Familienrecht & Güterrecht (Oguz) Flashcards

1
Q

Beistand

ZGB 308

A

Beistand = Person, welche in gewissen Aspekten die Interessen des Kindes wahren soll, wenn es die Eltern nicht tun

  • Beistand unterstützt Eltern (ZGB 308 I, II)
  • Eltern bleiben Inhaber der elterlichen Sorge (ZGB 308 III)
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2
Q

Anfechtungsklage (Anerkennung der Vaterschaft)

Klagegrund: Drohung/Irrtum über Vaterschaft

ZGB 260a II

A
  • Irrtum muss sich auf Tatsache beziehen, dass der Anerkennende in der Empfängniszeit als einziger der Kindesmutter beigewohnt hat
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3
Q

Anhörung des Kindes bei Adoptionsverfahren

ZGB 268a(bis)

A
  • Kind ist unabhängig der UF in geeigneter Weise persönlich anzuhören, sofern Alter/andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen
  • Kindergerechtes Gespräch
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4
Q

Anfechtung der Adoption

ZGB 269

A
  • subsidiäres Rechtsmittel zu ordentlicher Anfechtung des Adoptionsentscheides nach kt. Recht
  • greift erst bei Ablaufen der Beschwerdefrist der ordl. Beschwerde nach kt. Recht
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5
Q

Arten von Kindesunterhalt

A

Naturalunterhalt = Unterhalt wird geleistet durch persönliche Betreuung, Pflege und Erziehung

Barunterhalt = Deckung der direkten Kosten und Grundbedürfnisse des Kindes (Nahrung, Kleider, Wohnen, Gesundheit)

Betreuungsunterhalt = Deckung der indirekten Kosten des kinderbetreuenden Elternteils während möglicher Erwerbszeit

  • Erwerbsausfall bis zum famR ExMin
  • Kompensation der Erwerbseinbussen, die ein Elternteil hinnehmen muss, wel er das Kind persönlich betreut
  • die eheliche Unterhaltspflicht eines neuen Ehegatten geht dem Betreuungsunterhalt vor
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6
Q

Ehelicher vs. nachehelicher Unterhalt

A

Ehelicher Unterhalt

  • massgeblich ist die Lebenshaltung, welche die Ehegatten während der Führung des gemeinsamen Haushalts gelebet haben
  • nicht: Lebensprägung
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7
Q

Zweistufige Methode mit Überschussverteilung

A

1. Bedarfsberechnung

  • Gesamtbedarf:
    • famR ExMin
    • subsidiär: betrR ExMin

2. Gesamteinkommen

  • Gesamteinkommen: Tatsächliches vs. Hypothetisches Einkommen
    • Möglichkeit (Sachfrage)
    • Zumutbarkeit (Rechtsfrage)
      • z.B.: Schulstufenmodell
      • nicht mehr: 45er-Regel

3. Überschuss

  • Überschuss = Gesamteinkommen - Gesamtbedarf - Sparquote + Trennungsbedingte Mehrkosten

4. Überschussverteilung

  • Grds.: Teilung des Überschusses nach grossen und kleinen Köpfen
  • Aber: Unterhaltsbeiträg darf nicht höheren Lebensstandard als Lebenshaltung während Führung des gemeinsamen Haushalts bedeuten
    • a) Sparquote abziehen (s.o.)
    • b) Verwendung der Sparquote zur Deckung der trennungsbedingten Mehrkosten (s.o.)
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8
Q

Vertretung der ehelichen Gemeinschaft

ZGB 166

A

> ZGB 168: Jeder Ehegatte kann mit dem andern/mit Dritten RG abschliessen

> ZGB 166: Vertretung der ehelichen Gemeinschaft

1. Eheliches Zusammenleben

  • nur während der Dauer des ehelichen Zusammenlebens

2. Vertretungsbefugnis

  • I: Laufende (= mehr oder weniger wiederkehrende RG für täglichen Bedarf) Bedürfnisse der Familie (= Sachzusammenhang zum gemeinsamen Haushalt)
  • II: Ermächtigung
  • III: Guter Glaube des Dritten genügt, selbst wenn kein ausdrückliches Tätigwerden im Namen der ehelichen Gemeinschaft
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9
Q

Elterliche Sorge vs. Obhut vs. Persönlicher Verkehr vs. Aufenthaltsbestimmungsrecht

A

Elterliche Sorge = Treffen von wichtigen Entscheidungen im Leben des Kindes

Obhut = tatsächliches Zusammenleben mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft und Verantwortung für tägliche Betreuung, Pflege und Erziehung

  • Alleinige Obhut: Obhut steht nur einem Elternteil zu, anderes Elternteil hat Besuchsrecht (ZGB 273)
  • Alternierende Obhut: Betreuungsanteile beider Eltern so gewichtig, dass das Kind abwechselnd bei jedem von ihnen wohnt

Persönlicher Verkehr = Besuchsrecht, Kontakt per Telefon etc., Informations- und Auskunftsrecht

  • Wahrnehmung durch Besuchsrecht
  • aber auch alternative Kontaktmöglichkeiten (Skype, etc.)

Aufenthaltsbestimmungsrecht = Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen

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10
Q

Kindesschutzmassnahme

ZGB 307 ff.

A

1. Kindeswohlgefährdung

  • Kindeswohl = Förderung und Schutz des Kindes in seiner körperlichen, geistigen und sittlichen Entfaltung (materielle und affektive Bedürfnisse) (vgl. ZGB 302 I)
  • Gefährdung = ernstliche Beeinträchtigung eines Rechtsgutes mit gewisser Wahrscheinlichkeit des Risikoeintritts

2. Eltern sorgen nicht von sich aus für Abhilfe oder sind dazu ausserstande

3. Verhältnismässigkeit

  • Grds. Vorrang der Familienautonomie ggü. staatlicher Intervention
  • BGer: strenger Massstab
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11
Q

Zuständigkeit und Verfahren bei Kindesschutzmassnahmen

ZGB 307, 314 I, 315 I, 446 I

A

1. Zuständigkeit

  • Sachliche Zuständigkeit
    • ZGB 307 I i.V.m. ZGB 315 I
    • Kindesschutzbehörde
  • Örtliche Zuständigkeit
    • ZGB 315 I: Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes
    • ZGB 25 I: Wohnsitz des Kindes

2. Verfahren vor der Kindesschutzbehörde

  • ZGB 314 I: Bestimmungen über Verfahren vor Erwachsenenschutzbehörde sind anwendbar
  • ZGB 314 I i.V.m. ZGB 446 I, IV: Offizial-/Untersuchungsmasime

3. Recht und Rechtsfolgen

  • 1) KW-Gefährdung
  • 2) Vhm
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12
Q

Getrenntleben vs. Wiederaufnahme des Gemeinsamlebens

ZGB 179 II

A

Getrenntleben
= Aufgabe der wirtschaftlichen, körperlichen, seelischen und geistigen Gemeinschaft zwischen den Ehegattten

  1. Objektiv
    • Aufhebung des gemeinsamen Haushalts
    • meistens manifestiert durch örtliche Trennung
  2. Subjektiv
    • klar bekundeter Trennungswille

Wiederaufnehme des Gemeinsamlebens

1) ernsthaft
2) dauerhaft

  • Schwierigkeiten bei Feststellung der inneren Motivation
  • Praxis stellt auf äussere Indikatoren ab
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13
Q

Volljährigenunterhalt

ZGB 277 II

A

1) Noch keine angemessene Ausbildung

  • angemessene Ausbildung = eine den Fähigkeiten entsprechende Ausbildung
  • str. bei Zweit-/Zusatzausbildung

2) Persönliche Zumutbarkeit

  • z.B. kein ungerechtfertigter Kontaktabbruch

3) Wirtschaftliche Zumutbarkeit

  • famR ExMin (Grundbedarf) ist zu belassen
  • kein Überschussanteil
  • zumutbarer Eigenverdienst wird hinzugerechnet
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14
Q

KOORDINATION DER UNTERHALTSPFLICHTEN

A
  1. BetrR ExMin des Unterhaltsschuldners immer zu wahren, keine Mankoteilung
  2. Kindesunterhalt (nach betrR Richtlinien)
    A. zuerst Barunterhalt
    B. dann Betreuungsunterhalt
  3. Ehegattenunterhalt und nachehelicher Unterhalt (nach betrR Richtlinien)
  4. Bar- und Betreuungsunterhalt mit den Erweiterungen auf das famR ExMin bei allen Beteiligten
  5. Ehegattenunterhalt und nachehelicher Unterhalt aufgrund famR ExMin bei allen Beteiligten
  6. Volljährigenunterhalt
  7. Überschussverteilung (Kindesunterhalt, ehelicher Unterhalt und nachehelicher Unterhalt)
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15
Q

Kriterien für Zuteilung der elterlichen Sorge/Obhut

A
  • Ausgangspunkt: Wahrung und Förderung des Kindeswohls
  1. Umsetzbarkeit
  2. Erziehungsfähigkeit
  3. Möglichkeit der persönlichen Betreuung
  4. Stabilität der Betreuung (=> insb. Kontinuität des Betreuungsmodells)
  5. Minimale Kommunikations-/Kooperationsfähigkeit in Kinderbelangen
  6. Bindungstoleranz
  7. Geographische Distanz
  8. vom Kind: Alter, soziales/familiäres Umfeld, Wunsch, …

Für alleinige Sorge: Bindungstoleranz tritt in Vordergrund, Kooperations-/Kommunikationsfähigkeit in Hintergrund
- ggf. Kindesschutzmassnahmen

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16
Q

Recht auf persönlichen Verkehr

ZGB 273

A

1) Nichtobhutsberechtigter Elternteil / Kind

  • ZGB 273
  • ZGB 298 II(bis)

2) Feststellung der Interessen

  • Interessen aller Beteiligten
  • aber: KW vorrangig

3) Gewichtung der Interessen

4) Alternativen

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17
Q

Alleinige Zuteilung der elterlichen Sorge im Eheschutz-/Scheidungsverfahren

ZGB 298 I

  • Tatbestand
  • Enziehungsgründe
  • Mildere Mittel
A

TATBESTAND

1) Notwendigkeit zur Wahrung des KW
2a) h.L.: Negative (≠ positive) Prüfung des KW

- Alleinsorge nur anordnen, wenn gemeinsame dem KW widerspricht
- nicht bloss, wenn die alleinige Sorge dem KW besser entspricht

2b) a.A.: Schwelle von Kindesschutzmassnahme nicht erforderlich

- KW-Gefährdung genügt
- Schwelle von ZGB 311 muss nicht erreicht werden

ENTZIEHUNGSGRUND

Gesetz
1) Entziehungsgrund (ZGB 311)

  • Betroffener ist dauerhaft unfähig, das Sorgerecht pflichtgemäss auszuüben

Lehre (Zusatzkriterien)
2) Chronischer und erheblicher Dauerkonflikt zwischen den Eltern

  • Konflikte, die den Rahmen der üblichen Trennungs-/Scheidungskonflikte nicht sprengen, sind hinzunehmen

3) Fehlender Wille/Fähigkeit zur Kooperation

  • Eltern sollen nicht durch Verweigerung der Kommunikation, die Alleinsorge erwirken
  • dann: eher Zuteilung an anderen Elternteil erwägen
  • Richtschnur bleibt aber stets das Kindeswohl

4) Rechtsmissbrauch

  • z.B. Beantragung der elterlichen Sorge, nur um anderes Elternteil zu quälen/kontrollieren

MILDERE MITTEL

  • Richterliches Urteil für Einzelfrage
  • Sachliche Entscheidkompetenz bei gewissen Themen an ein Elternteil
  • Beistandschaft, Weisungen, Ermahnungen, …
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18
Q

Lebensprägung

A
  • kein Kippschalter mehr

Lebensprägung =
1) wenn der eine Ehegatte
2) aufgrund des gemeinsamen Lebensplanes
3) sein Erwerbsleben und damit seine ökonomische Selbständigkeit
4) zugunsten der Besorgung des Haushaltes und der Erziehung der Kinder aufgegeben hat
5) und es ihm zufolge dieser gemeinsamen Entscheidung
6) nach langjähriger Ehe
7) nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche ähnlichen ökonomischen Erfolg verspricht

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19
Q

Betreungsunterhalt

rechtliche vs. ökonomische Betrachtung

A

Rechtlich: Kinderunterhalt, d.h. an Kind geschuldet

Ökonomisch: Bezahlung des betreuenden Elternteils bis zum FamR ExMin

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20
Q

Aufenthaltsbestimmungsrecht

ZGB 301a

  • Wesen
  • Massstab
  • Interessenabwägung
  • Kriterien
A

Wesen

  • Zustimmungserfordernis ≠ Vetorecht

Massstab

  • KW im Vordergrund
    • ≠ Persönliche Gründe
    • Schranke ist nicht KW-Gefährdung
    • Frage: Was ist förderlicher für KW

Interessenabwägung

  • Umzugswilliger: Persönlichkeitsrechte und Niederlassungsfreiheit
  • Umzugsgegner: Aufenthaltsbestimmungsrecht
  • Kind: KW

Kriterien

  • Familiäres und wirtschaftliches Umfeld
  • Stabilität der Verhältnisse => Ausgangspunkt: bisher gelebtes Betreuungsmodell
  • Sprache und Beschulung
  • Gesundheitliche Bedürfnisse
  • Meinung des Kindes
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21
Q

Erziehungsbeistandschaft

ZGB 308 I

A

= schwächste Form der Beistandschaft, Eltern können weiterhin entscheiden

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22
Q

Verhältnis von …

ZGB 306 III vs. ZGB 308 II

A

ZGB 308 II ist eine lex specialis zu ZGB 306 III

ZGB 308 II: erfordert KW-Gefährdung
ZGB 306 III: erfordert nur eine Interessenkollision

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23
Q

durch reine Kreditbeschaffung erworbene Vermögenswerte fallen vermutungsweise unter?

ZGB 209 II

A

=> Errungenschaft

vgl. ZGB 209 II: eine Schuld belastet die Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft !

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24
Q

Zuwendung an anderen Ehegatten?

ZGB 208 I Ziff. 2

A

h.L.: Zuwendungen an anderen Ehegatten sind nicht erfasst

25
Q

Berechnung des Betreuungsunterhalts

A

Berechnung des Kindesunterhalts: Lebenshaltungskosten-Methode (BGer)

  1. Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils berechnen
  2. abzgl. hypothetisches Einkommen

d.h. keine Entlöhnung für Betreungsarbeit, sondern für indirekte Kosten des Betreuungsunterhalts

26
Q

Qualifiziertes Konkubinat

A

Qualifiziertes Konkubinat
= Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft

  1. auf längere Zeit bzw. auf Dauer angelegte
  2. Lebensgemeinschaft
  3. zweier Personen
  4. mit grundsätzlichem Ausschliesslichkeitscharakter
  5. mit sowohl geistig-seelischer als auch wirtschaftlicher Komponente

• Vermutung ab 5 Jahren

• BGer rechnet qualifiziertes Konkubinat mit Kind bei Feststellung der Lebensprägung zur Dauer der Ehe hinzu
• Lehre: Entscheid für Konkubinat zeugt von fehlendem Rechtsbindungswillen

27
Q

Eigenversorgungskapazität

A
  • Primat der Eigenversorgung => Obliegenheit des Unterhalbtsberechtigten zur (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt
  • clean break-Prinzip
  • Abschaffung 45er-Regel (BGer)

Kriterien
- Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung
- weitere künftige Vermögensanfälle (z.B. sich bald realisierende Erbanwartschaften
- Ertrag aus selbstgenutztem Vermögen
- Anwartschaften aus AHV/IV und private/staatliche Vorsroge
- Altersvorsorgeersparnisse
- Tatsächliche/Hypothetische Erwerbseinkünfte

28
Q

Bedeutung der Anhörung des Kindes

ZPO 298

A
  • Ausdruck der Beachtung der Persönlichkeit des Kindes
  • Kinder als Subjekt und nicht Objekt des familienrechtlichen Verfahrens
  • Wunsch des Kindes
    • Kein Wahlrecht
    • aber: grosser Erkenntniswert & gewichtiges Kriterium (v.a. bei UF)
    • bei Diskrepanz zwischen objektiviertem KW und Wunsch => Vorzug des objektivierten KW
29
Q

Nötige Entscheidungen der Eltern

ZGB 301 I(bis)

  • „Betreuender Elternteil“
  • „Alltäglichkeit/Dringlichkeit“
A

Betreuender Elternteil
- h.M.: rein faktisch, also auch besuchsberechtigter Elternteil während des Besuchs
- M.M.: nur Obhutsberechtigte

Alltäglichkeit/Dringlichkeit
- extensive Auslegung
- nicht alltäglich = was schwer abänderbar und Gestaltungsfreiheit des anderen Elternteils einschränkt
- egal: wie oft eine Angelegenheit im täglichen Leben vorkommt

30
Q

Güterrechtliche Auseinandersetzung

Schema

A

1. Qualifikation des Güterstandes

  • Ehevertrag?
  • Bestimmung des Güterstandes
  • Modifikationen?

2. Allgemeines zum Güterstand

3. Massgebliche Zeitpunkt

  • ZGB 204, 207: Auflösung des Güterstandes
  • ZGB 211, 214: Güterrechtliche Auseinandersetzung

4. Massenzuordnung der einzelnen Vermögenswerte

  • ZGB 207: Massenzuordnung zum Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes

5. Rücknahme und Zuweisung von Vermögenswerten unter den Ehegatten

  • ZGB 205: Rücknahme des Eigentums
  • ZGB 206: Begleichung der ggs. Schulden und Ausgleich der Mehrwerte
  • ZGB 209 II analog: Zuordnung von Schulden ggü. Dritten

6. Berechnung des Vorschlags unter Berücksichtigung allfälliger Mehrwertanteile

  • ZGB 209 I, II: Feststellung und Begleichung von Ersatzforderungen zwischen den Gütermassen
  • ZGB 209 III: Berechnung und Zuordnung von Mehr-/Minderwertanteilen
  • ZGB 207 II: Korrektur z.G. des EG
  • ZGB 208: Hinzurechnung veräusserter Vermögenswerte
  • Bestimmung des Saldos der Errungenschaft (Nettoverkehrswert, ZGB 210 I)

7. Beteiligung am Vorschlag

8. Erfüllung der Ansprüche

  • Fälligkeit und besondere Zahlungsfristen
  • Zuteilung von Wohnung und Hausrat bei Tod eines Ehegatten
31
Q

Zuweisung einer Sache innerhalb des Mannes-/Frauenguts

Ordentlicher Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung

A
  • nicht: Eigentum
  • sondern: engster sachlicher Zusammenhang
    • bei gleich grossen Beträgen: Vermutung nach ZGB 200 III
    • bei Beteiligung anderer Masse des gleichen Ehegatten: Ersatzforderung (ZGB 209)
32
Q

Fälligkeit und besondere Zahlungsfristen bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung

A
  • Grds.: Fälligkeit mit Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung
  • Ausnahme: Zahlungsaufschub (ZGB 218)
33
Q

Klage gegen Dritte nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung

ZGB 220

A

-> Bestimmungen über erbrechtliche Auseinandersetzung gelten sinngemäss

34
Q

3 Arten der Gütergemeinschaft

A

ZGB 222: Allgemeine Gütergemeinschaft

ZGB 223: Errungenschaftsgemeinschaft

ZGB 224: Ausschlussgemeinschaft

35
Q

Kindesvermögen

Definition
Kindesvermögen i.e.S. <=> Freies Kindesvermögen

A

Definition

  • umfasst sämtliche vermögenswerten Rechte, welche einem Kind zustehen (Kindesvermögen i.w.S.)
  • ZGB 327: Haftung der Eltern

Kindesvermögen i.e.S.

  • ZGB 318 I: Verpflichtung der Eltern zur Verwaltungs des Kindesvermögens i.e.S.
  • ZGB 319 I: Verwendung der Erträge des Kindesvermögens i.e.S. für Unterhalt, Erziehung, Ausbildung und bei Billigkeit für Haushaltsbedürfnisse
  • ZGB 320 II: Kein Antasten der Substanz

Freies Kindesvermögen

  • Freies Kindesvermögen entsteht durch ausdrückliche Anordnung im Rahmen einer Zuwendung unter Lebenden oder von Todes wegen, und im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen in Bezug auf den Pflichtteil (Art. 321 Abs. 1, Art. 322 Abs. 1), oder von Gesetzes wegen beim Arbeitserwerb und beim Vermögen zur Ausübung eines Berufs oder Gewerbes (Art. 323 Abs. 1)
  • ZGB 321 I: Keine Verwendung der Erträge bei entsprechendem Willen des Schenkers
36
Q

ZGB 175: Berechtigung zum Getrenntleben

A
  1. Ernstliche
  2. Gefährdung der Persönlichkeit, wirtschaftlichen Sicherheit, Wohl der Familie

Praxis begnügt sich mit unverrückbaren Willen zur Trennung im Kontext der zweijährigen Trennungfrist vor der Scheidung (vgl. ZGB 114)

37
Q

Rechtliches Kindesverhältnis

A

ggs. Rechte und Pflichten zwischen Eltern und Kind

38
Q

Alternierende Obhut

ZGB 298 II(ter)

A
  • auf Antrag eines Elternteils
  • d.h. auch gegen Willen des anderen Elternteils möglich
  • BGer forciert beinahe die alternierende Obhut

VSS
1. Keine Gefährdung des Kindeswohl

  • Kommunikations-/Kooperationsfähigkeit zwischen den Eltern
  • Betreungskontinuität
  1. Gewichtiger Anteil:
    • str.: genaue Schwelle
    • c.a. 30-35%
    • „Betreuungsanteile“ bei Obhut
    • „Besuchsrecht“ bei Persönlicher Verkehr
39
Q

Mindestbesuchsrecht bei alleiniger Obhut

A
  • Grds.: Einzelfallbetrachtung
  • Aber: Standardlösung vom BGer

Inhalt des Mindestbesuchsrechts:
- zweiwöchiges Wochenendbesuchsrecht (alternierend jedes zweite WE)
- Ferien-/Feiertagsregelung (Hälfte der Ferien)

40
Q

Eheliche Wohnung vs. Wohnung der Familie

ZGB 162, 169

A

Eheliche Wohnung
= Ort, wo Ehegatten mit gewisser Regelmässigkeit zusammenleben
- auch Zweit-/Ferienwohnungen

Wohnung der Familie
= Mittelpunkt des Ehe- und Familienlebens

41
Q

Zuteilung der ehelichen Wohnung

Kriterien

A

> Grds.: „Grösster Nutzen“ massgebend

  1. Kinder in gewohnter Umgebung behalten
  2. Gesundheitliche und berufliche Interessen
  3. Subsidiär
    • Zumutbarkeit des Aus-/Umzugs
    • 3a) Affektionsinteressen
    • 3b) Alter der Ehegatten
  4. Doppelt subsidiär
    • Eigentums-/Nutzungsrechte
    • Finanzielle Gründe
42
Q

Anfechtung der Elternschaft des Ehemannes

ZGB 256 ff.

Wiederherstellung der Frist bei „wichtigem Grund“

A
  • ZGB 4: Ermessensentscheid
  • Einzelfallentscheidung nach Recht und Billigkeit

Objektiv

  • Schwere Krankheit
  • Freiheitsentzug
  • vorübergehende UUF
  • Unterbruch der Kommunikationsmittel

Subjektiv

  • Hoffnung auf Fortbestand der Ehe
  • Falsche Rechtsauskunft der sachkundigen Stelle
  • Fehlende intellektuelle Fähigkeiten oder psychologische Hindernisse bei Bildung des Klageentschlusses
  • Fehlende Veranlassung zu Zweifeln
    • wichtiger Grund = wenn Kläger bis anhin keine zureichende Veranlassung zu Zweifeln an Vaterschaft und zur Anhebung einer Anfechtungsklage hatte (BGer: restriktive

Frist

  • BGer: Klage innert eines Monats ab Wiederherstellung der Frist
43
Q

Mutter

A

= gebärende Person

44
Q

Kindeswohl

ZGB 302 I

A

= Förderung und Schutz der geistlichen, körperlichen und sittlichen Entfaltung eines Kindes unter Einschluss sowohl der materiellen (finanziellen) Bedürfnisse als auch der affektiven Bedürfnisse (Sicherheit, Kontinuität, Geborgenheit, verbesserte Lebensbedingungen)

Kindeswohl bestimmt sich nach
- Alter
- Persönlichkeit
- Gesundheit
- Bedürfnisse und Wünsche des Kindes

45
Q

Berechnung des Kindesunterhalts

Zweistufige Methode mit Überschussverteilung

A

1. Ermittlung der zur Verfügung stehenden tatsächlichen und hypothetischen Einkommen

2. Bedarf
- BetrR ExMin
- bei genügenden Mitteln: FamR ExMin
- bei genügenden Mitteln: Überschussverteilung

46
Q

Schulstufenmodell (BGer)

A

50% - ab obligatorischer Einschulung
80% - ab Eintritt in die Oberstufe
100% - ab 16. Lebensjahr

47
Q

Kriterien für die Aufteilung des Barunterhalts

A
  1. Betreuungsanteile
    • grds. umgekehr proportional zum Naturalunterhalt
  2. Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
    • Verteilung erfolgt nach Ermessen (ZGB 4: nach Recht und Billigkeit)
    • d.h. sehr leistungsfähiger naturalunterhaltspflichtiger Elternteil könnte auch verpflichtet werden, Barunterhalt zu tragen
48
Q

Abweichung von hälftiger Teilung der beruflichen Vorsorge durch Vereinbarung

ZGB 124b

A
  1. verzichtender Ehegatte verfügt über qualitativ gleichwertiges Vorsorgesurrogat; nicht: quantitativ gleich hoch
  2. Kriterien
    • Angemessenheit
    • Subjektiv
      • Alter
      • Altersunterschied
    • Objektiv
      • Gebundenes Vermögen des Ehegatten
49
Q

unentgeltlich

ZGB 198 Ziff. 2

A

= Rechtsgeschäft ohne Austauschcharakter

  • keine Gegenleistung
  • nicht am Markt erworben
50
Q

Abweichung vom Primat der Eigenversorgung

A
  1. sehr nahe am Rentenalter
  2. Ehe war extreeeeem prägend
51
Q

Nachehelicher Unterhalt

ZGB 125

A
  1. Gebührender Bedarf
  2. Eigenversorgunsgkapazität
  3. Angemessener Beitrag
  4. Kein Ausschlussgrund (ZGB 125 III)
52
Q

Stellung des Adoptionskindes

ZGB 252 I, 267 I

A

=> gleichwertig

  • Grds. der Volladoption = Vorheriges Kindesverhältnis wird vollständig ersetzt durch das neue Kindesverhältnis
53
Q

VSS für Anwendbarkeit des Schulstufenmodells

A
  1. Drittbetreuungsmöglichkeit
  2. Umsetzbare Erwerbsmöglichkeit
54
Q

Bindungstoleranz

A

= Fähigkeit des obhutsberechtigten Elternteils, die Beziehung zum anderen Elternteil zu fördern

55
Q

Mehrwertanteil des Ehegatten

ZGB 206

A

1. Investition eines Ehegatten in einen Vermögenswert des anderen Ehegatten

2. Verwendung der Investition für …

  • Erwerb = finanzieller Anschaffungsaufwand
  • Verbesserung = wesentliche Verbesserung der Gebrauchsfähigkeit
  • Erhaltung = Verhinderung von Wertzerfall

3. Keine Gegenleistung / Schenkung

4. Beschränkung auf konjunkturelle Mehrwerte

5. Keine Beteiligung am Minderwert

  • Nennwertgarantie i.B.a. konjunkturellen Minderwert
  • gilt global, aber nur in jeweiliger Vermögensmasse
56
Q

Kriterien für Persönlichen Verkehr

ZGB 273

A
  • Alter, Entwicklungsstand, Gesundheit des Kindes
  • räumliche/zeitliche Distanz
  • mit steigendem Alter: Recht auf Selbstbestimmung des Kindes
57
Q

Kriterien für Aufenthaltsbestimmung

ZGB 301 I(bis)

A
  • Familiäres und wirtschaftliches Umfeld
  • Stabilität der Verhältnisse => Ausgangspunkt: bisher gelebtes Betreuungsmodell
  • Sprache und Beschulung
  • Gesundheitliche Bedürfnisse
  • Meinung des Kindes
58
Q

Scheidungskonvention

A
  • doppelt bedingter Vergleich

Zustimmung erforderlich von…

  • beiden Ehegatten (mind. i.B.a. Punkte, die durch Offizialmaxime beherrscht sind)
  • Gericht
59
Q

Kriterien für Adoption

A
  • Adoption soll nicht bloss unschädlich sein fürs KW
  • Adoption soll das KW fördern

Kriterien

  1. Persönlichkeit und Gesundheit der Adoptiveltern und des Kindes
  2. Gegenseitige Beziehung zwischen Adoptiveltern und Kind
  3. Erzieherische Eignung
  4. Finanzielle Verhältnisse
  5. Beweggründe der zukünftigen Eltern
  6. Entwicklung des Pflegeverhältnisses