Gewinnauszahlungsanspruch gegen die GK eines Erben Flashcards
Abgrenzung Eintrittsklausel/Nachfolgeklausel
Eintrittsklausel: wenn die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag vereinbart hätten dass beim Tod eines Gesellschafters dessen Erbe oder eine dritte Person berechtigt sein soll in die Gesellschaft einzutreten. Bei dem Tot wächst die Mitgliedsschaft des verstorbenen Gesellschafters zunächst den verbliebenen Gesellschaftern an. -> Die Mitgliedschaft des Nachfolgers wird durch Rechtsgeschäft unter Lebenden anschließend neu begründet. Der Dritte erwirbt das Eintrittsrecht. (Die Klausel stellt mithin einen Vertrag zugunsten Dritter gem § 328ff. BGB dar.
Der Eintrittsberechtigte erwirbt die Mitgliedsschaft durch neuen Gesellschaftsvertrag, den die verbleibenden Gesellschafter in Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem Gesellschaftsvertrag mit dem Eintretenden abschließen.
Nachfolgeklausel: wenn der Gesellschaftsvertrag eine Vereinbarung enthielte nach der beim Tod eines Gesellschafters dessen Erben einer der Miterben oder ein Dritter ohne weiteres als Rechtsnachfolger in die Gesellschaft einrücken soll.
-> Anders als die Eintrittsklausel bewirkt die Nachfolgeklausel die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem automatisch nachrückenden Rechtsnachfolger. Der Nachfolger erhält nicht bloß einen schuldrechtlichen Anspruch auf Eintritt, ihm wird der Gesellschaftsanteil selbst unmittelbar zugewandt. Dies ergibt sich bereits aus § 139I HBG wonach der in die Gesellschaft nachrückende Erbe sein Verbleiben davon abhängig machen kann, dass ihm eine Kommanditistenstellung eingeräumt wird und er bei Ablehnung eines entsprechenden Antrags gem. § 139II HGB sein Ausscheiden aus der Gesellschaft erklären kann.
rechtliche Einordnung der Nachfolgeklausel
gesellschaftsrechtliche Lösung: die Gesellschafterstellung geht nicht aufgrund Gesamtrechtsnachfolge sondern aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Vereinbarung über. -> diese ist Verfügung unter Lebenden auf den Todesfall im Sinne von §331 BGB. Gesellschafter können daher Erben wie Nichterben werden. Werden sowohl Erben als auch Nichterben Gesellschafter werden sie anteilig Mitgesellschafter.
erbrechtlichen Lösung BGH: Rechtsnachfolge tritt kraft der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge ein. Nur Erben können nachfolgende Gesellschafter werden.
Wie regelt das Gesetz die Folgen eines Todes eines Gesellschafter einer OHG?
Was gibt es für Gestaltungsmöglichkeiten im Gesellschaftsvertrag?
III1Nr.1 HGB scheidet der Gesellschafter mit seinem Tod mangels abweichender vertraglicher Bestimmung aus der Gesellschaft aus. Sein Anteil am Gesellschaftsvermögen wächst folglich gem. §§ 105III HGB, 738I1 BGB den übrigen Gesellschaftern zu. (Dem Erben bzw. den Miterben als Gesamthandsgemeinschaft (§§1922,2032I ) steht nur der mit dem Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters gem. § 105III HGB 738I2 BGB entstehende Abfindungsanspruch gegen die überlebenden Gesellschafter zu.
- > Gesetzliche Regelung widerspricht häufig der Interessenlage, da Erfüllung der Abfindungspflicht zu Liquiditäts- und Vermögensabfluss führt.
- > Deshalb häufig Nachfolge des oder der Erben in Gesellschafterstellung intendiert:
- In Betracht kommt zunächst rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel, die bewirkt, dass Anteil automatisch im Wege der Verfügung zugunsten Dritter auf in der Klausel benannte Personen übergeht. (erfordert freilich Mitwirkung des Begünstigten und ist auch im Übrigen nicht zweifelsfrei (es ist streitig ob eine Verfügung zugunsten Dritter überhaupt möglich ist BGH -, bei der Abtretung spricht dagegen dass § 398 einen Vertrag zwischen Gläubiger und Erwerber vorraussetzt, sowie dass aufgrund § 333 BGB eine unzulässige Schwebelage entstehen würde)
-> Einfache erbrechtliche Nachfolgeklausel sieht Fortsetzung der Gesellschaft mit sämtlichen Erben des Verstorbenen vor (§ 1922 BGB), Klausel bewirkt also Vereblichkeit des Anteils (nicht des Abfindungsanspruches), Übergang erfolgt gem. § 1922 BGB)-> Bei Mehrheit von Erben kommt es allerdings zur Anteilsteilung und zum Übergang der entsprechenden Splitteranteile im Wege der Singularsukzession (andernfalls müsste Erbengemeinschaft Gesellschafter werden was sich mit erbrechtlichen Regeln nicht verträgt s. § 1975, 2059 I Haftungsbeschränkung für jeden Miterben vs. unbeschränkter Haftung jedes Gesellschafters gem. § 128 HGB, Erbengemeinschaft kann nur durch alle Erben gemeinschaftlich vertreten werden § 2038 BGB -> wird den Bedürfnissen einer Handelsgesellschaft nicht gerecht wo grds. Einzelvertretung angeordnet ist)
(davon geht auch § 139 I HGB aus (grundlegend BGHZ 68, 225)
-> verbreitet ist deshalb qualifizierte Nachfolgeklausel: sie stellt den Anteil vererblich, allerdings nur in dem Sinne, dass Gesellschaft nur mit bestimmten Erben fortgesetzt wird; der als Nachfolger Zugelassene muss deshalb Erbe sein (scheitert Nachfolge an fehlender Erbenstellung, kommt Umdeutung in Eintrittsklausel in Betracht)
Anteil geht im Wege der Singularsukzession auf Nachfolger über, und zwar in voller Höhe (erlangt der Erbe damit mehr, als ihm vom Nachlass gebührt, ist er den Miterben zum Geldausgleich verpflichtet (BGHZ 22, 186: § 242, Lit: § 2050 BGB analog)
-> Erben des Gesellschafters haften für die bis zum Tod begründeten Verbindlichkeiten nach erbrechtlichen Grundsätzen und damit mit Möglichkeit der Haftungsbeschränkung (§§ 1967, 1975); in die Gesellschaft eingerückte Erben haften zugleich nach §§128, 130 HGB, haben aber die Möglichkeit, Verbleiben von Einräumung einer Kommanditistenstellung abhängig zu machen (§ 139I HGB) oder auszuscheiden (§ 139II HGB) -> bei Umwandlung in Kommanditanteil wird Nachfolger nach § 139IIIHGB so gestellt, als hätte er von vornherein einen Kommanditanteil geerbt. (dann Haftung nach §171ff HGB
Eintrittsklausel ist vor allem für den Fall bedeutsam, dass nach Tod des Gesellschafters ein Nichterbe aufgenommen werden soll
- > Anteil geht nicht automatisch auf Eintrittsberechtigten über
- > der Begünstigte erlangt vielmehr im Wege des Vertrages zugunsten Dritter ein Recht auf Aufnahme in die Gesellschaft, d.h. ein Recht auf Abschluss eines Aufnahmevertrags (Eintrittspflciht wird dadurch nicht begründet)
- > Abfindungsanspruch fällt in Nachlass, Eintrittsberechtigter hat Beitrag (regelmäßig Kapitaleinlage) zu leisten
(in Betracht kommt aber auch vermächtnisweise Zuwendung des Abfindungsanspruchs, so dass Eintrittsberechtigter dann diesen gegen die Gesellschaft gerichteten Anspruch einbringen kann
-gleichfalls denkbar (und verbreitet) ist, dass der Abfindungsanspruch
auflösend bedingt ausgeschlossen wird und die verbleibenden
Gesellschafter verpflichtet werden, den von ihnen treuhänderisch
gehaltenen Anteil auf den Eintretenden zu übertragen)
->ist der als Nachfolger Vorgesehene Erbe, ist im Zweifel von Nachfolgerklausel auszugehen
Problematik:
Auch nach sorgfältiger Überprüfung des zu diesem Fragenkreis seither entstandenen Schrifttums hält der erkennende Senat an der zuletzt in BGHZ 22, 186 ff. = NJW 1957, 180, bestätigten Rechtsprechung fest, daß sich die Nachfolge in die Mitgliedschaft des persönlich haftenden Gesellschafters rechtlich nach Erbrecht vollziehen kann und in der Regel auch so vollzieht, sofern nur gesellschaftsvertragliche Klauseln den Weg dazu eröffnen.
(NJW 1977, 1339, beck-online)
Die gegen die erbrechtliche Nachfolge erhobenen Bedenken haben ganz offenbar ihren wesentlichen Grund darin, daß der Konflikt zwischen dem auf dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge aufbauenden Erbrecht und dem auf der persönlichen Verbundenheit der Gesellschafter beruhenden Gesellschaftsrecht im Gesetz ungelöst geblieben ist. Das ist aber kein Grund, diesen Lebenssachverhalt ganz aus dem Erbrecht auszuklammern und auf bloße Ausweichlösungen zurückzuführen. Gerade das neuere wissenschaftliche Schrifttum hat deutlich gezeigt, daß jener Konflikt mit den Mitteln richterlicher Rechtsfortbildung zu bewältigen ist und praktikable Ergebnisse erzielt werden können, die trotz Anerkennung grundlegender gesellschaftsrechtlicher Notwendigkeiten alle beteiligten Interessen in der vom Erbrecht geforderten Weise zu berücksichtigen vermögen.
(NJW 1977, 1339, beck-online)
Offenbar setzt auch das Gesetz die erbrechtliche Nachfolge als selbstverständlich voraus. Selbst wenn man meint, das dem § 139 HGB nicht unmittelbar entnehmen zu können, so wird doch jedenfalls nach § 177 HGB die Gesellschaft beim Tod eines Kommanditisten nicht aufgelöst; davon, daß der Kommanditist bzw. seine Erben damit ausscheiden sollen, ist weder etwas gesagt, noch kann das vernünftigerweise - wegen der Belastung der Gesellschaft mit Abfindungsanprüchen - als gesetzlich gewollter Regelfall angesehen werden; da ferner in § 177 HGB von der Notwendigkeit einer Nachfolgebestimmung im Gesellschaftsvertrag keine Rede ist, muß die automatische Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben des Verstorbenen angenommen werden und für die dazu erforderliche Rechtsnachfolge in den Anteil notwendigerweise das Erbrecht unmittelbar zum Zuge kommen.
Von diesem Standpunkt aus ergibt sich ohne weiteres, daß eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung, die einen Anteil generell vererblich stellt, nach der also schlechthin die „Erben” eines Gesellschafters an dessen Stelle treten sollen, regelmäßig als erbrechtliche Nachfolgeklausel auszulegen ist; das wird im allgemeinen auch zu gelten haben, wenn nicht ausdrücklich von einer „Nachfolge” oder dem „Übergang” des Anteils, sondern - wie im vorliegenden Falle bei Else S - von einem „Eintritt” in die Gesellschaft die Rede ist; denn die Vertragspraxis verwendet diese und ähnliche Worte, wenn nichts weiter hinzugefügt wird, ohne damit unterschiedliche Rechtsfolgen zu verknüpfen.
BGH zur qualifizierten Nachfolgeklausel
Dagegen gibt der Senat seine in BGHZ 22, 186 (195) = NJW 1957, 180 vertretene Ansicht auf, daß in Fällen, in denen gesellschaftsrechtlich nur einer von mehreren Miterben die Nachfolge antreten kann (sog. „qualifizierte Nachfolgeklausel”), der Gesellschaftsanteil unmittelbar nur in Höhe seiner Erbquote auf diesen übergehe, der übrige Anteil dagegen, wenn Abfindungsansprüche insoweit nicht in Frage kommen, zunächst den überlebenden Gesellschaftern als Treuhändern des Nachfolgers anwachse. Dem Schrifttum, das sich mit dieser Entscheidung auseinandergesetzt und (mit zum Teil unterschiedlichen Begründungen) überwiegend für die unmittelbare Vollnachfolge des begünstigten Miterben ausgesprochen hat, ist im Ergebnis zu folgen (vgl. u.a. A. Hueck, JZ 1957, 222 ff.; Reinicke, NJW 1957, 561 ff.; Siebert, BB 1957, 19 f.; Wiedemann, S. 193 ff.; Schlegelberger-Geßler, § 139 Anm. 25 a; P. Ulmer, Großkomm. HGB, 3. Aufl., § 139 Anm. 49 ff. m.w. Nachw.). Zustimmung verdient insbesondere der Ausgangspunkt, daß zwingende erbrechtliche Grundsätze der unmittelbaren Vollnachfolge nicht entgegenstehen. Zweifellos darf auch der Gesellschafter-Erbe nicht mehr erhalten bzw. behalten, als ihm aufgrund Erbrechts zusteht. Aber die Erbquote, die sein Recht umreißt, ist keine gegenständliche Begrenzung seines Erwerbs in dem Sinne, daß er keinen über diese Quote hinausgehenden Teil des Gesellschaftsanteils erwerben könnte. Sie bestimmt nur zwingend den Anteil am Wert des Gesamtnachlasses, der ihm im Endergebnis zufließen darf und soll. Etwas anderes ist auch nicht daraus herzuleiten, daß der Erbquote darüber hinaus insofern Bedeutung zukommt, als bei Vererblichkeit des Gesellschaftsanteils für alle Erben grundsätzlich jeder von ihnen den Anteil in der Höhe erwirbt, der seiner Quote entspricht. Das
beruht nicht auf einer weitergehenden Beurteilung der erbrechtlichen Tragweite der Erbquote, sondern darauf, daß diese mangels anderweiter Regelung durch Gesellschaftsvertrag oder letztwillige Verfügung den einzig praktikablen und dem mutmaßlichen Willen aller Beteiligten entsprechenden Maßstab für die Aufteilung des Gesellschaftsanteils darstellt. Dieser Gesichtspunkt greift gerade nicht ein, wenn der Gesellschaftsanteil nur für einen von mehreren Miterben vererblich gestellt ist. Bestehen aber insoweit weder spezielle erbrechtliche noch sonstige Schranken, dann führt eine sach- und interessengerechte Anwendung des Rechtsgedankens der Einzelrechtsnachfolge auf die Fälle der qualifizierten Nachfolgeklausel folgerichtig zu dem Ergebnis, daß der gesellschaftsvertraglich allein zugelassene Miterbe den Anteil des verstorbenen Gesellschafters unmittelbar im ganzen erwirbt. Die Erbquote behält die volle ihr nach Erbrecht zukommende Bedeutung für die Ansprüche der Miterben untereinander - einschließlich des Gesellschafter-Erben - auf Wertausgleich. Die erbrechtlich gebotene Berücksichtigung der Interessen der anderen Nachlaßinteressenten, insbesondere der Pflichtteilsberechtigten und Nachlaßgläubiger, ist, wie schon oben angedeutet, auch bei dieser Lösung möglich; das hauptsächliche Anliegen des Senats im Urteil BGHZ 22, 186 ff. = NJW 1957, 180, höferechtlichen Tendenzen im Gesellschaftsrecht entgegenzutreten, die diese Interessen gefährden könnten (vgl. Roh. Fischer, Das Entscheidungsmaterial der höchstrichterlichen Rechtsprechung, in: Arbeiten zur Rechtsvergleichung Nr. 80/1976, S. 12), bleibt daher unangefochten bestehen.
(NJW 1977, 1339, beck-online)