Familienrecht & Güterrecht (Oguz) Flashcards
Beistand
ZGB 308
Beistand = Person, welche in gewissen Aspekten die Interessen des Kindes wahren soll, wenn es die Eltern nicht tun
- Beistand unterstützt Eltern (ZGB 308 I, II)
- Eltern bleiben Inhaber der elterlichen Sorge (ZGB 308 III)
Anfechtungsklage (Anerkennung der Vaterschaft)
Klagegrund: Drohung/Irrtum über Vaterschaft
ZGB 260a II
Irrtum muss sich auf Tatsache beziehen, dass der Anerkennende in der Empfängniszeit als einziger der Kindesmutter beigewohnt hat
Anhörung des Kindes bei Adoptionsverfahren
ZGB 268a(bis)
- Kind ist unabhängig der UF in geeigneter Weise persönlich anzuhören, sofern Alter/andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen
- Kindergerechtes Gespräch
Anfechtung der Adoption
ZGB 269
- subsidiäres Rechtsmittel zu ordentlicher Anfechtung des Adoptionsentscheides nach kt. Recht
- greift erst bei Ablaufen der Beschwerdefrist der ordl. Beschwerde nach kt. Recht
Arten von Kindesunterhalt
Naturalunterhalt = Unterhalt wird geleistet durch persönliche Betreuung, Pflege und Erziehung
Barunterhalt = Deckung der direkten Kosten und Grundbedürfnisse des Kindes (Nahrung, Kleider, Wohnen, Gesundheit)
Betreuungsunterhalt = Deckung der indirekten Kosten des kinderbetreuenden Elternteils während möglicher Erwerbszeit
- Erwerbsausfall bis zum famR ExMin
- Kompensation der Erwerbseinbussen, die ein Elternteil hinnehmen muss, wel er das Kind persönlich betreut
- die eheliche Unterhaltspflicht eines neuen Ehegatten geht dem Betreuungsunterhalt vor
Ehelicher vs. nachehelicher Unterhalt
Ehelicher Unterhalt
- massgeblich ist die Lebenshaltung, welche die Ehegatten während der Führung des gemeinsamen Haushalts gelebet haben
- nicht: Lebensprägung
Zweistufige Methode mit Überschussverteilung
1. Bedarfsberechnung
- Gesamtbedarf:
- famR ExMin
- subsidiär: betrR ExMin
2. Gesamteinkommen
- Gesamteinkommen: Tatsächliches vs. Hypothetisches Einkommen
- Möglichkeit (Sachfrage)
- Zumutbarkeit (Rechtsfrage)
- z.B.: Schulstufenmodell
- nicht mehr: 45er-Regel
3. Überschuss
- Überschuss = Gesamteinkommen - Gesamtbedarf - Sparquote + Trennungsbedingte Mehrkosten
4. Überschussverteilung
- Grds.: Teilung des Überschusses nach grossen und kleinen Köpfen
- Aber: Unterhaltsbeiträg darf nicht höheren Lebensstandard als Lebenshaltung während Führung des gemeinsamen Haushalts bedeuten
- a) Sparquote abziehen (s.o.)
- b) Verwendung der Sparquote zur Deckung der trennungsbedingten Mehrkosten (s.o.)
Vertretung der ehelichen Gemeinschaft
ZGB 166
- ZGB 168: Jeder Ehegatte kann mit dem andern/mit Dritten RG abschliessen
- ZGB 166: Vertretung der ehelichen Gemeinschaft
1. Eheliches Zusammenleben
- nur während der Dauer des ehelichen Zusammenlebens
2. Vertretungsbefugnis
- I: Laufende (= mehr oder weniger wiederkehrende RG für täglichen Bedarf) Bedürfnisse der Familie (= Sachzusammenhang zum gemeinsamen Haushalt)
- II: Ermächtigung
- III: Guter Glaube des Dritten genügt, selbst wenn kein ausdrückliches Tätigwerden im Namen der ehelichen Gemeinschaft
Elterliche Sorge vs. Obhut vs. Persönlicher Verkehr vs. Aufenthaltsbestimmungsrecht
Elterliche Sorge = Treffen von wichtigen Entscheidungen im Leben des Kindes
Obhut = tatsächliches Zusammenleben mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft und Verantwortung für tägliche Betreuung, Pflege und Erziehung
- Alleinige Obhut: Obhut steht nur einem Elternteil zu, anderes Elternteil hat Besuchsrecht (ZGB 273)
- Alternierende Obhut: Betreuungsanteile beider Eltern so gewichtig, dass das Kind abwechselnd bei jedem von ihnen wohnt
Persönlicher Verkehr = Besuchsrecht, Kontakt per Telefon etc., Informations- und Auskunftsrecht
- Wahrnehmung durch Besuchsrecht
- aber auch alternative Kontaktmöglichkeiten (Skype, etc.)
Aufenthaltsbestimmungsrecht = Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen
Kindesschutzmassnahme
ZGB 307 ff.
1. Kindeswohlgefährdung
- Kindeswohl = Förderung und Schutz des Kindes in seiner körperlichen, geistigen und sittlichen Entfaltung (materielle und affektive Bedürfnisse) (vgl. ZGB 302 I)
- Gefährdung = ernstliche Beeinträchtigung eines Rechtsgutes mit gewisser Wahrscheinlichkeit des Risikoeintritts
2. Eltern sorgen nicht von sich aus für Abhilfe oder sind dazu ausserstande
3. Verhältnismässigkeit
- Grds. Vorrang der Familienautonomie ggü. staatlicher Intervention
- BGer: strenger Massstab
Zuständigkeit und Verfahren bei Kindesschutzmassnahmen
ZGB 307, 314 I, 315 I, 446 I
1. Zuständigkeit
- Sachliche Zuständigkeit
- ZGB 307 I i.V.m. ZGB 315 I
- Kindesschutzbehörde
- Örtliche Zuständigkeit
- ZGB 315 I: Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes
- ZGB 25 I: Wohnsitz des Kindes
2. Verfahren vor der Kindesschutzbehörde
- ZGB 314 I: Bestimmungen über Verfahren vor Erwachsenenschutzbehörde sind anwendbar
- ZGB 314 I i.V.m. ZGB 446 I, IV: Offizial-/Untersuchungsmasime
3. Recht und Rechtsfolgen
- KW-Gefährdung
- Vhm
Getrenntleben vs. Wiederaufnahme des Gemeinsamlebens
ZGB 179 II
Getrenntleben
= Aufgabe der wirtschaftlichen, körperlichen, seelischen und geistigen Gemeinschaft zwischen den Ehegattten
- Objektiv
- Aufhebung des gemeinsamen Haushalts
- meistens manifestiert durch örtliche Trennung
- Subjektiv
- klar bekundeter Trennungswille
Wiederaufnehme des Gemeinsamlebens
- ernsthaft
- dauerhaft
- Schwierigkeiten bei Feststellung der inneren Motivation
- Praxis stellt auf äussere Indikatoren ab
Volljährigenunterhalt
ZGB 277 II
1) Noch keine angemessene Ausbildung
- angemessene Ausbildung = eine den Fähigkeiten entsprechende Ausbildung
- str. bei Zweit-/Zusatzausbildung
2) Persönliche Zumutbarkeit
- z.B. kein ungerechtfertigter Kontaktabbruch
3) Wirtschaftliche Zumutbarkeit
- famR ExMin (Grundbedarf) ist zu belassen
- kein Überschussanteil
- zumutbarer Eigenverdienst wird hinzugerechnet
KOORDINATION DER UNTERHALTSPFLICHTEN
- BetrR ExMin des Unterhaltsschuldners immer zu wahren, keine Mankoteilung
- Kindesunterhalt (nach betrR Richtlinien)
- zuerst Barunterhalt
- dann Betreuungsunterhalt
- Ehegattenunterhalt und nachehelicher Unterhalt (nach betrR Richtlinien)
- Bar- und Betreuungsunterhalt mit den Erweiterungen auf das famR ExMin bei allen Beteiligten
- Ehegattenunterhalt und nachehelicher Unterhalt aufgrund famR ExMin bei allen Beteiligten
- Volljährigenunterhalt
- Überschussverteilung (Kindesunterhalt, ehelicher Unterhalt und nachehelicher Unterhalt)
Kriterien für Zuteilung der elterlichen Sorge/Obhut
Ausgangspunkt: Wahrung und Förderung des Kindeswohls
- Umsetzbarkeit
- Erziehungsfähigkeit
- Möglichkeit der persönlichen Betreuung
- Stabilität der Betreuung (=> insb. Kontinuität des Betreuungsmodells)
- Minimale Kommunikations-/Kooperationsfähigkeit in Kinderbelangen
- Bindungstoleranz
- Geographische Distanz
- vom Kind: Alter, soziales/familiäres Umfeld, Wunsch, …
Für alleinige Sorge: Bindungstoleranz tritt in Vordergrund, Kooperations-/Kommunikationsfähigkeit in Hintergrund
- ggf. Kindesschutzmassnahmen
Recht auf persönlichen Verkehr
ZGB 273
1) Nichtobhutsberechtigter Elternteil / Kind
- ZGB 273
- ZGB 298 II(bis)
2) Feststellung der Interessen
- Interessen aller Beteiligten
- aber: KW vorrangig
3) Gewichtung der Interessen
4) Alternativen
Alleinige Zuteilung der elterlichen Sorge im Eheschutz-/Scheidungsverfahren
ZGB 298 I
- Tatbestand
- Enziehungsgründe
- Mildere Mittel
TATBESTAND
1) Notwendigkeit zur Wahrung des KW
2)
- h.L.: Negative (≠ positive) Prüfung des KW
- Alleinsorge nur anordnen, wenn gemeinsame Sorge dem KW widerspricht
- nicht bloss, wenn die alleinige Sorge dem KW besser entspricht
- a.A.: Schwelle von Kindesschutzmassnahme nicht erforderlich
- KW-Gefährdung genügt
- Schwelle von ZGB 311 muss nicht erreicht werden
ENTZIEHUNGSGRUND
Gesetz
1) Entziehungsgrund (ZGB 311)
- Betroffener ist dauerhaft unfähig, das Sorgerecht pflichtgemäss auszuüben
Lehre (Zusatzkriterien)
2) Chronischer und erheblicher Dauerkonflikt zwischen den Eltern
- Konflikte, die den Rahmen der üblichen Trennungs-/Scheidungskonflikte nicht sprengen, sind hinzunehmen
3) Fehlender Wille/Fähigkeit zur Kooperation
- Eltern sollen nicht durch Verweigerung der Kommunikation, die Alleinsorge erwirken
- dann: eher Zuteilung an anderen Elternteil erwägen
- Richtschnur bleibt aber stets das Kindeswohl
4) Rechtsmissbrauch
- z.B. Beantragung der elterlichen Sorge, nur um anderes Elternteil zu quälen/kontrollieren
MILDERE MITTEL
- Richterliches Urteil für Einzelfrage
- Sachliche Entscheidkompetenz bei gewissen Themen an ein Elternteil
- Beistandschaft, Weisungen, Ermahnungen, …
Lebensprägung
kein Kippschalter mehr
Lebensprägung =
1. wenn der eine Ehegatte
2. aufgrund des gemeinsamen Lebensplanes
3. sein Erwerbsleben und damit seine ökonomische Selbständigkeit
4. zugunsten der Besorgung des Haushaltes und der Erziehung der Kinder aufgegeben hat
5. und es ihm zufolge dieser gemeinsamen Entscheidung
6. nach langjähriger Ehe
7. nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche ähnlichen ökonomischen Erfolg verspricht
Betreungsunterhalt
rechtliche vs. ökonomische Betrachtung
Rechtlich: Kinderunterhalt, d.h. an Kind geschuldet
Ökonomisch: Bezahlung des betreuenden Elternteils bis zum FamR ExMin
Aufenthaltsbestimmungsrecht
ZGB 301a
- Wesen
- Massstab
- Interessenabwägung
- Kriterien
Wesen
- Zustimmungserfordernis ≠ Vetorecht
Massstab
- KW im Vordergrund
- ≠ Persönliche Gründe
- Schranke ist nicht KW-Gefährdung
- Frage: Was ist förderlicher für KW
Interessenabwägung
- Umzugswilliger: Persönlichkeitsrechte und Niederlassungsfreiheit
- Umzugsgegner: Aufenthaltsbestimmungsrecht
- Kind: KW
Kriterien
- Familiäres und wirtschaftliches Umfeld
- Stabilität der Verhältnisse => Ausgangspunkt: bisher gelebtes Betreuungsmodell
- Sprache und Beschulung
- Gesundheitliche Bedürfnisse
- Meinung des Kindes
Erziehungsbeistandschaft
ZGB 308 I
schwächste Form der Beistandschaft, Eltern können weiterhin entscheiden
Verhältnis von …
ZGB 306 III vs. ZGB 308 II
ZGB 308 II ist eine lex specialis zu ZGB 306 III
ZGB 308 II: erfordert KW-Gefährdung
ZGB 306 III: erfordert nur eine Interessenkollision
durch reine Kreditbeschaffung erworbene Vermögenswerte fallen vermutungsweise unter?
ZGB 209 II
⇒ Errungenschaft
vgl. ZGB 209 II: eine Schuld belastet die Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft !