Grundrechte Flashcards

1
Q

Begriff allgemein Art1 III GG

A

Verfassungskräftige rechte des Bürgers gegen den Staat, sie binden Gesetzgeber, Rechtssprechung und vollziehende Gewalt

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2
Q

Grundrechtsberechtigte

A
  1. natürliche Person

2. juristische Personen des privatsrechts

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3
Q

Grundrechtsverpflichtete

A

IdR der Staat

IdR keine unmittelbare drittwirkung

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4
Q

Aufbau einer Grundrechtsprüfung

1.Eröffnung des schutzbereiches

A
  1. sachlicher Schutzbereich
  2. personeller schutzbereich

Art 9 I GG: alle deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
ART 5 I 1 GG: jeder hat das rechts seine Meinung frei zu äußern

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5
Q

Aufbau einer Grundrechtsprüfung

  1. Eingriff in den schutzbereich
  2. verfassungsmäßige Rechtfertigung des Eingriffs
A
  1. Eingriff nur gerechtfertigt wenn:
    - wenn eine Grundrechtschranke vorliegt
    - formelle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes
    - materielle Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes: verhältnismäßigkeitsprinzip
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6
Q

Einzelne Grundrechte

A
  1. Menschenwürde Art 1 I GG
  2. allg. Handlungsfreiheit Art 2 I
  3. allg. persönlichkeitsrecht Art 2 I iVm Art 1 I GG
  4. recht auf leben und körperliche Unversehrtheit Art 2 II 1 GG
  5. Freiheit der Person Art 2 II und Art 104 GG
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7
Q
  1. Menschenwürde
A

„Die Würde des Menschen ist unantastbar“ Art 1 I 1 GG

BVerfG: Schutz der Menschenwürde als oberster Wert einer freiheitlichen Demokratie

Grundrecht? - JA !

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8
Q
  1. Menschenwürde

Schutzbereich Bestimmung

A

Mitgifttheorie: geschützt wird was den Menschen als Mensch auszeichnet, der Mensch existiert als Zweck sich selbst- immer Subjekt

Leistungstheorie: Identitätsbildung und Selbstdarstellung; nur ich bestimme was ich bin und kein anderer

Die Würde liegt in der Anerkennung der Gemeinschaft

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9
Q

Menschenwürde

Eingriffe

A
  • Folter, Eingriffe in die körperliche/ seelische Integrität
  • Abschuss renegade Flugzeug
  • Lauschangriffe, wenn der Kernbereich privater Lebensgestaltung abgetastet wird
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10
Q
  1. freie Entfaltung der Persönlichkeit
A

„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit“
Geschützt werden die allg Handlungsfreiheit und allg Persönlichkeitsrecht

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11
Q
  1. Schutzbereich

Handlungsfreiheit

A

Allg. Handlungsfreiheit: nicht ein bestimmter Lebensbereich, sondern menschliches Verhalten

Bsp:

  • Besuch Sonnenstudio
  • Genuss von Nikotin
  • Gestaltung eigener Freiheit & Erholung
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12
Q
  1. Schutzbereich

Persönlichkeitsrecht

A

Art 1 I GG

  • recht auf Selbstbestimmung
  • recht auf selbstbewahrung
  • recht auf Selbstdarstellung
  • recht auf informationelle Selbstbestimmung
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13
Q
  1. Eingriffe
A

Schranke: solange er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

Achtung: Verhältnismassigkeitsprüfung
Abwagungsdirektive: je mehr Eingriffe in elementare auaswrubgsformen der Handlungsfreiheit berührt, umso sorgfältiger muss die Abwägung zwischen rechtfertigungsgründen und Schutz der Freiheit des Bürgers stattfinden

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14
Q
  1. recht auf leben und körperliche Unversehrtheit Art 2 II 1 GG
A

„Jeder hat das Recht auf leben und körperliche Unversehrtheit“
Art 2 II 1

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15
Q
  1. Schutzbereich
A

Leben: leben ist körperliches Dasein

Körperliche Unversehrtheit: sowohl physische als auch psychischer Natur

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16
Q
  1. Eingriffe
A

Leben: Todesstrafe, polizeilicher Todesschuss

Körperliche Unversehrtheit: impfzwang, Sterilisieungszwang, blutabnahme

17
Q
  1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
A

Gesetzesvorbehalte: Art 2 II 3: „in diese Rechte darf nur auf Grund eines gesetztes eingegriffen werden“ zb. Körperliche Eingriffe bei gefangen; Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch- Verhältnismäßigkeit !

18
Q
  1. Freiheit der person
A

Art 2 II, Art 104 GG
„Die Freiheit der Person ist unverletzlich“

Schutzbereich: körperliche Bewegungsfreiheit
Verfassungsrechtliche Rechtfertigung: qualifizierter Gesetzesvorbehalt

19
Q
  1. allgemeine Gleichheitsgrundsatz
A

Art 3 I GG
„Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“

Allg. Bedeutung:

  • gleiches muss gleich behandelt werden
  • Anwendungsbereich nicht auf bestimmten Lebensbereichen beschränkt, sondern gilt ganz allgemein
20
Q
  1. Prüfungsaufbau
A

Anders als Freiheitsrechte kein Schutzbereich im eig Sinne

Art 3 I GG verbietet eine nicht gerechtfertigte ungleichbehandlung im wesentlichen gleicher Personengruppen oder Sachverhalte

21
Q

1) Ungleichbehandlung Versch. Personengruppen

A

Bsp: bestimmte Versammlungen sind Anmeldepflichtig, andere nicht. Veranstalter ungleich behandelt

22
Q

2) es handelt sich um sog. Taugliche Vergleichsgruppen

A

Personengruppen vergleichbar: gleiches soll gleich behandelt werden
BVerfG: es müssen Personengruppen verglichen werden, die solche gemeinsamen Eigenschaften, Kriterien oder Oberbegriffe aufweisen, die die Personengruppen gleich erscheinen lassen..

23
Q

3) Rechtfertigung der ungleichbehandlung

A

Willkürverbot

Strenge neue Formel für bestimmte fallgruppen

24
Q

Verbot von Gleichbehandlungen

A

In manchen Fällen Gebieter Art 3 I GG Ungleichbehandlungen

Artikel setzt voraus, dass Vergleichsgruppen durch handeln ein und desselben kompetenztrager betroffen sind

25
Q

Glaubens- und Gewissensfreiheit

Art 4 GG

A

Freiheitsverbürgungen:

Glaubensfreiheit Art 4 I
Bekenntnisfreiheit Art 4 I
Religionsausübungsfreiheit Art 4 II

Das Grundrecht auf Gewissensfreiheit Art 4 I
Das Kriegsverweigerungsrecht Art 4III

26
Q

Die Glaubensfreiheit Art 4I, II GG

A

Schutzbereich: Glaubensfreiheit gewährt die Freiheit, einen glauben oder eine Weltanschauung zu bilden und zu haben

Glaube/Weltanschauung: Überzeugung und Vorstellung von der Stelle des Menschen in der Welt und seinen Beziehungen zu sog. Höheren Mächten

Schutzbereich umfasst das Recht des einzelnen, sein ges. verhakten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensfreiheit zu handeln

Geschützt auch: negative Glaubensfreiheit (Austritt aus der Kirche)

27
Q

Glaubensfreiheit Eingriff

A

Bsp: wenn Staat einen indoktrinierenden Einfluss ausübt (Kopftuch/ Kruzifix in Unterrichtsraum)

Wenn Staat Pflichten zum handeln oder unterlassen, die mit dem Glauben unvereinbar sind: Teilnahmepflicht am Schwimmunterricht

Rechtfertigung: nur durch Verfassungsimmanente Schranken