Erbrecht & Güterrecht (Oguz) Flashcards
Eintrittsprinzip
= ist ein gesetzlicher Erbe vorverstorben, so treten dessen Nachkommen an seine Stelle ein
Gleichheitsprinzip
= gleichstufige Erben erben untereinander stets zu gleichen Teilen
Anwachsungsprinzip
= ist ein gesetzlicher Erbe ohne Nachkommen vorverstorben, so fällt sein Anteil zu gleichen Teilen seinen Miterben der gleichen Generationsstufe zu
> subsidiär zu Eintrittsprinzip
Universalsukzession vs. höchstpersönliche Rechte
Bei höchstperönlichen Rechten findet keine Sukzession statt.
Solche Rechte und Pflichten erlöschen vielmehr mit dem Tod des Erblassers.
Parentelordnung
= Gruppen von Blutsverwandten, die durch das nächste gemeinsame “Stammesoberhaupt” verbunden sind
Nachkomme
= Kette, der vom Erblasser abstammenden Verwandten (inkl. gesetzlich gleichgestellte Kinder wie Adoptivkinder)
Neffe
= Sohn von jemandes Bruder, Schwester, Schwager/Schwägerin
Richtigstellung eines Irrtums (Testament)
ZGB 469 III
1) Offenbarer Irrtum i.B.a. Personen/Sachen
2) Wirklicher Wille lässt sich mit Bestimmtheit feststellen
RF ⇒ Verfügung dem wirklichen Willen entsprechend richtig zu stellen
Strafenterbung
ZGB 477
Schwere Straftat
- gegen Erblasser oder nahestehende Person
- Deliktsfähigkeit/Schuld
- Widerrechtlichkeit (≠ Unsittlichkeit)
- NB: zivilrechtlicher Massstab
Schwere Verletzung familienrechtlicher Pflichten
- Familienrechtliche Pflicht
- Verletzung: Widerrechtlichkeit (≠ Unsittlichkeit)
- Schwere: wertungsmässig Ziff. 1 entsprechend
- Interessenabwägung im Einzelfall: Enterbung als ultima ratio
- Keine Verzeihung: ZGB 540 II analog
Rechtsgeschäft unter Lebenden vs. Verfügung von Todes wegen
- Zeitpunkt = Zeitpunkt, an dem das Rechtsgeschäft seine Wirkung entfaltet
- Vermögen = Vermögen des Verpflichteten vs. Nachlass
- Wille der Parteien = objektiver Wille
BGer: eher ein gültiges Rechtsgeschäft unter Lebenden annehmen als eine ungültige V.v.T.w.
Korrespektives Testament
= gegenseitig bedingtes Versprechen, d.h. zwei Personen setzen sich wechselseitig als Erben ein, sodass die Erbeinsetzung vom anderen abhängig ist
- BGer und h.L.: unzulässig
- ZGB 520 I: Anfechtbarkeit aufgrund Formmangel (Formvorschriften des Erbvertrages anwendbar)
⟺ reziprokes Testament
= wo mehrere Erblasser sich je gegenseitig bedenken und davon wissen, ohne dass aber die Anordnungen in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, spricht man von reziproken (gegenseitigen) Verfügungen.
- zulässig
Antizipierte Erbfolge
= Erblasser lässt die im Erbvertrag versprochene Leistung dem Erben nicht erst beim Erbgang, sondern bereits zu seinen Lebzeiten zukommen (ZGB 534)
- Art des Erbeinsetzungsvertrages (ZGB 494)
Nichtigkeitsgründe bei V.v.T.w.
- Scherzerklärung, Entwurf, Fälschung
- Verletzung vom Grds. der (formellen/materiellen) Höchstpersönlichkeit
- überhaupt kein schlüssiger und bestimmbarer Inhalt
- weitere …
Ungültigkeitsklage
ZGB 519 ff.
1. Klagegrund
- ZGB 519 f.
2. Aktivlegitimation
= jeder mit erbrechtlichem Interesse
- (gesetzliche/eingesetzte) Erben
- Ersatz-/Nacherben
- Vermächtnisnehmer
- Auflagenbegünstigte früherer Verfügungen
- Willensvollstrecker aus früheren Verfügungen
3. Passivlegitimation
= an Aufrechterhaltung interessierte Personen / Personen, welche durch die V.v.T.w. begünstigt werden
4. Klagebegehren
5. Klagefrist
- ZGB 521
- Verwirkung
Rechtsfolgen
- Ungültigkeit ex tunc
- Bestand der restlichen Verfügung (hypothetischer Erblasserwille, str.)
- Ungültigkeit inter partes
- nur Kläger ziehen Nutzen aus Ungültigerklärung
- Ungültigerklärung nur derjeniger Verfügungen z.G. der Beklagten
- Ausnahme: Gegenstand der Anfechtung und Testament bilden Einheit ⇒ dann: Ungültigkeit erga omnes
Aufsicht über Willensvollstrecker?
ZGB 518 I, 595 III
- Willensvollstrecker steht in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters (ZGB 518 I)
- Somit: Aufsicht der zuständigen kt. Behörde (ZGB 595 III)
Erbunwürdigkeit
auf Antrag hin oder v.A.w.?
v.A.w. zu berücksichtigen!
Erbschaftsklage
ZGB 598 ff.
1. Erbschaft oder Erbschaftssache
= alle vermögenswerten Rechtspositionen des Vermögens des Erblassers i.S.v. ZGB 560 I, II
2. Aktivlegitimation
= nichtbesitzender (gesetzlicher/eingesetzter) Erbe mit besserem Recht
- (gesetzlicher/eingesetzer) Erbe
- Erbengemeinschaft (gemeinsam oder durch Vertreter nach ZGB 602 III)
- Willensvollstrecker
- amtlicher Erbschaftsverwalter
- Vor-/Nacherbe
- Nutzniesser
3. Passivlegitimation
= besitzender Nichterbe
= jede Person, die sich einen Vermögensvorteil aus Erbschaft/Erbschaftsgegenstand verschafft, wovon namentlich auch die Rechtsposition als Besitzer einer Erbschaftssache umfasst ist
= unberechtigter Besitzer der Erbschaft/einzelner Erbschaftsgegenstände
- h.L.: allgemeine vermögensrechtliche Surrogation, d.h. Verkaufserlös herauszugeben
- nicht: Erbschaftsverwaltung, Willensvollstrecker
- nicht: Miterben (!) ⇒ hier: Teilungsklage (ZGB 604)
4. Klagebegehren
= Herausgabe sämtlicher Erbschaftsgegenstände
- nicht Herausgabe einzelner Sachen (vgl. Vindikationsklage)
- NB: Ersatzpflicht bei Nutzung/Gebrauch, vgl. ZGB 938 ff.
5. Klagefrist
- Verwirkung
- ZGB 600
- Frist für jeden Vermögenswert einzeln zu ermitteln
Einstimmigkeitsprinzip bei Erbengemeinschaft - Ausnahmen?
ZGB 602
Einstimmigkeitsprinzip
= gemeinsames Handeln umfasst sämtliche rechtlichen und tatsächlichen Verwaltungshandlungen und Verfügungen
- Grds. Einstimmigkeitsprinzip
- folgt aus Gesamteigentum (ZGB 602 II)
Ausnahmen
- GoA (OR 419)
- Handeln bei Dringlichkeit zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen
- Erbenvertretung (ZGB 602 III)
- Erbschaftsverwalter (ZGB 554)
- Willensvollstrecker (ZGB 518)
Ausgleichung nach ZGB 626 II
- Nachkommen
- Zuwendung
- Keine ausdrückliche Verfügung des Gegenteils
- Nicht nur Berufung zur Erbschaft, sondern tatsächliche Erlangung der Erbenstellung
- ≠ Ausschlagung, Enterbung, Erbverzicht, Erbunwürdigkeit
- aber: Ausgleichungspflicht der Nachkommen (ZGB 627)
Ausgleichung nach ZGB 626 I
- Gesetzliche Erben
- Zuwendung zu Lebzeiten
- Auf Anrechnung an Erbteil
- Nicht nur Berufung zur Erbschaft, sondern tatsächliche Erlangung der Erbenstellung
- ≠ Ausschlagung, Enterbung, Erbverzicht, Erbunwürdigkeit
- aber: Ausgleichungspflicht der Nachkommen (ZGB 627)
Herabsetzungsklage
ZGB 522 ff.
1. Klagegrund
= Überschreiten der Verfügungsbefugnis
2. Aktivlegitimation
= pflichtteilsberechtigte Erben
- Nachkommen
- überlebende Ehegatten/eingetragene Partner
- u.U. Konkursverwaltung/Gläubiger (ZGB 524)
- nicht: Willensvollstrecker
3. Passivlegitimation
= Person, deren Begünstigung die Pflichtteilsverletzung bewirkt
- Erben
- Vermächtnisnehmer
- Empfänger von Zuwedung unter Lebenden
- nicht: Willensvollstrecker, Erbengemeinschaft
4. Klagebegehren
5. Klagefrist
Rechtsfolgen
- Wirkung inter partes
- Verfügung bis zur Herstellung des Pflichtteils herabzusetzen
Teilungsvorschrift vs. Vorausvermächtnis
ZGB 608 III
ZGB 608 III ⇒ Vermutung, wonach die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis (Vorausvermächtnis) gilt
Wirkung
Teilungsurteil vs. Teilungsvertrag
Teilungsurteil ⇒ dingliche Wirkung
Teilungsvertrag ⇒ obligatorische Wirkung
Teilungsklage
ZGB 604 I
1. Klagegrund
= Erbschaft (i) noch nicht (vollständig) geteilt und (ii) kein Teilungsaufschub
- Erbe (vollständig) geteilt?
- Überführung der Erbengemeinschaft in andere Gemeinschaftsform?
- nicht vermutet, solange wesentliche Nachlassgegenstände ungeteilt sind
- Kein Teilungsaufschub
- ZGB 604 I: durch Vertrag oder Gesetz
- Vertrag
- Keine fortgesetzte Erbengemeinschaft auf bestimmte/unbestimmte Zeit (verboten: dauerhafter Ausschluss der Teilung)
- Gesetz
- ZGB 605 f.
- Vertrag
- ZGB 604 II: Kein Teilungsaufschub durch gerichtliches Urteil
- (i) Schaden muss erheblich sein im Verhältnis zum Gesamtwert der Erbschaft (c.a. 10%)
- (ii) Wegfall des Aufschiebungsbegehrens muss in absehbarer Zeit erwartbar sein
- ZGB 604 I: durch Vertrag oder Gesetz
2. Aktivlegitimation
- Erbe
- nicht: Vermächtnisnehmer, Willensvollstrecker, Erbschaftsverwalter, Erbenvertreter, bloss zu NN berechtigte Ehegatten
3. Passivlegitimation
- alle anderen Miterben persönlich
- nicht: Erbengemeinschaft
4. Begehren
- Teilung der Erbschaft
5. Frist
- unverjährbar & unverwirkbar
Teilungsvorschrift
ZGB 608 III
- legt nicht die Grösse eines Erbteils fest
- sondern: beeinflusst inhaltlich die Erbteilung
- Prozedur, Bildung der Lose, Reihenfolge der Ziehung, Art und Weise wie der Anrechnungswert zu bestimmen
- Schiedsklauseln
- Zuweisung einer Sache
Vorausvermächtnis
- man kann einem Erben vor der Teilung bereits etwas geben („voraus“)
- wirtschaftliche Besserstellung, denn restliches Erbe wird normal geteilt
- nicht zu verzinsen (str.)