Gefahrstoffe Usw Flashcards

1
Q

Gefahrstoffverordnung

A

Zweck:

  • Gefahrstoffverordnung: Vorschriften zum Schutz der Beschäftigten beim Umgang mit gefährlichen Stoffen und Gemischen.
  • Verantwortlich: Apothekenleitung.
  • Pflichten der Beschäftigten: Festgelegte Maßnahmen befolgen und einhalten.

Definition geregelt

Arbeitsplatzgrenzwert

  • Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): Durchschnittliche Konzentration eines Stoffs in der Luft.
  • Zweck: Gibt an, bis zu welcher Konzentration akute oder chronische Gesundheitsschäden nicht zu erwarten sind.
  • Schutzmaßnahmen: Bei Vorhandensein eines AGW sind besondere Schutzmaßnahmen erforderlich (z.B. Arbeiten unter dem Abzug).

-Gefahrstoffverordnung: Enthält detaillierte Vorschriften zu:

  • Gefährdungsbeurteilungen: Beim Arbeiten mit Gefahrstoffen.
  • Explosionsschutzdokument: Dokumentation von Explosionsgefahren.
  • Sicherheitsdatenblatt: Informationen zu Gefahrstoffen.
  • Apothekeninternes Gefahrstoffverzeichnis: Auflistung gefährlicher Stoffe.
  • Schutzmaßnahmen: Vorgaben zum Schutz der Beschäftigten.
  • Unterrichtung und Unterweisung: Informationen und Schulungen für Beschäftigte.
  • Anwendungsbeschränkungen: Einschränkungen bei der Verwendung von Gefahrstoffen.
  • Gefahrenkennzeichnung:

Jede Gefahrenklasse und -kategorie umfasst:

  • Gefahrenpiktogramm: Symbol zur Darstellung der Gefahr.
  • Signalwort: Z.B. „Gefahr“ oder „Achtung“.
  • H-Satz: Hinweis auf besondere Gefahren (z.B. H300: Lebensgefahr bei Verschlucken).
  • Zusätzliche Sätze:
    • EUH-Sätze: Ergänzende Gefahrenhinweise.
    • P-Sätze: Sicherheitshinweise.
  • Rechtsgrundlage: Alle Sätze sind in der CLP-VO, Anhang III bzw. IV aufgeführt.
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2
Q

Welches Gesetz regelt den Verkehr mit Gefahrstoffen?

A

Chemikalien- Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)

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3
Q

Chemikalien-Verbotsverordnung ChemVerbotsV

A
  • ChemVerbotsV: Enthält zwei Anlagen.
    • Anlage 1: Nationale Inverkehrbringensverbote für bestimmte Stoffe.
    • Anlage 2: Abgabebedingungen für bestimmte Stoffe und deren Einhaltung.

§6&7
- für Abgabeerlaubnis von der zuständigen Behörde nötig
- Apotheken ausdrücklich, ausgenommen
- Für Erlaubnis, Sachkunde nach § 11, Mindestalter 18 Jahre

Sachkundig:
PTA, Apotheker, Apotheke Assistent, Pharmazie Ingenieure, Apothekenassistent

** §8 Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe**
- Nur von im Betrieb beschäftigter Person abzugeben mit Sachkunde
- Nur, wenn bekannt ist, dass erwerbende den Stoff ordnungsgemäß verwendet/keine unerlaubte Verwendung vorliegt
- Der Erwerber unterrichtet wurde über
potentielle Gefahren, Vorsichtsmaßnahmen beim Gebrauch,
ordnungsmäßige Entsorgung

§9 Identitätsfeststellung und Dokumentation
—> für jede Abgabe ist ein Abgabebuch zu führen

  • Identitätsfeststellung:
    • Erwerber oder Empfangsperson identifizieren.
    • Vorhandensein der Auftragsbestätigung prüfen (Verwendungszweck und Identität).
  • Dokumentation im Abgabebuch:
    • Art und Menge der abgegebenen Stoffe/Gemische.
    • Datum der Abgabe.
    • Verwendungszweck.
    • Name der abgebenden Person.
    • Name und Anschrift des Erwerbers.
  • mind. 18 Jahre alt (Erwerber)
  • Empfang bestätigen lassen (Unterschrift oder handschriftliche elektronische Unterschrift).
  • Abgabe Buch und Empfangsscheine vom Betriebsinhaber mindestens 5 Jahre aufbewahren
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4
Q

REACH Verordnung (Sicherheitsdatenblatt, Verkehr mit Chemikalien EU ab 1T)

A

REACH: Registrierung, Bewertung, Zulassung, Beschränkung von Chemikalien in Europa

**Sicherheitsdatenblatt: **

  • Zusammenfassung wichtiger Daten, die für die Verwendung wichtig sind:
    • Physikalisch-chemische Eigenschaften
    • Sicherheitstechnische Informationen
    • Toxikologische Daten
    • Ökologische Informationen
  • Zweck:
    • Gesundheits- und Arbeitsschutz
    • Schutz der Umwelt
  • Verwendung: Grundlage für die Kennzeichnung des Stoffs oder Gemischs.
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5
Q

CLO-VO (Classification, Leibeling and Packaging of substances and mixtures)

A
  • CLP-VO (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008)
    • Kurzbezeichnung: CLP-VO (Classification, Labelling and Packaging of substances and mixtures).
    • Zweck: Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien in der EU.
    • System: Implementiert das weltweit gültige GHS (Globally Harmonized System) in der EU.

CLP-VO

  • Gefahrenpiktogramme: 9 mögliche Piktogramme.
  • Gefahrenklassen: 29 Klassen, unterteilt in Gruppen/Kategorien.
  • Zuordnung:
    • Piktogramm: Eines der 9 Piktogramme.
    • Signalwort: „Gefahr“ oder „Achtung“.
    • Gefahrenhinweis (H-Satz): Beschreibt die Gefahr.

Einstufung: LD50(Konzentration bei der 50 % der Versuchstiere sterben)

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