Familienrecht & Güterrecht (Oguz) Flashcards
Beistand
ZGB 308
Beistand = Person, welche in gewissen Aspekten die Interessen des Kindes wahren soll, wenn es die Eltern nicht tun
- Beistand unterstützt Eltern (ZGB 308 I, II)
- Eltern bleiben Inhaber der elterlichen Sorge (ZGB 308 III)
Anfechtungsklage (Anerkennung der Vaterschaft)
Klagegrund: Drohung/Irrtum über Vaterschaft
ZGB 260a II
Irrtum muss sich auf Tatsache beziehen, dass der Anerkennende in der Empfängniszeit als einziger der Kindesmutter beigewohnt hat
Anhörung des Kindes bei Adoptionsverfahren
ZGB 268a(bis)
- Kind ist unabhängig der UF in geeigneter Weise persönlich anzuhören, sofern Alter/andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen
- Kindergerechtes Gespräch
Anfechtung der Adoption
ZGB 269
- subsidiäres Rechtsmittel zu ordentlicher Anfechtung des Adoptionsentscheides nach kt. Recht
- greift erst bei Ablaufen der Beschwerdefrist der ordl. Beschwerde nach kt. Recht
Arten von Kindesunterhalt
Naturalunterhalt = Unterhalt wird geleistet durch persönliche Betreuung, Pflege und Erziehung
Barunterhalt = Deckung der direkten Kosten und Grundbedürfnisse des Kindes (Nahrung, Kleider, Wohnen, Gesundheit)
Betreuungsunterhalt = Deckung der indirekten Kosten des kinderbetreuenden Elternteils während möglicher Erwerbszeit
- Erwerbsausfall bis zum famR ExMin
- Kompensation der Erwerbseinbussen, die ein Elternteil hinnehmen muss, wel er das Kind persönlich betreut
- die eheliche Unterhaltspflicht eines neuen Ehegatten geht dem Betreuungsunterhalt vor
Ehelicher vs. nachehelicher Unterhalt
Ehelicher Unterhalt
- massgeblich ist die Lebenshaltung, welche die Ehegatten während der Führung des gemeinsamen Haushalts gelebet haben
- nicht: Lebensprägung
Zweistufige Methode mit Überschussverteilung
1. Bedarfsberechnung
- Gesamtbedarf:
- famR ExMin
- subsidiär: betrR ExMin
2. Gesamteinkommen
- Gesamteinkommen: Tatsächliches vs. Hypothetisches Einkommen
- Möglichkeit (Sachfrage)
- Zumutbarkeit (Rechtsfrage)
- z.B.: Schulstufenmodell
- nicht mehr: 45er-Regel
3. Überschuss
- Überschuss = Gesamteinkommen - Gesamtbedarf - Sparquote + Trennungsbedingte Mehrkosten
4. Überschussverteilung
- Grds.: Teilung des Überschusses nach grossen und kleinen Köpfen
- Aber: Unterhaltsbeiträg darf nicht höheren Lebensstandard als Lebenshaltung während Führung des gemeinsamen Haushalts bedeuten
- a) Sparquote abziehen (s.o.)
- b) Verwendung der Sparquote zur Deckung der trennungsbedingten Mehrkosten (s.o.)
Vertretung der ehelichen Gemeinschaft
ZGB 166
- ZGB 168: Jeder Ehegatte kann mit dem andern/mit Dritten RG abschliessen
- ZGB 166: Vertretung der ehelichen Gemeinschaft
1. Eheliches Zusammenleben
- nur während der Dauer des ehelichen Zusammenlebens
2. Vertretungsbefugnis
- I: Laufende (= mehr oder weniger wiederkehrende RG für täglichen Bedarf) Bedürfnisse der Familie (= Sachzusammenhang zum gemeinsamen Haushalt)
- II: Ermächtigung
- III: Guter Glaube des Dritten genügt, selbst wenn kein ausdrückliches Tätigwerden im Namen der ehelichen Gemeinschaft
Elterliche Sorge vs. Obhut vs. Persönlicher Verkehr vs. Aufenthaltsbestimmungsrecht
Elterliche Sorge = Treffen von wichtigen Entscheidungen im Leben des Kindes
Obhut = tatsächliches Zusammenleben mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft und Verantwortung für tägliche Betreuung, Pflege und Erziehung
- Alleinige Obhut: Obhut steht nur einem Elternteil zu, anderes Elternteil hat Besuchsrecht (ZGB 273)
- Alternierende Obhut: Betreuungsanteile beider Eltern so gewichtig, dass das Kind abwechselnd bei jedem von ihnen wohnt
Persönlicher Verkehr = Besuchsrecht, Kontakt per Telefon etc., Informations- und Auskunftsrecht
- Wahrnehmung durch Besuchsrecht
- aber auch alternative Kontaktmöglichkeiten (Skype, etc.)
Aufenthaltsbestimmungsrecht = Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen
Kindesschutzmassnahme
ZGB 307 ff.
1. Kindeswohlgefährdung
- Kindeswohl = Förderung und Schutz des Kindes in seiner körperlichen, geistigen und sittlichen Entfaltung (materielle und affektive Bedürfnisse) (vgl. ZGB 302 I)
- Gefährdung = ernstliche Beeinträchtigung eines Rechtsgutes mit gewisser Wahrscheinlichkeit des Risikoeintritts
2. Eltern sorgen nicht von sich aus für Abhilfe oder sind dazu ausserstande
3. Verhältnismässigkeit
- Grds. Vorrang der Familienautonomie ggü. staatlicher Intervention
- BGer: strenger Massstab
Zuständigkeit und Verfahren bei Kindesschutzmassnahmen
ZGB 307, 314 I, 315 I, 446 I
1. Zuständigkeit
- Sachliche Zuständigkeit
- ZGB 307 I i.V.m. ZGB 315 I
- Kindesschutzbehörde
- Örtliche Zuständigkeit
- ZGB 315 I: Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes
- ZGB 25 I: Wohnsitz des Kindes
2. Verfahren vor der Kindesschutzbehörde
- ZGB 314 I: Bestimmungen über Verfahren vor Erwachsenenschutzbehörde sind anwendbar
- ZGB 314 I i.V.m. ZGB 446 I, IV: Offizial-/Untersuchungsmasime
3. Recht und Rechtsfolgen
- KW-Gefährdung
- Vhm
Getrenntleben vs. Wiederaufnahme des Gemeinsamlebens
ZGB 179 II
Getrenntleben
= Aufgabe der wirtschaftlichen, körperlichen, seelischen und geistigen Gemeinschaft zwischen den Ehegattten
- Objektiv
- Aufhebung des gemeinsamen Haushalts
- meistens manifestiert durch örtliche Trennung
- Subjektiv
- klar bekundeter Trennungswille
Wiederaufnehme des Gemeinsamlebens
- ernsthaft
- dauerhaft
- Schwierigkeiten bei Feststellung der inneren Motivation
- Praxis stellt auf äussere Indikatoren ab
Volljährigenunterhalt
ZGB 277 II
1) Noch keine angemessene Ausbildung
- angemessene Ausbildung = eine den Fähigkeiten entsprechende Ausbildung
- str. bei Zweit-/Zusatzausbildung
2) Persönliche Zumutbarkeit
- z.B. kein ungerechtfertigter Kontaktabbruch
3) Wirtschaftliche Zumutbarkeit
- famR ExMin (Grundbedarf) ist zu belassen
- kein Überschussanteil
- zumutbarer Eigenverdienst wird hinzugerechnet
KOORDINATION DER UNTERHALTSPFLICHTEN
- BetrR ExMin des Unterhaltsschuldners immer zu wahren, keine Mankoteilung
- Kindesunterhalt (nach betrR Richtlinien)
- zuerst Barunterhalt
- dann Betreuungsunterhalt
- Ehegattenunterhalt und nachehelicher Unterhalt (nach betrR Richtlinien)
- Bar- und Betreuungsunterhalt mit den Erweiterungen auf das famR ExMin bei allen Beteiligten
- Ehegattenunterhalt und nachehelicher Unterhalt aufgrund famR ExMin bei allen Beteiligten
- Volljährigenunterhalt
- Überschussverteilung (Kindesunterhalt, ehelicher Unterhalt und nachehelicher Unterhalt)
Kriterien für Zuteilung der elterlichen Sorge/Obhut
Ausgangspunkt: Wahrung und Förderung des Kindeswohls
- Umsetzbarkeit
- Erziehungsfähigkeit
- Möglichkeit der persönlichen Betreuung
- Stabilität der Betreuung (=> insb. Kontinuität des Betreuungsmodells)
- Minimale Kommunikations-/Kooperationsfähigkeit in Kinderbelangen
- Bindungstoleranz
- Geographische Distanz
- vom Kind: Alter, soziales/familiäres Umfeld, Wunsch, …
Für alleinige Sorge: Bindungstoleranz tritt in Vordergrund, Kooperations-/Kommunikationsfähigkeit in Hintergrund
- ggf. Kindesschutzmassnahmen
Recht auf persönlichen Verkehr
ZGB 273
1) Nichtobhutsberechtigter Elternteil / Kind
- ZGB 273
- ZGB 298 II(bis)
2) Feststellung der Interessen
- Interessen aller Beteiligten
- aber: KW vorrangig
3) Gewichtung der Interessen
4) Alternativen
Alleinige Zuteilung der elterlichen Sorge im Eheschutz-/Scheidungsverfahren
ZGB 298 I
- Tatbestand
- Enziehungsgründe
- Mildere Mittel
TATBESTAND
1) Notwendigkeit zur Wahrung des KW
2)
- h.L.: Negative (≠ positive) Prüfung des KW
- Alleinsorge nur anordnen, wenn gemeinsame Sorge dem KW widerspricht
- nicht bloss, wenn die alleinige Sorge dem KW besser entspricht
- a.A.: Schwelle von Kindesschutzmassnahme nicht erforderlich
- KW-Gefährdung genügt
- Schwelle von ZGB 311 muss nicht erreicht werden
ENTZIEHUNGSGRUND
Gesetz
1) Entziehungsgrund (ZGB 311)
- Betroffener ist dauerhaft unfähig, das Sorgerecht pflichtgemäss auszuüben
Lehre (Zusatzkriterien)
2) Chronischer und erheblicher Dauerkonflikt zwischen den Eltern
- Konflikte, die den Rahmen der üblichen Trennungs-/Scheidungskonflikte nicht sprengen, sind hinzunehmen
3) Fehlender Wille/Fähigkeit zur Kooperation
- Eltern sollen nicht durch Verweigerung der Kommunikation, die Alleinsorge erwirken
- dann: eher Zuteilung an anderen Elternteil erwägen
- Richtschnur bleibt aber stets das Kindeswohl
4) Rechtsmissbrauch
- z.B. Beantragung der elterlichen Sorge, nur um anderes Elternteil zu quälen/kontrollieren
MILDERE MITTEL
- Richterliches Urteil für Einzelfrage
- Sachliche Entscheidkompetenz bei gewissen Themen an ein Elternteil
- Beistandschaft, Weisungen, Ermahnungen, …
Lebensprägung
kein Kippschalter mehr
Lebensprägung =
1. wenn der eine Ehegatte
2. aufgrund des gemeinsamen Lebensplanes
3. sein Erwerbsleben und damit seine ökonomische Selbständigkeit
4. zugunsten der Besorgung des Haushaltes und der Erziehung der Kinder aufgegeben hat
5. und es ihm zufolge dieser gemeinsamen Entscheidung
6. nach langjähriger Ehe
7. nicht mehr möglich ist, an seiner früheren beruflichen Stellung anzuknüpfen oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche ähnlichen ökonomischen Erfolg verspricht
Betreungsunterhalt
rechtliche vs. ökonomische Betrachtung
Rechtlich: Kinderunterhalt, d.h. an Kind geschuldet
Ökonomisch: Bezahlung des betreuenden Elternteils bis zum FamR ExMin
Aufenthaltsbestimmungsrecht
ZGB 301a
- Wesen
- Massstab
- Interessenabwägung
- Kriterien
Wesen
- Zustimmungserfordernis ≠ Vetorecht
Massstab
- KW im Vordergrund
- ≠ Persönliche Gründe
- Schranke ist nicht KW-Gefährdung
- Frage: Was ist förderlicher für KW
Interessenabwägung
- Umzugswilliger: Persönlichkeitsrechte und Niederlassungsfreiheit
- Umzugsgegner: Aufenthaltsbestimmungsrecht
- Kind: KW
Kriterien
- Familiäres und wirtschaftliches Umfeld
- Stabilität der Verhältnisse => Ausgangspunkt: bisher gelebtes Betreuungsmodell
- Sprache und Beschulung
- Gesundheitliche Bedürfnisse
- Meinung des Kindes
Erziehungsbeistandschaft
ZGB 308 I
schwächste Form der Beistandschaft, Eltern können weiterhin entscheiden
Verhältnis von …
ZGB 306 III vs. ZGB 308 II
ZGB 308 II ist eine lex specialis zu ZGB 306 III
ZGB 308 II: erfordert KW-Gefährdung
ZGB 306 III: erfordert nur eine Interessenkollision
durch reine Kreditbeschaffung erworbene Vermögenswerte fallen vermutungsweise unter?
ZGB 209 II
⇒ Errungenschaft
vgl. ZGB 209 II: eine Schuld belastet die Vermögensmasse, mit welcher sie sachlich zusammenhängt, im Zweifel aber die Errungenschaft !
Zuwendung an anderen Ehegatten?
ZGB 208 I Ziff. 2
h.L.: Zuwendungen an anderen Ehegatten sind nicht erfasst
Berechnung des Betreuungsunterhalts
Berechnung des Kindesunterhalts: Lebenshaltungskosten-Methode (BGer)
- Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils berechnen
- abzgl. hypothetisches Einkommen
d.h. keine Entlöhnung für Betreungsarbeit, sondern für indirekte Kosten des Betreuungsunterhalts
Qualifiziertes Konkubinat
Qualifiziertes Konkubinat
= Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft
- auf längere Zeit bzw. auf Dauer angelegte
- Lebensgemeinschaft
- zweier Personen
- mit grundsätzlichem Ausschliesslichkeitscharakter
- mit sowohl geistig-seelischer als auch wirtschaftlicher Komponente
- Vermutung ab 5 Jahren
- BGer rechnet qualifiziertes Konkubinat mit Kind bei Feststellung der Lebensprägung zur Dauer der Ehe hinzu
- Lehre: Entscheid für Konkubinat zeugt von fehlendem Rechtsbindungswillen
Eigenversorgungskapazität
- Primat der Eigenversorgung ⇒ Obliegenheit des Unterhalbtsberechtigten zur (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt
- clean break-Prinzip
- Abschaffung 45er-Regel (BGer)
Kriterien
- Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung
- weitere künftige Vermögensanfälle (z.B. sich bald realisierende Erbanwartschaften
- Ertrag aus selbstgenutztem Vermögen
- Anwartschaften aus AHV/IV und private/staatliche Vorsroge
- Altersvorsorgeersparnisse
- Tatsächliche/Hypothetische Erwerbseinkünfte
Bedeutung der Anhörung des Kindes
ZPO 298
- Ausdruck der Beachtung der Persönlichkeit des Kindes
- Kinder als Subjekt und nicht Objekt des familienrechtlichen Verfahrens
- Wunsch des Kindes
- Kein Wahlrecht
- aber: grosser Erkenntniswert & gewichtiges Kriterium (v.a. bei UF)
- bei Diskrepanz zwischen objektiviertem KW und Wunsch => Vorzug des objektivierten KW
Nötige Entscheidungen der Eltern
ZGB 301 I(bis)
- „Betreuender Elternteil“
- „Alltäglichkeit/Dringlichkeit“
Betreuender Elternteil
- h.M.: rein faktisch, also auch besuchsberechtigter Elternteil während des Besuchs
- M.M.: nur Obhutsberechtigte
Alltäglichkeit/Dringlichkeit
- extensive Auslegung
- nicht alltäglich = was schwer abänderbar und Gestaltungsfreiheit des anderen Elternteils einschränkt
- egal: wie oft eine Angelegenheit im täglichen Leben vorkommt
Güterrechtliche Auseinandersetzung
Schema
1. Qualifikation des Güterstandes
- Ehevertrag?
- Bestimmung des Güterstandes
- Modifikationen?
2. Allgemeines zum Güterstand
3. Massgebliche Zeitpunkt
- ZGB 204, 207: Auflösung des Güterstandes
- ZGB 211, 214: Güterrechtliche Auseinandersetzung
4. Massenzuordnung der einzelnen Vermögenswerte
- ZGB 207: Massenzuordnung zum Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes
5. Rücknahme und Zuweisung von Vermögenswerten unter den Ehegatten
- ZGB 205: Rücknahme des Eigentums
- ZGB 206: Begleichung der ggs. Schulden und Ausgleich der Mehrwerte
- ZGB 209 II analog: Zuordnung von Schulden ggü. Dritten
6. Berechnung des Vorschlags unter Berücksichtigung allfälliger Mehrwertanteile
- ZGB 209 I, II: Feststellung und Begleichung von Ersatzforderungen zwischen den Gütermassen
- ZGB 209 III: Berechnung und Zuordnung von Mehr-/Minderwertanteilen
- ZGB 207 II: Korrektur z.G. des EG
- ZGB 208: Hinzurechnung veräusserter Vermögenswerte
- Bestimmung des Saldos der Errungenschaft (Nettoverkehrswert, ZGB 210 I)
7. Beteiligung am Vorschlag
8. Erfüllung der Ansprüche
- Fälligkeit und besondere Zahlungsfristen
- Zuteilung von Wohnung und Hausrat bei Tod eines Ehegatten
Zuweisung einer Sache innerhalb des Mannes-/Frauenguts
Ordentlicher Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung
- nicht: Eigentum
- sondern: engster sachlicher Zusammenhang
- bei gleich grossen Beträgen: Vermutung nach ZGB 200 III
- bei Beteiligung anderer Masse des gleichen Ehegatten: Ersatzforderung (ZGB 209)
Fälligkeit und besondere Zahlungsfristen bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung
- Grds.: Fälligkeit mit Abschluss der güterrechtlichen Auseinandersetzung
- Ausnahme: Zahlungsaufschub (ZGB 218)
Klage gegen Dritte nach der güterrechtlichen Auseinandersetzung
ZGB 220
Bestimmungen über erbrechtliche Auseinandersetzung gelten sinngemäss
3 Arten der Gütergemeinschaft
ZGB 222: Allgemeine Gütergemeinschaft
ZGB 223: Errungenschaftsgemeinschaft
ZGB 224: Ausschlussgemeinschaft
Kindesvermögen
Definition
Kindesvermögen i.e.S. <=> Freies Kindesvermögen
Definition
- umfasst sämtliche vermögenswerten Rechte, welche einem Kind zustehen (Kindesvermögen i.w.S.)
- ZGB 327: Haftung der Eltern
Kindesvermögen i.e.S.
- ZGB 318 I: Verpflichtung der Eltern zur Verwaltungs des Kindesvermögens i.e.S.
- ZGB 319 I: Verwendung der Erträge des Kindesvermögens i.e.S. für Unterhalt, Erziehung, Ausbildung und bei Billigkeit für Haushaltsbedürfnisse
- ZGB 320 II: Kein Antasten der Substanz
Freies Kindesvermögen
- Freies Kindesvermögen entsteht durch ausdrückliche Anordnung im Rahmen einer Zuwendung unter Lebenden oder von Todes wegen, und im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen in Bezug auf den Pflichtteil (Art. 321 Abs. 1, Art. 322 Abs. 1), oder von Gesetzes wegen beim Arbeitserwerb und beim Vermögen zur Ausübung eines Berufs oder Gewerbes (Art. 323 Abs. 1)
- ZGB 321 I: Keine Verwendung der Erträge bei entsprechendem Willen des Schenkers
ZGB 175: Berechtigung zum Getrenntleben
- Ernstliche
- Gefährdung der Persönlichkeit, wirtschaftlichen Sicherheit, Wohl der Familie
Praxis begnügt sich mit unverrückbaren Willen zur Trennung im Kontext der zweijährigen Trennungfrist vor der Scheidung (vgl. ZGB 114)
Rechtliches Kindesverhältnis
ggs. Rechte und Pflichten zwischen Eltern und Kind
Alternierende Obhut
ZGB 298 II(ter)
- auf Antrag eines Elternteils
- d.h. auch gegen Willen des anderen Elternteils möglich
- BGer forciert beinahe die alternierende Obhut
VSS
- Keine Gefährdung des Kindeswohl
- Kommunikations-/Kooperationsfähigkeit zwischen den Eltern
- Betreungskontinuität
- Gewichtiger Anteil:
- str.: genaue Schwelle
- c.a. 30-35%
- „Betreuungsanteile“ bei Obhut
- „Besuchsrecht“ bei Persönlicher Verkehr
Mindestbesuchsrecht bei alleiniger Obhut
- Grds.: Einzelfallbetrachtung
- Aber: Standardlösung vom BGer
Inhalt des Mindestbesuchsrechts:
- zweiwöchiges Wochenendbesuchsrecht (alternierend jedes zweite WE)
- Ferien-/Feiertagsregelung (Hälfte der Ferien)
Eheliche Wohnung vs. Wohnung der Familie
ZGB 162, 169
Eheliche Wohnung
= Ort, wo Ehegatten mit gewisser Regelmässigkeit zusammenleben
- auch Zweit-/Ferienwohnungen
Wohnung der Familie
= Mittelpunkt des Ehe- und Familienlebens
Zuteilung der ehelichen Wohnung
Kriterien
> Grds.: „Grösster Nutzen“ massgebend
- Kinder in gewohnter Umgebung behalten
- Gesundheitliche und berufliche Interessen
- Subsidiär
- Zumutbarkeit des Aus-/Umzugs
- 3a) Affektionsinteressen
- 3b) Alter der Ehegatten
- Doppelt subsidiär
- Eigentums-/Nutzungsrechte
- Finanzielle Gründe
Anfechtung der Elternschaft des Ehemannes
ZGB 256 ff.
Wiederherstellung der Frist bei „wichtigem Grund“
- ZGB 4: Ermessensentscheid
- Einzelfallentscheidung nach Recht und Billigkeit
Objektiv
- Schwere Krankheit
- Freiheitsentzug
- vorübergehende UUF
- Unterbruch der Kommunikationsmittel
Subjektiv
- Hoffnung auf Fortbestand der Ehe
- Falsche Rechtsauskunft der sachkundigen Stelle
- Fehlende intellektuelle Fähigkeiten oder psychologische Hindernisse bei Bildung des Klageentschlusses
- Fehlende Veranlassung zu Zweifeln
- wichtiger Grund = wenn Kläger bis anhin keine zureichende Veranlassung zu Zweifeln an Vaterschaft und zur Anhebung einer Anfechtungsklage hatte (BGer: restriktive
Frist
- BGer: Klage innert eines Monats ab Wiederherstellung der Frist
Mutter
Gebärende Person
Kindeswohl
ZGB 302 I
= Förderung und Schutz der geistlichen, körperlichen und sittlichen Entfaltung eines Kindes unter Einschluss sowohl der materiellen (finanziellen) Bedürfnisse als auch der affektiven Bedürfnisse (Sicherheit, Kontinuität, Geborgenheit, verbesserte Lebensbedingungen)
Kindeswohl bestimmt sich nach
- Alter
- Persönlichkeit
- Gesundheit
- Bedürfnisse und Wünsche des Kindes
Berechnung des Kindesunterhalts
Zweistufige Methode mit Überschussverteilung
1. Ermittlung der zur Verfügung stehenden tatsächlichen und hypothetischen Einkommen
2. Bedarf
- BetrR ExMin
- bei genügenden Mitteln: FamR ExMin
- bei genügenden Mitteln: Überschussverteilung
Schulstufenmodell (BGer)
50% - ab obligatorischer Einschulung
80% - ab Eintritt in die Oberstufe
100% - ab 16. Lebensjahr
Kriterien für die Aufteilung des Barunterhalts
- Betreuungsanteile
- grds. umgekehr proportional zum Naturalunterhalt
- Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
- Verteilung erfolgt nach Ermessen (ZGB 4: nach Recht und Billigkeit)
- d.h. sehr leistungsfähiger naturalunterhaltspflichtiger Elternteil könnte auch verpflichtet werden, Barunterhalt zu tragen
Abweichung von hälftiger Teilung der beruflichen Vorsorge durch Vereinbarung
ZGB 124b
- verzichtender Ehegatte verfügt über qualitativ gleichwertiges Vorsorgesurrogat; nicht: quantitativ gleich hoch
- Kriterien
- Angemessenheit
- Subjektiv
- Alter
- Altersunterschied
- Objektiv
- Gebundenes Vermögen des Ehegatten
- …
unentgeltlich
ZGB 198 Ziff. 2
= Rechtsgeschäft ohne Austauschcharakter
- keine Gegenleistung
- nicht am Markt erworben
Abweichung vom Primat der Eigenversorgung
- sehr nahe am Rentenalter
- Ehe war extreeeeem prägend
Nachehelicher Unterhalt
ZGB 125
- Gebührender Bedarf
- Eigenversorgunsgkapazität
- Angemessener Beitrag
- Kein Ausschlussgrund (ZGB 125 III)
Stellung des Adoptionskindes
ZGB 252 I, 267 I
⇒ gleichwertig
- Grds. der Volladoption = Vorheriges Kindesverhältnis wird vollständig ersetzt durch das neue Kindesverhältnis
VSS für Anwendbarkeit des Schulstufenmodells
- Drittbetreuungsmöglichkeit
- Umsetzbare Erwerbsmöglichkeit
Bindungstoleranz
= Fähigkeit des obhutsberechtigten Elternteils, die Beziehung zum anderen Elternteil zu fördern
Mehrwertanteil des Ehegatten
ZGB 206
1. Investition eines Ehegatten in einen Vermögenswert des anderen Ehegatten
2. Verwendung der Investition für …
- Erwerb = finanzieller Anschaffungsaufwand
- Verbesserung = wesentliche Verbesserung der Gebrauchsfähigkeit
- Erhaltung = Verhinderung von Wertzerfall
3. Keine Gegenleistung / Schenkung
4. Beschränkung auf konjunkturelle Mehrwerte
5. Keine Beteiligung am Minderwert
- Nennwertgarantie i.B.a. konjunkturellen Minderwert
- gilt global, aber nur in jeweiliger Vermögensmasse
Kriterien für Persönlichen Verkehr
ZGB 273
- Alter, Entwicklungsstand, Gesundheit des Kindes
- räumliche/zeitliche Distanz
- mit steigendem Alter: Recht auf Selbstbestimmung des Kindes
Kriterien für Aufenthaltsbestimmung
ZGB 301 I(bis)
- Familiäres und wirtschaftliches Umfeld
- Stabilität der Verhältnisse => Ausgangspunkt: bisher gelebtes Betreuungsmodell
- Sprache und Beschulung
- Gesundheitliche Bedürfnisse
- Meinung des Kindes
Scheidungskonvention
- doppelt bedingter Vergleich
Zustimmung erforderlich von…
- beiden Ehegatten (mind. i.B.a. Punkte, die durch Offizialmaxime beherrscht sind)
- Gericht
Kriterien für Adoption
- Adoption soll nicht bloss unschädlich sein fürs KW
- Adoption soll das KW fördern
Kriterien
- Persönlichkeit und Gesundheit der Adoptiveltern und des Kindes
- Gegenseitige Beziehung zwischen Adoptiveltern und Kind
- Erzieherische Eignung
- Finanzielle Verhältnisse
- Beweggründe der zukünftigen Eltern
- Entwicklung des Pflegeverhältnisses