GmbH Flashcards

1
Q

Die Vorgesellschaft

  • Entstehung
  • Handelndenhaftung
  • Verlustdeckungshaftung
A

Entstehung: mit Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrages (Personenvereinigung sui generis) -> Auf sie sind die Regelungen des GmbHG anwendbar, soweit diese nicht die Eintragung im Handelsregister voraussetzen.
-> Die Vorgesellschaft bezweckt einen Geschäftsbetrieb nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages zu ermöglichen, da die Gesellschafter keinen Einfluss auf die Dauer der Eintragung im Handelsregister haben. Betreibt sie ein Handelsgewerbe ist sie Handelsgesellschaft. Die Vorgesellschaft kann Trägerin von Rechten und Pflichten sein und nach außen durch ihre Organe handeln. Sie ist aktiv und passiv parteifähig sowie firmenrechtsfähig, muss aber die Bezeichnung “in Gründung” oder “i.G.” dem Rechtsformzusatz anfügen.

Handelndenhaftung § 11II GmbHG:
Vorr:
-Wirksamer GmbH-Vertrag (Satzung)
-Eintragung der Gesellschaft noch nicht erfolgt
-Handeln im Namen der Gesellschaft
Gläubiger können solche Gesellschafter die im Stadium der Vorgesellschaft handeln persönlich und solidarisch in Anspruch nehmen (§11II GmbHG). Handelnde gem. §11II GmbHG sind nicht solche Gesellschafter die der Handlung lediglich zugestimmt haben.
-> Hintergrund der Regelung ist der Umstand, dass im Zeitraum der Vorgesellschaft das Stammkapital noch nicht als Haftungsmasse der Gläubiger dient. -> Außenhaftung
-> Der nach den Grundsätzen der Handelndenhaftung in Anspruch genommene Gesellschafter hat gegen die Vor-GmbH bzw. nach Eintragung gegen die GmbH einen Erstattungsanspruch nach dem Recht der Geschäftsbesorgung (§ 611, 675,670BGB).

Verlustdeckungshaftung (Innenhaftung): Unabhängig von einem konkreten Handeln haften alle Gründungsgesellschafter der Vorgesellschaft ggü. unbeschränkt und anteilig entsprechend ihrem Beteiligungsverhältnis. Diese Verlustdeckungshaftung ist also Innenhaftung ggü. der Vorgesellschaft nicht Außenhaftung, so dass Gläubiger auf eine Pfändung und Überweisung der Ansprüche verwiesen sind. Ein Durchgriff der Gläubiger auf die Gesellschaft besteht allenfalls bei Vermögenslosigkeit der Gesellschaft.
-> Die Verlustdeckungshaftung setzt sich nach Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister in der Unterbilanzhaftung bzw. der allgemeinen Differenzhaftung fort.

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2
Q

Die Eintragung ins Handelsregister

-Inhalt

A

->konstitutiv für Entstehung § 11I GmbHG

Inhalt: die für die Satzung geltenden Mindestanforderungen +Datum des Gesellschaftsvertrages+Vertretungsbefugnis der Gesellschafter+Geschäftsanschrift der Gesellschaft § 8 GmbHG+prozentuale Beteiligung am Stammkapital jedes Gesellschafters § 40I GmbHG
-> DIe Anmeldung erfolgt durch alle Geschäftsführer in beglaubigter Form §7I, 78 GmbHG.

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3
Q

Inhalt und Form des Gesellschaftsvertrages

A

Zur Gründung ist Gesellschaftsvertrag=Satzung erforderlich.

  • > Der Unterschied in der Bezeichnung liegt an der weiteren Bedeutung der Satzung ggü. einem Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft: Ist dort der Gesellschaftsvertrag ein Vertrag zwischen mehreren Parteien der die Beziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern regelt, dient die Satzung zudem der Errichtung der Gesellschaft als bei den Körperschaften konstitutiver Eintragung im Handelsregister.
  • > Inhalt ist gem.§ 3 GmbHG reglementiert.
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4
Q

Einlage

A

Einlage ist der Betrag den der einzelne Gesellschafter auf das Stammkapital zu erbringen hat. -> Auf jeden Geschäftsanteil ist eine Einlage zu leisten (§14 S.1 GmbHG) deren Höhe sich nach der Höhe des Nennbetrags des Geschäftsanteils bestimmt (§ 14 S.2 und 3 GmbHG)

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5
Q

Stammkapital

A

Stammkapital bezeichnet die Summe der von den Gesellschaftern zu leistenden Einlagen bei einer GmbH, die im Gesellschaftsvertrag vereinbart wird. In Höhe des Stammkapitals unterliegen die Gesellschafter zum Schutz der Gläubiger besonderen Pflichten der Aufbringung und Erhaltung des Gesellschaftsvermögens.

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