GbR § 705 Flashcards
Rechtsfähigkeit
Nur Außengesellschaft
Ob Innen- oder Außen Geselschaft bestimmt sich danach ob die Gesellschaft nach ihrem Zweck auf die Teilnahme am Rechtsverkehr gerichtet ist.
Die Innengesellschaft bleibt auf die interne Vereinbarung beschränkt, nimmt als Gesellschaft nicht am Rechtsverkehr teil und kann daher auch keine die Gesellschaft treffenden Verbindlichkeiten begründen. Sie ist im Gegensatz zur Außengesellschaft weder Rechts noch Parteifähig,Rechtsbeziehungen bestehen nur im Innenverhältnis der Gesellschafter. Ein Gesamthandsvermögen bildet sie nicht.
Außengesellschaft ist Teilrechtsfähig -> sie ist rechtsfähig, soweit sie durch die teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.
- > Sie wird in der jeweiligen Zusammensetzung der Gesellschafter Vertragspartner -> Stellung als Vertragspartner wird durch Gesellschafterwechsel nicht berührt.
- > Die Gesamthand als solche ist Rechtssubjekt, nicht allein die einzelnen gesamthänder in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit.
- > Aber GbR als Gesamthand ist keine juristische Person
-> Daher haften die Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten gesamtschuldnerisch, d.h. jeder Gesellschafter nach Wahl des Göäubigers auf die ganze Schuld
früher: Lehre von der Doppelverpflichtung der Gesellschafter
heute: Akzessorietätstheorie-> Gesellschafter haften für die Schuld der Gesamthand kraft Gesetz
- > Haftungsumfang § 128 HGB analog
Vetrag als Grundlage
Die Gesellschaft setzt stets einen Vertrag als Grundlage voraus. Eine Gemeinschaft die auf einer anderen Grundlage beruht ist niemals Gesellschaft.
-> Betreiben Ehegatten in Gütergemeinschaft oder Erben in Miterbengemeinschaft ein Handelsgewerbe, liegt allein deshalb noch keine OHG vor.
- > Auch eine bloß tatsächliche Gemeinschaft genügt nicht. Ein Gesellschaftsvertrag kann jedoch stillschweigend geschlossen werden.
- > Gesellschafter können alle natürlichen und juristischen Personen , auch solche des öffentlichen Rechts sein, ferner bestimmte andere Personenvereinigungen die am Rechtsverkehr als geschlossene Eineheiten teilnehmen nämlich vor allem OHG und KG, aber auch eine andere BGB Gesellschaft oder ein nicht eingetragener Verein -> dagegen nicht Bruchteilsgemeinschaft, ERbengemeinschaft, eheliche Gütergemeinschaft, stille Gesellschaft
GBR und Eintragung
Handelsregister (z.B. als Kommanditist einer KG) -> es müssen die Gesellschafter der GBR eingetragen werden: § 162I 2 HGB
Grundbuch: §47 GBO-> Gesellschafter sind einzutragen
-> 899 a BGB erstreckt den grundbuchrechtlichen Gutglaubensschutz auf diese Eintragung (damit sind allerdings die Existenz der Gesellschaft und die Vertretungsverhältnisse sowie zugrundeliegende schuldrechtliche Geschäfte nicht erfasst-> das Grundbuch ist kein Gesellschaftsregister
Verhältnis von Geschäftsführung und Vertretung
-> sind scharf zu unterscheiden!!
Eine Handlung kann gleichzeitig ein Akt der Geschäftsführung und der Vertretung sein. -> Der Unterschied liegt darin von welchem Gesichtspunkt aus die Tätigkeit betrachtet wird:
-Betätigung für die Gesellschaft vom Innenverhältnis her gesehen ist Geschäftsführung,
-vom Außenverhältnis her gesehen Vertretung.
Im ersteren Fall handelt es sich um die interne Willensbildung, Zuständigkeit, und Verantwortlichkeit um die Frage ob der Gesellschafter die Handlung vornehmen darf ohne seine Pflicht den anderen Gesellschaftern ggü. zu verletzen.
Bei der Vertretung handelt es sich um die Wirksamkeit nach außen
Haftung für Gesellschaftsschulden
- > Für nach seinem Ausscheiden entstandene Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet der Ausgeschiedene nicht.
- > Haftung für im Augenblick des Ausscheidens bestehende Schulden + -> Allerdings ist die Nachhaftung zeitlich begrenzt, sie erlischt spätenstens nach 5 Jahren (§ 736II BGB iVm §160 HGB) -> Für die OHG beginnt die Frist mit der Eintragung des Ausscheidens des Gesellschafters ins Handelsregister. Da es für die GbR kein Register gibt bereitet die Feststellung des maßgeblichen Zeitpunktes Schwierigkeiten.-> Jedenfalls beginnt die Frist ab der positiven Kenntnis des jeweiligen Gläubigers vom Ausscheiden des Gesellschafters zu laufen.
- > Im Innenverhältnis haben die verbleibenden Gesellschafter, denen das Gesellschaftsvermögen zusteht die Schulden allein zu tragen. sie müssen den Ausscheidenden von der Haftung befreien § 738I3 BGB
Gesamthandsgemeinschaft
Das Gesetz sieht für die Personengesellschaften als Regel die Gemeinschaft zur gesamten Hand vor. (Diese Vermögenszuordnung kommt auch in anderen Zusammenhängen vor: Erbengemeinschaft (§2032), eheliche Gütergemeinschaft (1416)
Das Vermögen der Personengesellschaft ist Gesamhandsvermögen soweit nichts anderes vereinbart ist (§718I BGB) und unterliegt daher einer dinglichen Bindung als Sondervermögen. -> Die Gesellschafter können nicht über “Anteile” an den einzelnen zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Gegenstände verfügen (§ 719I BGB) Die Gesellschafter können nur gemeinsam “mit gesamter Hand” über die einzelnen Gegenstände verfügen.
-> Dagegen steht den einzelnen Gesellschaftern ein Anteil am Gesamtvermögen also am Gesellschaftsvermögen im Ganzen zu. Ob ein Gesellschafter über diesen Anteil am Gesellschaftsvermögen verfügen kann, lässt sich nicht aus der Form der Vermögenszuordnung herleiten. Bei der Erbengemeinschaft ist eine solche Verfügung ohne weiteres zulässig (§2033I BGB) bei der Gütergemeinschaft ist sie dagegen entsprechend der persönlichen Bindung der Ehegatten nicht möglich (§1419). Bei der Gesellschaft gilt ein Verfügungsverbot hinsichtlich der Anteile am Gesamtvermögen. Die Beteiligung am Gesellschaftervermögen ist untrennbarer Bestandteil der Mitgliedschaft. Ein Nichtgesellschafter kann nicht Teilhaber der Gesamthandsgemeinschaft sein. Durch Vereinbarung kann die Übertragung der ganzen Mitgliedsschaft zugelassen werden; dann wird der Anteil am Gesamtvermögen als Element der Mitgliedschaft in der Gesellschaft übertragen. §719 I BGB der in gleicher Weise die Verfügung über den Anteil am Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazugehörenden Gegenständen ausschließt ist daher so zu lesen dass der erste Teil in bestimmter Form dispositiv ist während der zweite Teil zwingend ist. § 719I BGB steht der Übertragung der Mitgliedschaft nicht entgegen. Nach dem gesetzlichen Grundmuster ist die Mitgliedsschaft zwar nicht übertragbar davon können die Gesellschafter jedoch abweichen. Fehlt die Zustimmung auch nur eines Gesellschafters ist die Übertragung schwebend unwirksam bei edngültiger Verweigerung endgültig unwirksam, nicht etwa relativ unwirksam iSv § 135 BGB.
Übertragung der Mitgliedschaft
- Doppelvertrag
- > Eine Gesellschafternachfolge unter Lebenden stellt der Sache nach eine Verbindung des Ausscheidens eines Gesellschafters und des Eintritts eines neuen Gesellschafters dar. -> Die §§ 717, 719 BGB stehen dem nicht entgegen (siehe Gesamthandsgemeinschaft) - Übertragung durch Verfügungsgeschäft
- > Die andere Form der Nachfolge ist die unmittelbare Übertragung der Mitgliedschaft vom Ausscheidenden auf den Eintretenden Gesellschafter durch gesellschaftsrechtliches Verfügungsgeschäft zwischen diesen. -> dingliche Wirkung (§413, 398 BGB)
- > Notwendig damit verbunden ist die übertragung des Anteils am Gesellschaftsvermögen (siehe Gesamthandsgemeinschaft) -> Deshalb wird die Übertragung der Mitgliedschaft oft auch als Übertragung des Gesellschaftsanteils bezeichnet.
- > Die Übertragung des Gesellschaftsanteils als Übertragung der Mitgliedschaft selbst ist stets klar zu unterscheiden von der bloßen Übertragung des Auseinandersetzungsguthabens bei der es sich lediglich um die Abtretung einer Geldforderung handelt. Ein nur schuldrechtliches Geschäft ist auch das der Übertragung zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft zwischem altem und neuem Gesellschafter.
- > Die Übertragung der Mitgliedscahft verändert die personelle Zusammensetzung, berührt unmittelbar die Beziehung der Gesellschafter untereinander, ist Grundlagengeschäft und bedarf stets der Zustimmung aller Gesellschafter. -> sonst schwebend unwirksam, bei Versagung der Genehmigung nur eines Geselschafters endgültig unwirksam
- > Im Innenverhältnis erhält eintretende Gesellschafter grds. die gleiche Stellung wie sie der ausscheidende hatte.
- > Im Außenverhältnis sind die Gesellschafter wie ausscheidende und eintretende zu behandeln, dh. es gilt die Nachhaftung nach § 736II BGB iVm § 160HGB sowie ggf. die Haftung des neuen Gesellschafters für die Altschulden entsprechend §130 HGB.