Grundrechte Flashcards
Begriff allgemein Art1 III GG
Verfassungskräftige rechte des Bürgers gegen den Staat, sie binden Gesetzgeber, Rechtssprechung und vollziehende Gewalt
Grundrechtsberechtigte
- natürliche Person
2. juristische Personen des privatsrechts
Grundrechtsverpflichtete
IdR der Staat
IdR keine unmittelbare drittwirkung
Aufbau einer Grundrechtsprüfung
1.Eröffnung des schutzbereiches
- sachlicher Schutzbereich
- personeller schutzbereich
Art 9 I GG: alle deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
ART 5 I 1 GG: jeder hat das rechts seine Meinung frei zu äußern
Aufbau einer Grundrechtsprüfung
- Eingriff in den schutzbereich
- verfassungsmäßige Rechtfertigung des Eingriffs
- Eingriff nur gerechtfertigt wenn:
- wenn eine Grundrechtschranke vorliegt
- formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
- materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes: verhältnismäßigkeitsprinzip
Einzelne Grundrechte
- Menschenwürde Art 1 I GG
- allg. Handlungsfreiheit Art 2 I
- allg. persönlichkeitsrecht Art 2 I iVm Art 1 I GG
- recht auf leben und körperliche Unversehrtheit Art 2 II 1 GG
- Freiheit der Person Art 2 II und Art 104 GG
- Menschenwürde
„Die Würde des Menschen ist unantastbar“ Art 1 I 1 GG
BVerfG: Schutz der Menschenwürde als oberster Wert einer freiheitlichen Demokratie
Grundrecht? - JA !
- Menschenwürde
Schutzbereich Bestimmung
Mitgifttheorie: geschützt wird was den Menschen als Mensch auszeichnet, der Mensch existiert als Zweck sich selbst- immer Subjekt
Leistungstheorie: Identitätsbildung und Selbstdarstellung; nur ich bestimme was ich bin und kein anderer
Die Würde liegt in der Anerkennung der Gemeinschaft
Menschenwürde
Eingriffe
- Folter, Eingriffe in die körperliche/ seelische Integrität
- Abschuss renegade Flugzeug
- Lauschangriffe, wenn der Kernbereich privater Lebensgestaltung abgetastet wird
- freie Entfaltung der Persönlichkeit
„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit“
Geschützt werden die allg Handlungsfreiheit und allg Persönlichkeitsrecht
- Schutzbereich
Handlungsfreiheit
Allg. Handlungsfreiheit: nicht ein bestimmter Lebensbereich, sondern menschliches Verhalten
Bsp:
- Besuch Sonnenstudio
- Genuss von Nikotin
- Gestaltung eigener Freiheit & Erholung
- Schutzbereich
Persönlichkeitsrecht
Art 1 I GG
- recht auf Selbstbestimmung
- recht auf selbstbewahrung
- recht auf Selbstdarstellung
- recht auf informationelle Selbstbestimmung
- Eingriffe
Schranke: solange er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
Achtung: Verhältnismassigkeitsprüfung
Abwagungsdirektive: je mehr Eingriffe in elementare auaswrubgsformen der Handlungsfreiheit berührt, umso sorgfältiger muss die Abwägung zwischen rechtfertigungsgründen und Schutz der Freiheit des Bürgers stattfinden
- recht auf leben und körperliche Unversehrtheit Art 2 II 1 GG
„Jeder hat das Recht auf leben und körperliche Unversehrtheit“
Art 2 II 1
- Schutzbereich
Leben: leben ist körperliches Dasein
Körperliche Unversehrtheit: sowohl physische als auch psychischer Natur