Allgemeines Flashcards
Gegenstand des Gesellschaftsrecht
Abgrenzung zu Körperschaften des öffentlichen Rechts.
rechtsgeschäftliche Personenzusammenschlüsse
- > privatrechtlich grenzt Gesellschaften von den Körperschaften des öffentlichen Rechts ab.
- > Durch das Merkmal des Zusammenschlusses von Personen sind Stiftungen vom Gesellschaftsbegriff ausgeschlossen. Die Miterbengemeinschaft entsteht nicht rechtsgeschäftlich sondern im Wege der gesetzlichen Erbfolge.
Abgrenzung Gesellschaften und der Rechtsgemeinschaft § 741 BGB
- > Die Mitglieder einer Gesellschaft verfolgen gemeinsam einen ideellen oder erwerbswirtschaftlichen Zweck
- > Bei der Rechtsgemeinschaft steht ein Recht, insbesondere das Eigentum (§§1008) meheren gemeinschaftlich in der Weise zu, dass jeder einzelne über seinen Bruchteil gesondert verfügen kann.-> Die Mitglieder verfolgen jedoch keinen gemeinsamen Zweck. -> Charakteristikum ist die gemeinschaftliche Berechtigung an dem gemeinschaftlichen Gegenstand.
Gesellschaft
vertraglicher Zusammenschluss von min. 2 Personen zu einem gemeinsamen Zweck, den zu fördern die Gesellschafter sich verpflichtet haben.
Unterscheidung zwischen Gesamthand und juristischer Person
Da der Zweck einer Personenvereinigung ein für alle Mitglieder einheitlicher identischer ist ließe er sich nicht erreichen wenn jedes der Mitglieder für sich über seinen gedachten Anteil an den einzelnen zum gemeinsamen Vermögen gehörenden Gegenständen unabhängig von jeder Zweckbindung bestimmen könnte -> Das Gesellschaftsrecht erreicht diese Zweckbindung auf zwei Wegen:
- entweder werden die Vermögensgegenstände gemeinschaftliches Eigentum der Mitglieder (§718 BGB) über das sie nur gemeinsam verfügen können, die so genannte Gesamthand
- oder das Vermögen wird Eigentum eines von den Mitgliedern abstrahierten Rechtssubjekts, der juristischen Person.
Bei der Gesamthand steht das Gesellschaftsvermögen den Gesellschaftern zur gesamten Hand zu. Jeder Gesellschafter ist Rechtsinhaber am Ganzen anders als bei der Bruchteilsgemeinschaft nicht nur an einem Bruchteil. Über das Gesamthandsvermögen und seine Einzelgegenstände können die Gesellschafter als Gesamthänder aber nur gemeinsam verfügen §719I BGB. Seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen kann der Gesellschafter nicht ohne die Gesellschafterstellung übertragen.