Grundrechte Flashcards
Begriff allgemein Art1 III GG
Verfassungskräftige rechte des Bürgers gegen den Staat, sie binden Gesetzgeber, Rechtssprechung und vollziehende Gewalt
Grundrechtsberechtigte
- natürliche Person
2. juristische Personen des privatsrechts
Grundrechtsverpflichtete
IdR der Staat
IdR keine unmittelbare drittwirkung
Aufbau einer Grundrechtsprüfung
1.Eröffnung des schutzbereiches
- sachlicher Schutzbereich
- personeller schutzbereich
Art 9 I GG: alle deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
ART 5 I 1 GG: jeder hat das rechts seine Meinung frei zu äußern
Aufbau einer Grundrechtsprüfung
- Eingriff in den schutzbereich
- verfassungsmäßige Rechtfertigung des Eingriffs
- Eingriff nur gerechtfertigt wenn:
- wenn eine Grundrechtschranke vorliegt
- formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
- materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes: verhältnismäßigkeitsprinzip
Einzelne Grundrechte
- Menschenwürde Art 1 I GG
- allg. Handlungsfreiheit Art 2 I
- allg. persönlichkeitsrecht Art 2 I iVm Art 1 I GG
- recht auf leben und körperliche Unversehrtheit Art 2 II 1 GG
- Freiheit der Person Art 2 II und Art 104 GG
- Menschenwürde
„Die Würde des Menschen ist unantastbar“ Art 1 I 1 GG
BVerfG: Schutz der Menschenwürde als oberster Wert einer freiheitlichen Demokratie
Grundrecht? - JA !
- Menschenwürde
Schutzbereich Bestimmung
Mitgifttheorie: geschützt wird was den Menschen als Mensch auszeichnet, der Mensch existiert als Zweck sich selbst- immer Subjekt
Leistungstheorie: Identitätsbildung und Selbstdarstellung; nur ich bestimme was ich bin und kein anderer
Die Würde liegt in der Anerkennung der Gemeinschaft
Menschenwürde
Eingriffe
- Folter, Eingriffe in die körperliche/ seelische Integrität
- Abschuss renegade Flugzeug
- Lauschangriffe, wenn der Kernbereich privater Lebensgestaltung abgetastet wird
- freie Entfaltung der Persönlichkeit
„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit“
Geschützt werden die allg Handlungsfreiheit und allg Persönlichkeitsrecht
- Schutzbereich
Handlungsfreiheit
Allg. Handlungsfreiheit: nicht ein bestimmter Lebensbereich, sondern menschliches Verhalten
Bsp:
- Besuch Sonnenstudio
- Genuss von Nikotin
- Gestaltung eigener Freiheit & Erholung
- Schutzbereich
Persönlichkeitsrecht
Art 1 I GG
- recht auf Selbstbestimmung
- recht auf selbstbewahrung
- recht auf Selbstdarstellung
- recht auf informationelle Selbstbestimmung
- Eingriffe
Schranke: solange er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
Achtung: Verhältnismassigkeitsprüfung
Abwagungsdirektive: je mehr Eingriffe in elementare auaswrubgsformen der Handlungsfreiheit berührt, umso sorgfältiger muss die Abwägung zwischen rechtfertigungsgründen und Schutz der Freiheit des Bürgers stattfinden
- recht auf leben und körperliche Unversehrtheit Art 2 II 1 GG
„Jeder hat das Recht auf leben und körperliche Unversehrtheit“
Art 2 II 1
- Schutzbereich
Leben: leben ist körperliches Dasein
Körperliche Unversehrtheit: sowohl physische als auch psychischer Natur
- Eingriffe
Leben: Todesstrafe, polizeilicher Todesschuss
Körperliche Unversehrtheit: impfzwang, Sterilisieungszwang, blutabnahme
- Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Gesetzesvorbehalte: Art 2 II 3: „in diese Rechte darf nur auf Grund eines gesetztes eingegriffen werden“ zb. Körperliche Eingriffe bei gefangen; Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch- Verhältnismäßigkeit !
- Freiheit der person
Art 2 II, Art 104 GG
„Die Freiheit der Person ist unverletzlich“
Schutzbereich: körperliche Bewegungsfreiheit
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung: qualifizierter Gesetzesvorbehalt
- allgemeine Gleichheitsgrundsatz
Art 3 I GG
„Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“
Allg. Bedeutung:
- gleiches muss gleich behandelt werden
- Anwendungsbereich nicht auf bestimmten Lebensbereichen beschränkt, sondern gilt ganz allgemein
- Prüfungsaufbau
Anders als Freiheitsrechte kein Schutzbereich im eig Sinne
Art 3 I GG verbietet eine nicht gerechtfertigte ungleichbehandlung im wesentlichen gleicher Personengruppen oder Sachverhalte
1) Ungleichbehandlung Versch. Personengruppen
Bsp: bestimmte Versammlungen sind Anmeldepflichtig, andere nicht. Veranstalter ungleich behandelt
2) es handelt sich um sog. Taugliche Vergleichsgruppen
Personengruppen vergleichbar: gleiches soll gleich behandelt werden
BVerfG: es müssen Personengruppen verglichen werden, die solche gemeinsamen Eigenschaften, Kriterien oder Oberbegriffe aufweisen, die die Personengruppen gleich erscheinen lassen..
3) Rechtfertigung der ungleichbehandlung
Willkürverbot
Strenge neue Formel für bestimmte fallgruppen
Verbot von Gleichbehandlungen
In manchen Fällen Gebieter Art 3 I GG Ungleichbehandlungen
Artikel setzt voraus, dass Vergleichsgruppen durch handeln ein und desselben kompetenztrager betroffen sind