlich die Erbteilung
    • Prozedur, Bildung der Lose, Reihenfolge der Ziehung, Art und Weise wie der Anrechnungswert zu bestimmen
    • Schiedsklauseln
    • Zuweisung einer Sache
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26
Q

Vorausvermächtnis

A
  • man kann einem Erben vor der Teilung bereits etwas geben („voraus“)
  • wirtschaftliche Besserstellung, denn restliches Erbe wird normal geteilt
  • nicht zu verzinsen (str.)
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27
Q

Stellung eingesetzter Erben

ZGB 483

A
  • Kein automatisches Nachrücken bei Vorversterben
  • Kein automatisches Nachrücken bei Ausschlagung (ZGB 572 II: an „dessen“ Erben ⇒ Erben des Erblassers, nicht des eingesetzten Erben)
  • Erblasser kann aber Gegenteiliges anordnen (ZGB 487: Ersatzverfügung)
28
Q

Arten von Legaten

A
  • Verschaffungsvermächtnis (ZGB 483 III)
  • Untervermächtnis (= Verpflichtung des Vermächtnisnehmers, einer anderen Person ein weiteres Vermächtnis auszurichten)
  • Ersatzvermächtnis
  • Nachvermächtnis
  • Vorausvermächtnis (zusätzlich zum Erbteil, vgl. ZGB 608 III)
  • Wahlvermächtnis
  • Liberationsvermächtnis (z.B. Erlass eines Darlehens)
  • Nutzniessungsvermächtnis
29
Q

Auflage

ZGB 482

A

= Verpflichtung zu Tun/Dulden/Unterlassen; alles, was Gegenstand einer schuldrechtlichen Verpflichtung sein kann

  • z.B. Teilungsansordnungen, Stiftung gründen, …
  • Schranken
    • Pflichtteil
    • 50-70 Jahre
  • Vollziehungsklage

Unterschied zu Teilungsvorschrift (ZGB 608 III)?
- Teilungsvorschrift berechtigt durch Anrechnung an Erbanteil einen Gegenstand zu sich zu nehmen
- Auflage verpflichtet

Unterschied zu Vermächtnis?
- Vermächtnis gibt eigene Forderung mit SE-Anspruch
- Auflage gibt Begünstigtem lediglich Vollziehungsanspruch

30
Q

Bedingung

ZGB 482

A

= Wirkung der Verfügung ist von Eintritt/Ausbleiben eines künftigen, ungewissen Ereignisses abhängig

  • suspensiv/resolutiv
  • bis zum Bedingungseintritt: Schwebezustand
  • OR 151 ff. analog

Gewisses Ereignis?
- dann: Befristung
- analoge Anwendung der Bestimmungen über Bedingungen

31
Q

Widerrechtliche/unsittliche Auflagen/Bedingungen

ZGB 482 II

A

Ansicht 1

  • Ganze Verfügung wird infiziert

Ansicht 2

  • Verknüpfte Begünstigung wird unwirksam (OR 20 II analog)
  • durch Auslegung widerlegbare Vermutung (str.)

Ansicht 3

  • Suspensivbedingung => Verknüpfte Begünstigung unwirksam
  • Resolutivbedingung => Verknüpfte Begünstigung wirksam, denn es entspricht selten dem Willen des Erblassers, die begünstigte Person gänzlich nicht zu begünstigen
32
Q

Widerruf eines Testaments

ZGB 509 f.

A

Widerruf in Errichtungsform

  1. Widerruf durch Erblasser
  2. Verfügungsfähigkeit
  3. Form
  4. Widerrufswille (animus revocandi)

Widerruf durch Vernichtung

  1. Widerruf durch Erblasser
  2. Verfügungsfähigkeit
  3. Originalurkunde
  4. Vernichtungshandlung = Faktische Handlung = zerreissen, verbrennen, wegwerfen, als ungültig markieren
  5. Widerrufswille (animus revocandi)
33
Q

Problemfall: Schenkung an gemeinnützige Stiftung

A

Schenkung an bestehende Stiftung
- ZGB 527 Ziff. 3 findet Anwendung
- nicht: ZGB 82 (Anfechtung der Gründung)

Schenkung
- Erfüllung einer sittlichen Pflicht? (OR 239 III) NEIN
- falls JA: ZGB 527 Ziff. 3 würde sich dennoch durchsetzen

34
Q

RF der Herabsetzung

Schema

A
  1. Nachlass
  2. Gesetzliche Erbanteile
  3. Pflichtteile
  4. Reihenfolge der Herabsetzung
  5. Verhältnis der Herabsetzung
35
Q

Auslegung von Testamenten

Definition, Auslegungsprinzip, Auslegungsmittel

A

Definition

Testament = einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung

Willensprinzip

  • d.h. keine Auslegung nach dem Empfängerhorizont (Vertrauensprinzip)
  • sondern: Auslegung nach dem Willensprinzip
    • Tatsächlicher Erblasserwille
    • Falls nicht feststellbar (subsidiär): Hypothetischer Erblasserwille

Auslegungsmittel

  • ZGB 4: Ermessensentscheid nach Recht und Billigkeit
  • Wortlaut
  • Bei Uneindeutigkeit …
    • Beziehung zu Beteiligten
    • Anderweitige Äusserungen
    • Kontext
36
Q

Konjunktureller vs. industrieller Mehrwert

A

Konjunktureller Mehrwert

= Mehrwert aufgrund Marktpreisentwicklung bzw. reinvestiertem Ertrag
⇒ Fällt in Vermögensmasse, wo Unternehmen sich befindet

Industrieller Mehrwert

= Mehrwert aufgrund Arbeitsleistung einer Person unter der Bedingung, dass diese Person nicht zu Genüge entlöhnt
⇒ Fällt in ER

37
Q

Grds. der integralen Zuweisung von Vermögenswerten in eine Vermögensmasse

A

z.B. Unternehmen = Sachgesamtheit, d.h. Unternehmen befindet sich als Gesamtheit in einer Gütermasse

38
Q

Gegenstände des persönlichen Gebrauchs

Innerhalb vs. ausserhalb des gewöhnlichen Unterhalts

A
  • Anschaffung im Rahmen des gewöhnlichen Unterhalts?
    ⇒ EG ohne Ersatzforderung der ER
  • Anschaffung über das Mass der gewöhnlichen Unterhalts hinaus?
    ⇒ EG mit Ersatzforderung der ER
  • Kriterium: Persönliche Verhältnisse während der Ehe
39
Q

Gegenstand zum persönlichen Gebrauch

ZGB 198 Ziff. 1

A
  1. Gegenstand
  2. zum ausschliesslichen (≠ Mitgebrauch, auch weiterer Familienmitglieder)
  3. und persönlichen Gebrauch (≠ Vermögensanlagezweck)
40
Q

Ersatzanschaffungen

ZGB 197 II Ziff. 4, 198 Ziff. 4

A
  • Grds. der vermögensrechtlichen Surrogation
  • Wertersatz, nicht: Zweckersatz
41
Q

Barvermögen: Nominalwertprinzip

A

Nominalwertprinzip = Geld im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes ist zu teilen

42
Q

Sind thesaurierte Gewinne einer EG-AG ER?

A

(+) Grds. JA
(-) nicht aber für Gewinnvorträge, die für den Betrieb und das dauerhafte Gedeihen des Unternehmens notwendig sind

43
Q

Versorgungskollation vs. Schenkungskollation

A

Versorgungskollation
= Ausgleichungspflicht für jene Zuwendungen, welche der Verschaffung/Sicherung/Verbesserung der Existenz dienen

  • Zweck massgeblich
  • BGer folgt Versorgungskollation, vermutet aber bei GS Versorgungscharakter (Ausnahme)

Schenkungskollation
= Ausgleichungspflicht für sämtliche Grosszuwendungen von einem gewissen Wert

  • unabhängig vom Zweck
44
Q

Übliche Gelegenheitsgeschenke

ZGB 632

A

h.L.: Subjektive Einzelfallbetrachtung

M.M.: Objektive Betrachtung (wenn >1-5%, dann Gelegenheitsgeschenk)

M.M.: Strengere objektive Betrachtung (über CHF 5‘000: Grosszuwendung)

45
Q

Ausgleichsdispens

Schema

A
  1. Zulässigkeit
    • grds.: Erblasser bestimmt, ob er von Vermutungen nach ZGB 626 I, II abweichen möchte
  2. Form
    • Rechtsnatur: V.v.T.w.
    • dennoch: kein Formerfordernis
  3. Bestimmtheit der vom Ausgleichsdispens erfassten Zuwendungen
    • BGer: Zulässigkeit des pauschalen Ausgleichsdispenses
    • h.L.: Zulässigkeit auch für künftige Zuwendungen
46
Q

rNL => TM => PTBM

A

rNL

(+) ZGB 474 I: Nachlassaktiven
(-) ZGB 474 II: Erbschaftsschulden
(-) ZGB 474 II: Erbgangsschulden

TM

(+) ZGB 626, 631: Ausgleichungspflichtige Zuwendungen

PTBM

(+) ZGB 475 i.V.m. 527: Herabsetzbare Zuwendungen
(+) ZGB 476 i.V.m. ZGB 529: Rückkaufswert einer Versicherung
(+) ZGB 216 II, 241 III: Gesetzliche Beteiligung am Vorschlag bzw. Gesamtgut

47
Q

Objektive vs. subjektive Theorie

ZGB 527 Ziff. 1

A

Objektive Theorie (BGer)

= alle ihrer Natur nach objektiv ausgleichungspflichtigen Zuwendungen sind herabzusetzen, selbst wenn irgendein Grund

  • wie der subjektive Wille des Erblassers - die Ausgleichung ausschliesst

Subjektive Theorie (M.M.)

= alle durch den Erblasser von der Ausgleichungspflicht befreiten Zuwendungen sind keine Zuwendungen „auf Anrechnung an den Erbteil“ nach ZGB 527 Ziff. 1. Somit unterliegen sie keiner Herabsetzungspflicht. Der Erblasserwille ist zu respektieren.

  • NB: Herabsetzung nach ZGB 527 Ziff. 3, 4 sind weiterhin möglich
48
Q

Wann muss ein Willensvollstrecker das Haus im Nachlass verkaufen?

Beispiele

A
  1. ZGB 518 II: Erbschaftsschulden erfordern den Verkauf
  2. ZGB 604 i.V.m. ZGB 612 II: Anordnung des Teilungsrichters
  3. ZGB 607 II: Einstimmige Anordnung der Erben
  4. ZGB 608: Anordnung des Erblassers in Teilungsvorschrift
49
Q

Darf Willensvollstrecker nach ZGB 612 II das Haus im Nachlass verkaufen?

A

NEIN

  • Willensvollstrecker darf nie autoritativ teilen
  • Willensvollstrecker kann nur Haus im Nachlass nach ZGB 612 II verkaufen
    • sofern für Begleichung von Erbschaftsschulden erforderlich (ZGB 518 II)
    • sofern der Richter in einem Teilungsurteil den Verkauf anordnet (ZGB 604 I)
    • sofern sein Vorschlag hierzu von der Erbengeminschaft einstimmig angenommen wird (ZGB 607 II)
    • sofern Teilungsvorschrift des Erblassers verlangt (ZGB 608)
50
Q

Objektiv partielle Teilung vs. subjektiv partielle Teilung

A

Objektiv partielle Teilung

= nur ein Teil des Nachlasses wird unter Erben aufgeteilt und die Erbengemeinschaft für die restlichen Erbschaftssachen besteht weiter

Subjektiv partielle Teilung

= einzelne Erben werden abgefunden und alsdann aus Erbengemeinschaft ausgeschieden, welche von den übrigen Erben fortgesetzt wird

51
Q

Kann die Erbengemeinschaft sich über die Teilungsvorschriften des Erblassers hinwegsetzen?

A

h.L.: Grds. der freien privaten Erbteilung bei einstimmigem Abweichen der Erben

≠ Wortlaut von ZGB 607 II

52
Q

Widerruf des Widerrufs

A

str.: wohl zulässig, solange Wille, das widerrufene Testament wieder in Kraft zu setzen, ersichtlich wird

53
Q

Prinzip der Naturalteilung

ZGB 610

A
  • Wortlaut:
  • Erben haben bei Teilung, wenn keine andere Vorschriften greifen, alle den gleichen Anspruch auf die Gegenstände der Erbschaft
54
Q

Erbeinsetzung unter Teilungsaufschub

A

h.L.: Erblasser kann im Rahmen der verfügbaren Quote Teilungsaufschübe gültig anordnen

a.A.: Teilungsaufschübe sind übermässig bindend (ZGB 27) und verletzen den Anspruch auf jederzeitige Teilung der Erbschaft (ZGB 604 I)

55
Q

Klage auf Feststellung der Nichtigkeit

A

1. Aktivlegitimation

= jedermann, der ein Interesse hat

2. Nichtigkeitsgrund

  • Scherzerklärung, Entwurf, Fälschung
  • Verletzung vom Grds. der (formellen/materiellen) Höchstpersönlichkeit
  • völlig unschlüssiger und unbestimmbarer Inhalt
  • weitere

3. Verjährung

  • unverjährbar

RF

  • Feststellungsklage
  • Wirkung ex tunc
  • Wirkung erga omnes
56
Q

Verfügungsfreiheit <=> Grundsatz der materiellen Höchstpersönlichkeit

A

h.L.

  • Erblasser muss in seinem Testament sämtliche massgeblichen Angelegenheiten selbst regeln
    • Erben/Vermächtnisnehmer sind bestimmt/bestimmbar
    • Zuweisung der Bruchteile des Nachlasses an Erben
    • Teilungsvorschriften

M.M.

  • gewisse Lockerungen angebracht
    • Verfügungsfreiheit umfasst auch Befugnis zur Delegation
    • Flexibilität ermöglich Anpassung an aktuelle Gegebenheiten
57
Q

Mögliche Begehren für Teilungsklage

ZGB 604 I

A
  • Verurteilung zur Mitwirkung an Erbteilung
  • Vornahme der Erbteilung
  • Feststellung des Umfangs des Nachlasses
  • Feststellung der Erbquoten
  • Zuweisung von Erbschaftssachen
  • Bestimmung von Anrechnungswerten
58
Q

Teilungsklage vs. Herabsetzungsklage

A

bei ungeteilter Erbschaft ist grds. die Teilungsklage anzustrengen, nicht die Herabsetzungsklage

59
Q

Erbeinsetzung vs. Vermächtnis

ZGB 483 f.

A

Erbeinsetzung

  • Universalsukzession (inkl. Schuldenhaftung)
  • Gesamtheit/Bruchteil
  • Erbenstellung

Vermächtnis

  • Singularsukzession
  • bestimmter Vermögensvorteil
  • keine Erbenstellung
    • nur: obligatorischer Anspruch auf Ausrichtung des Vermächtnisses (ZGB 562 I)
60
Q

Nacherbeneinsetzung

ZGB 488

A

= Erblasser bezeichnet zwei sukzessive, aufeinanderfolgende Erben/Vermächtnisnehmer, von denen der eine mit dem Tod des Erblassers und der andere zu einem späteren Zeitpunkt die Zuwendung erhalten soll

  • Vorerbe: resolutiv bedingter/befristeter Erbe
  • Nacherbe: nach Tod des Vorerben fällt Erbschaft an Nacherben
  • ZGB 491: Vorerbe/Vorvermächtnisnehmer ist Eigentümer der Zuwendung bis der Nacherbfall (Nachverfügung) eintritt, mit dem alle seine Rechte von selbst wegfallen
  • ZGB 491 II: Handlungsfreiheit des Vorerben eingeschränkt wegen Auslieferungspflicht
  • ZGB 489 I: Bei fehlender Regelung => Tod des Vorerben
    • dann: Zuwendung geht ohne Weiteres kraft Gesetz auf Nachvermächtnisnehmer über (ZGB 491 I)
61
Q

Vorerbeneinsetzung vs. Auflage zur Weitergabe

A
  • falls Übergang „ohne Weiteres“ (=> Automatismus) und ohne zusätzliche Verpflichtung, dann Vorerbeneinsetzung
62
Q

V.v.T.w.

Grobschema

A
  • ZGB 481: Verfügungsfreiheit und ihre Schranke
    • ZGB 457 ff. i.V.m. 470: Pflichtteile
  • ZGB 467: Verfügungsfähigkeit
  • ZGB 498 ff.: Verfügungsformen
  • ZGB 481 ff.: Verfügungsarten
63
Q

Wunsch

A

= rechtlich unverbindlich; nur moralische Bindung der Erben

  • z.B. „soll“ ≠ muss
64
Q

Vollziehungsanspruch

ZGB 482

A

1. Aktivlegitimation
= jedermann mit Interesse

  • jedes materielle/ideelle Interesse
  • nicht zwingend erbrechtliches Interesse
  • auch: Freunde und Verwandte des Erblassers

2. Passivlegitimation

65
Q

animus testandi

A

= Wille zur Errichtung einer letztwilligen Verfügung

66
Q

Ausgleichung

Grobschema

A
  1. Ausgleichungspflichtige Personen
    • ZGB 626 I
    • ZGB 626 II
  2. Ausgleichungsberechtigte Personen
    • Ehegatten?
      • BGer: JA nach Wortlaut
      • M.M.: NEIN, denn nicht verpflichtet = nicht berechtigt (teleologisches Argument)
  3. Art der Ausgleichung
    • ZGB 928: Real- oder Idealausgleichung
  4. Teilungsmasse
    TM = rNL + agpZ
67
Q

Eigenhändige Verfügung

ZGB 505

A
  1. Handschriftlich
  2. Datiert
  3. Unterschrift
  4. animus testandi