Gefahrstoffe Usw Flashcards
Gefahrstoffverordnung
Zweck:
- Gefahrstoffverordnung: Vorschriften zum Schutz der Beschäftigten beim Umgang mit gefährlichen Stoffen und Gemischen.
- Verantwortlich: Apothekenleitung.
- Pflichten der Beschäftigten: Festgelegte Maßnahmen befolgen und einhalten.
Definition geregelt
Arbeitsplatzgrenzwert
- Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): Durchschnittliche Konzentration eines Stoffs in der Luft.
- Zweck: Gibt an, bis zu welcher Konzentration akute oder chronische Gesundheitsschäden nicht zu erwarten sind.
- Schutzmaßnahmen: Bei Vorhandensein eines AGW sind besondere Schutzmaßnahmen erforderlich (z.B. Arbeiten unter dem Abzug).
-Gefahrstoffverordnung: Enthält detaillierte Vorschriften zu:
- Gefährdungsbeurteilungen: Beim Arbeiten mit Gefahrstoffen.
- Explosionsschutzdokument: Dokumentation von Explosionsgefahren.
- Sicherheitsdatenblatt: Informationen zu Gefahrstoffen.
- Apothekeninternes Gefahrstoffverzeichnis: Auflistung gefährlicher Stoffe.
- Schutzmaßnahmen: Vorgaben zum Schutz der Beschäftigten.
- Unterrichtung und Unterweisung: Informationen und Schulungen für Beschäftigte.
- Anwendungsbeschränkungen: Einschränkungen bei der Verwendung von Gefahrstoffen.
- Gefahrenkennzeichnung:
Jede Gefahrenklasse und -kategorie umfasst:
- Gefahrenpiktogramm: Symbol zur Darstellung der Gefahr.
- Signalwort: Z.B. „Gefahr“ oder „Achtung“.
- H-Satz: Hinweis auf besondere Gefahren (z.B. H300: Lebensgefahr bei Verschlucken).
-
Zusätzliche Sätze:
- EUH-Sätze: Ergänzende Gefahrenhinweise.
- P-Sätze: Sicherheitshinweise.
- Rechtsgrundlage: Alle Sätze sind in der CLP-VO, Anhang III bzw. IV aufgeführt.
Welches Gesetz regelt den Verkehr mit Gefahrstoffen?
Chemikalien- Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)
Chemikalien-Verbotsverordnung ChemVerbotsV
-
ChemVerbotsV: Enthält zwei Anlagen.
- Anlage 1: Nationale Inverkehrbringensverbote für bestimmte Stoffe.
- Anlage 2: Abgabebedingungen für bestimmte Stoffe und deren Einhaltung.
§6&7
- für Abgabeerlaubnis von der zuständigen Behörde nötig
- Apotheken ausdrücklich, ausgenommen
- Für Erlaubnis, Sachkunde nach § 11, Mindestalter 18 Jahre
Sachkundig:
PTA, Apotheker, Apotheke Assistent, Pharmazie Ingenieure, Apothekenassistent
** §8 Grundanforderungen zur Durchführung der Abgabe**
- Nur von im Betrieb beschäftigter Person abzugeben mit Sachkunde
- Nur, wenn bekannt ist, dass erwerbende den Stoff ordnungsgemäß verwendet/keine unerlaubte Verwendung vorliegt
- Der Erwerber unterrichtet wurde über
potentielle Gefahren, Vorsichtsmaßnahmen beim Gebrauch,
ordnungsmäßige Entsorgung
§9 Identitätsfeststellung und Dokumentation
—> für jede Abgabe ist ein Abgabebuch zu führen
-
Identitätsfeststellung:
- Erwerber oder Empfangsperson identifizieren.
- Vorhandensein der Auftragsbestätigung prüfen (Verwendungszweck und Identität).
-
Dokumentation im Abgabebuch:
- Art und Menge der abgegebenen Stoffe/Gemische.
- Datum der Abgabe.
- Verwendungszweck.
- Name der abgebenden Person.
- Name und Anschrift des Erwerbers.
- mind. 18 Jahre alt (Erwerber)
- Empfang bestätigen lassen (Unterschrift oder handschriftliche elektronische Unterschrift).
- Abgabe Buch und Empfangsscheine vom Betriebsinhaber mindestens 5 Jahre aufbewahren
REACH Verordnung (Sicherheitsdatenblatt, Verkehr mit Chemikalien EU ab 1T)
REACH: Registrierung, Bewertung, Zulassung, Beschränkung von Chemikalien in Europa
**Sicherheitsdatenblatt: **
- Zusammenfassung wichtiger Daten, die für die Verwendung wichtig sind:
- Physikalisch-chemische Eigenschaften
- Sicherheitstechnische Informationen
- Toxikologische Daten
- Ökologische Informationen
-
Zweck:
- Gesundheits- und Arbeitsschutz
- Schutz der Umwelt
- Verwendung: Grundlage für die Kennzeichnung des Stoffs oder Gemischs.
CLO-VO (Classification, Leibeling and Packaging of substances and mixtures)
-
CLP-VO (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008)
- Kurzbezeichnung: CLP-VO (Classification, Labelling and Packaging of substances and mixtures).
- Zweck: Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien in der EU.
- System: Implementiert das weltweit gültige GHS (Globally Harmonized System) in der EU.
CLP-VO
- Gefahrenpiktogramme: 9 mögliche Piktogramme.
- Gefahrenklassen: 29 Klassen, unterteilt in Gruppen/Kategorien.
-
Zuordnung:
- Piktogramm: Eines der 9 Piktogramme.
- Signalwort: „Gefahr“ oder „Achtung“.
- Gefahrenhinweis (H-Satz): Beschreibt die Gefahr.
Einstufung: LD50(Konzentration bei der 50 % der Versuchstiere sterben)